Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.07.2020 – 2 A 863/19.A
Az.: 2 A 863/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes der Kläger zu 2. vertreten durch die Klägerin zu 1. beide wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 8. Juli 2020 beschlossen:
Den Klägern wird auf ihren Antrag für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2019 - 1 K 3213/17.A - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Dem Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist stattzugeben, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 114, 121 ZPO). Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. Juni 2019 - 1 K 3213/17.A - ist begründet. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Ein- heitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsge- richtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde, sowie das Eingehen auf ihre Klärungsbedürftigkeit und - 1 2 3
3 fähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Davon ist vorliegend auszugehen. Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, „1. ob eine inländische Flutachtalternative in der russischen Föderation für geschlechtsspezifische Verfolgte aus dem Ausland zurückkehrende weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit gegeben ist, 2. ob aus dem Ausland zurückkehrend weibliche, von ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit in der russischen Föderation landesweit vor dem Zugriff ihrer Verfolger tschetschenischer Volkszugehörigkeit geschützt sind, 3. ob aus dem Ausland zurückkehrende weibliche, von ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend mit zwei Kindern, in der russischen Föderation landesweit vor dem Zugriff ihrer Verfolger tschetschenischer Volkszugehörigkeit geschützt sind, 4. ob der aus dem Ausland in die russische Föderation zurückkehrenden und von ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgten Mutter mit zwei Kindern, russischer Staatsangehörigkeit mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, der Ehemann oder seine Familie ihr die Kinder entziehen und die Mutter verstoßen und ob dies eine unmenschliche Behandlung darstellt, 4 5
4 5. ob Familienmitglieder (Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit) bei einer Rückkehr nach Tschetschenien gegen ihren Willen voneinander getrennt werden und ob dies eine unmenschliche Behandlung darstellt, 6. ob das Adatrecht (ebenso wie die Scharia) in Tschetschenien faktisch genauso wichtig ist wie die russischen föderalen Rechtsvorschriften, 7. ob eine Registrierung (Anmeldung des Wohnsitzes) einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgten Staatsangehörigen der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit zu ihrer Entdeckung durch ihre tschetschenischen Verwandten bzw. Verfolger führen könnte, 8. ob einer aus dem Ausland zurückkehrenden weiblichen, von ihrem Ehemann und ihren männlichen Verwandten verfolgte Staatsangehörige der Russischen Föderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, alleinerziehend mit zwei Kindern, in der Russischen Föderation ohne Registrierung (Anmeldung des Wohnsitzes) ein menschenwürdiges Überleben bzw. eine Existenzsicherung an irgendeinem für sie fremden Ort der Russischen Föderation gelingen kann, 9. ob bei Inanspruchnahme der russischen Polizei durch weibliche Kaukasier Schutzlücken ausgeschlossen werden können.“ Ausgehend davon, dass das Verwaltungsgericht die Frage der individuellen Verfolgung der Klägerin zu 1) wegen geschlechtsspezifischer Merkmale offengelassen und allein auf die inländische Fluchtalternative abgestellt hat, kommt jedenfalls den Fragen Nr. 2 und 6 grundsätzliche Bedeutung zu. Nachdem die Berufung bereits aus diesem Grund zuzulassen ist, kann offenbleiben, ob auch den weiteren von den Klägern aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukommt und ob darüber hinaus der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gegeben ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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5 Rechtsmittelbelehrung Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke