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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.06.2020 – 2 B 47/20

Az.: 2 B 47/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

beigeladen: Herr

wegen

Konkurrentenstreits um die Stelle des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 26. Juni 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Januar 2020 - 8 L 875/19 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Der Antragsgegner schrieb im Mai 2019 die Stelle des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei (Besoldungsgruppe A 16) aus. Der Leiter Führungsstab ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Führungsstabes, hat die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Führungsstabes und die Dienst- und Fachaufsicht sowie die Fachaufsicht über die Einsatzeinheiten und Fachdienste der Bereitschaftspolizei sowie die Polizeifachschulen zu gewährleisten, Grundsatzentscheidungen innerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu treffen, Einsatzmaßnahmen zu planen und zu koordinieren, Einsatzeinheiten in Abteilungsstärke zu führen, ist verantwortlich für die Lagebewältigung als Führer eines Einsatzabschnitts (BAO) und ist Vertreter des Leiters der Bereitschaftspolizei. Als Voraussetzungen einer Bewerbung werden genannt, dass sich der Bewerber in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei (LG 2.2 Pol) befindet, mindestens jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der LG 2.2 Pol hat (davon eine Stabs- oder Lehrverwendung sowie eine Linienverwendung, mindestens eine der Verwendungen hat zudem Vorgesetztenfunktion zu beinhalten; bei einer Verwendung im Ausland, in einer obersten Staatsbehörde, bei einem anderen 1 2

3 Dienstherrn sind einjährige Erfahrungen ausreichend) sowie über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügt. Zudem sei eine mindestens zweijährige Verwendung im Sächsischen Staatsministerium des Inneren wünschenswert. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene. Der Antragsgegner stellte in seinem Auswahlvermerk vom 9. August 2019 fest, dass der Beigeladene, nicht hingegen der Antragsteller das Anforderungsprofil erfülle. Der Antragsteller befinde sich in keinem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Laufbahngruppe 2.2 Pol und könne folglich weder mindestens zweijährige Erfahrungen auf zwei unterschiedlichen Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 Pol vorweisen noch über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügen. Im Ergebnis des Leistungsvergleichs der zu berücksichtigenden Bewerber weise der Beigeladene einen Leistungs- und Befähigungsvorsprung auf und sei deshalb auszuwählen. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, dass das Auswahlverfahren nunmehr abgeschlossen sei, dass er das in der Stellenausschreibung benannte Anforderungsprofil nicht erfülle und dass man sich deshalb für einen anderen Bewerber entschieden habe. Der Antragsteller erhob hiergegen am 11. September 2019 Widerspruch, über den bisher nicht entschieden worden ist. Der am 10. September 2019 gegen die Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein Anordnungsanspruch. Die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsgegner habe zu Recht den Antragsteller nicht in die Auswahlentscheidung im engeren Sinne einbezogen und den Beigeladenen als einen derjenigen Bewerber, der das Anforderungsprofil vollständig erfüllt, für das Amt ausgewählt. Der Antragsteller befinde sich entgegen dem Anforderungsprofil nicht in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der 3 4 5

4 Laufbahngruppe 2.2 Pol und habe nicht jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 Pol. Der Antragsgegner habe den Dienstposten des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei einer Laufbahngruppe der Fachrichtung Polizei zuordnen dürfen. Er habe von seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind, hier in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Bündelung von Aufgaben unterschiedlicher Natur (Fach- und allgemeine Verwaltungsaufgaben) im Dienstposten des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei begegne keinen rechtlichen Bedenken. Sachfremde Erwägungen seien nicht ersichtlich. Es gebe auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass in Dienstposten nicht Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltungstätigkeit und Aufgaben aus dem Bereich der Polizeiarbeit zusammengeführt werden dürften. Der konkret gebildete Dienstposten des Leiters Führungsstab entspreche auch dem Laufbahnprinzip. Dieses besage nicht, dass jedem Beamten jeder Laufbahn stets ein Beförderungsposten in seiner konkreten Laufbahn zur Verfügung stehen müsse. Für die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer Laufbahn stünde dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zu. Der Antragsgegner habe für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die polizeispezifischen Aufgaben prägend für den Dienstposten seien und eine Zuordnung des Dienstpostens zur Fachrichtung Polizei erzwingen würden. Er habe insbesondere plausibel erläutert, dass die polizeispezifischen Aufgaben - vor allem bei akuten Entscheidungssituationen - zwingend höchstpersönliche Kenntnisse der vollzugspolizeilichen Ausbildung sowie Erfahrungen in der Polizeitaktik erfordern würden, die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben hingegen auch unter Nutzung des Sachverstands von Mitarbeitern möglich sei. Ausgehend von dieser Zuordnung habe der Antragsgegner zu Recht einen Dienst in der Laufbahngruppe 2.2 Pol sowie mehrjährige Erfahrungen in der Laufbahngruppe 2.2 Pol in das Anforderungsprofil aufgenommen. Der Antragsgegner sei zutreffend davon ausgegangen, dass nur ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2.2 Pol in der Lage sei, die Aufgaben des Leiters Führungsstab zu bewältigen. Dem Anfangsprofil und der damit verbundenen Öffnung des Dienstpostens für Angehörige der Fachrichtung Polizei stünden beamtenrechtliche Grundsätze nicht entgegen.

5 Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, dass die zu besetzende Stelle nach der im Ausschreibungstext vorgegebenen Aufgabenzuordnung im Anforderungsprofil ganz überwiegend Aufgaben der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung umfasse. Dem Leiter Führungsstab seien die Referate 1 (Fortbildung, Organisation), 2 (Einsatz, Lagedienst), 3 (Ausbildung, Prüfungswesen, Auswahlteam) und 4 (Technik, Verwaltung) hierarchisch nachgeordnet. Die Referate 3 und 4 würden jeweils von Referatsleitern geführt, die das Anforderungsprofil der Laufbahngruppe 2, Allgemeine Verwaltung, erfüllten. Auch der Referatsleiter 1 im Bereitschaftspolizeipräsidium besitze keine Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung Polizei. Drei der vier Fachreferate hätten daher nahezu ausschließlich Aufgaben der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung. Diese würden die Aufgaben des übergeordneten Leiters Führungsstab prägen. Daneben sei es zwar zutreffend, dass nach der Ausschreibung zu den Aufgaben auch die Führung von Einsatzeinheiten in Abteilungsstärke gehöre; hierzu sei es in der Vergangenheit nahezu nicht gekommen. Die Befähigungen und Merkmale für die bei weitem überwiegenden Aufgaben aus dem Bereich der Führungstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Verwaltung fänden sich im Anforderungsprofil nicht wieder. Damit entspreche das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Die maßgebliche Vorgesetzteneigenschaft für die Fachreferate 1, 3 und 4 werde im Anforderungsprofil nicht aufgegriffen. Das Verwaltungsgericht gehe in Bezug auf den Umfang der Planung und Koordinierung von Einsatzmaßnahmen sowie der Führung von Einsatzeinheiten von falschen Voraussetzungen aus, die nicht belegt und vom Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht seien. Der Antragsteller wende sich dagegen, dass für eine Stelle, die die Erledigung gemischter Aufgaben vorsehe, von vornherein nur solche Beamte Berücksichtigung finden sollen, die für einen Teil der Aufgaben qualifiziert seien, vorliegend die polizeilichen Aufgaben, nicht jedoch für die anderen Aufgaben; und umgekehrt, solche Beamte wie der Antragsteller, der die Voraussetzung für den überwiegenden Teil der Aufgaben, die mit der Stelle verbunden seien, erfülle, von der Bewerbung ausgeschlossen blieben. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller bestritten habe, dass der Beigeladene das Anforderungsprofil vollständig erfülle und geeignet sei, die mit der Stelle verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Diesbezüglich habe es keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Antragsteller verfüge über eigene Fachkenntnis und berufliche Erfahrungen für die Ausübung der Fachaufsicht, was 6

6 beim Beigeladenen nicht feststehe. Der Antragsteller habe in seiner Bewerbung seine Bereitschaft erklärt, einen Fachrichtungswechsel durch Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen vorzunehmen. Er habe im Rahmen seiner Abordnung bei dem Bundesministerium des Innern "Aufgaben der Gefahrenabwehr" wahrgenommen und sich intensiv mit der Durchführung polizeilicher Aufgaben beschäftigt. Die Abordnung zeige, dass der Antragsgegner selbst dem Antragsteller die dafür erforderlichen Fachkenntnisse zuschreibe, ohne auch dies bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. 2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zu, weil die angegriffene Entscheidung, den Antragsteller im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch ist nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung beruht auf einem rechtmäßigen Anforderungsprofil. Der Antragsgegner konnte zulässigerweise im Rahmen seines Organisationsermessens den Bewerberkreis auf Beamte der Laufbahngruppe 2.2 der Fachrichtung Polizei beschränken. 7 8 9 10

7 a) Die Vergabe öffentlicher Ämter steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11 m. w. N.; ebenso Senatsbeschl. v. 27. März 2014 - 2 B 519/13 - juris Rn. 15). Dabei kann der Dienstherr den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle vorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - 2 B 53/10 -, juris). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen (konstitutive Merkmale) aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen zu werden. Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. November 2010, NVwZ 2011, 746, 747; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 a. a. O.). 11 12

8 b) Gemessen daran kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht festgestellt werden. Das der Ausschreibung der Stelle des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei zugrunde liegende Anforderungsprofil erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deswegen als sachwidrig, weil dieses voraussetzt, dass sich der Bewerber in einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 SächsBesG der Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei (LG 2.2 Pol) befindet, er mindestens jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der LG 2.2 Pol hat und er über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügt. Der Antragsgegner hat das Anforderungsprofil aufgrund hinreichend sachlicher, am Leistungsgrundsatz orientierter Gesichtspunkte eingeschränkt. aa) Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Beschränkung der Ausschreibung auf Bewerber aus der Fachrichtung Polizei findet ihre rechtliche Stütze in § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 8 SächsBG, wonach eine Laufbahn alle Ämter umfasst, die derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Die gesetzgeberische Entscheidung für die verschiedenen Fachrichtungen und die damit verbundenen fachlichen Schwerpunkte rechtfertigen es, ein Amt auch nur einer Fachrichtung zuzuordnen. Damit steht es mit den gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich im Einklang, die Fachrichtung Polizei nicht nur für Ämter "klassischer" Polizeiaufgaben zu verlangen, sondern auch für Spitzenämter wie vorliegend des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei. bb) Hiervon ausgehend besteht aufgrund der dem Leiter Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei obliegenden Aufgaben ein sachlicher Grund für die Beschränkung auf Bewerber der LG 2.2 Fachrichtung Polizei mit entsprechender Erfahrung. Das Anforderungsprofil hängt wesentlich von den Aufgaben ab, die auf dem jeweiligen Dienstposten wahrgenommen werden sollen (vgl. Senatsbeschl v. 2. September 2016 - 2 B 95/16 -, juris Rn. 11 bis 13 und v. 21. Januar 2016 - 2 B 327/15 -, juris Rn. 11 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 12). 13 14 15

9 Das vorliegend vom Antragsgegner der Stellenausschreibung zugrunde gelegte Anforderungsprofil des Leiters Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei knüpft ersichtlich an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Gemäß der Stellenausschreibung obliegen dem Leiter Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei zwar auch im nennenswerten Umfang Aufgaben, welche dem Bereich der allgemeinen Verwaltung zuzuordnen sind. Hierfür könnte der Antragsteller als grundsätzlich geeignet angesehen werden. Allerdings obliegen dem Leiter Führungsstab nach der Stellenausschreibung, auch solche Aufgaben, welche deutlich der Fachrichtung Polizei zuzuordnen sind, so die "Planung und Koordinierung von Einsatzmaßnahmen" sowie die "Führung von Einsatzeinheiten in Abteilungsstärke, verantwortlich für die Lagebewältigung als Führer eines Einsatzabschnitts (BAO - Besondere Aufbauorganisation)". Es ist dem Antragsgegner im Rahmen seines Organisationsermessens nicht verwehrt, davon auszugehen, dass diese Aufgaben grundsätzlich nur durch entsprechend qualifizierte und erfahrene Bewerber der Fachrichtung Polizei erfüllt werden können - und nicht etwa durch Bewerber der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung. Das gilt auch für die Einschätzung, dass Bewerbern anderer Fachrichtungen die erforderliche Eignung und Befähigung im Sinn der Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 91 Abs. 2 SächsVerf fehle. Damit ist ein sachlicher Grund für die streitgegenständliche Beschränkung der Ausschreibung gegeben. Der Umstand, dass die weiteren Aufgaben möglicherweise auch durch einen Bewerber der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung erfüllt werden können, ist vor dem Hintergrund, dass ein Leiter Führungsstab insoweit grundsätzlich sämtliche Aufgaben des Dienstpostens bewältigen können muss, nicht relevant. Die vorgenommene Beschränkung auf Bewerber, die sich in einem Amt der Laufbahngruppe 2.2 der Fachrichtung Polizei befinden und über die geforderten Berufserfahrungen in der Fachrichtung Polizei verfügen, hat damit eine sachliche Rechtfertigung und entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese. Denn dies stellt für den Antragsgegner die Einbeziehung solcher Bewerber sicher, die über die notwendige Eignung und Befähigung in Bezug auf diese konkreten Aufgabenbereiche verfügen. Hieran anknüpfend hat der Antragsgegner sein Organisationsermessen fehlerfrei ausgeübt und dargelegt, dass die vorgenannten rein polizeilichen Aufgaben für den Dienstposten prägend und von entscheidendem Gewicht sind und die Beschränkung 16 17

10 auf Bewerber der LG 2.2 Pol rechtfertigen. Wie der Antragsgegner seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten und Aufgaben er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, BVerwGE 132, 110-122, juris Rn. 54). Solche sachfremden Erwägungen sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat ausweislich der Verwaltungsakte zum Stellenbesetzungsverfahren am 23. Juli und am 8. August 2019 zur Aufgabenbeschreibung und zu den konstitutiven Merkmalen des Anforderungsprofils ausgeführt, auch wenn ein Teil der Aufgaben dem Verwaltungsbereich zuzurechnen sei, so seien für die Wahrnehmung der in der Ausschreibung genannten Aufgaben in Bezug auf Einsatzplanung, Koordinierung und Führung von polizeilichen Einsätzen zwingend eine vollzugspolizeiliche Ausbildung sowie polizeitaktisches Denken und Erfahrungswissen vorauszusetzen. Zudem seien für die Führung von Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei mit Blick auf die Bereitschaftspolizeien des Bundes und der Länder vergleichbare Führungshierarchien und Laufbahnzugehörigkeiten zu fordern, um in Einsätzen eine reibungslose Zusammenarbeit und Kommunikation auf der Grundlage der maßgeblichen polizeitaktischen Grundsätze zu gewährleisten. Dies sei insbesondere vor dem Hintergrund wesentlich, weil es sich bei den vom Leiter Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei gegebenenfalls zu leitenden beziehungsweise zu begleitenden Einsätzen um Einsätze von herausgehobener Bedeutung (z. B. G 20-Gipfel) und einer die Abteilungsstärke deutlich überschreitenden Anzahl von Einsatzkräften handele. Hierfür bedürfe es Kenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen bisheriger dienstlicher Tätigkeiten als Polizeibeamter der LG 2.2 Pol erworben worden seien. Gleiches gelte für die vom Leiter Führungsstab beim Präsidium der Bereitschaftspolizei auszuübende Fachaufsicht. Der Dienstposten sei in der Vergangenheit durchgehend mit einem Beamten der LG 2.2 Pol besetzt gewesen und dementsprechend in der Vergangenheit ausgeschrieben worden. Ebenso verhalte es sich mit den Leitern der Führungsstäbe in den Polizeidirektionen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, bei der Erstellung des Anforderungsprofils den spezifischen polizeilichen Erfahrungen und Kenntnissen, die ein Bewerber der LG 2.2 Fachrichtung Polizei erworben hat, das entscheidende 18

11 Gewicht beizumessen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris Rn. 13, 16). Die Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben setzt erkennbar besondere polizeiliche Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, die ein Bewerber anderer Fachrichtungen regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1/14 -, juris Rn. 20, 26). Die Vorgabe dieser Eignungs- und Befähigungsvoraussetzungen dient deshalb zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auf diesem Dienstposten und damit zugleich dem Interesse an der Funktionsfähigkeit des Führungsstabs. cc) Aus den vorstehenden Gründen und anknüpfend an die mit dem ausgeschriebenen Dienstposten verbundenen Aufgaben bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die weiteren konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils, wonach der Bewerber mindestens jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten der LG 2.2 Pol haben und über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügen muss. Diese Merkmale sind in Hinblick auf die Führungs- und Leitungsaufgaben ebenfalls sachlich gerechtfertigt. dd) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ausführt, dass die zu besetzende Stelle nach dem Ausschreibungstext ganz überwiegend Aufgaben der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung umfasse und die Leiter der untergeordneten Referate 1, 2 und 4 keine Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung Polizei besitzen würden, so setzt er damit unzulässigerweise seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Dienstherrn. Im Übrigen lässt dies nicht die festgestellten sachlichen Gründe für das streitgegenständliche Anforderungsprofil und die darin geforderten konstitutiven Merkmale entfallen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, das Verwaltungsgericht gehe (konkret auf Seite 12 des Beschlussabdrucks) von falschen, unbelegten Voraussetzungen aus, ist nicht dargelegt, in welchem rechtlichen Zusammenhang es auf diesen Vortrag entscheidungserheblich ankommen sollte und weshalb dieser 19 20 21

12 angebliche (partielle) Begründungsmangel eine andere Entscheidung rechtfertigen sollte (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 u. 4 VwGO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird im Anforderungsprofil berücksichtigt, dass der ausgeschriebene Dienstposten auch Verwaltungsaufgaben umfasst. Denn es wird von den Bewerbern erwartet, dass sie mindestens über jeweils zweijährige Erfahrungen auf wenigstens zwei unterschiedlichen Dienstposten verfügen. Damit, ist zu erwarten, dass sie geeignet und befähigt sind, die in der Stellenausschreibung genannten (weiteren) Aufgaben, wie jene als Vorgesetzter, Aufgaben des Führungsstabes, der Dienst- und Fachaufsicht sowie als Vertreter des Leiters der Bereitschaftspolizei zu erfüllen und Grundsatzentscheidungen innerhalb des Polizeivollzugsdienstes zu treffen. c) Der Antragsgegner hat den Antragsteller damit zu Recht vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil er sich in keinem Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Laufbahngruppe 2.2 Pol befindet und weder über mindestens zweijährige Erfahrungen auf zwei unterschiedlichen Dienstposten der Laufbahngruppe 2.2 Pol noch über Erfahrungen in der Führung von polizeilichen Einsätzen mit Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei verfügt. Daran ändert seine Bereitschaft, den gegebenenfalls fehlenden Teil des Anforderungsprofiles durch eine Unterweisung oder andere Qualifizierungsmaßnahmen auszufüllen und einen Fachrichtungswechsel vorzunehmen, nichts. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. 22 23 24 25

13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

Quirmbach

Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 30.06.2020 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte 26