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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.11.2020 – 6 A 577/20.A
Az.: 6 A 577/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz, Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 16. November 2020 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Juli 2020 - 3 K 544/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegt nicht vor; der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO verletzt wurde. Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2017 - 2 BvR 1872/17 -, juris Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. August 2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschl. v. 9. Januar 2020 a. a. O.). Allerdings sind die Gerichte nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht den ihm unterbreiteten Prozessstoff auch dann umfassend in Erwägung gezogen hat, wenn zu bestimmten Punkten ausdrückliche Erörterungen in den Entscheidungsgründen fehlen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände 1 2 3
3 deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - juris, Rn. 34 m. w. N.). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 146). Nur wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, ist das rechtliche Gehör verletzt (BVerwG, Urt. v. - 25. Juni 1992 - 3 C 16.90 -, juris Rn. 36 f.). Die Klägerin hat ihre Verfolgungsgefahr in der Anhörung vor dem Bundesamt damit begründet, sie werde von den Familien der Aline und Mimi, Nachbarn ihrer lesbischen Tante, für deren homosexuelle Handlungen an deren Kindern verantwortlich gemacht. Unmittelbar nachdem ihre Tante an Aline lesbische Handlungen vorgenommen habe, sei sie von deren Familie brutal zusammengeschlagen worden. Bei einem zweiten Vorfall vom 20. Oktober 2016 habe ihre Tante mit Mimi geschlafen. An jenem Tag habe sie ihre Tante noch zum Flughafen gebracht, da diese nach Amerika geflogen sei. Nach Rückkehr vom Flughafen sei sie im Dorf von der Familie der Mimi zusammengeschlagen worden. Die Familienmitglieder hätten ihr vorgeworfen, das Mädchen der Familie zur Vornahme lesbischer Handlungen der Tante zuzuführen, die ihre Tochter verhexe. Nachdem sie aufgrund der Gerüchte auch von ihrer Mutter ausgestoßen worden sei, sei sie am darauf folgenden Tag, am 21. Oktober 2016, mit dem Auto von ihrem Dorf aus zum Bahnhof nach D1.... gefahren und sei in den Zug nach E.... gestiegen. Dieser Zug sei schwer verunglückt. Durch das Zugunglück habe sie eines ihrer drei Kinder verloren. Die Familie der Mimi habe sie bei der Polizei mit der Begründung angezeigt, sie führe der Tante kleine Mädchen zur Vornahme sexueller Handlungen zu. Im Krankenhaus sei sie von christlichen Schwestern besucht worden, die sie anschließend bei sich aufgenommen hätten, da sie von der Polizei wegen Vornahme homosexueller Handlungen gesucht werde. Die Schwestern hätten ihr geraten, Kamerun zu verlassen und hätten ihr Geld gegeben, womit sie sich einen Reisepass besorgt habe. Damit sei sie am 2. April 2017 von D1.... in die Türkei 4
4 geflogen und anschließend über das Mittelmehr nach Griechenland gelangt. Ihre Kinder seien bei den Schwestern geblieben und sollten nachreisen. Zur Begründung des Gehörsverstoßes trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe sämtlichen Vortrag zu ihrer Verfolgung im Herkunftsland Kamerun sowie die hierzu vorgelegten Belege und Fotos zu ihren Verletzungen, die ihr von aufgebrachten Nachbarn zugefügt worden seien, unberücksichtigt gelassen. Dies betreffe eine auf ihre Person lautende Fahndungsausschreibung nebst amtlicher Übersetzung, wonach sie in Kamerun wegen homosexueller Handlungen gesucht werde, da diese dort strafbar seien. Zudem habe sie eine Bestätigung der Frau M...... L......, einer christlichen Schwester aus Kamerun, vorgelegt, die ihre strafrechtliche Verfolgung bestätigt und darauf hingewiesen habe, ihre Kommunität habe ihr deswegen Unterschlupf und Unterstützung gewährt. Auch dies werde vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Zudem habe sie ein Foto ihres im Januar 2020 auf offener Straße ermordeten Sohnes vorgelegt, das keine Erwähnung finde. Schließlich habe sie einen von der Dipl.-Psychologin E........ und der psychologischen Beraterin Dr. P...... ausgestellten Kurzbrief des Psychosozialen Zentrums D2..... vom 26. Februar 2020 vorgelegt, wonach sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer mittelgradig depressiven Episode leide und sich deswegen in D2..... in einer Traumaambulanz zur Behandlung befinde. Sogar die mündliche Verhandlung habe wegen ihrer psychischen Belastung unterbrochen werden müssen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe ihre vorgelegten Unterlagen zu ihrem in Kamerun erlittenen Verfolgungsschicksal nicht berücksichtigt, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Auf das vorgelegte Fahndungsersuchen ist das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich eingegangen (UA S. 6). Da das Verwaltungsgericht aber - auch nach Befragung der Klägerin - einen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ersuchen zur Fahndung und den von der Klägerin geschilderten Verfolgungshandlungen nicht herstellen konnte, musste sich dem Verwaltungsgericht nach dessen maßgeblicher Auffassung ein vertieftes Eingehen auf das Fahndungsersuchen und seine Echtheit in den Entscheidungsgründen nicht aufdrängen. In Bezug auf das Fahndungsersuchen, das dem behaupteten 5 6 7
5 Kerngeschehen der Verfolgung zuzuordnen ist, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Fahndungsersuchen auf den 10. September 2016 datiere und damit vor dem Vorfall mit der Familie der Mimi am 21. Oktober 2016 (richtig: 20. Oktober 2016), der die Klägerin nach ihren Angaben zur Flucht motiviert hat, und zudem etwa sieben Jahre nach dem Vorfall mit der Familie der Aline im Jahr 2009 ausgestellt worden sei. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, habe die Klägerin keine nachvollziehbare Erklärung geben können. Aus diesem Grund musste sich auch ein Eingehen auf die Bestätigung der Frau M...... L................................., die die Ausschreibung zur Fahndung bestätigt, in den Urteilsgründen nicht aufdrängen. Dass die Bescheinigung vom Verwaltungsgericht nicht übergangen, sondern gesehen wurde, ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, wo sie ausdrücklich angesprochen wird (UA S. 3). Darauf, ob der Beurteilung des Verwaltungsgerichts in allen Punkten zu folgen ist, kommt es im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht an. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht auch im Übrigen, wie der angeblichen Verletzung bei einem Zugunglück und dem weiteren Reiseweg der Klägerin, von der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens ausgegangen ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hängt grundsätzlich von der Darlegung eines in sich stimmigen und substantiierten Vortrags zu den die Flucht betreffenden Vorgängen ab. Die Angaben zum Kerngeschehen der Verfolgung, das für den Bewerber subjektiv regelmäßig von großer Bedeutung ist, müssen konstant sein. In dem Randgeschehen können dann, wenn es für den Asylbewerber subjektiv von geringer Bedeutung ist, auch Abweichungen bei mehrfacher Schilderung auftreten. Sofern ein Ereignis für den Asylbewerber jedoch subjektiv von Bedeutung war, kann auch hier eine konstante und im Wesentlichen widerspruchsfreie Schilderung erwartet werden. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass insbesondere auch der Tatsachenvortrag zu den Reisemodalitäten ein Kriterium zur Beurteilung der 8 9 10
6 Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals und der Glaubwürdigkeit eines Asylbewerbers sein kann. Dies ergibt sich bereits aus dem engen sachlichen Zusammenhang, der zwischen dem Kern des Verfolgungsschicksals und der Ausreise regelmäßig besteht. Die Ausreisemodalitäten erlauben häufig auch Rückschlüsse darauf, ob sich die Ausreise als eine Flucht darstellt, die unter dem Druck einer schon erlittenen oder jedenfalls einer drohenden Verfolgung organisiert wurde, und wie - insbesondere in Abhängigkeit von der Gestaltung des Grenzübertritts - die objektive Gefährdung, von staatlicher Verfolgung betroffen zu werden, im Zeitpunkt der Ausreise einzuschätzen war (OVG NRW, Beschl. v. 3. Dezember 1998 - 25 A 361/98.A -, juris Rn. 22). Die Mitwirkungspflicht des Asylbewerbers erstreckt sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch auf Angaben zum Reiseweg. Im Übrigen sind Reisemodalitäten insbesondere wegen der Anwendung der Drittstaatenregelung und der Regelung über eine anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (§§ 26 a und 27 AsylVfG) sowie für weitere Fragen im Asylverfahren von Bedeutung. Auch vor diesem Hintergrund können falsche Angaben zum Reiseweg den nachhaltigen Verdacht auf den Asylbewerber lenken, zum Erreichen eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland auch dem Grunde nach unzutreffende Angaben zum behaupteten Verfolgungsgeschehen zu machen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. September 2001 - 19 ZB 01.31192 -, juris Rn. 8). Maßgeblich ist aber immer die Würdigung des Einzelfalls. Es ist auch möglich, dass ein Asylbewerber partiell unwahre, aber auch partiell wahre Angaben macht. In Bezug auf die Reiseschilderung ergeben sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aus dem Vortrag der Klägerin gravierende Widersprüche, die Zweifel am Vortrag der Klägerin insgesamt aufwerfen. So ergebe sich aus einer Recherche in Wikipedia (die das Verwaltungsgericht in die mündliche Verhandlung eingeführt hat), dass der Zug, den sie zur Flucht vor Verfolgung aus D1.... zusammen mit ihren drei Kindern angeblich bestiegen haben will und in dem sie verwundet worden sei und eines ihrer Kinder bei einem Unfall umgekommen sein soll, auf dem Weg von Y...... nach D1.... im Gebiet von E.... verunglückt und daher nie in D1.... angekommen sei. Die Klägerin habe dort folglich gar nicht in den Zug einsteigen können, der verunglückt sei. Diese Unstimmigkeit habe die Klägerin auf entsprechende Vorhalte in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären können. Es sei ferner nicht nachzuvollziehen, wie die Klägerin in Kamerun einen Reisepass habe 11
7 erhalten können, nachdem sie bereits zur Fahndung ausgeschrieben gewesen sei. Hierauf angesprochen habe sich die Klägerin in neue Widersprüche verstrickt, indem sie angegeben habe, keinen Pass zur Ausreise besessen zu haben. Dies stehe wiederum im Widerspruch zu ihrer Angabe, mit dem Flugzeug aus Kamerun in Richtung Türkei ausgereist zu sein. Es steht im Übrigen auch in Widerspruch zu ihren Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt, wo sie angegeben hatte, der Pass sei bei der Flucht über das Mittelmeer ins Wasser gefallen oder bei einer Wanderung auf der Flucht abhandengekommen. Hinzu kommt, dass die Klägerin auf die Frage des Gerichts, was sie in den Monaten vor ihrer Ausreise gemacht habe, keine Angaben machten wollte („Ich weiß es nicht.“). Daraus und aus den Unstimmigkeiten im Hinblick auf das Fahndungsersuchen konnte das Verwaltungsgericht vertretbar die Schlussfolgerung ziehen, dass die Schilderung der Klägerin insgesamt nicht zu überzeugen vermag. Insbesondere an die Zugfahrt hätte die Klägerin - sofern eines ihrer Kinder dabei ums Leben gekommen ist - konkrete und detaillierte Erinnerungen haben müssen, da die Fahrt und das Ereignis für sie subjektiv von großer und traumatisierender Bedeutung waren. Da das Verwaltungsgericht nicht davon ausging, dass die Angaben der Klägerin glaubhaft sind und die Klägerin das Gericht nicht davon überzeugen konnte, dass sie ihr Heimatland wegen Verfolgung verlassen hat, musste es sich ihm auch nicht aufdrängen, auf die vorgelegten Fotos, die zum einen den Kopf der Klägerin mit einer Schwellung um ein Auge zeigen und zum anderen angeblich ihren Sohn zeigen sollen, der nach ihrer Flucht getötet worden sei, einzugehen. Eine unterstellte Tötung des Sohns konnte viele Ursachen haben und musste nicht im Zusammenhang mit der Klägerin stehen. Auch das geschwollene Auge der Klägerin muss nicht zwingend auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sein. Soweit die Klägerin zur Begründung eines Gehörsverstoßes des Weiteren auf ihre dem Verwaltungsgericht vorgelegte Bestätigung ("Kurzbrief") des psychosozialen Zentrums D2..... verweist, ergibt sich schon aus den Urteilsgründen (UA S. 8 f.), dass das Verwaltungsgericht diese nicht übergangen, sondern bewertet hat. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin trotz darin attestierter PTBS deswegen kein Abschiebungsverbot zuerkannt, weil es nach der Rechtsprechung des 12 13 14
8 Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15) hierzu eines fachärztlichen Attests mit bestimmten Mindestanforderungen bedarf, der vorgelegte Kurzbrief diesen Anforderungen jedoch nicht entspreche. 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist bereits nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 31). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18 -, juris Rn. 4). Zur Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 5). Das Vorbringen der Klägerin entspricht schon nicht dem Darlegungserfordernis, da sie keinen konkreten Rechtssatz in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 - benennt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des 15 16 17 18
9 Bundesverfassungsgerichts ist bei einer Strafverfolgung des Asylsuchenden im Herkunftsstaat im Einzelfall stets zu prüfen, ob diese den Charakter politischer Verfolgung trägt. Soweit die Klägerin unter Berufung auf diese Entscheidung und die von ihr vorgelegten Dokumente rügen will, ihre Strafverfolgung in Kamerun wegen angeblicher Homosexualität stelle sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schon deswegen als politische Verfolgung dar, weil sie an das asylerhebliche Merkmal der sexuellen Orientierung anknüpfe, rügt sie im Kleide einer Divergenzrüge letztlich ernstliche Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Urteils. Diese Rüge rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung, da der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht von der abschließenden Aufzählung des § 78 Abs. 3 AsylG erfasst ist. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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