Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.06.2020 – 6 B 131/20
Az.: 6 B 131/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Beschwerde nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 26. Juni 2020 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. März 2020 - 1 L 129/20 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Fahrerlaubnisentziehung wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Fahrerlaubnisentziehung erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, weil der Antragsgegner aus der Nichtvorlage des angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers habe schließen dürfen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 FeV zur Abklärung von Fahreignungszweifeln hätten vorgelegen, da der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis am 18. Juli 2018 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,79 ng/ml Serum und einer THC-COOH-Konzentration von 11,1 ng/ml Serum geführt 1 2 3
3 habe. Gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setze nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 -, juris Rn. 20. f. m. w. N.) zumindest zwei selbstständige Konsumvorgänge in einem gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang voraus. Beim Antragsteller könne nicht ein lediglich einmaliger, keine Fahreignungszweifel begründender Cannabiskonsum angenommen werden. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 2. März 2011 - 10 B 10008/18 -, juris) sei bei einem Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führe, ab einem THC-COOH-Wert von 10 ng/ml Serum von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen, wenn der Betroffene nicht substantiiert und glaubhaft darlege, er habe erstmals Cannabis eingenommen. Die Einlassung des Antragstellers, er habe drei bis fünf Stunden vor Fahrtantritt erst- und einmalig konsumiert, sei nicht glaubhaft, weil ein einmaliger bzw. "normaler" Konsum von 15 mg THC nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur bis zu sechs Stunden im Blut nachgewiesen werden könne und ein Nachweis nach einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum, wie ihn der den Antragsteller untersuchende Arzt nach dessen Angaben dokumentiert habe, nur mit Mehrfachkonsum zu erklären sei. Zudem sei der Antragsteller - ungeachtet der Beweispflicht des Antragsgegners für das Bestehen einer Fahrungeeignetheit - seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen, weil er die näheren Umstände des behaupteten einmaligen Konsums von Cannabis weder substantiiert dargelegt noch durch nachprüfbare Tatsachen untermauert habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Senat teilt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein einmaliger Cannabiskonsum, wie vom Antragsteller behauptet, nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zutreffend und vom Antragsteller nicht angegriffen ist zunächst der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass den Antragsteller bei der Feststellung des primär ihm bekannten Konsumverhaltens eine Mitwirkungslast trifft, auch wenn die Fahrerlaubnisbehörde für das Fahreignungszweifel begründende Tatbestandsmerkmal der Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums die materielle Beweislast trägt, so dass 4 5
4 eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten ginge. Da die Wahrscheinlichkeit, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, äußerst gering ist, erscheint im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung der näheren Umstände nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (BayVGH, Beschl. v. 22. April 2020 - 11 CS 19.2434 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 15. März 2017 a. a. O. Rn. 47 ff. m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 1. März 2018 - 10 B 10008/18 - juris Rn. 5). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die bei einer konsumnahen Blutentnahme ermittelten Konzentrationen der Abbauprodukte nicht derart geringfügig sind, dass gelegentlicher Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen werden kann. Das hat das Verwaltungsgericht für den beim Antragsteller gemessenen THC-COOH-Wert über 10 ng/ml Serum im Anschluss an den von ihm zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und die dort herangezogenen wissenschaftlichen Erkenntnisse verneint, ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten ist. Im Streitfall hat der Antragsteller die näheren Umstände seines Konsums erstmals mit der Beschwerdebegründung geschildert. Der diesbezügliche Vortrag ist jedoch weder nachprüfbar noch glaubhaft gemacht, noch ist die Erklärung dafür, dass der Vortrag nicht bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolgte, nachvollziehbar. Mit der Beschwerde trägt der Antragsteller vor, er habe sich - wie des Öfteren unter der Woche in den Sommerferien - am Mittwoch, den 18. Juli 2018 gegen ca. 18./19.00 Uhr am K......... See nahe der Tauchschule "mit Freunden" getroffen. Eine ihm namentlich nicht bekannte männliche Person ca. Anfang/Mitte 20 habe dort Marihuana für 10 €/Gramm feilgeboten. In jugendlichem Leichtsinn habe er ca. 1 Gramm, in einem Cliptütchen verpackt, erworben und gegen ca. 19./20.00 Uhr seinen ersten Joint als Marihuana-Tabak-Gemisch "mit mehreren Personen" geteilt und konsumiert. Beim Drehen habe ihm ein Freund helfen müssen, da ihm selbst jegliche Übung gefehlt habe. In dem Cliptütchen sei eine Restmenge von ca. 0,7 g verblieben, die im Rahmen der Polizeikontrolle festgestellt worden sei. Er habe seinerzeit ca. 89 kg gewogen, weshalb er nach ca. drei Stunden keine Bewusstseinsbeeinträchtigungen mehr gefühlt habe und wieder von seiner Fahrtüchtigkeit ausgegangen sei. Das 6 7
5 Strafverfahren gegen ihn sei mit Beschluss des Amtsgerichts G..... vom 6. Februar 2019 nach Durchführung einer erzieherischen Maßnahme eingestellt worden. Vor dem Verwaltungsgericht habe er als Beschuldigter im Strafverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Letzteres ist schon deshalb nicht plausibel, weil das Strafverfahren nach den Angaben des Antragstellers bereits vor dem ersten vorläufigen Rechtsschutz versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2019 - 1 L 204/19 - und über ein Jahr vor dem im vorliegenden Eilverfahren angegriffenen Beschluss vom 18. März 2020 eingestellt worden ist. Da das Verwaltungsgericht bereits im ersten Beschluss auf die mangelnde Mitwirkung abgestellt und ausgeführt hatte, dass dem Antragsteller im Fahrerlaubnisrecht als Teil des Gefahrenabwehrrechts wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - kein Aussageverweigerungsrecht zustehe, ist umso weniger nachvollziehbar, warum der Antragsteller die nunmehr mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht hat. Hinzukommt, dass der Beschwerdevortrag, der für eine der Hauptsache vorbehaltene Beweisaufnahme keine als Zeugen in Betracht kommende Personen benennt, noch nicht einmal durch den Antragsteller selbst eidesstattlich versichert wurde. Auch eidesstattliche Versicherungen Dritter, die den Antragsteller und den Freund beim Drehen beobachtet haben könnten, wurden nicht beigebracht. Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller muss aber bekannt sein, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eidesstattliche Versicherungen als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) ausreichend sein können. Erscheint die Schilderung der Umstände eines ein- und erstmaligen Konsums mithin bei summarischer Würdigung als nicht glaubhaft, kann nach dem oben dargelegten Maßstab ohne weiteres von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden. Offen bleiben kann daher, ob - wie das Verwaltungsgericht kumulativ angenommen hat - auch die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 1,79 ng/ml Serum und die im ärztlichen Untersuchungsbericht dokumentierten, vom Antragsteller aber in Zweifel gezogenen Angaben zu einem Drogenkonsum 24 Stunden vor Fahrtantritt den Rückschluss auf Mehrfachkonsum rechtfertigen. 8 9 10
6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers spricht auch die vom Verwaltungsgericht zitierte "Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahy- drocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren" (Blutalkohol 52, 322), wonach bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne der Anlage 4 bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum verneint werden soll, nicht gegen die Annahme eines gelegentlichen Konsums bei einer darunter liegenden THC-Konzentration (hier: 1,79 ng/ml). Die Empfehlung verhält sich nicht zur Abgrenzung von einmaligem, gelegentlichem oder regelmäßigem Konsum anhand des Grenzwerts von 3,0 ng/ml, sondern bezieht sich auf das fahreignungsrelevante Trennungsvermögen. Sie erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es bei chronischem/regelmäßigem Konsum von Cannabis zu einer Depotbildung im Gewebe und in der Folge zu einer Abgabe von THC ins Blut kommen kann, ohne dass das von Einfluss auf die fahrsicherheitsrelevanten Eigenschaften des Betroffenen sein muss. Dass deshalb keine Abkehr vom bisher für die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit herangezogenen THC-Grenzwert von 1 ng/ml Serum geboten ist, hat zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den im Fahrerlaubnisrecht zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab begründet (vgl. näher BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 8.18 -, juris Rn. 26 ff.). Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Drogenfahrt vom 18. Juli 2018 noch zur Grundlage für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens am 19. September 2019 habe herangezogen werden können und auch der seither verstrichene Zeitraum daran nichts ändere. Der Einwand des Antragstellers, er habe durch die vorgelegten Testergebnisse, ein Urinscreening vom 11. Dezember 2019 sowie dadurch, dass er elf Monate lang seit der Wiederaushändigung und erneuten Abgabe des Führerscheins im Februar 2020 unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nachgewiesen, dass er kein THC mehr zu sich nehme und betäubungsmittelfrei sei, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die zeitlich beschränkte Aussagekraft einer Haaranalyse und eines Urinscreenings hingewiesen. Angesichts der bekanntermaßen geringen Kontrolldichte lässt auch ein Zeitraum von weniger als einem Jahr, während derer ein Verkehrsteilnehmer nicht auffällig wird, keinen sicheren Rückschluss auf seine Fahreignung zu. Die Gutachtensanordnung dient dem 11 12
7 Ziel, wegen der aus der Drogenfahrt rührenden Fahreignungszweifel abzuklären, ob nicht mehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch in Zukunft unter dem Einfluss von Cannabis fahren werde. Hätte die Begutachtung ergeben, dass er künftig die Einnahme von Cannabis von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr trennt, wäre dadurch seine Fahreignung bestätigt worden. Eben dadurch, dass der Antragsteller der Anordnung keine Folge geleistet hat, hat er Anlass zu fortbestehenden Fahreignungszweifeln gegeben, die eine Entscheidung nach der gesetzlichen Vermutung des § 11 Abs. 8 FeV zulassen. Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen, regelmäßig und so auch hier zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 13 14 15 16