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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.07.2020 – 2 A 859/19.A

Az.: 2 A 859/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 6. Juli 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. Juli 2019 - 1 K 24/18.A - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf 1 2

3 tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Diesen Vorgaben wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger wirft folgende Fragen auf: „1. Die Frage, ob ein junger 18-jähriger tschechischer (richtig: tschetschenischer) Mann ohne Ausbildung - hier verfolgt durch Blutrache - eine reale Chance, nach einer Rückkehr nach Russland, eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden, ist grundsätzlich zu klären. 2. Die Frage, ob ein junger wehrpflichtiger tschechischer (richtig: tschetschenischer) Mann aufgrund der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund des fortbestehenden Systems der sog. Dedowschtschina in den russischen Streitkräften begründet ist und ihm dadurch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach unmenschlicher Behandlung von Wehrpflichtigen in der russischen Armee zusteht, ist grundsätzlich zu klären. 3. Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig, ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen von Flüchtlingsschutz, hilfsweise Subsidiärer Schutz äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, indem es dem Kläger zuzumuten sei, innerstaatlichen Schutz zu suchen.“ Diese Tatsachen- bzw. Rechtsfragen sind über den vorliegenden Einzelfall hinaus nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. 3 4 5

4 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Den von ihm vorgetragenen Verfolgungsgründen fehle ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal. Auch stichhaltige Gründe dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden drohe, habe der Kläger nicht vorgebracht. Selbständig tragend geht das Gericht von einem hinreichenden Schutz durch staatliche Sicherheitsbehörden sowohl in Tschetschenien als auch in der übrigen Russischen Föderation aus. Darüber hinaus müsse er sich auf internen Schutz in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verweisen lassen. Dies hat das Verwaltungsgericht am Maßstab von § 3e und § 4 Abs. 3 AsylG geprüft und ausgeführt, unverdächtigen und erwerbsfähigen Tschetschenen wie dem Kläger stehe generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative bzw. interner Schutz zur Verfügung. Das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers sei auch bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens gesichert. Zu dessen Erlangung stehe dem arbeitsfähigen Kläger primär seine eigene Arbeitskraft, die Unterstützung durch seine Mutter und weitere Großfamilie sowie die sozialen Sicherungssysteme in der russischen Föderation zur Verfügung. Auch lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Demgegenüber beschränkt sich das Zulassungsvorbringen des Klägers im Wesentlichen darauf, unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzuzweifeln. Zudem macht er erstmals Ausführungen dazu, dass ihm bei Einziehung zum Wehrdienst ein ernsthafter Schaden wegen des im russischen Militär verbreiteten Systems der „Dedowschtschina“ drohen würde. Mit der Frage zu 1. wirft der Kläger in Wahrheit eine ihn selbst betreffende und keine grundsätzlich bedeutsame Frage i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Daran ändert nichts, dass er die Frage abstrakt formuliert hat. Denn diese bezieht sich allein auf seinen Einzelfall und ist daher von vornherein nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2017 - 2 A 20/17.A -, n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13 Aufl., § 124 Rn. 39). 6 7 8

5 Hinsichtlich der Frage zu 2. lässt der Senat offen, inwiefern die erstmals im Zulassungsverfahren aufgeworfene Frage überhaupt für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein kann, nachdem das angefochtene Urteil hierzu explizit keine Feststellungen oder Erkenntnisse enthält. Denn der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass ihm im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) angesichts der aktuellen Auskunftslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht: Nicht ausreichend ist insoweit die Bezugnahme auf ältere Erkenntnismittel aus den Jahren 2009 bis 2014, weil sich die Sachlage zwischenzeitlich verändert hat. Darüber hinaus ist die vom Kläger aufgeworfene Frage höchstrichterlich geklärt, wie sich aus den nachstehend zitierten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, Rn. 126 ff. ergibt: (b) Unabhängig davon liegen nach der aktuellen Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe (mehr) dafür vor, dass Wehrdienstleistenden in der Russischen Föderation eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung droht, indem sie dem System der sogenannten Dedowschtschina, d.h. der systematischen Misshandlungen und Erniedrigung von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige, ausgesetzt werden. Nach aktueller Auskunftslage ist dies zwar weiterhin nicht auszuschließen, aber nicht mehr beachtlich wahrscheinlich. Anders als das Verwaltungsgericht Bremen (Urteil vom 18. November 2016 - 3 K 1982/09.A - juris Rn. 52 ff.) hält der Senat unter zusätzlicher Einbeziehung des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes (Ad-hoc-Bericht Stand: Juni 2017) trotz der weiterhin problematischen Menschenrechtslage in den Streitkräften aktuell nicht mehr die Feststellung für gerechtfertigt, dass einem Wehrpflichtigen eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") droht. Bereits im Lagebericht von Anfang 2016 hatte das Auswärtige Amt berichtet, die im Jahr 2013 eingeleiteten Maßnahmen zur "Humanisierung" und Attraktivitätssteigerung des Wehrdienstes seien im Berichtszeitraum weiter umgesetzt worden. Diese Maßnahmen umfassten u.a. die Möglichkeit der heimatnahen Einberufung für Verheiratete, Wehrpflichtige mit Kindern oder Eltern im Rentenalter. Verbesserungen bei der Verpflegung, längere Ruhezeiten sowie die Erlaubnis zur Benutzung privater Mobiltelefone seien ebenfalls eingeführt worden. Offizielle Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den Streitkräften der Russischen Föderation habe es zuletzt nicht gegeben. Die Nichtregierungsorganisationen "Komitee der Soldatenmütter" und "Armee.Bürger.Recht" hätten jedoch von Soldaten berichtet, die sich aus ganz Russland mit der Bitte um Unterstützung beim Schutz ihrer Rechte an die Nichtregierungsorganisationen gewendet hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften weiterhin problematisch sei. Es sei zu vermuten, dass es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige komme, jedoch nicht mehr im Ausmaß der Vergangenheit. Die Bildung einer Militärpolizeibehörde, die vor allem die "Dedowschtschina", aber auch 9

6 Diebstahlsdelikte in den Streitkräften bekämpfen sollte, sei noch nicht vollständig abgeschlossen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Januar 2016, S. 14 f.). Im aktuellen Lagebericht, der eine im Übrigen unveränderte Einschätzung enthält, wird nunmehr ergänzend berichtet, Staatspräsident Putin habe im Jahr 2015 ein Dekret erlassen, das die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert habe und seitdem ausdrücklich die Bekämpfung der "Dedowschtschina" sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte umfasse. Insgesamt seien zunehmend einzelne Verbesserungen zu erkennen, weil - teilweise auf Initiative der Soldatenmütter - vor drei bis vier Jahren ein Beschwerderecht für Soldaten eingeführt worden sei, seit kurzem jeder Soldat ein Gehaltskonto haben müsse, um Korruption und Erpressung durch Vorgesetzte zu verhindern, und sich die soziale Lage durch den Neubau von Kasernen und die damit einhergehende Abnahme der Überbelegung verbessert habe. Dadurch seien auch die Misshandlungen jüngerer durch ältere Soldaten zurückgegangen (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 10 f.). Die darin zum Ausdruck kommende graduelle Verbesserung der Situation der Wehrdienstpflichtigen in den russischen Streitkräften wird bestätigt durch die vom Senat fallbezogen eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. Mai 2017 (zu Frage 3a). Darin wird ergänzend ausgeführt, das Ministerium der Verteidigung der Russischen Föderation veröffentliche zwar keine genauen Zahlen zu Misshandlungen innerhalb der Streitkräfte. Zahlreiche Indikatoren wiesen jedoch darauf hin, dass diese Art von Dienstvergehen in den Streitkräften zurückgehe. Seit Beginn der Reform der Streitkräfte im Jahr 2008, insbesondere jedoch unter dem derzeitigen Minister für Verteidigung Sergei Schoigu, liege das Hauptaugenmerk der militärischen und politischen Leitung der Streitkräfte auf der Steigerung der Attraktivität der Streitkräfte. Das Maßnahmenpaket umfasse z.B. eine Erhöhung der Besoldung, den Wohnungsbau für Soldatenfamilien und medizinische Versorgung von Soldaten und deren Angehöriger. Der Aufrechterhaltung der Disziplin werde ein höherer Stellenwert als in den Jahren zuvor eingeräumt, wozu auch die konsequente Ahndung von Dienstvergehen wie z.B. Misshandlung gehöre. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass die islamistische Radikalisierung des Klägers die allgemein nicht mehr den Grad einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichende Gefahr, Opfer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK während eines Wehrdienstes zu werden, in relevanter Weise erhöhen würde (vgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017, zu Frage 3a). Die diesem Urteil zugrunde liegende Einschätzung findet sich unverändert im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16. Dezember 2019. Die Frage zu 3. betrifft die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall und damit die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Auf eine aus Sicht eines Beteiligten fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge indessen nicht gestützt werden. 10 11

7 Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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