Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.08.2020 – 6 A 249/20.A
Az.: 6 A 249/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 3. August 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin G...., L......, beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Januar 2020 - 3 K 2109/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Rechtsanwältin (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A 1 2 3
3 -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Hier führt der Kläger eine Reihe von Beispielen für ethnische und religiöse Konflikte, Gewalttaten und bewaffnete Zusammenstöße mit Getöteten in verschiedenen Bundesstaaten Nigerias auf - vor allem in den nördlichen (z. B. Borno, Zamfara, Kaduna), aber auch für Konflikte zwischen Bauern und Hirten in den Bundesstaaten des sogenannten „Middle Belt“ sowie für Erpressungen, Angriffe gegen Erdölanlagen sowie Geiselnahmen und Spannungen im Südosten und Süden des Landes und wirft anschließend die Frage auf: „inwieweit existieren in Nigeria innerstaatliche Fluchtalternativen“. Die aufgeworfene Frage ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts bereits nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger das Verwaltungsgericht nicht davon überzeugen konnte, dass der von ihm geschilderte Übergriff in der von ihm geschilderten Art und Weise erfolgte. Es hat dem Kläger somit seinen Vortrag zur Verfolgung nicht geglaubt, so dass er unter Zugrundelegung der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die er nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Frage gestellt hat und die deshalb maßgeblich sind, in seinen Heimatort A.... im Bundesstaat Delta zurückkehren kann, ohne eine Verfolgung befürchten zu müssen. Deshalb stellt sich die Frage nach einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht. Unabhängig davon stellt der Kläger aber auch die zweite - selbständig tragende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er jedenfalls im südlichen Teil des Landes, z. B. in Lagos, eine inländische Fluchtalternative finden würde, mit den von ihm zitierten Erkenntnismitteln nicht substantiiert in Frage. Aus den vom Kläger aufgelisteten Vorfällen lässt sich lediglich die Verschlechterung der Sicherheitslage im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias ableiten. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Klägers insbesondere in den Südwesten, z. B. nach Lagos, lässt sich aus den vom Kläger zitierten Erkenntnismitteln nicht ableiten. Auch im übrigen Süden ist die Lage - wie auch in den vom Kläger zitierten Erkenntnismitteln ausgeführt wird 4 5 6
4 - weitgehend unter Kontrolle. Erdöldiebstähle und einzelne kriminelle Entführungen und Zwischenfälle führen nicht dazu, dass es an einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative fehlen würde, weil dem Kläger ein Aufenthalt dort nicht zumutbar wäre. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden und in der Mitte einen Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 7 8