Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.11.2020 – 2 A 319/20.A

Az.: 2 A 319/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Asylgesetz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach

am 13. November 2020 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. Februar 2020 - 1 K 1928/19.A - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungs-grund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Vorausset-zungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen an-stellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die 1 2 3

3 Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er-kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob für einen Tschetschenen zu einem Zeitpunkt, in dem sowohl in Deutschland als auch in Russland, wohin abgeschoben werden soll, zum Schutz vor der Pandemie Corona strengste Maßnahmen des Ausgehverbotes angeordnet worden sind, wegen der Gesundheitsgefahren im Falle einer Rückkehr eine Abschiebung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt werden muss und deswegen ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden muss.“ Die Rechtsprechung habe sich noch nicht mit dieser Frage beschäftigt. Das Gesundheitsrisiko würde sich dramatisch erhöhen, wenn der abgelehnte Asylbewerber in sein Herkunftsland abgeschoben würde und dort auf Bedingungen des Gesundheitswesens treffe, die deutlich schlechter als in Deutschland seien. Der Kläger könne als Tschetschene nicht damit rechnen, dass er im Fall, dass er an Corona erkrankt und einen schweren Krankheitsverlauf hat, Zugang zu einem der in Russland wohl relativ knappen Intensivbetten mit Beatmungsmöglichkeit erhalten werde. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich in der gestellten Form bereits anhand des Gesetzes, nach § 60 Abs. 7 AufenthG, - negativ - beantworten lässt. Sie ist auch im Fall des Klägers nicht entscheidungserheblich. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt bereits deshalb nicht vor, weil dies eine (individuelle) lebensbedrohliche oder 4 5

4 schwerwiegende Erkrankung voraussetzt. Der Kläger ist nach der Zulassungsbegründung gegenwärtig nicht an Covid-19 erkrankt. Die sogenannte Covid-19-Pandemie oder auch Corona-(Virus)-Pandemie, also der weltweite Ausbruch der Atemwegserkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, führt nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge einer Pandemie begründet Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich - so auch hier - nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 60 Rn. 44). Diese Differenzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Soweit von der Rechtsprechung bei extremen Gefahrenlagen und hoher Gefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (sowie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angenommen werden (vgl. dazu Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 36 m. w. N.), ist eine solche extreme Gefahrenlage für die Tschetschenische Republik und die Russische Föderation weder dargelegt noch sonst anhand des weltweiten Pandemie-Verlaufs ersichtlich. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez.: Grünberg

Henke

Quirmbach 6 7