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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 22.06.2020 – 5 A 894/19.A

Az.: 5 A 894/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsgegner - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragstellerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 22. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2019 - 4 K 504/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). 1 2

3 Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn - etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht er-läutern. Hierzu ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger, einem minderjährigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit, dessen Eltern aus dem Gazastreifen stammen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG lägen für den Gaza-Streifen wegen der Auseinandersetzungen zwischen dem israelischen Militär und den gewaltbereiten palästinensischen Gruppen im Gazastreifen vor. Dieser Konflikt habe gegenwärtig einen so hohen Gefahrengrad erreicht, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Gefahrendichte erfüllt seien. In die quantitative Betrachtung der Opferzahlen seien 3 4 5

4 auch die Verletzten- und Todesfälle anlässlich der Massenproteste entlang der Grenze zu Israel einzubeziehen. Danach seien insbesondere im Jahr 2018 204 palästinensische Zivilpersonen getötet und 25.641 Palästinenser verletzt worden, was für das Jahr 2018 für auseinandersetzungsbedingt getötete oder verletzte Zivilisten ein Verhältnis von 1:74 zur Gesamtbevölkerung ergebe. In die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien auch die katastrophale medizinische Versorgungslage und die sonstigen perspektivlosen und beschwerlichen Lebensbedingungen im Gaza-Streifen. Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens bestehe auch im gesamten Gaza- Streifen. Schutz könne auch im Westjordanland nicht erlangt werden. Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Gaza-Streifen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15c der RL 2004/83/EG solchen Ausmaßes besteht, dass er sich für jeden Angehörigen der Zivilbevölkerung durch seine bloße Anwesenheit zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben verdichtet hat. Deren Klärungsbedürftigkeit in dem erstrebten Berufungsverfahren legt die Beklagte aber nicht in der erforderlichen Weise durch eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Erkenntnisquellen dar, die den vollständigen rechtlichen Maßstab berücksichtigt. Die Beklagte verweist in ihrem Zulassungsvorbringen hauptsächlich auf Erkenntnismittel zu den auf palästinensischer Seite zu verzeichnenden Todesopfern im Rahmen der Massendemonstrationen und meint, danach werde die erforderliche Gefahrendichte nicht erreicht. Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Erkenntnisse unterscheiden sich aber von den vom Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegten schon nicht wesentlich. Die Beklagte geht hierbei überdies vor allem nicht darauf ein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erst dann erfüllt sind, wenn einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in ihrem Herkunftsland eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens droht, sondern schon dann, wenn eine solche Bedrohungslage für ihre Unversehrtheit besteht. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und auch vom Senat geteilten rechtlichen Maßstabs die Gefahrendichte im Gaza-Streifen durch eine quantitative Ermittlung nicht nur der getöteten, sondern auch der verletzten Zivilpersonen im Verhältnis zur 6 7

5 Einwohnerzahl bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22, 23 und v. 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht ist in der Folge vor allem aufgrund der hohen Anzahl von Verletzten im Zuge der Massenproteste entlang des Grenzzauns des Gaza-Streifens, deren Berücksichtigung das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung der Gefahrendichte als geboten erachtet, zur Annahme eines Gewaltniveaus gelangt, das nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei wertender Gesamtbetrachtung einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründe. Hiermit setzt sich die Beklagte in ihrem Zulassungsvorbringen insgesamt nicht auseinander. Sie zeigt so weder auf, ob die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Anzahl der verletzten palästinensischen Zivilpersonen Zweifeln begegnen, noch benennt sie etwaige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich bezüglich der Berücksichtigung der im Zuge der Massenproteste verletzten Zivilpersonen bei der Ermittlung der Gefahrendichte stellen könnten. Soweit die Beklagte darüber hinaus mit ihrem Zulassungsvorbringen auf erstinstanzliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2017 verweist, ist die dortige Bewertung der Gefahrendichte, weil sie die Entwicklung seit dem Jahr 2018 infolge der Massenproteste entlang des Grenzzauns des Gaza-Streifens noch nicht berücksichtigt, ebenfalls nicht geeignet, die Tatsacheneinschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, für die gerade diese Entwicklung maßgeblich war. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Munzinger

Tischer

Dr. Helmert

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