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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.10.2020 – 2 A 1077/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. der 4. der 5. des 6. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke

am 26. Oktober 2020 beschlossen:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. September 2019 - 1 K 3241/17.A - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „1. Ist in Tschetschenien eine unverzügliche, kostenlose medizinische Versorgung für Epileptiker, insbesondere der Zugang zu lebensnotwendigen Epilepsiemedikamenten (Orfiril, Ospolot) vorhanden? 2. Gelingt einer mehrköpfigen Familie mit einem schwerbehinderten Kind, welches auf Epilepsiemedikamente zum Überleben angewiesen ist, in Tschetschenien die Sicherung des Existenzminimums? 3. Ist einer tschetschenischen Familie mit einem schwerbehinderten Kind eine unverzügliche Registrierung in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien möglich? 1 2 3

3 4. Werden Menschen mit geistiger Behinderung in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, unmenschlich oder erniedrigend behandelt? Stellt die Nichtgewährleistung von Therapiemöglichkeiten für Menschen mit Behinderung die Verwehrung des Zugangs zu medizinischer Basisbehandlung dar? 5. Sind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung volljährige Kinder in die Prognoseentscheidung zur zukünftigen Lebensunterhaltssicherung einzubeziehen? Wenn ja, gilt dies in Tschetschenien auch für volljährige Töchter, die sich im heiratsfähigen Alter befinden?“ Diese Fragen sind weder grundsätzlich klärungsbedürftig noch allgemein klärungsfähig und würden sich in dem erstrebten Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts haben die Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung des noch geltend gemachten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, weil ihnen in der Russischen Föderation kein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Den Klägern drohe bei einer Rückkehr nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation keine menschenunwürdige Behandlung wegen der Erkrankungen der Klägerin zu 6. Die Kläger seien zur Sicherstellung ihres Existenzminimums in der Lage; hierzu sei auf die Arbeitskraft des Kläger zu 1 zu verweisen, die auch angesichts der vorhandenen unfallbedingten Verletzungen bestehe. Die Kläger verfügten zudem über ein eigenes Wohnhaus und weitere Verwandte, die sie in der Vergangenheit unterstützt hätten. Auch seien zwischenzeitlich zwei der Kläger volljährig und grundsätzlich auf eine eigene Versorgung zu verweisen bzw. in der Lage zur Versorgung der Familie beizutragen. Dies gelte auch angesichts des Medikamentenbedarfs der Klägerin zu 6, die vor der Ausreise sieben Jahre lang habe medizinisch versorgt werden können. Nichts anderes ergebe sich im Hinblick auf die UN-Behin-dertenkonvention (vgl. UA S. 7). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG folge nicht aus den verschiedenen Erkrankungen der Klägerin zu 6 und ihrer körperlichen und geistigen Behinderung. Denn bei einer Rückkehr drohe ihr keine wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Allein die Epilepsie bedürfe insoweit einer kontinuierlichen Weiterbehandlung, die das Gericht als sichergestellt erachte. Es bestehe grundsätzlich ein kostenfreies medizinisches Versorgungssystem in der Russischen Föderation einschließlich Tschetscheniens, das sowohl die 4 5

4 Grundversorgung als auch die etwaig notwendige spezielle Versorgung abdecke. Medizinische Behandlungen stünden oft erst nach inoffiziellen Zahlungen zur Verfügung. Demgegenüber erhielten Minderjährige eine kostenlose klinische Untersuchung, und Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems würden kostenfrei gegen Vorlage eines Rezeptes abgegeben. Hiervon ausgehend sei das Gericht überzeugt, dass die Klägerin zu 6 eine ausreichende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation erlangen könne, wobei die fast siebenjährige medizinische Versorgung im Heimatland berücksichtigt werde. Die Frage Nr. 1 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass in Tschetschenien eine kostenlose medizinische Versorgung der Klägerin zu 6 mit Epilepsiemedikamenten gewährleistet sei. Es hat vielmehr - unter Angabe der jeweiligen Quelle - die Auskunftslage referiert, nach der einerseits medizinische Behandlungen (zwar) grundsätzlich kostenfrei seien, aber Behandlungen oft erst nach inoffiziellen Zahlungen zur Verfügung stünden; andererseits würden Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems kostenfrei gegen Rezeptvorlage abgegeben. Es hat sodann ausgehend von den genannten Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Situation der Kläger angenommen, dass die Klägerin zu 6 (jedenfalls) eine ausreichende medizinische Versorgung erlangen könne, wie dies bereits vor der Ausreise erfolgt sei. Es ist indes hierbei nicht davon ausgegangen, dass diese Versorgung notwendig komplett kostenfrei sein werde, wie sich explizit aus den Feststellungen zur Erwirtschaftung des Existenzminimums ergibt (vgl. UA S. 6), die den Medikamentenbedarf der Klägerin zu 6 einbeziehen. Die Frage Nr. 2 bezieht sich in Wahrheit auf die Kläger selbst; sie ist daher nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in An- betracht der Tatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Ausfüh- rungen, die allein den Einzelfall der Kläger angehen, sind von vornherein nicht geeig- net, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Januar 2017 - 2 A 20/17.A - n. v.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124 Rn 39). 6 7

5 Die Frage Nr. 3 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen, weil das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen ist, dass die Kläger sich außerhalb von Tschetschenien niederlassen würden. Es hat vielmehr seinen Entscheidungsgründen zugrunde gelegt, dass die Kläger nach Tschetschenien zurückkehren können und bei seiner Prüfung von Abschiebeverboten gerade auch auf die Verhältnisse in Tschetschnien abgestellt, etwa durch den Verweis auf das Wohnhaus und vorhandene Verwandte. Die Fragen unter Nr. 4 sind nicht allgemein klärungsfähig, sondern abhängig vom konkreten Einzelfall. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass die Klägerin zu 6, die ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor der Ausreise bis zu ihrem siebten Lebensjahr in Tschetschenien medizinisch behandelt worden ist, von derartigen Verstößen betroffen sein sollte. So ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Annahme einer Heimunterbringung (auf die sich die vorgelegten Erkenntnismittel beziehen) auf die Klägerin zu 6 zutreffen sollte. Die Frage Nr. 5 betrifft in Wahrheit die Kläger selbst; sie ist daher nicht grundsätzlich bedeutsam i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dabei bleibt es auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger die Frage abstrakt formuliert haben. Es wird auf die Ausfüh- rungen zu Frage Nr. 2 verwiesen. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich auf die Frage abgestellt hat, sondern den Umstand lediglich ergänzend neben anderen Aspekten (vgl. UA S. 6) zur Begründung herangezogen hat. 2. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen. a) Die Berufung ist nicht wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, dass nicht für bestimmte Einzelfälle bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern dass die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt. Da gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch der im Einzelfall zur Mitwirkung berufene Richter ist, muss sich die abstrakt-generelle Vorausbestimmung bis auf die letzte Regelungsstufe 8 9 10 11 12 13

6 erstrecken, auf der es um die Bestimmung der Person des im konkreten Fall mitwirkenden Richters geht. Bei einem Kollegialgericht muss deshalb im Mitwirkungsplan vorab abstrakt geregelt sein, welcher der dem Richterkollegium angehörenden Richter für die anhängig werdende Sache jeweils Berichterstatter ist. Ist ein Kollegialgericht überbesetzt, muss die Zusammensetzung der für die einzelne Sache zuständigen Sitz- oder Spruchgruppe an die Person des abstrakt bestimmten Berichterstatters anknüpfen (BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 <328 ff.>). § 21g Abs. 2 GVG - der gemäß § 21g Abs. 3 GVG im Falle der Einzelrichterübertragung entsprechend gilt - bestimmt, dass der vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer gefasste Beschluss über die Grundsätze der Mitwirkung der Mitglieder des Spruchkörpers an den gerichtlichen Verfahren nur geändert werden kann, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. Dazu gehört auch die Zuweisung eines weiteren Richters, die zur Überbesetzung des Spruchkörpers führt. Soll für den zusätzlich zugewiesenen Richter ein Dezernat geschaffen werden, verbietet das Gebot des gesetzlichen Richters nicht, bereits anhängige Verfahren umzuverteilen. Allerdings setzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG voraus, dass die umzuverteilenden Verfahren nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmt werden; unzulässig ist es, lediglich einzelne ausgesuchte Verfahren zuzuweisen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt ersichtlich der Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 29. Januar 2019 über die Geschäftsverteilung ab 1. Februar 2019, aufgrund dessen das seit 7. April 2017 anhängige Klageverfahren auf den entscheidenden Einzelrichter übergegangen ist. Der Beschluss ordnet nach dem Ausscheiden eines Richters aus der Kammer allgemein an, dass der neu hinzugekommene Richter als BE 3 dessen anhängige Verfahren übernimmt. Keiner Entscheidung bedarf vorliegend, ob sämtliche früheren Kammerbeschlüsse über die Geschäftsverteilung ab Eingang der Klage, insbesondere der von den Klägern genannte Beschluss vom 26. Juli 2017, ebenfalls den oben dargestellten rechtlichen Maßstäben genügten. Der Senat weist lediglich vorsorglich darauf hin, dass er die 14 15 16

7 insoweit erhobenen rechtlichen Bedenken der Kläger nicht teilt, weil auch die mit Beschluss vom 26. Juli 2017 vorgenommene Zuteilung von Asylverfahren an den erstmals als Einzelrichter befugten damaligen Berichterstatter nach abstrakten - zeitlichen - Kriterien erfolgt ist. Letztlich kann diese Frage indes offen bleiben, weil sich frühere Beschlüsse über die kammerinterne Geschäftsverteilung mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres bzw. dem Beschluss eines neuen Geschäftsverteilungsplans erledigt haben. Dies hat zur Folge, dass selbst eine fehlerhafte Verfahrenszuteilung aufgrund eines rechtswidrigen Kammerbeschlusses mit Wirksamwerden eines neuen rechtmäßigen Beschlusses über die Geschäftsverteilung nicht fortwirken würde. Denn andernfalls würde eine einmal erfolgte rechtswidrige Zuteilung auf sämtliche nachfolgenden Geschäftsverteilungsbeschlüsse durchschlagen, was Sinn und Zweck des Prinzips des gesetzlichen Richters zuwiderliefe, weil die Zuteilung eines Verfahrens nicht mehr nachvollziehbar wäre. b) Die Berufung ist nicht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat, überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen wurden, lässt sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 145f.). Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zudem, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1996, AuAS 1996, 249). Die Vorschrift gewährleistet das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu 17 18 19

8 äußern. Daraus folgt indes keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992, BVerfGE 86, 133, 144 f; BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 2010 - 9 B 94.10 - juris). Davon ist hier indes nicht auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, dass es den § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 6 vorläufig als naheliegend erachte. Es hat abschließend darauf hingewiesen, dass es „bisher davon ausgehe, dass im Hinblick auf die Gesundheitsversorgung in der Russischen Föderation die Erkenntnismittel ergeben, dass im Grundsatz eine kostenfreie medizinische Versorgung für alle Bürger der Russischen Föderation besteht, sofern diese registriert sind. Nach der Registrierung und ggfs. etwaigen Wartezeiten erhält man Zugang zu der medizinischen Versorgung. Damit geht jedoch nicht einher, dass zugleich zu sämtlichen Behandlungen kostenfreier Zugang besteht oder auch zu sämtlichen Medikamenten eine kostenfreie Versorgung gegeben ist. Dem Gericht ist vielmehr aus den Erkenntnismitteln bekannt, dass es oftmals, gerade für spezielle Behandlung oder bestimmte Medikamente, einer privaten Zuzahlung bedarf, um zumindest eine zeitnahe Behandlung und Versorgung zu erhalten.“ Das Verwaltungsgericht hat zudem zur Erkrankung der Klägerin zu 6 ausweislich der Niederschrift ausgeführt: „Das Gericht weist darauf hin, dass es hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen für die Klägerin zu 6 die Krankheiten so wie etwa im Schreiben des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus vom 1. Juli 2018 diagnostiziert als gegeben annimmt. Darüber hinaus dürfte auch der Behandlungsbedarf medikamentöser Art hinsichtlich der Epilepsie bestehen, wie in den ärztlichen Stellungnahmen vorgetragen. Im Übrigen dürfte es auf die konkreten Kosten der Medikamente in der Russischen Föderation sowie auf die allgemein wirtschaftliche Lage vergleichbarer Familien insoweit nicht ankommen, als dass für den konkreten Einzelfall zu prüfen und entscheiden sein wird, ob es der Familie möglich ist, die erforderliche medikamentöse Behandlung jedenfalls für die epileptische Erkrankung sicherzustellen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es der Familie bis zur Ausreise aus der 20 21

9 Russischen Föderation möglich gewesen ist, jedenfalls eine medikamentöse Behandlung für die Epilepsie selbst zu finanzieren.“ Hiervon ausgehend vermag der Senat in dem klageabweisenden Urteil keine Überraschungsentscheidung zu erkennen. Nach den Entscheidungsgründen hat der Einzelrichter ausgehend von den in der Ladungsverfügung bekanntgegebenen und in der mündlichen Verhandlung in Grundzügen referierten Erkenntnismitteln die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin zu 6 eine ausreichende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation erlangen könne. Er hat hierbei insbesondere gewürdigt, dass vor Ausreise der Kläger eine fast siebenjährige medizinische Versorgung möglich gewesen sei. Soweit er hierdurch von seiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung betreffend das Vorliegen von § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Klägerin zu 6 abgewichen ist, haben die Kläger hierzu keine Ausführungen gemacht und zudem nicht vorgetragen, welche prozessualen Möglichkeiten sie andernfalls in Erwägung gezogen hätten, um sich Gehör zu verschaffen. Anders als die Kläger meinen, hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nicht „überraschend“ zugrunde gelegt, dass eine kostenlose medikamentöse Behandlung für die Klägerin zu 6 möglich sei. Dass das Gericht - wie die Kläger vortragen - von einer kostenlosen medizinischen Behandlung ausgeht, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Das Gericht hat stattdessen ausdrücklich auf die über mehrere Jahre erfolgte medizinischen Versorgung vor der Ausreise abgestellt - die die Kläger ausweislich der eingangs wiedergegebenen Passage der Niederschrift selbst finanziert haben - und geht damit offenbar nicht von einer (vollständigen) Kostenfreiheit der Behandlung aus, ohne dies letztlich im Einzelnen auszuführen. Ein Gehörsverstoß unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung lässt sich hieraus nicht herleiten. Die Ausführungen der Kläger beziehen sich vielmehr auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die die Kläger der Sache nach als unrichtig beanstanden bzw. anders gewertet wissen wollen. Mit dem sachlichen Recht zuzuordnenden Erwägungen kann die Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO indes nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13). 22 23

10 Ein Gehörsverstoß folgt auch nicht aus der von den Klägern beanstandeten Feststellung, dass „Minderjährige Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems kostenfrei gg. Vorlage eines Rezepts erhalten würden“. Diese Feststellung findet sich in dieser Form schon nicht in den Entscheidungsgründen. Dort ist vielmehr ausgeführt: „Demgegenüber erhalten insbesondere Minderjährige eine kostenlose klinische Untersuchung, und Medikamente für Erkrankungen des Nervensystems werden kostenfrei gegen Vorlage eines Rezeptes abgegeben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderbericht der Staatendokumentation Russsiche Föderation vom 13. November 2018, S. 93 f.).“ Entgegen der Ansicht der Kläger lassen sich diese Feststellungen der vom Gericht zitierten Quelle auch entnehmen und stellen keine verfälschende inhaltliche Wiedergabe dar. Letztlich kann dies indes offen bleiben, weil sich auch aus einer unzulässigen Verkürzung keine Gehörsverletzung herleiten ließe. Auch hier wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die mit der Gehörsrüge nicht angreifbare Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts im konkreten Einzelfall. Dies gilt entsprechend für das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass eine medikamentöse Versorgung der Klägerin zu 6 nur gegen Vorlage eines Rezepts erfolge, was eine umgehende Registrierung erfordere. Nichts anders ergibt sich schließlich im Hinblick auf den Einwand, das Gericht habe nicht auf die Situation im Jahr 2013 abstellen dürfen. Auch hieraus kann ein Gehörsverstoß aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Überraschungsentscheidung nicht abgeleitet werden, zumal das Gericht - wie aus den oben im Einzelnen wiedergegebenen Hinweisen in der Niederschrift ersichtlich - genau diesen Umstand in der mündlichen Verhandlung als entscheidungserheblich angesprochen hat. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG abgesehen. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). 24 25 26 27 28 29

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gez.: Grünberg Hahn Henke