Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.07.2020 – 2 D 19/20.NC
Az.: 2 D 19/20.NC
15 K 1977/18.NC
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Technische Universität Dresden vertreten durch den Rektor dieser vertreten durch das Justitiariat Mommsenstraße 13, 01069 Dresden
- Beklagte -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Architektur (Dipl.), 7. FS, WS 2018/19 hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 10. Juli 2020 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. März 2020 - 15 K 1977/18.NC - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden, mit dem dieses ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe für das hochschulzulassungsrechtliche Klageverfahren abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Senat; § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. Senatsbeschl. 9. November 2009 - 2 D 156/09 -, juris, m. w. N.; st. Rspr.). Die Entscheidung des Senats über die Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist nicht ihrerseits eine Entscheidung „über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“, sondern eine Sachentscheidung im Rechtsmittelverfahren (vgl. VGH BW, Beschl. v. 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - und BayVGH, Beschl. v. 11.08.2005 - 25 C 05.1190 -, beide juris; a. A. OVG NRW, Beschl. v. 13. September 2006 - 18 E 895/06 -, juris). Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten biete. Die als
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3 Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Auf die von der Klägerin mit der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwände hat der Senat am 9. Juni 2020 auf die Nachrangigkeit der Prozesskostenhilfe gegenüber einem möglichen Anspruch der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern hingewiesen und unter Fristsetzung um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der für die Erstausbildung unterhaltspflichtigen Eltern gebeten. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nicht nachgekommen. Ihrer Ansicht nach bildet die angestrebte Zulassung zum Diplomstudiengang mit dem bereits abgeschlossenen Bachelorstudiengang keine einheitliche universitäre Ausbildung. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (derzeit) nicht vorliegen. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderung und unter Hinweis auf § 166 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO innerhalb der vom Senat gesetzten Frist keine Erklärung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der für ihre Erstausbildung unterhaltspflichtigen Eltern vorgelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist insoweit abzulehnen, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr stehe kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern zu, weil das angestrebte Diplomstudium Architektur sich wegen ihres Bachelorabschlusses in Architektur nicht als Erstausbildung darstelle, ist dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat vielmehr dem Grunde nach einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern. Dieser private, aus § 1360a Abs. 4, § 1610 Abs. 2 BGB abgeleitete Anspruch geht dem öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 31. März 2010 (- 2 D 20/10 -, juris) ausgeführt: „Auch dem volljährigen unverheirateten Kind steht in entsprechender Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB in persönliche Angelegenheiten betreffenden Rechtsstreitigkeiten ein Anspruch auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gegen seine Eltern zu,
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4 wenn seine Situation der eines unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes vergleichbar ist. Das ist dann der Fall, wenn das volljährige Kind wegen der Fortdauer seiner Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben hat und deswegen übergangsweise wie ein minderjähriges Kind der Unterstützung durch seine Eltern bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2005, NJW 2005, 1722, 1723). … Der Unterhalt umfasst gemäß § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Zum Lebensbedarf gehört auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB. Dieser ist unterhaltsrechtlicher Natur.“ Das von der Klägerin zur Erlangung eines Studienplatzes betriebene Rechtsschutzverfahren betrifft eine solche persönliche Angelegenheit, weil es der Verwirklichung des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte dient (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. September 2011 - OVG 5 M 44.10 -, juris). Die Klägerin hat auch noch keine Lebensstellung erreicht, die es ihr ermöglicht, sich selbst zu unterhalten. Sie hat im Sommersemester 2018 den Studiengang Architektur an der B C mit dem Bachelor abgeschlossen und begehrt die Zulassung zum Diplomstudiengang Architektur an der T D im 7. Fachsemester. Damit befindet sie sich derzeit unterhaltsrechtlich (noch) innerhalb der Ausbildung zu einem Beruf. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. März 2013 - NC 2 D 124/12 - n. v. - zur Frage der Erstausbildung für einen Masterstudiengang ausgeführt: Zur Frage, ob unterhaltspflichtige Eltern ihrem Kind nach Abschluss des Bachelor- Studiengangs auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB schulden, wird in der Rechtsprechung überwiegend die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschluss im Regelfall um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 2. Februar 2012 - 15 WF 17/10 -, juris; BbgOLG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 10 UF 161/10 -, juris). Der Senat teilt diese auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, wonach die angemessene Vorbildung zu einem Beruf das Masterstudium mit umfasst, wenn wie vorliegend ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht und das Masterstudium eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung des Bachelor-Abschlusses darstellt. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Antragstellerin nichts, dass in ihrem Fall wegen des dualen Charakters ihrer Ausbildung das Masterstudium ihre Berufschancen nicht verbessere, sie vielmehr auch ohne dieses von IBM in ein Beschäftigungsverhältnis habe übernommen werden können. Der Umstand, dass ein Berufseinstieg auch (lediglich) mit dem Bachelor-Abschluss möglich ist, hat keinen Einfluss auf die Bewertung, ob es sich bei Bachelor- und Masterstudium um einen einheitlichen Ausbildungsgang handelt. Insoweit lässt sich die Situation vergleichen mit dem Ausbildungsgang Lehre - Abitur - Studium (vgl. hierzu Brudermüller, in:
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5 Palandt a. a. O., § 1610 Rn. 31): Sofern der notwendige zeitliche und sachliche Zusammenhang gegeben ist, hindert die Tatsache, dass bereits nach Abschluss der Lehre der Berufseinstieg möglich ist, die Annahme des einheitlichen Ausbildungsganges nicht. Der Senat erachtet diese Maßstäbe, an denen er festhält, auch auf die vorliegende Konstellation anwendbar, in der sich nach Abschluss des Bachelorstudiums ein Diplomstudiengang derselben Fachrichtung - und unter Anrechnung des Bachelorstudiums - anschließt. Denn auch hier besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang und stellt das Diplomstudium Architektur entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Klägerin eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung des Bachelor-Abschlusses Architektur dar (vgl. für diese Bewertung auch BVerwG, Urt. v. 19. November 2018 - 5 C 10.17 - Rn. 38): … Materiell betrachtet weist nämlich das grundständige Diplomstudium in vergleichbarer Weise wie die von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG erfasste weitere Ausbildung einen engen inhaltlichen Bezug zu einer vorab in derselben Fachrichtung absolvierten Bachelorausbildung auf. Diese stellt sich wegen der vollständigen Anrechnung der im Bachelorstudiengang erbrachten Leistungen in der Sache als Teil des grundständigen Diplomstudiengangs dar, um das angestrebte Ausbildungsziel (hier eines zur Ausübung des Berufs des vorlageberechtigten Architekten qualifizierenden Abschlusses) zu erreichen. … Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Gerichtskosten werden als Festgebühr erhoben (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nummer 5502 des Kostenverzeichnisses); einer Streitwertfestsetzung bedarf es deshalb nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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