Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.08.2020 – 2 B 270/20
beglaubigte Abschrift
Az.: 2 B 270/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerin zu 3. vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft:
- Antragsteller -
- Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Dresden Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdeführer -
wegen
Aufnahme in die Klassenstufe 5 der... Oberschule "F S" in D im Schuljahr 2020/2021; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 19. August 2020 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. Juli 2020 - 5 L 467/20 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 3. vorläufig in die Klassenstufe 5 der... Oberschule „F S“ in D im Schuljahr 2020/2021 aufzunehmen, entsprochen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im 1 2 3
3 Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 -, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris, Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6 und Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer oder die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Gemessen daran erweist sich das vom Schulleiter der... Oberschule für das Schuljahr 2020/2021 durchgeführte Auswahlverfahren als rechtmäßig. 1. Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, juris; st. Rspr.), muss der Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht selbst die Kriterien der Aufnahme in eine Oberschule verbindlich festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichten das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten parlamentarischen Ermächtigung (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) ergehen darf, richtet sich danach, ob sie als grundrechtsrelevant zu qualifizieren sind. Hierzu gehören alle Entscheidungen, die im grundrechtsbedeutsamen Bereich ergehen und „wesentlich für die Verwirklichung der 4 5
4 Grundrechte“ sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 258 f.; Beschl. v. 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, 78 f. und Beschl. v. 21. Januar 1976, BVerfGE 45, 400, 417 f.). Für das Schulverhältnis in erheblichem Maße grundrechtsrelevant sind einerseits der staatliche Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf und andererseits das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf und das Zugangsrecht zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen aus Art. 29 Abs. 2 SächsVerf sowie die persönliche Handlungs- und Ausbildungsfreiheit des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf und Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016, SächsVBl. 2017, 18, 20). Nach diesen Maßstäben ist zwar das Recht zum Besuch der Schule einer bestimmten Schulart (§ 4 Abs. 1 SächsSchulG), etwa der Oberschule oder des Gymnasiums, für die Verwirklichung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 101 Abs. 2 SächsVerf sowie für die Ausbildungsfreiheit des Kindes nach Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf von erheblicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschl. v. 20. Oktober 2016 a. a. O.). Allerdings geht es vorliegend nicht um die freie Wahl zwischen den vom Staat zur Verfügung gestellten Bildungswegen, sondern um die Aufnahme (der Antragstellerin zu 3.) in eine bestimmte Schule, die von den Antragstellern ausgewählte... Oberschule. Der Besuch einer bestimmten Schule ist für die Verwirklichung des elterlichen Erziehungsrechts und des Rechts des Kindes auf Schulbildung (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 102 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 SächsVerf; § 1 SächsSchulG) indessen von deutlich geringerem Gewicht als die Wahl des Bildungswegs selbst. Von daher kann der Gesetz- und Verordnungsgeber die Kriterien für die Aufnahmeentscheidung an Oberschulen in das Ermessen des Schulleiters stellen. Diesem obliegt die Entscheidung über Auswahl und Aufnahme der Bewerber im Einzelfall nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). 2. Das vom Schulleiter der... Oberschule auf der Grundlage von - nach Abzug von zwei Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) - 82 Ausbildungsplätzen, denen 121 Anmeldungen, davon 53 Jungen und 68 Mädchen, gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren verletzt 6 7
5 nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. a) Nach den vorrangig anzuwendenden Kriterien „ein Geschwisterkind ist bereits Schüler unserer Schule“ und „Kinder, deren Schulweg zu Fuß von der Wohnung zur S-Schule nicht mehr als 1500 m beträgt (Grundlage: Themenstadtplan der Landeshauptstadt) bzw. die für den einfachen Schulweg bei einer Ablehnung an unserer Schule mehr als 60 Minuten zur nächstmöglichen Schule benötigen“ hat der Schulleiter zunächst insgesamt 24 Schüler, davon 15 Jungen und 9 Mädchen, aufgenommen. Hiergegen bestehen auch insoweit keine rechtlichen Bedenken, als der Schulleiter zur Bestimmung der Länge des Schulwegs des Bewerbers Nr. 31 der Anmeldeliste an die (bereits im Aufnahmeantrag genannte) melderechtliche Hauptwohnung der Mutter, bei der dieser sich überwiegend aufhält, angeknüpft hat (vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 157). b) Die nach Aufnahme der vorgenannten Bewerber verbliebenen (82 - 24 =) 58 freien Ausbildungsplätze hat der Schulleiter sodann in einem Losverfahren unter Anwendung des Auswahlkriteriums „zahlenmäßiges Gleichgewicht von Jungen und Mädchen bei der Klassenbildung“ vergeben. Dazu hat er, wie im Informationsschreiben zum Aufnahmeverfahren in die Klassenstufe 5 an die Eltern vom 4. Februar 2020 angekündigt, „je einen Lostopf für Jungen und Mädchen“ gebildet. Diese Verfahrensweise ist rechtmäßig, verstößt insbesondere nicht gegen die aus Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 18 Abs. 2 SächsVerf folgende und insoweit mit Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf deckungsgleiche Maßgabe (vgl. Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck OK GG, Stand: 15. Mai 2020, Art. 3 Rn. 183 m. w. N.), Männer und Frauen bzw. Jungen und Mädchen nicht aufgrund ihres Geschlechts nachteilig zu behandeln. Zum Auswahlkriterium „zahlenmäßiges Gleichgewicht von Jungen und Mädchen bei der Klassenbildung“ hat der Schulleiter in seiner dienstlichen Erklärung vom 8. Juli 2020 ausgeführt, ein ausgewogenes Verhältnis der Anzahl von Jungen und Mädchen bei der Klassenbildung sei Grundlage für die Umsetzung des pädagogischen Leitbilds der Schule „Wir vermitteln eine umfassende Allgemeinbildung, fördern besonders musisch-kreative Begabungen und entwickeln Kommunikationsfähigkeit 8 9 10
6 und Sozialkompetenz.“ im Schulalltag. Das Leitbild sei an verschiedenen pädagogischen Erwägungen ausgerichtet wie etwa denen, dass das Lernklima in gut gemischten Klassen ausgewogener sei, durch ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen in einer Klasse mehr Geschlechtergerechtigkeit und tolerante Interaktion zwischen den Geschlechtern erreicht werde, die Ausbildung von Geschlechterstereotypen verhindere, sowie, dass Koedukation vorteilhaft sei, weil unterschiedliche Stärken und Schwächen von Jungen und Mädchen Eingang in den methodischen und fachlichen Unterricht fänden und eine breite Förderung ermögliche. Solange Koedukation im staatlichen Schulsystem verankert sei und die Bildung reiner Jungen- und Mädchenklassen nicht „offiziell“ angestrebt werde, sei bei koedukativer Klassenbildung ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen dem Lernklima förderlicher als die starke Dominanz eines Geschlechts. Diese dem Auswahlkriterium der Herstellung einer zahlenmäßigen Gleichheit zwischen Jungen und Mädchen in den Eingangsklassen 5 zugrunde liegenden pädagogischen Überlegungen, die einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O., 191; st. Rspr. zuletzt Beschl. v. 25. November 2019 - 2 B 261/19 - Rn. 9 n. v.), sind nachvollziehbar. Das Kriterium trägt dem Erziehungsziel der Verinnerlichung der Gleichberechtigung der Geschlechter, d. h. ihrer personalen Gleichwertigkeit und rechtlichen Gleichstellung durch die Schüler und damit dem Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule aus § 1 SächsSchulG Rechnung. Bereits diese Grundentscheidung steht in Einklang mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 2 und 3 SächsVerf. Nach Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden. Soweit Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 18 Abs. 2 SächsVerf bestimmt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind, enthält die Norm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 24. Januar 1995, BVerfGE 92, 91, 109; Urt. v. 28. Januar 1992, BVerfGE 85, 192, 207) einen über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG, Art. 18 Abs. 3 SächsVerf hinausreichenden Regelungsgehalt insofern, als sie ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt, mithin für die Zukunft Gleichberechtigung herstellen will. Diesen Gesichtspunkt stellt der mit Wirkung vom 15. November 1994 in Art. 3 Abs. 2 GG angefügte Satz 2 klar: Danach 11
7 fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (vgl. BVerfG, Urt. v. 28. Januar 1992 a. a. O.; Kischel a. a. O.). Dem schließt sich der Senat an. Vor diesem Hintergrund erweist sich das vom Schulleiter der... Oberschule festgelegte und angewandte Auswahlkriterium der Herstellung einer zahlenmäßigen Gleichheit zwischen Jungen und Mädchen in den Eingangsklassen 5 als sachgerecht, in dessen Ergebnis die 82 verfügbaren Ausbildungsplätze mit 41 je zur Hälfte an Jungen und Mädchen vergeben wurden. Hierbei bleibt es auch in Ansehung dessen, dass die nach Aufnahme der vorab ausgewählten 24 Bewerber noch freien (82 - 24 =) 58 Plätze nicht unter allen verbliebenen (121 - 24 =) 97 Bewerbern ausgelost wurden, sondern zwei Lostöpfe eingerichtet wurden, wobei sich im Lostopf für Jungen (53 - 15 =) 38 Lose und im Lostopf für Mädchen (68 - 9 =) 59 Lose befanden. Die sodann durchgeführte Auslosung von (41 - 15 =) 26 Plätzen unter 38 Jungen und (41 - 9 =) 32 Plätzen unter 59 Mädchen hat zwar zur Folge, dass die Chance der Antragstellerin zu 3. wie aller Mädchen, ausgelost zu werden, geringer ist als die der Jungen. Insofern mag das so ausgestaltete Losverfahren, jedenfalls formal betrachtet, nicht allen Bewerbern die gleiche (Los-)Chance für die Aufnahme in die Schule eröffnet haben. Dies ist indes der Tatsache geschuldet, dass sich für das Schuljahr 2020/2021 mit 68 Mädchen gegenüber 53 Jungen etwa ein Drittel mehr Mädchen als Jungen angemeldet haben. Das Verhältnis zwischen der Anzahl der angemeldeten Jungen und Mädchen in einem Schuljahr ist allerdings ebenso zufällig wie die Anzahl der vorab aufgenommenen Jungen und Mädchen. Hieraus folgt mit Blick auf das Aufnahmekriterium einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen, dass dieser Grundsatz im Losverfahren nur gewahrt werden kann, wenn unter beiden Bewerbergruppen nur so viele Plätze ausgelost werden können, wie Jungen und Mädchen bis zum Erreichen ihres jeweiligen hälftigen Anteils an der Gesamtzahl der Plätze noch zustehen. Nur auf diese Weise lässt sich ein vor Durchführung des Losverfahrens bestehendes zahlenmäßiges Ungleichgewicht zwischen Jungen und Mädchen beseitigen und die mit dem Kriterium angestrebte gleichberechtigte Aufnahme von Jungen und Mädchen erreichen. Der Grundsatz würde hingegen verfehlt, wenn Gleichheit innerhalb des Losverfahrens hergestellt würde, indem alle noch zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze unterschiedslos unter den verbliebenen Bewerbern verlost werden. Insofern hat die Grundsatzentscheidung des 12
8 Schulleiters zur Aufnahme einer gleichen Anzahl von Jungen und Mädchen Auswirkungen auf die Chancengleichheit im Losverfahren. Da die Grundsatzentscheidung, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden ist, stellt sich das gesamte Auswahlverfahren als rechtmäßig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. November 2014 - 2 B 229/14 -, juris Rn. 18, st. Rspr.; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
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