Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.10.2020 – 2 B 296/20

Az.: 2 B 296/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung - Standort Dresden - Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

vorläufiger Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsverfahren zur zweiten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien hier: Beschwerde nach § 123, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 14. Oktober 2020 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. August 2020 - 5 L 480/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. August 2020 - 5 L 480/20 - hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner zu Recht unter Abänderung seines Beschlusses vom 7. November 2017 - 5 L 1147 - vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin zur Wiederholung ihrer mündlichen Prüfung im Fach „Didaktik und Methodik des Faches Deutsch einschließlich Bildungswissenschaften“ der Zweiten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vorläufig zuzulassen und das Prüfungsverfahren vorläufig fortzusetzen. 1. Die Antragstellerin leistet den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien beim Antragsgegner ab. Im Fach „Didaktik und Methodik des Faches Deutsch einschließlich Bildungswissenschaften“ bestand sie zweimal die mündliche Prüfung nicht. Der Antragsgegner teilte ihr mit Bescheid vom 31. Juli 2017 daraufhin mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien endgültig nicht bestanden habe. Beim Verwaltungsgericht Dresden ist hierzu eine Klage anhängig (5 K 5242/17). Den am 2. Oktober 2017 erhobenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen und sie zur erneuten Ablegung der Prüfung zuzulassen, lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 7. 1 2

3 November 2017 - 5 L 1147/17 - ab; die Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschl. v. 5. Juli 2018 - 2 B 376/17 -, juris). Nachdem im Laufe des Klageverfahrens bekannt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - (juris) entschieden hat, dass der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit und der effektive Schutz der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen, dass der zuständige Normgeber die Zahl der Prüfer und das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfer bei berufsbezogenen Prüfungen rechtssatzmäßig festlegt (a. a. O. LS 1), stellte die Antragstellerin im Wege eines Abänderungsantrags erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der erneuten Zulassung zur mündlichen Prüfung. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgereicht mit dem angefochtenen Beschluss statt. Der Antrag sei nach § 80 Abs. 7 VwGO analog zulässig. Er sei auch begründet, weil nach Erlass der ersten Eilentscheidung eine grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt sei und die Vorschrift über die Zahl der Prüfer in der mündlichen Prüfung der Antragstellerin (§ 16 Abs. 3 LAPO II) diesen Anforderungen nicht entspreche. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Die Antragstellerin verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. 2. Die vom Antragsgegner in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Der Senat schließt sich der Begründung des angegriffenen Beschlusses an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit der Antragsgegner rügt, die Voraussetzungen für eine Abänderung auf Grundlage von § 80 Abs. 7 VwGO analog seien nicht gegeben, sondern die Antragstellerin hätte einen (erneuten) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen müssen, hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung der in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt (BA S. 10/11), dass die Voraussetzungen für die getroffene Abänderungsentscheidung vorliegen. Hieran 3 4 5 6

4 bestehen keine Zweifel. Im Übrigen umfasst der von der Antragstellerin formulierte Antrag ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, so dass es jedenfalls im Ergebnis auf den „Einstieg“ über § 80 Abs. 7 VwGO analog nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund des am 10. April 2019 ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O.) eine Abänderung der ursprünglichen, ablehnenden Entscheidung zugunsten der Antragstellerin veranlasst ist. Dieses Urteil stellt entgegen der Ansicht des Antragsgegners mitnichten eine Einzelfallentscheidung dar, sondern legt allgemeine, aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen und eben Grundrechten hergeleitete Maßstäbe für die Festlegung der Anzahl der Prüfer in einem Prüfungsverfahren fest. Das ergibt sich schon aus den in der Entscheidung erarbeiteten Obersätzen, die aus der Chancengleichheit und dem Berufsgrundrecht hergeleitet werden. Es folgt zusätzlich aus dem - vom Bundesverwaltungsgericht selbst - der Entscheidung beigefügten Leitsatz (LS 1 bei juris), der nicht auf eine besondere Art von Prüfungen Bezug nimmt. Das ergibt sich schließlich aus der Tatsache, dass die genannte Entscheidung in der amtlichen Entscheidungssammlung (BVerwGE 165, 202-215) veröffentlicht wurde. Auch durch Auslegung kann § 16 Abs. 3 LAPO II kein anderes Ergebnis entnommen werden, als dass diese Vorschrift es letztlich der Prüfungsbehörde überlässt, wie viele Prüfer in eine Prüfungskommission eingeteilt werden. Die Vorschrift ermöglicht es auch, dass - ohne klar formulierten Grund - innerhalb einer Prüfungskampagne Kandidaten von einer unterschiedlichen Anzahl von Prüfern geprüft werden. Schließlich führt auch der Vortrag des Antragsgegners, eine Entscheidung hätte wegen der besonderen Bedeutung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein sollen, dort hätte eine intensivere Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ein ausführlicherer Vortrag des Antragsgegners erfolgen können, zu keiner anderen Beurteilung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist oder genauer: die in dieser Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Soweit mit dem Argument des Antragsgegners gemeint sein sollte, dass kein Anordnungsgrund vorliege oder eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme 7 8 9

5 der Hauptsache unzulässig sei, so ist auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa Beschl. v. 9. Juni 2020 - 2 BvR 469/20 -, juris insbesondere Rn. 23 ff.; vgl. auch Niehues et al., Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 908 m. w. N.) zu verweisen. Es ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, gerade auch wegen der klaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden und so lange ihr relevantes Prüfungswissen vorhalten zu müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Henke

Quirmbach

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