Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.08.2020 – 2 A 983/19.A
Az.: 2 A 983/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 18. August 2020 beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2019 - 4 K 740/16.A - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. a) Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „1. Stellen polizeiliche/ ordnungsrechtliche Maßnahmen, in denen die betroffenen Personen ohne vorherige Ladung zuhause aufgesucht werden und auf die Polizeistation verbracht, dort befragt werden, mit einer Häufigkeit von zwei- bis dreimal monatlich, eine „Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, dar, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist“, so dass von einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auszugehen ist? 2. Ist bei Personen, die in der Russischen Föderation bereits wegen Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung/ terroristischen Vereinigung strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (Ermittlungsverfahren oder 1 2 3
3 Verurteilung), davon auszugehen, dass sie bereits bei Einreise in die Russische Föderation mit intensiven Befragungen (bis hin zu Folter) und Festnahmen rechnen müssen? 3. Ist davon auszugehen, dass eine tschetschenische Familie mit mehreren minderjährigen Kindern, wovon welche behandlungsbedürftig erkrankt sind und bei denen die Eltern keine besondere berufliche Qualifikation haben, nicht in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften bzw. keine staatlichen Unterstützungsleistungen in der Russischen Föderation existieren, auf die diese Person zurückgreifen können und dass diese Personen deshalb bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation humanitäre Bedingungen vorfinden, die im Falle ihrer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, so dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen ist.“ Diese Fragen sind weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch allgemein klärungsfähig und würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weil ihnen in der Russischen Föderation keine (politische) Verfolgung und kein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger hätten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts glaubhaft machen können, dass sie im Mai 2014 wegen einer Vorverfolgung des Klägers zu 1 aus der Russischen Föderation ausgereist seien. Das Verwaltungsgericht erachte den Vortrag des Klägers zu 1 als unglaubhaft; es ergäben sich unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen; die Angaben seien unpräzise und detailarm (UA S. 14 bis 21). Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation keine Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger zu 1 gehöre gerade nicht zu einer exponierten Personen- bzw. Risikogruppe, die in Tschetschenien bei Wiedereinreise mit einer Verfolgung rechnen müsse (UA S. 22/23). Die Klägerin zu 2 habe keine eigenen Schutzgründe vorgetragen. Auf die Frage der inländischen Fluchtalternative komme es nicht an; gleichwohl bestehe eine solche. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen liege beim Kläger zu 1 nicht vor (UA S. 24/25); die Kläger seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder auch unter 4 5
4 Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des einen Kindes durch Arbeit sicherzustellen (UA S. 25/26). Die Frage Nr. 1 ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich; es handelt sich um eine Frage, deren Beantwortung sich nach den Umständen im jeweiligen konkreten Einzelfall richtet. Sie zielt letztlich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall; diese ist indes mit der Grundsatzrüge nicht angreifbar. Hinsichtlich der Frage Nr. 2 hat das Verwaltungsgericht schon nicht angenommen, dass die Kläger zu einer exponierten Personen- oder Risikogruppe gehören. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob den Klägern als Unterstützern einer bewaffneten/ terroristischen Gruppierung bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Gefahr für Leib und Leben und entsprechende Repressalien drohen, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Frage Nr. 3 bezieht sich in Wahrheit auf die Kläger selbst; sie ist daher nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in An- betracht der Tatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Ausfüh- rungen, die allein den Einzelfall der Kläger angehen, sind von vornherein nicht geeig- net, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2017 - 2 A 20/17.A - n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn 39). b) Die von den Klägern weiter aufgeworfenen Fragen, „4. Sind Berichte des Auswärtigen Amtes zu asyl- und abschiebungsrelevanten Lage (Lageberichte) von Herkunftsländern der Antragsteller Bestandteil der Akte und sind somit grundsätzlich vom Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO umfasst? 5. Ist bei Abwägung der Interessen der Prozessbeteiligten hinsichtlich eines Akteneinsichtsrechts in Erkenntnismittel, die durch die Kennzeichnung „Verschlusssache - VS“ ein gewisses Geheimhaltungsinteresse innehaben, das Recht der Antragstellerin auf Fertigung von Kopien oder anderen Vervielfältigungen durch seine Prozessbevollmächtigte stets zugunsten des Geheimhaltungsinteresses zu entscheiden? 6 7 8 9
5 6. Liegt in der Möglichkeit, den beauftragten anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen, wonach die gefertigten Kopien von als „Verschlusssachen - VS“ eingestuften Erkenntnismitteln nicht an Dritte weitergeleitet werden, ein milderes Mittel, das bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen ist und müsste die Abwägung zu Gunsten dieser Möglichkeit ausfallen?“ sind ebenfalls nicht (mehr) grundsätzlich klärungsbedürftig. Hinsichtlich der Praxis des Verwaltungsgerichts, den Klägern keine Kopien der Lageberichte des Auswärtigen Amtes auszuhändigen oder ihnen zu gestatten, solche Kopien anzufertigen, sondern der Prozessbevollmächtigten ausschließlich die Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gestatten, spricht nach der - aktuellen - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris) viel dafür, dass diese Verfahrensweise gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt. Die aufgeworfenen Fragen würden sich schon deshalb im angestrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ohnehin würde der Senat die Rechtsfragen nicht in der Berufungsentscheidung klären, sondern entweder - tatsächlich - die Kopien der Lageberichte aushändigen oder eben nicht. Für die Berufungsentscheidung ist es nicht maßgeblich, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft entschieden hat. 2. Die Berufung ist nicht wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). 10 11 12
6 b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung einer Auskunft etwa des Auswärtigen Amtes zum Beweis der Tatsache, „dass es sich bei dem von den Klägern vorgelegten Gerichtsurteil und den vorgelegten weiteren Unterlagen - Bewährungsauflage und Haftbescheinigung - um echte Dokumente handelt“ und der Tatsache „dass der Kläger zu 1 aufgrund der Unterstützung einer bewaffneten Gruppierung durch Versorgung derselben mit Lebensmitteln (eine Packung Nudeln und 3 Packungen Mayonnaise im Wert von 650 Rubeln) 2011 zu einer einjährigen Haftstrafe mit anschließender halbjähriger Bewährungszeit verurteilt wurde und diese Haftstrafe von August 2011 bis August 2012 im Gebiet Orenburg abgeleistet hat“, abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags (im Sinn von § 86 Abs. 2 VwGO) verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG und BVerfG). Entgegen der Auffassung der Kläger erweist sich die Ablehnung des Beweisantrags als rechtmäßig. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts, das nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt wird, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Dies war indes nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger zu den Fluchtgründen des Klägers zu 1, wie vorstehend (zu 1.) dargelegt, als unglaubhaft angesehen; die Kläger seien unverfolgt ausgereist und hätten bei Rückkehr nach Tschetschenien und in die Russische Föderation keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Aus Sicht des Gerichts war nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger zu 1 tatsächlich im August 2011 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden und deshalb von August 2011 bis August 2012 inhaftiert gewesen ist, weil dieser Sachverhalt seit geraumer Zeit abgeschlossen und nicht Grundlage des Entschlusses zur Ausreise im Mai 2014 gewesen sei (UA S. 21/22). Nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts waren die als beweisbedürftig bezeichneten Tatsachen nicht entscheidungserheblich und konnte eine Beweiserhebung daher unterbleiben. 13 14 15
7 c) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es den Antrag der Kläger auf Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zum Beweis der Tatsache, „dass der Kläger zu 1 auf der Liste des russischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten aufgeführt ist und deshalb zu den in der Russischen Föderation gesuchten bzw. zur Fahndung ausgeschriebenen Personen gehört“, abgelehnt hat. Die Ablehnung erweist sich nach den oben dargelegten Maßstäben ebenfalls als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt und hierzu in den Urteilsgründen (UA S. 20/21) ausführlich dargelegt, weshalb die Erwähnung des Klägers zu 1 auf der von den Klägern herangezogenen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Internetseite „mognovse.ru“ nicht die Annahme rechtfertige, der Kläger sei zur Fahndung ausgeschrieben; zudem habe der Kläger selbst in der Anhörung beim Bundesamt mitgeteilt, dass nach ihm in der Russischen Föderation nicht gesucht werde und habe dies in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Zudem hätten die Kläger bei der Ausreise nach Weißrussland die Inlandspässe vorgezeigt und hätten ohne Probleme die Grenze passiert. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln würden zudem Fahndungslisten in der Russischen Föderation weder im In- noch im Ausland sowie im Internet von Behörden zugänglich gemacht werden. Diese Ausführungen begegnen auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen rechtlichen Bedenken. d) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör schließlich nicht dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger hinsichtlich des mangelhaften Übertragung des Dolmetschers beim Bundesamt „nicht bzw. als bloße Schutzbehauptung gewertet“ hat. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils (vgl. UA S. 7) auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen, in der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher bei der Anhörung vor dem Bundesamt angesprochen werden. Hierzu hat es in seiner Urteilsbegründung (UA S. 18 ff.) konkret ausgeführt, weshalb dieses Vorbringen der richterlichen Einschätzung, der Vortrag des Klägers sei wegen unauflösbarer Widersprüche, erheblicher Steigerungen und Detailarmut unglaubhaft, nicht entgegenstehe. Soweit die Kläger der Auffassung sind, das Gericht habe ihr 16 17 18 19
8 Vorbringen nicht in dieser Weise werten dürfen, betrifft diese Einwand die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im konkreten Einzelfall und damit die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Oktober 2017 - 1 B 144.17 -, juris Rn. 6 und Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13). 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO zuzulassen. Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil gilt im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO als nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe innerhalb einer - in Anlehnung an die zivilprozessualen Rechtsmittelfristen (§§ 516, 552 ZPO a.F., §§ 517, 548 ZPO n.F.) bestimmten - Frist von fünf Monaten nach Verkündung nicht unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils einerseits und der Übergabe der schriftlichen Urteilsgründe andererseits ist dann so weit gelockert, dass in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den schriftlich niedergelegten und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewordenen Gründen nicht mehr gewährleistet erscheint (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <375 f.>; BVerwG, Urt. v. 10. November 1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40 <47>). Entsprechendes gilt, wenn das Urteil - wie hier - nicht verkündet, sondern zugestellt worden ist und zwischen Niederlegung des Tenors und Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (BVerwG, Urt. vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 -, juris Rn. 23 und Beschl. v. 11. Mai 2015 - 7 B 18/14 -, juris Rn. 10 ff.). Die Fünfmonatsfrist stellt somit eine absolute Grenze dar, jenseits derer es in jedem Fall an einer alsbaldigen Übermittlung im Sinne des § 117 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 20 21 22 23
9 VwGO fehlt. Diese Frist ist hier noch eingehalten, denn der Einzelrichter hat nach der Niederlegung der Urteilsformel am 25. Februar 2019 das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil ausweislich des darauf angebrachten Eingangsvermerks am 24. Juli 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Hierauf, nicht aber auf die Ausfertigung des Urteils durch die Geschäftsstelle oder dessen Zustellung an die Beteiligten kommt es an (BVerwG, Beschlüsse v. 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26 und v. 3. Mai 2004 - 7 B 60.04 - juris Rn. 3). Dass in dem unterschriebenen Urteil auf S. 7 eine Korrektur angebracht war, steht dem nicht entgegen. Für die hierauf gegründete Annahme der Kläger, es sollten an dem Urteil noch Korrekturen vorgenommen und die endgültige Fassung erst im Anschluss durch den Einzelrichter (nochmals?) unterschrieben werden, sieht der Senat keinen Raum. Sie entspricht auch nicht der gerichtlichen Praxis, nach der in der Originalfassung angebrachte handschriftliche Korrekturen nach Übergabe des Urteils im Rahmen der Erstellung der Ausfertigung durch die Geschäftsstelle eingearbeitet werden. Aus der Gerichtsakte ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass vorliegend anders verfahren worden wäre. Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann allerdings gleichwohl im Einzelfall ein kausaler Verfahrensmangel vorliegen, wenn nämlich zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschlüsse v. 25. April 2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und v. 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 17, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24). Dabei ist u.a. die Dauer der Verzögerung, aber auch der konkrete Verfahrensablauf - etwa die Maßgeblichkeit einer aufwändigen Beweisaufnahme - von Bedeutung. Anhaltspunkte, die vor dem Hintergrund der fast vollständigen Ausschöpfung der äußersten "Absetzungsfrist" dafür sprechen könnten, dass dem Verwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr gegenwärtig waren, zeigt der Zulassungsantrag indessen nicht auf. Soweit die Kläger insoweit auf zwei Übertragungsfehler in dem 20seitigen einzeilig geschriebenen Protokoll verweisen, legen sie bereits nicht dar, in wie weit hierdurch der Zusammenhang 24 25
10 zwischen der Fällung des Urteils und der zuverlässigen Wiedergabe der für die Entscheidungsfindung leitenden Erwägungen beeinträchtigt sein sollte, sondern räumen selbst ein, dass sich das Urteil wesentlich auf andere Erwägungen gegründet habe. Dem Senat erscheint die Annahme des gerügten Verfahrensmangels auch angesichts der umfangreichen detaillierten Ausführungen im Rahmen des Tatbestands und der Beweiswürdigung, beruhend auf der ausführlichen Sitzungsniederschrift, als fernliegend. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG abgesehen. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: Grünberg Hahn Henke 26 27 28