Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.08.2020 – 6 A 1054/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 7. August 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. September 2019 - 5 K 1641/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine 1 2 3

3 nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 A 1417/18.A -, juris Rn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A 1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Antrag des Klägers nicht. Er will in dem Berufungsverfahren geklärt haben, „ob alleinstehende Rückkehrer nach Nigeria bei Berücksichtigung der aktuellen Situation alleine durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 1, 2, Nr. 3 AsylG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU ausgesetzt zu sein, beziehungsweise ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Nigeria aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für diese Personengruppen abzuleiten sind.“ Soweit der Kläger mit „alleinstehende Rückkehrer“ Personen meint, die auf sich allein gestellt sind, weil sie keine Verwandten im Heimatland mehr haben, stellt sich die Frage im vorliegenden Verfahren auf Grundlage der maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen in Zweifel gezogen hat, nicht. Das Verwaltungsgericht ist auf Seite 11 des Urteilabdrucks auf Grundlage der Angaben des Klägers davon ausgegangen, dass dieser aufgrund der tradierten kulturellen Gepflogenheiten auf die Unterstützung seiner erweiterten Familie zählen kann und den Kontakt zu den Familienangehörigen (Cousinen und Onkels) in Nigeria wiederherstellen kann. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unter Hinweise auf einzelne Erkenntnismittel festgestellt, dass die allgemeine Sicherheitslage zwar angespannt ist, es jedoch keine klassischen Bürgerkriegsgebiete gibt. Es bestehe ein hohes 4 5 6

4 Anschlagsrisiko durch militante Gruppen im Norden und Nordosten Nigerias. Die prekären Lebensbedingungen und die volatile Sicherheitslage reichten allerdings nicht aus, um einen außergewöhnlichen Fall annehmen zu können, in dem humanitäre Gründe eine Abschiebung nach Nigeria zwingend entgegenstünden. Dem hält der Kläger in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass den Fortschritten, die sich in Nigeria verzeichnen ließen, auch eine Vielzahl entscheidender Faktoren entgegenstehe, die im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation Berücksichtigung finden müsste. Zum einen seien die Einkommen in Nigeria höchst ungleich verteilt und der Aufschwung der nigerianischen Wirtschaft habe die Lage der breiten Bevölkerung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verbessert. Die Massenverelendung in Nigeria nehme seit Jahren immer bedrohlichere Ausnahme an und beschäftigungslose Personen würden - wenn überhaupt - von Angehörigen der Großfamilie finanziell unterstützt. Über 20 Millionen junge Menschen seien arbeitslos. Vor allem auf sich allein gestellte Personen litten jedoch unter erheblichen Problemen. Zu der desolaten Versorgungslage kämen die zahlreichen Auseinandersetzungen verschiedener Gruppen in weiten Teilen des Landes hinzu. Zudem führt der Kläger eine Reihe von Beispielen für ethnische und religiöse Konflikte, Gewalttaten und bewaffnete Zusammenstöße in verschiedenen Regionen Nigerias auf - vor allem in den nördlichen. Auch die Lage im Niger-Delta habe sich wieder besorgniserregend verschlechtert. Es sei zu zahlreichen Anschlägen auf Ölpipelines gekommen. Der Kläger zeigt indes nichts auf, was die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die bewaffneten Auseinandersetzungen und kriminellen Zwischenfälle keine solche Gefahrdichte für Zivilpersonen begründen, dass diese einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wären, in Frage stellen könnte. Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, stellen für sich genommen „normalerweise“ keine individuelle Bedrohung dar, „die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre“ (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19). Eine solche Bedrohung verlangt eine Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O. Rn. 19, 21). Zu einer 7 8

5 solchen besonders hohen Gefahrendichte trägt der Kläger nichts vor. Sie ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Erkenntnismitteln. Auch sonst macht er keine Umstände geltend, die ihm, der aus dem südlichen Teil Nigerias (Gegend von B...., E........) stammt, eine Rückkehr dorthin unzumutbar erscheinen ließe. Die Lage im Süden Nigerias ist - wie in den Erkenntnismitteln ausgeführt wird - weitgehend unter Kontrolle. Erdöldiebstähle und einzelne kriminelle Entführungen und Zwischenfälle führen nicht dazu, dass dem Kläger ein Aufenthalt dort nicht zumutbar wäre. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden und in der Mitte einen Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt. Auch dafür, dass erwachsene männliche Rückkehrer mit Verwandten in Nigeria - wie der Kläger - dort ihre Existenz nicht sichern können, legt die Beschwerde nichts dar. Allein der Hinweis auf eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und die Tatsache, dass mehr als zwei Drittel der Bevölkerung Nigerias in absoluter Armut, d. h. am Existenzminimum (vgl. Lagebericht des AA vom 16. Januar 2020 - GZ.: 508-9- 516.80/3 NGA - Ziffer IV Nr. 1.1 S. 21) leben, lässt diesen Rückschluss nicht zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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