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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.06.2020 – 6 B 31/20

Az.: 6 B 31/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Untersagungsverfügung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 15. Juni 2020

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Januar 2020 - 5 L 1188/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht auf je 8.750,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG).

Gründe Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 22. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Antragsgegners vom 19. Dezember 2019 verfügte glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung anzuordnen. Die Antragstellerin betreibt in B...... in der näheren Umgebung der dortigen Oberschule eine Spielhalle, für die am 4. Dezember 2002 eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO wurde. Über die nach erfolglosem vorläufigem Rechtsschutzverfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Septebmer 2019 - 6 B 370/18 -, juris) erhobene Klage auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis über den 1. Juli 2017 hinaus ist noch nicht entschieden. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die streitgegenständliche Untersagung des weiteren Spielhallenbetriebs abgelehnt, da die Antragstellerin die Spielhalle nicht nur formell, sondern wegen Unterschreitung des in § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG geregelten Mindestabstandes auch materiell illegal betreibe. Der Antragsgegner habe sein Untersagungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere könne sich die 1 2

3 Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat die Unterschreitung des Mindestabstandes von 250 m Luftlinie (§ 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG) zwischen dem Eingang der Spielhalle und dem nächstgelegenen Punkt des Schulgeländes kumulativ damit begründet, dass die RAPIS-Messung einen Abstand von 184 m zwischen der nördlich auf dem Schulgelände befindlichen Sport- und Mehrzweckhalle und dem Spielhalleneingang bzw. einen Abstand von 236 m von diesem zur Kante des sonstigen Schulgeländes betrage. Dabei hat das Gericht die Halle als Schulgebäude im Sinne des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG gewertet, da sie regelmäßig, wenn auch nicht ausschließlich, für Unterrichtszwecke genutzt werde, und es nach dem Schutzzweck der Norm allein darauf ankomme, einen Mindestabstand zwischen Spielhallen und solchen Orten zu schaffen, an denen Schüler beschult werden und die sie deshalb regelmäßig aufsuchen. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Sport- und Mehrzweckhalle in die Abstandsmessung ein, dass deren schulische Nutzung nur eine untergeordnete Rolle spiele, da sie nach den im Internet angegebenen Trainingszeiten überwiegend von Volleyball-Mannschaften und nur freitags von Schülern genutzt werde. Dass dies nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichender summarischer Prüfung nicht zutrifft, entnimmt der Senat der Antragserwiderung. Der Antragsgegner hat darin substantiiert und, ohne dass die Antragstellerin dem noch entgegengetreten ist, dargelegt, dass sie ausweislich der von ihr zitierten Website nur die abendliche Hallennutzung durch Volleyball-Mannschaften des SV Stahl B...... berücksichtigt hat, nicht aber die tägliche Nutzung unter der Woche für den Schulsport. Diese ist durch eine Auskunft der Oberschule B...... vom 10. Oktober 2019 und das im Internet veröffentlichte Schulprogramm hinreichend belegt. Greift der Einwand der Antragstellerin gegen die Einbeziehung der Halle in die Abstandsmessung nicht durch, kann ihr weiteres Vorbringen auf sich beruhen. Es sei daher nur angemerkt, dass - entgegen der Darstellung der Antragstellerin - in das Abstandsergebnis von 184 m bereits ein Sicherheitsaufschlag von 2 % eingerechnet 3 4 5

4 war (vgl. Widerspruchsbescheid Seite 8) und der Verweis auf die Distanzmessung des Dipl.-Ing. M...., die einen Radius von 250 m zwischen Schule und Spielhalle ergab, die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts außer Acht lässt, dass letztlich auch diese Messung die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands belegt, da der Radius deutlich in das Schulgrundstück (Flurstück F1 der Gemarkung B......) hineinreicht. Die Antragstellerin vermag auch nicht mit ihrem Vortrag durchzudringen, dass eine Abweichung vom Mindestabstand des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG nach Satz 2 unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig gewesen sei. Verwaltungsgericht und Antragsgegner haben ihren Entscheidungen zutreffend die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/19 -, juris Rn. 9 im Anschluss an SächsOVG, Beschl. v. v. 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris Rn. 14; st. Rspr.) zugrunde gelegt. Danach sind nur Ausnahmen in atypischen Fällen zulässig, in denen topographische Besonderheiten eine Barrierewirkung begründen, die eine alltägliche Konfrontation der Schüler mit der Spielhalle weniger wahrscheinlich machen und die deshalb eine andere Beurteilung erfordern als die pauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie. Die Beschwerde lässt keine Anhaltspunkte für eine Atypik erkennen. Sie wiederholt nur ihre Hinweise auf "Barrieren und Hindernisse", auf die zurückgesetzte Lage der Spielhalle im ersten Geschoss sowie die fehlende Einsehbarkeit von der Straße aus, die von der Vorinstanz und ebenso bereits vom Senat im Beschwerdeverfahren 6 B 370/18 als nicht konkretisiert bzw. unerheblich für die Beurteilung zurückgewiesen worden sind. Der weitere, auf einen "gewissen Bestandsschutz" abstellende Beschwerdevortrag (Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 erster Absatz) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist daher durch den Senat nicht zu überprüfen. Denn die Antragstellerin wiederholt fast wortwörtlich nur ihren Vortrag aus ihrem Eilantrag (Seite 9 3. Absatz bis Seite 10 3. Absatz), ohne sich auch nur ansatzweise mit der Argumentation auseinanderzusetzen, mit der das Verwaltungsgericht begründet hat, warum der Korrespondenz mit dem Antragsgegner kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand zu entnehmen ist. 6 7

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da der Betrag des angedrohten Zwangsgelds (hier: 17.500 €) den nach Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) mindestens anzusetzenden Betrag übersteigt, ist gemäß Nummer 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs dieser höhere Wert maßgeblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. 83). Der sich hiernach ergebende Wert ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend Nummer 1.5 Streitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren. Die Befugnis des Senats zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

8 9 10