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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 15.06.2020 – 5 A 382/18.A

Az.: 5 A 382/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai und 15. Juni 2020

am 15. Juni 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der am.. ...... 1995 in Aleppo geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Februar 2015 einen Asylantrag. Am 4. Februar 2015 wurde der Kläger zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens angehört. Der Kläger hat dabei angegeben, er habe vor sieben Monaten in Bulgarien einen Asylantrag gestellt und ihm sei Asyl zuerkannt worden. Er habe in Sofia in einer Asylbewerberunterkunft gelebt. Auf die Frage, ob es Gründe gebe, die dagegen sprechen, dass der Asylantrag nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft wird, hat der Kläger ausgeführt, er möchte nicht nach Bulgarien zurück. Er habe dort wegen eines Aufgriffs einen Asylantrag stellen müssen, das eigentliche Reiseziel sei Deutschland gewesen. Am 18. März 2015 ersuchte das Bundesamt die bulgarischen Behörden um Übernahme des Asylverfahrens. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin mit Schreiben vom 1. April 2015 mit, dem Wiederaufnahmegesuch werde nicht 1 2 3

3 entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 18. November 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 20. April 2015, zugestellt am 4. Juni 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Weiter wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf (Ziffer 2 Satz 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei unzulässig. Der Kläger könne auf Grund des in Bulgarien gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Bulgariens sei unzulässig. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG). Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach § 34a AsylVfG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei allerdings ebenfalls zulässig, weil es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Anordnung handele. Am 16. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 20. April 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen, hilfsweise für den Kläger die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung machte er geltend, in Bulgarien drohe ihm ein Grundrechts- bzw. Menschenrechtsverstoß. Es sei Aufgabe der Beklagten, auch bei Gewährung internationalen Schutzes durch den Drittstaat zu prüfen, ob dort Grundrechtsverletzungen gegenüber dem Kläger bestehen. Das Konzept der normativen Vergewisserung sei in Bulgarien durchbrochen. Weiter wurde geltend gemacht, der Bescheid sei zwischenzeitlich aufgrund veränderter Rechtslage verfahrensrechtlich fehlerhaft geworden. Maßgeblich dürfte nunmehr § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sein. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG sei festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Eine solche Feststellung 4 5

4 habe die Beklagte nicht getroffen, weshalb die Ziffer 2 des Bescheides rechtlich fehlerhaft sei. Die Ziffer 1 des Bescheides sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens mangele. Gemäß Art. 7 Abs. 2 des deutsch- bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259) müsse das Rückübernahmeersuchen innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der betroffenen Person gestellt werden. Diese Frist sei abgelaufen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. November 2016 abgewiesen. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz gewährt habe. Eine nochmalige Prüfung des bestehenden internationalen Schutzes sei innerhalb der Europäischen Union ausgeschlossen. Die Ziffer 2 des Bescheides finde seine Rechtsgrundlage in § 35 AsylG. Das Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 verleihe dem Kläger keine subjektiv öffentlichen Rechte. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sei unzulässig. § 31 Abs. 3 AsylG sei nicht heranzuziehen, wenn die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Rede stehe. Dem Konzept der normativen Vergewisserung könne nur entgegengetreten werden mit der Begründung und dem Nachweis, es herrschten in dem betreffenden Land systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. international Schutzberechtigte mit der Folge, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt seien. Eine solche Gefahr bestehe nicht, weder systemisch noch konkret. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 22. März 2018 - 5 A 196/17.A - zugelassen. Nach Eingang der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist erfolgten Berufungsbegründung hat der Senat auf Antrag der Beteiligten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Die Beklagte hat das Verfahren am 15. November 2019 wieder aufgerufen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. März 2020 seinen bulgarischen Reiseausweis für Flüchtlinge und seine bulgarische Aufenthaltserlaubnis, die beide bis zum 2. Dezember 2019 gültig waren, sowie seine Geburtsurkunde vorgelegt. 6 7 8

5 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend: Er sei in Deutschland bestens integriert. Er sei arbeitstätig und habe einen Integrationskurs erfolgreich absolviert. Am 2. April 2020 sei er Vater einer Tochter geworden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Seine Eintragung in die Geburtsurkunde sei aufgrund fehlender Papiere noch nicht erfolgt, seine Geburtsurkunde befinde sich derzeit zwecks Legalisation bei der Deutschen Botschaft in Beirut. Er lebe mit der Mutter des Kindes, der deutschen Staatsangehörigen ..... P.........., und dem Kind in familiärer Gemeinschaft. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG lägen nicht vor, da es zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens fehle. De facto liege eine Nichtgewährung des internationalen Schutzstatus vor. Es handele sich bei der Rücknahmebereitschaft nicht nur um eine bloße Frage der Vollziehbarkeit. Die Frist gemäß Art. 7 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 sei abgelaufen. Die Beklagte habe eine Anfrage an Bulgarien unterlassen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Fristenregelung der Dublin-Verordnung liege es nahe, dass sich der Kläger auf den Ablauf der Frist berufen kann. Es dürfte dem Kläger rechtlich nicht möglich sein, eine Verlängerung seiner abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis zu erreichen. Dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 - sei zu entnehmen, dass es nicht auf die Gewährung des Schutzstatus "auf dem Papier", sondern auf die tatsächliche Möglichkeit der Rechtewahrung ankomme. In diesem Zusammenhang hat der Kläger eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof angeregt. In Bulgarien bestehe - unabhängig von der erheblich verschlechterten wirtschaftlichen Situation durch die Corona-Pandemie - eine Gefahrenlage, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh führe. Soweit die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. - ergangene obergerichtliche Rechtsprechung dies anders beurteile, sei zudem zu berücksichtigen, dass diese Entscheidungen vor dem Beginn der Corona-Pandemie ergangen seien und sich die wirtschaftliche Situation in Bulgarien seitdem extrem verschlechtert habe. Auch sei die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Kind und Frau P.......... zu berücksichtigen. 9 10 11

6 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. November 2016 - 2 K 1010/15.A - zu ändern und die Ziffer 1 und die Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 des Bescheides der Beklagten vom 20. April 2015 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 20. April 2015 zu verpflichten, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 die Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 11. Mai 2020 gestellt. Diese hat der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 abgelehnt. Sodann hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2020 weitere Beweisanträge gestellt, die im Schriftsatz vom 29. Mai 2020 ihre schriftliche Fassung erhielten. Diese Beweisanträge hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 abgelehnt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung der Beschlüsse Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (§ 113 Abs. 5 VwGO). 12 13

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7 Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris, Rn. 67 f.). I. Die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung über den Asylantrag des Klägers, die nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 19), ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). 1. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist formell rechtmäßig. Der Kläger wurde am 4. Februar 2015 in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 2 AsylG genügenden Weise angehört, denn er wurde sowohl zu einer Asylantragstellung in einem anderen Staat als auch dazu befragt, ob es Staaten gibt, in die er nicht überstellt werden will (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 31 ff.). Im Übrigen kann eine unterbliebene Anhörung nach § 29 Abs. 2 AsylG durch eine persönliche Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13), was hier jedenfalls geschehen ist. 2. Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Für Asylanträge von Ausländern, denen in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ergab sich die Unzulässigkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG im August 2016 aus § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 29). Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen nationalen Vorschrift enthielt bereits Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 18 19 20 21 22 23

8 2013/32/EU inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU allerdings dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540 und 541/17 -, juris; ferner bereits EuGH, Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 81 bis 97, und v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 83 bis 94). Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn die oben genannte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh besteht. Eine solche Gefahr besteht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Kläger nicht. Sein Asylantrag war deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. a) Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat den Kläger als Flüchtling anerkannt. Das steht aufgrund der vom Kläger in Kopie vorgelegten bulgarischen Dokumente (Reiseausweises für Flüchtlinge und Aufenthaltserlaubnis) sowie des Schreibens der bulgarischen Behörden vom 1. April 2015, in dem mitgeteilt wurde, dass dem Wiederaufnahmegesuch der Beklagten nicht entsprochen werde, da dem Kläger mit Entscheidung vom 18. November 2014 der Flüchtlingsstatus in Bulgarien zuerkannt worden sei, fest. b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh vorliegt, geht der Europäische Gerichtshof von folgenden Maßstäben aus (Urteile v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 ff. und und - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 85 ff.): 24 25 26

9 Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gelte die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK stehe. Dies gelte insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylsystems der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck komme. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoße, so dass ein ernsthaftes Risiko bestehe, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt würden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar sei. Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergebe sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab - sei dahin auszulegen, dass das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet sei, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Hierbei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Diese Schwachstellen fielen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine voll- ständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, 27 28 29

10 wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle sei daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könne. Dass etwa die Formen familiärer Solidarität, die Angehörige des internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaats in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems dieses Mitgliedstaats zu begegnen, bei den Personen, denen in diesem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist, im Allgemeinen fehlen, sei keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Situation extremer materieller Not befände. Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem habe, könnten Verstöße gegen Be-stimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Der Umstand, dass Personen in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich ein-geschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, könne nur dann zu der Feststellung führen, dass die Person dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich diese Person aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls könne der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die 30

11 betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. c) Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. aa) Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist trotz einer im Bundesgebiet gelebten Kernfamilie nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Bulgarien ohne seine Familienmitglieder auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Dieser Entscheidung lag folgende Familien-Konstellation zu Grunde: Der dortige Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder waren afghanische Staatsangehörige, der Familienverband bestand bereits in Afghanistan, alle reisten gemeinsam aus und die Prognose betraf die gemeinsame Rückkehr aller Familienangehörigen in ihr Herkunftsland. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelvermutung auch dann gilt, wenn die familiäre Gemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat (Beschl. v. 15. August 2019 - 1 B 33.19 -, juris). Vorliegend ist der Senat aufgrund der hinsichtlich des Kindes eingereichten Unterlagen und der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat da-von überzeugt, dass der Kläger mit seiner am.. ..... 2020 geborenen Tochter und deren Mutter, der deutschen Staatsangehörigen ..... P.........., in familiärer 31 32 33 34

12 Gemeinschaft lebt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie zusammenleben, Anhaltspunkte für Zweifel hieran bestehen nicht. Anders als in der Konstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 zugrunde lag, ist bei der vorliegenden Konstellation bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation nicht im Regelfall davon auszugehen, dass der Kläger im Familienverband nach Bulgarien zurückkehrt. Der Familienverband wurde erst in Deutschland begründet. Die Lebensgefährtin des Klägers hat keinen Bezug zu Bulgarien, denn sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt hier in einer Lebensgemeinschaft mit einem syrischen Staatsangehörigen. Deshalb ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ein gemeinsamer Verbleib der Familie in Bulgarien nicht realitätsnah. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Lebensgefährtin ihn im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dauerhaft begleiten werde. bb) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne sein Kind und seine Lebensgefährtin droht dem Kläger keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Aufenthalt in Bulgarien in den Jahren 2014/2015 erfahren hat, da - wie bereits dargelegt - auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88). (1.) Für die Zeit bis zum Beginn der Corona-Pandemie in Europa im März 2020 gehen sämtliche veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen, die nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 - C-163/17 - und - C-297/17 u. a. - ergangen sind, davon aus, dass arbeitsfähigen Männern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 und 4 LB 14/17 -; VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 35 36 37 38

13 - 4 A 947/17.A - zu einem Dublin-Fall; OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf. 132/17.A -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, jeweils juris). Den dort enthaltenen tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen schließt sich der Senat an. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen droht anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlosigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte besonders schwierig sei (vgl. ausführlich etwa OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A -, juris Rn. 53 bis 59). Keinem der zahlreichen in der Rechtsprechung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Auch der Senat hat keinen Hinweis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet sind. Anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelasteten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhalten. Daneben gibt es landesweit zwölf "Zentren für temporäre Unterkunft"; hier ist eine Unter-bringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im Notfall um weitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch zwei kommunale "Krisen-zentren" zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. Dezem-ber bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung (vgl. Bundes-amt für Fremdenwesen und Asyl [2016], S. 8). Das Council of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 58 ff.). 39 40

14 Alle zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen für die Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Juli 2017 an das Nds. OVG; VGH BW, Beschl. v. 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris Rn. 24; OVG Schl.-H., Urt. v. 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 111; SächsOVG, Urt. v. 12. November 2019 - 4 A 947/17.A -, juris Rn. 48 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 59 ff.). Ob die in Bulgarien erzielbaren Einkünfte nicht ausreichen würden, um Unterhalt für sein in Deutschland verbleibendes Kind zu entrichten und Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes in Deutschland aufzubringen, wie der Kläger geltend macht, ist hingegen nach den oben ausgeführten Maßstäben für eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ohne Belang. In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRCh genügenden medizinischen Versorgung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17. März 2020 - 7 A 10903/18 -, juris Rn. 74 ff.). (2.) Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als arbeitsfähiger und gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelendung anheimfiele. Dem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwaigen Quarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. So war und ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass ei- ne vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gegenüber international schutzberechtigten Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedurften und bedürfen, nicht festzustellen. So wird im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kom- 41 42 43 44

15 mission vom 11. Mai 2020 (https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact- of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria) ausgeführt, die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes angeboten, die nicht mehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID- 19-Krise von Obdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Es-sen. Weiter wird dort ausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM und Council of Refugee Woman berichten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstützung gesucht haben, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren haben, deshalb ihre Miete nicht mehr bezahlen können und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, obdachlos zu werden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete für einen Monat zu bezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee Woman habe wöchentliche Unterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich neu angekommener Asyl-suchender wird in dem Bericht ausgeführt, dass während der 14-tägigen Quarantäne eine aktive Überwachung der Gesundheit erfolgt. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass dies bei überstellten Personen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes sind, anders sein sollte. Auch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbstständig zu bestreiten. In der Anfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in anderen europäischen Staaten auch, sehr große Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situation aber geändert. Ab 15. Juni 2020 öffnen die meisten EU-Staaten wieder ihre Grenzen für EU-Bürger ohne Kontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so dass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in anderen EU-Staaten etwa in der Landwirtschaft und im Bereich des Tourismus arbeiten können und nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo sie mit den dort lebenden international Schutzberechtigten konkurrieren würden. Gleichzeitig wird in den meisten EU-Staaten - mit pandemiebedingten Einschränkungen - Tourismus und Gastronomie wieder möglich. So berichtet etwa Radio Bulgarien (https://bnr.bg/de) in der deutschsprachigen Artikelserie "Covid-19 in Bulgarien: Tag 83 bis Tag 87" unter Berufung auf das bulgarische 45

16 Tourismusministerium, dass Bulgarien mit dem Beginn der touristischen Sommersaison am 1. Juni Touristen aus 29 Ländern empfängt, unter anderem Bürger aus Deutschland, und für diese keine Quarantänepflicht mehr besteht. Weiter wird berichtet, dass seit dem 1. Juni die Besuche der Innenbereiche von Gaststätten, Fast- Food-Restaurants, Lokalitäten mit Alkoholausschank, Cafés, Kinder- und Sporteinrichtungen, Unterhaltungs- und Spielsälen mit Ausnahme von Discos, Nachtbars und Pianobars wieder erlaubt sind. Prognosen deuten darauf hin, dass die Wirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor der Pandemie bestand. Seit Mitte Mai sei zudem die Zahl der vermittelten Arbeitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen. Der Senat kann sich deshalb davon überzeugen, dass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des Arbeitsmarkts zwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der überall in Europa erfolgten erheblichen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen wieder eine deutliche Trendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, die annähernd denen der Zeit vor der Pandemie entsprechen, ohne dass es hierzu der Einholung der vom Kläger beantragten Auskünfte bedurfte. cc) Sollte entgegen den Ausführungen oben unter Ziffer I Nr. 2 Buchst. c Doppel- buchst. aa auf eine Rückkehr des Klägers im Familienverband abzustellen sein, ergibt sich nichts anderes. Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 27). Hiernach ist nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Falle der Unterstützung seines Kindes und seiner Lebensgefährtin eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung droht. Im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Bulgarien im Familienverband kann sich ein Elternteil durch Erwerbstätigkeit um das Familieneinkommen und der andere Elternteil um die Pflege des Kindes kümmern. Den oben herangezogenen Erkenntnismitteln und obergerichtlichen Entscheidungen 46 47 48

17 ist nicht zu entnehmen, dass die eigene Existenzsicherung des Klägers im Falle der notwendigen Unterstützung seiner Familienangehörigen gefährdet wäre (vgl. hierzu insbesondere VGH BW, Beschl. v. 22. Oktober 2019 - A 4 S 2476/19 -, juris Rn. 16, und v. 23. April 2020 - A 4 S 721/20 -, juris). Hierfür sprechen auch die oben bereits zitierten Ausführungen im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11. Mai 2020, wonach etwa 200 Familien von NGOs geholfen wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Familien vor Beginn der Corona-Pandemie Wohnungen und Arbeitseinkommen hatten, also keine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung vorlag, und dass ihnen danach geholfen wurde. Angesichts der aufgezeigten derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist auch nicht konkret zu befürchten, dass es nicht gelingen wird, in absehbarer Zeit wieder Arbeit zu finden. d) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch die von ihm geltend gemachte fehlende Rücknahmebereitschaft Bulgariens nicht entgegen. aa) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU entspricht, ist Voraussetzung für die Unzulässigkeit, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Die Norm ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ("gewährt hat") nicht dahin auszulegen, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung nur erfolgen darf, wenn einzelfallbezogen festgestellt wird, dass der Staat, der dem Kläger internationalen Schutz gewährt hat, zur Rücknahme bereit ist, also von ihm ausgestellte abgelaufene Dokumente unverzüglich verlängern wird und seine Rücknahmebereitschaft erklärt hat. Hierfür spricht auch die systematische Auslegung im Vergleich mit Art. 33 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2013/32/EU. Nach Buchst. b können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers gemäß Art. 35 betrachtet wird. Als erster Asylstaat kann ein Staat nach Art. 35 nur unter der Voraussetzung angesehen werden, dass der Antragsteller von diesem Staat wieder 49 50 51

18 aufgenommen wird. Vergleichbares gilt für sichere Drittstaaten (Buchst. c), da die Unzulässigkeitsentscheidung in diesem Fall gemäß Art. 38 Abs. 4 voraussetzt, dass der Drittstaat dem Antragsteller die Einreise in sein Hoheitsgebiet erlaubt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass ein zuerkannter internationaler Schutz solange gilt, bis er aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (vgl. Art. 13 und 14 sowie 18 und 19 der Richtlinie 2011/95/EU). Gemäß der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. November 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 13. Dezember 2017 (dort Seite 5), geht der Schutzstatus der Person mit Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels bzw. der jeweiligen Aufenthaltskarte nicht automatisch unter; die Person muss persönlich in Bulgarien einen Antrag auf Verlängerung stellen. Angesichts dessen besteht keine Veranlassung, die Aufnahmebereitschaft des anderen Mitgliedstaates zu prüfen. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gehen aus den dargestellten Gründen offensichtlich davon aus, dass die Mitgliedstaaten der ihnen nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem obliegenden Verpflichtung nachkommen, die Personen, denen sie internationalen Schutz gewährt haben und die sich anschließend in einen anderen Mitgliedstaat begeben haben, wieder zurückzunehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem deutsch-bulgarischen Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 (BGBl. II S. 259). Gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rückübernahmeabkommens bleiben die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus sonstigen völkerrechtlichen Übereinkünften sowie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union unberührt. Dass dort nur die Rede davon ist, dass die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union unberührt bleiben und nicht auch die entsprechenden Verpflichtungen Bulgariens, ist dem Umstand geschuldet, dass Bulgarien erst seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Seit diesem Zeitpunkt besteht auch für Bulgarien ein Vorrang des Unionsrechts. Im Übrigen bestehen keine Zweifel daran, dass Bulgarien seinen Rücknahmeverpflichtungen hinsichtlich Personen, denen in Bulgarien internationaler Schutz gewährt wurde, auch tatsächlich nachkommt. In dem dem Urteil des 52 53 54

19 Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2019 - 1 Bf 132/17.A - zugrunde liegenden Fall hat die dem Innenministerium von Bulgarien unterstehende oberste Grenzpolizei mit Schreiben vom Juni 2019 den Flüchtlingsstatus des dortigen Klägers sowie die Aufnahmebereitschaft Bulgariens im Hinblick auf eine Rückführung des Klägers nach Bulgarien bestätigt (dort Rn. 30). Wie im vorliegenden Fall war dem dortigen Kläger im zweiten Halbjahr 2014 in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden und kam dieser im ersten Halbjahr 2015 nach Deutschland. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die bulgarischen Behörden hier anders verhalten sollten. bb) Angesichts dessen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein Asylantrag nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn aufgrund eines bilateralen Rückübernahmeabkommens (hier: deutsch- bulgarisches Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006) eine Überstellung in den Mitgliedstaat (hier: Bulgarien), der ursprünglich den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, nicht mehr möglich ist, und die Aufenthaltsdokumente des Antragstellers aus dem anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien), mit denen eine legale Einreise in den anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) möglich gewesen wäre, zwischenzeitlich abgelaufen sind und eine Verlängerung/Neuausstellung in persönlicher Abwesenheit bzw. über die konsularischen Vertretungen im jetzigen Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) nicht möglich ist, nicht klärungsbedürftig ("acte clair") und deshalb nicht gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Klärungsbedürftigkeit ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 -. Der Kläger entnimmt diesem zwar zu Recht, dass dem Antragsteller die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzstatus in dem internationalen Schutz gewährenden Staat stets tatsächlich möglich sein muss. Diese Voraussetzung ist hier aber angesichts des Umstandes, dass Zweifel an der Rücknahmebereitschaft Bulgariens nicht bestehen und der Rücknahme das Rückübernahmeabkommen vom 7. März 2006 gemäß dessen Art. 15 Abs. 2 nicht entgegensteht, erfüllt. 55

20 II. Auch die in Ziffer 2 Sätze 1 bis 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Bulgarien ist rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Da- nach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben unter Ziffer I ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens und darauf, ob die Voraussetzungen des Rückübernahmeabkommens vom 7. März 2006 vorliegen, kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist, die nach den Festsetzungen im Bescheid vom 20. April 2015 im Falle der Klageerhebung erst 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl- verfahrens endet (Ziffer 2 des Bescheides), aufzuheben. Denn eine rechtswidrig unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG gesetzte 30-tägige Ausreisefrist nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anstatt der im Fall der Unzulässigkeit des Asylantrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzlich vorgeschriebenen Wochenfrist nach § 36 Abs. 1 AsylG, deren Ablauf nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 3 AsylG verhindert werden kann, verletzt den Ausländer nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 56 57 58 59

21 1 VwGO in eigenen Rechten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris Rn. 21). 2. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt auch nicht daraus, dass in dem angefochtenen Bescheid vom 20. April 2015 die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017, 1 C 10.17, juris Rn. 18 f.). Der Senat hat die Sache spruchreif zu machen, also darüber, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, selbst zu entscheiden. Die Prüfung ergibt, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Bulgarien nicht bestehen, so dass solche der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht entgegen stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 14). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter Ziffer 1 Nr. 2 Buchst. b dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 11 ff.). Wie oben dargelegt droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. 3. Die Abschiebungsandrohung erweist sich schließlich nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte noch keine Entscheidung über die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung erlassen hat. Für deren Erlass ist die Beklagte zwar nunmehr gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG zuständig. Die fehlende Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG bewirkt jedoch nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 22). 60 61 62 63

22 III. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, hat aus den oben unter Ziffer II Nr. 2 dargelegten Gründen keinen Erfolg. IV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der 64 65 66

23 Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Tischer

Helmert