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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 27.07.2020 – 5 A 638/19.A

Az.: 5 A 638/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller - prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert

am 27. Juli 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. März 2019 - 12 K 5344/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. Der Kläger hat seinem Antrag überdies auch nicht die von ihm angekündigte und gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beigefügt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 1 2

3 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) und eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. 1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Das trifft hier nicht zu. a) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen, (1) ob die Ausnahmetatbestände, auf Grund dessen von einer persönlichen Anhörung gemäß Art. 14 RL 2013/32/EU abgesehen werden kann, abschließend sind, (2) ob die Pflicht, die Antragsteller auf internationalen Schutz persönlich gemäß Art. 14 RL 2013/32/EU anzuhören, im Übrigen zwingend ist, (3) ob eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung gemäß Art. 14 RL 2013/32/EU zwingend im Verwaltungsverfahren nachzuholen ist, (4) ob die Umsetzung von Art. 14 RL 2013/32/EU in § 24 Abs. 1, § 25 AsylG gegen europäisches Recht verstößt, (5) ob die Ausnahmetatbestände, auf Grund dessen von einer persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1, § 25 AsylG abgesehen werden kann, abschließend sind, 3 4

4 (6) ob die Pflicht, die Antragsteller auf internationalen Schutz persönlich gemäß § 24 Abs. 1 AsylG anzuhören, im Übrigen zwingend ist, (7) ob eine rechtswidrig unterlassene persönliche Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 AsylG zwingend im Verwaltungsverfahren nachzuholen ist, (23) ob, nur wenn die Anhörung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 71a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG nicht erforderlich ist, von der Anhörung der Antragsteller abgesehen werden kann (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und (24) ob dann allerdings die Asylakten des anderen Mitgliedstaates (Dänemark) beigezogen werden müssen, weil anders die Zulässigkeitsprüfung gar nicht durchgeführt werden kann. aa) Diese Fragen waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon nicht von Bedeutung. Der Kläger hatte zwar im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten die aus seiner Sicht bestehende rechtliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung zu seinem Zweitantrag gerügt, hatte aber erstinstanzlich Einwände gegenüber den Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid zur Entbehrlichkeit einer persönlichen Anhörung nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU nicht mehr erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil weder mit Fragen der Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren oder deren Nachholbarkeit im Gerichtsverfahren noch mit einer etwaigen Wechselbeziehung der Reichweite des Anhörungserfordernisses mit der Beiziehung der Asylakten des anderen Mitgliedstaates befasst. Der Entscheidung lassen sich auch nicht im Sinne eines "beredten Schweigens" etwaige verwaltungsgerichtliche Erwägungen zu diesen Fragen entnehmen. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG können einer Rechtssache aber nur Fragen verleihen, die nicht nur für das Berufungsverfahren erheblich sein würden, sondern auch für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung waren. Hierfür ist es insbesondere nicht hinreichend, dass die Rechtsfragen für das Verwaltungsgericht bei richtiger Rechtsanwendung hätten von Bedeutung sein müssen. Ansonsten könnte über die Grundsatzrüge die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich in Frage gestellt werden, obwohl

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5 der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) im Asylprozess nicht eröffnet ist. Hat sich das Verwaltungsgericht mit Rechtsfragen, die der Antragsteller in seinem Zulassungsvorbringen als entscheidungserheblich und grundsätzlich bedeutsam erachtet, - wie hier - nicht befasst, muss im Asylprozess deshalb auch ein solches Fehlen von rechtlichen Erwägungen mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5, für Tatsachenfragen). Dem trägt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht Rechnung. Rügen bezüglich des Fehlens der verwaltungsgerichtlichen Erörterung von Fragen der persönlichen Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren bringt der Kläger nicht vor. bb) Der Kläger legt zudem auch die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit dieser Fragen in einem Berufungsverfahren nicht dar. Bezüglich der Fragen Nr. 1 bis 7, die sich mit der Reichweite des allgemeinen Anhörungserfordernisses im Asylverfahren nach nationalem und nach EU-Recht beschäftigen, zeigt der Kläger bereits nicht auf, weshalb sich in dem erstrebten Berufungsverfahren das Absehen von der persönlichen Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren und deren Nachholbarkeit im Gerichtsverfahren anhand dieser allgemeinen Vorgaben für die Anhörung im Asylverfahren beurteilen sollte. Der Kläger setzt sich insoweit insbesondere nicht damit auseinander, dass § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG und Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EG für den Verzicht auf eine persönliche Anhörung in Zweitantragsverfahren nach § 71a AsylG bzw. im Rahmen der ersten Prüfung von Folgeantragsverfahren nach Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EG spezielle Regelungen enthalten, auf die sich die Beklagte in ihrem Bescheid auch gestützt hat. Hinsichtlich Art. 14 und 34 der Richtlinie 2013/32/EU ist im Übrigen mittlerweile jedenfalls geklärt, dass diese dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der eine Verletzung der Pflicht, der Person, die internationalen Schutz beantragt, vor dem Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu geben, nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Asylbehörde führt, 6 7

6 es sei denn, dass diese Regelung es dem Antragsteller ermöglicht, im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens in einer die gemäß Art. 15 der Richtlinie geltenden grundlegenden Bedingungen und Garantien wahrenden Anhörung persönlich alle gegen die Entscheidung sprechenden Umstände vorzutragen, und trotz dieses Vorbringens keine andere Entscheidung ergehen kann (EuGH, Urt. v. 16. Juli 2020 - C-517/17 - ECLI:EU:C:2020:579). Desgleichen legt der Kläger bezüglich der Frage Nr. 23 nicht dar, weshalb es für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollte, ob es in einem Zweitantragsverfahren noch weitere Gründe als den in § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG genannten geben kann, von der Anhörung der Antragsteller abzusehen. Die Beklagte hat sich für ihren Verzicht auf eine persönliche Anhörung des Klägers in ihrem Bescheid ausschließlich auf § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylG und Art. 42 Abs. 2 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2013/32/EG berufen. Dass andere Gründe für einen Verzicht auf persönliche Anhörung denkbar und deshalb entscheidungserheblich wären, trägt der Kläger nicht vor. Bezüglich der Frage Nr. 24 erläutert der Kläger die Klärungsbedürftigkeit schließlich deshalb nicht hinreichend, weil sein Zulassungsvorbringen keinen erkennbaren Bezug zu den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hat, die hier für die Beklagte für die Annahme der Unzulässigkeit des Zweitantrags entscheidungstragend waren. Der Kläger macht geltend, die Nichterforderlichkeit einer persönlichen Anhörung für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, könne nur angenommen werden, wenn der Beklagten die Akten des früheren Asylverfahrens vorlägen, weil nur dann der von § 51 VwVfG vorausgesetzte Vergleich, ob ein neues Vorbringen vorliegt, möglich sei. Darüber hinaus sei unklar, ob der Kläger in Dänemark Gelegenheit gehabt habe, seine Fluchtgründe in einer persönlichen Anhörung zu nennen. Die Beklagte hatte die Unzulässigkeit des Zweitantrags hier aber bereits deshalb angenommen, weil der Kläger - neben der Rüge der Unionsrechtswidrigkeit des Zweitantragsverfahrens und der Geltendmachung eines Rechts auf persönliche Anhörung - "keinerlei Angaben" zu seinem Zweitantrag gemacht habe. Er habe sich nicht dazu geäußert, warum bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sein sollen. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagte aber weder die Notwendigkeit eines Vergleichs des Vorbringens des 8 9

7 Klägers mit seinem Vortrag im früheren Asylverfahren noch die einer inhaltlichen Prüfung des Verschuldens i. S. v. § 51 Abs. 2 VwVfG. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich Einwände gegen die Praxis der Beklagten erhebt, ohne Beiziehung der Asylakten des Erstverfahrens Feststellungen dazu zu treffen, ob dieses Erstverfahren i. S. d. § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist, erörtert er der Sache nach allein die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Feststellung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG überhaupt vorliegt. Er legt damit jedoch nicht dar, welchen Bezug dies zur Frage des Inhalts und der Reichweite des spezifischen Anhörungserfordernisses nach § 71a Abs. 2 AsylG haben könnte, das tatbestandlich gerade voraussetzt, dass der gestellte Antrag als Zweitantrag zu qualifizieren ist. b) Der Kläger hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, (8) ob die Regelung in § 71a Abs. 1 AsylG der RL 2005/85/EG bzw. RL 2013/32/EU widerspricht, (9) ob eine unionsrechtliche Vorschrift existiert, die auch in der Situation des § 71a AsylG (Zweitantrag) eine vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erlaubt, (10) ob die Prüfung eines (Zweit-)Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2h der Richtlinie 2011/95/EU, d. h. eines Antrags auf Gewährung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus, von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abhängig gemacht werden darf, (11) ob, selbst für den Fall, dass die Anträge der Antragsteller auf internationalen Schutz im ersten Mitgliedstaat (bspw. Dänemark) endgültig abgelehnt worden waren, der nunmehr zuständige Mitgliedstaat (Bundesrepublik Deutschland) für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig ist, (12) ob der bereits unanfechtbar in einem Mitgliedstaat beschiedene Asylantrag den Mitgliedstaat, in dem ein weiterer Asylantrag gestellt wird, daran hindert, den Asylantrag entgegen zu nehmen und zu bearbeiten, 10

8 (13) ob er nicht vielmehr in dessen Verpflichtungen gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 lit. c und d der Dublin-III-Verordnung eintritt, (14) ob Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 der Dublin-III-Verordnung es offen lässt, ob der erneut gestellte Antrag als Folgeantrag zu behandeln ist, (15) ob diese Frage (14) die Verfahrensrichtlinie regelt, (16) ob nur der Asylantrag, der in dem Mitgliedstaat, in dem bereits ein Asylantrag gestellt wurde, als Folgeantrag bezeichnet (Art. 32 Abs. 1 RL 2005/85/EG, Art. 40 Abs. 1 RL 2013/32/EU) wird, nicht aber ein zweiter Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat, (17) ob das Unionsrecht für eine der inhaltlichen Prüfung des Antrags vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung eine Rechtsgrundlage enthält, (18) ob bei der Anwendung von § 71a AsylG also aufgrund des Grundsatzes der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts keine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt werden darf, (19) ob eine Tatbestandswirkung nationaler Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Unionsrecht anerkannt wird, und (20) ob das verfahrensrechtliche Hindernis einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens, die nur nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 und 3 VwVfG durchbrochen werden könnte, besteht. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass die Frage, ob der erneut gestellte Antrag als Zweitantrag behandelt werden könne, nicht in der Dublin-III-VO, sondern in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) geregelt sei. Der Wortlaut des Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU mache aber deutlich, dass unionsrechtlich eine Behandlung als Folgeantrag voraussetze, dass der Folgeantrag im selben Mitgliedstaat wie auch der erste Antrag gestellt werde (Hinweis auf VG Aachen, Beschl. v. 4. August 2015 - 8 L 171/15.A; Marx, AsylVfG, 8. Aufl., § 71a Rn. 3 ff.). Für eine der inhaltlichen Prüfung des Antrags vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung

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9 fehle in den von § 71a AsylG geregelten - mitgliedstaatübergreifenden - Sachverhalten daher eine unionsrechtliche Grundlage. Dies sei auch sachgerecht, weil eine Tatbestandswirkung nationaler Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Unionsrecht nicht anerkannt sei und damit auch nicht das verfahrensrechtliche Hindernis einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstverfahrens bestehe. Darüber hinaus fehle in mitgliedstaatsübergreifenden Fällen eine Vergleichsbasis als Folie der Zulässigkeitsprüfung, weil die Beklagte die Zulässigkeitsprüfung aufgrund der - unzuverlässigen - Angaben der Antragsteller zum Verfahrensablauf im anderen Mitgliedstaat durchführe. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen bedürfen nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren bzw. in einem in dessen Rahmen durchzuführenden Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV, weil sie angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der vom Kläger benannten Verordnung und Richtlinien derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982 - 283/81 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 17. September 2019 - 1 B 43.19 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschl. v. 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris Rn. 19). Es ist völlig unzweifelhaft, dass die Dublin-III-Verordnung nur die Kriterien und das Verfahren für die Bestimmung des Mitgliedstaates festlegt, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Art. 1 der Dublin-III-Verordnung), nicht aber die Kriterien und das Verfahren für die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaates über den Antrag auf internationalen Schutz selbst. Diesbezüglichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger auch nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die mitgliedstaatliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens für den am 23. Juni 2014 vom Kläger bei der Beklagten gestellten Asylantrag durch den Ablauf der Überstellungsfrist von Dänemark auf die Beklagte übergegangen ist. Den maßgeblichen unionsrechtlichen Rahmen für die weitere Zulässigkeitsprüfung bildet dann die Richtlinie 2013/32/EG, nicht hingegen die vom Kläger ebenfalls angesprochene Richtlinie 2005/85/EG. Denn in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bereits geklärt, dass es die 12 13 14

10 Übergangsvorschrift des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EG den Mitgliedstaaten gestattet, ihre Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie auch auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Dies aber sieht § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für noch nicht bestandskräftig beschiedene Anträge in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise vor (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C- 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 56). Die Richtlinie 2013/32/EU erfasst mit ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d i. V. m. Art. 40 Abs. 2, 4 und 5, der es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet deshalb keinen Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren bezüglich der Unionsrechtswidrigkeit der Regelung des § 71a AsylG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; offen gelassen durch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 - juris Rn. 26 unter Hinweis auf Marx, AsylG, 9. Aufl., § 71a Rn. 3 ff.). Nach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32/EU bezeichnet der Begriff des "Folgeantrags" dabei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition nicht (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; Funke- Kaiser, GK-AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 14). Diese Regelung ist vom 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32/EU getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung 15 16 17

11 des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die Richtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung aber ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten einschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen (vgl. die Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU), wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 84 f.). Mit den besonderen Regelungen zur Folgeantragstellung soll zudem nach dem zugrunde liegenden Entwurf der Kommission auch dem Missbrauch von Asylverfahren vorgebeugt und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden (COM[2009] 554 final, S. 6). Auch dieses Ziel hat aber gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosem Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und 2013/32/EU geprüften. Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU kann demgegenüber offenkundig nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt werden. Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU ist Bestandteil der Art. 40, 41 und 42 der 18

12 Richtlinie 2013/32/EU, die konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Prüfung von Folgeanträgen, für das Recht auf Verbleib und für das Verfahren der ersten Prüfung enthalten. Danach gilt, soweit dies hier interessiert, Folgendes: Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können (Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Wenn diese erste Prüfung ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II der Richtlinie 2013/32/EU weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist (Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU). Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU vorzubringen (Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU). Wird ein Folgeantrag nach Art. 40 der Richtlinie 2013/32/EU nicht weiter geprüft, so wird er gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. d dieser Richtlinie als unzulässig betrachtet (Art. 40 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU). Die einzelnen Bestimmungen der Art. 40, 41 und 42 der Richtlinie 2013/32/EU differenzieren dabei klar zwischen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, die nur 19

13 für Fälle gelten, in denen der frühere Antrag auf internationalen Schutz und der Folgeantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU) und den allgemeinen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, für die eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Auch die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 der Richtlinie 2013/32/EU zeigt dabei eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Dem vom Kläger herausgestellten Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU kann hingegen entgegen dessen Auffassung offenkundig keine allgemeine Bedeutung für das Verständnis des Richtlinienkonzepts des Folgeantrags zugemessen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7; Funke-Kaiser, GK- AsylG, Stand Mai 2020, § 71a Rn. 14). Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU betrifft das Verhältnis zwischen einem Folgeantrag oder sonstigen weiteren Angaben des Antragstellers einerseits und seinem Erstantragsverfahren andererseits. Er enthält aber keine allgemeine Regelung für Folgeanträge, sondern ordnet vielmehr lediglich - als Vorfrage der mit den folgenden Vorgaben des Art. 40 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU geregelten sog. ersten Prüfung - speziell für den Fall, dass der Folgeantrag in demselben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt wird (wie auch für den Fall, dass der Antragsteller in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt, ohne einen Folgeantrag zu stellen) an, dass das neue Vorbringen des Antragstellers vorrangig im Rahmen des früheren Antragsverfahrens oder eines insoweit anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen ist, soweit das Verfahrensrecht des Mitgliedstaates dies zulässt. Dies hatte Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG noch in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Diese Norm gebietet damit, dass innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten Folgeantragsverfahren möglichst nachrangig gegenüber behördlichen und gerichtlichen Erweiterungen des Prüfungsumfangs im Erstantragsverfahren sind. Dass sich diese Vorgabe der Richtlinie auf Folgeantragsverfahren in demselben Mitgliedstaat beschränkt, erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass eine mitgliedstaatsübergreifende Pflicht, im Zuge von Sekundärmigration und Geltendmachung neuen Vortrags in anderen Mitgliedstaaten den Prüfungsumfang in laufenden Erstantrags- und -rechtsbehelfsverfahren der Antragsteller zu erweitern, offenkundig nicht praktikabel wäre. Dass die Richtlinie die Geltung des 20

14 Prüfungsvorrangs im Erstantragsverfahren deshalb auf die einzelnen Mitgliedstaaten beschränkt, ist jedoch offenkundig nicht gleichbedeutend damit, dass das Konzept des Folgeantrags als solches nicht mitgliedstaatsübergreifend angelegt ist. Für Folgeanträge als solche sehen die Regelungen der Verfahrensrichtlinie vielmehr, wie ausgeführt, eine solche Einschränkung nicht vor. Auch der Generalanwalt geht im Übrigen im Verfahren C-213/17 in seinem Schlussantrag vom 13. Juni 2018 davon aus, dass sich die Mitgliedstaaten darin einig sind, die von anderen Mitgliedstaaten erlassenen Asylentscheidungen anzuerkennen, (auch) wenn sie negativ sind, weshalb auch mitgliedstaatsübergreifende Folgeanträge die Unzulässigkeit nach Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU zur Folge haben können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Oktober 2018 - OVG 12 N 70.17 -, juris Rn. 7). Dem kann der Kläger auch nicht die von ihm geltend gemachten Mängel der mitgliedstaatsübergreifenden Aufklärung von für die Zulässigkeitsprüfung eines Zweitantrags maßgeblichen Fragen durch die Beklagte entgegenhalten. Denn etwaige derartige Aufklärungsmängel betreffen nicht die in der Richtlinie normierte Konzeption des Folgeantrags selbst, sondern die Frage ihrer mit der Richtlinie und dem nationalen Recht konformen Anwendung. Nach alledem indiziert auch die vom Kläger benannte vereinzelt abweichende erstinstanzliche Rechtsprechung und vereinzelte Literaturmeinung keinen berufungsgerichtlichen Klärungsbedarf, weil sich diese Stimmen mit den vorgenannten Erwägungen nicht auseinandersetzen, sondern ihre Argumentation auf die - unzutreffende - Behauptung eines eindeutigen Wortlauts von Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU beschränken. c) Der Kläger bezeichnet weiter Folgendes als klärungsbedürftig: (21) Es fehle die Vergleichsbasis als Folie für die Prüfung der Zulässigkeitsprüfung, insbesondere weil das Bundesamt die Zulassungsprüfung aufgrund der Angaben der Antragsteller zum Verlauf, dem Sachvorbringen und Entscheidungsgründen im anderen Mitgliedstaat durchführt. Der Kläger habe jedenfalls den Verfahrensablauf in 21 22 23 24

15 Dänemark nicht durchschaut und könne deshalb auch keine verlässlichen Angaben zur Feststellung der Vergleichsbasis als Grundlage der Zulässigkeitsprüfung machen. (22) Es sei klärungsbedürftig, ob eine Zulässigkeitsentscheidung, die auf einer "derart unzuverlässigen Tatsachenbasis" getroffen werde, für ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführendes Verfahren Grundlage sein könne. Zur Begründung verweist der Kläger auf aus seiner Sicht bestehende Zweifel hinsichtlich des Gegenstands des in Dänemark durchgeführten Verfahrens, der dort gewahrten Verfahrensgarantien und des Inhalts einer dort ergangenen Entscheidung. Der Kläger bezieht bereits den Inhalt der benannten Fragen auf die maßgeblichen Umstände seines Einzelfalls. Eine konkrete, über seinen Einzelfall hinausreichende Frage zur Reichweite verwaltungsverfahrensrechtlicher oder verwaltungsprozessualer Aufklärungspflichten bezeichnet er so schon nicht. Ebenso wenig legt er dar, inwieweit diesbezüglich Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt und damit noch klärungsbedürftig sind. Er setzt sich weder mit den für die Reichweite verwaltungsverfahrensrechtlicher oder verwaltungsprozessualer Aufklärungspflichten geltenden Normen noch mit der hierzu bereits existierenden, umfangreichen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Der Sache nach rügt der Kläger insoweit die Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht und eine Verletzung der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht in seinem Einzelfall. Hierauf kann in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG der Antrag auf Zulassung der Berufung aber nicht gestützt werden. d) Darüber hinaus benennt der Kläger als klärungsbedürftig die Fragen, (25) ob die Tätigkeit eines M............. Staatsangehörigen für den l........ Geheimdienst, der hierzu von dem l........ Geheimdienst eine Legende mit einer neuen Identität erhielt und dessen Geheimdiensttätigkeit in M...... enttarnt wurde, sich in M...... sowohl des Landesverrats gemäß Art. 181, 182, 190 als auch der Spionage gemäß Art. 185 des m............. Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat,

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16 (26) ob für den Fall, dass er sich in M...... sowohl des Landesverrats gemäß Art. 181, 182, 190 als auch der Spionage gemäß Art. 185 des m............. Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat, hierauf die Todesstrafe in M...... steht, und (27) ob für den Fall, dass hierauf die Todesstrafe in M...... steht, diese auch verhängt und vollstreckt wird. Diese Fragen waren für das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht in diesem Verfahren, sondern im Verfahren 12 K 234/19.A die mit Änderungsbescheid der Beklagten vom 17. Januar 2019 erlassene Androhung der Abschiebung des Klägers nach M...... und im Zuge dessen eine etwaige für den Kläger in M...... bestehende Gefährdungslage geprüft hat. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers ist daher im Rahmen seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil im Verfahren 12 K 234/19.A (5 A 639/19.A) zu prüfen. e) Soweit der Kläger schließlich als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage bezeichnet, (28) ob unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union jedenfalls dann eine weitere Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland stattzufinden hat, wenn als wahr unterstellt wurde, dass der Antragsteller als marokkanischer Staatsangehöriger für den l........ Geheimdienst arbeitete, hierzu von dem l........ Geheimdienst eine Legende mit einer neuen Identität erhielt und seine Geheimdiensttätigkeit in M...... enttarnt wurde, er sich in M...... sowohl des Landesverrats gemäß Art. 181, 182, 190 als auch der Spionage gemäß Art. 185 des m............. Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat, hierauf die Todesstrafe in M...... steht, und diese auch verhängt wird, betrifft auch dies ausschließlich den Einzelfall des Klägers und lässt keine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erkennen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

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17 Eine Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist. Die Zulassungsbegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30). Der Kläger macht das Bestehen einer Divergenz vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - geltend. Er benennt jedoch weder einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz, den das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat, noch einen ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der hiervon unmittelbar abweicht. Vielmehr zieht er aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst eigene rechtliche Schlüsse und rügt, dass das Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt ist. Dies begründet jedoch keine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, sondern beinhaltet vielmehr die Rüge ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die in Verfahren nach dem Asylgesetz die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG nicht zu tragen vermögen. 3. Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). a) Der Kläger rügt, die Ablehnung der von ihm gestellten Beweisanträge, mit denen er die Erhebung von Beweisen zu seiner Geheimdiensttätigkeit für Libyen und zu seiner Zugehörigkeit zur Protestbewegung des 20. Februar 2011 sowie zu einer Abschiebung nach M...... entgegenstehenden, gesundheitlichen Gründen begehrt hat, verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör. Seine Beweisanträge waren indes nicht für das vorliegende Verfahren, sondern ausschließlich für das parallel verhandelte Verfahren 12 K 234/19.A entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht nicht im 31 32 33 34

18 vorliegenden Verfahren, sondern ausschließlich im Verfahren 12 K 234/19.A die Androhung der Abschiebung des Klägers nach M...... und im Zuge dessen eine etwaige für den Kläger in M...... bestehende Gefährdungslage geprüft hat. Auch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen des Klägers ist daher im Verfahren 5 A 639/19.A zu prüfen. Hingegen kann die Ablehnung dieser Beweisanträge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht begründen. b) Soweit der Kläger darüber hinaus eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügt, kann dies nicht zur Berufungszulassung führen, weil ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf einen solchen Verfahrensfehler nicht gestützt werden kann, sondern nur auf die in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, zu denen die unzureichende Sachverhaltsermittlung nicht gehört (vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 30. Mai 2016 - 5 A 175/16.A -, juris Rn. 6, m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Munzinger

Tischer

Dr. Helmert

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