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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 20.11.2020 – 2 A 494/20.A

Az.: 2 A 494/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

Asylgesetz hier: Berufung

2

hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 20. November 2020

für Recht erkannt:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 8 K 1218/19.A - geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Georgien festzustellen.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die am... M 19.. in G/Armenien geborene Klägerin ist georgische Staatsangehörige und Angehörige der ethnisch-religiösen Gruppe der Jesiden. Sie ist mit dem am.. O 19.. geborenen S S verheiratet und Mutter der gemeinsamen Kinder G S, geboren am... D 20.. und A S, geboren am... A 20... Die Klägerin und ihre Familie lebten bis zu ihrer Ausreise in T. Ihre Mutter, ihr Stiefvater sowie ihre beiden Stiefgeschwister leben noch in Georgien. Zu ihrem in Armenien lebenden Vater hat sie keinen Kontakt mehr. Sie besuchte in Georgien die Mittelschule, ohne diese abzuschließen und besitzt keine Berufsausbildung. 1 2

3 Die Klägerin reiste am 28. April 2019 gemeinsam mit ihrer Familie auf dem Luftweg über Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 9. Mai 2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) jeweils Asylanträge stellten (Az.: ...). Sie gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 19. Juni 2019 im Wesentlichen an, dass sie mit HIV infiziert sei und an einer Leberzirrhose leide. Die Galle sei ihr in Georgien entfernt worden. Sie sei in Georgien insgesamt vier Jahre bei Ärzten und in Krankenhäusern gewesen und habe die Kosten selbst übernehmen müssen. Ein Grund für ihre Ausreise sei gewesen, dass ihre wirtschaftliche Situation sehr schlecht gewesen sei. Zudem habe sie Georgien aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Sie habe Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt. Die Wohnung, in der ihre Mutter wohne, gehöre dem Stiefvater. Dieser habe gewollt, dass sie seine Wohnung verlasse. Sie wäre in diesem Fall praktisch obdachlos geworden. Ihr Stiefvater habe sie gestresst und unter Druck gesetzt. Vor der Ausreise habe sie ihren Ehemann standesamtlich geheiratet. Ihre Schwiegermutter habe ihnen Geld für die Ausreise gegeben. Mit Bescheid vom 19. Juni 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würde sie nach Georgien oder in einen anderen Staat in den sie einreisen dürfte oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 änderte die Beklagte die im Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung dahingehend, dass die Klägerin aufgefordert werde, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen. Die Klägerin und ihre Kinder wurden am 1. August 2019 von der Landesdirektion Sachsen aufgrund eines gewaltsamen Übergriffs des Ehemanns von diesem wohnlich 3 4 5 6

4 getrennt und von L in das Wohnheim T Weg.. in C verlegt. Der Ehemann fand die Klägerin Anfang August in C und zwang sie, mit ihm und den Kindern mit dem Bus nach Paris zu fahren, wo sie etwa zwei Monate lebten. Am 12. oder 14. Oktober 2019 trennte sich die Klägerin von ihrem Ehemann und kehrte mit ihren beiden Kindern nach Deutschland zurück. Die Klägerin hat am 8. Juli 2019 bei dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2019 - 8 L 664/19.A - ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 13. Mai 2020 abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 AsylG und § 4 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor, weil die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass ihr bei einer Rückkehr nach Georgien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe. Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK seien weder dargetan noch ersichtlich. Es bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. Aus den vorgelegten ärztlichen Dokumenten ergebe sich keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, die sich bei einer Abschiebung in das Heimatland in absehbarer Zeit wesentlich verschlechtern würde. Es sei (nach der Erkenntnislage) davon auszugehen, dass die Erkrankungen in Georgien in hinreichender Weise zu behandeln seien und die Klägerin auch in den Genuss entsprechender Heilbehandlung kommen könne. Die Klägerin hat am 29. Juni 2020 beantragt, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen und gemäß § 80 Abs. 7 VwGO unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 29. Juli 2019 - 8 L 664/19.A - die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Senat hat den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 B 255/20.A - abgelehnt. Ebenfalls mit Beschluss vom 20. Juli 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG zugelassen. Die Klägerin trägt zur Berufungsbegründung vor, dass sie massive häusliche Gewalt durch ihren Ehemann erfahren habe. Dies stelle eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. 3c Nr. 3 AsylG dar. 7 8 9

5 Aufgrund ihrer persönlichen Situation und unter Berücksichtigung der Rückkehrsituation mit zwei minderjährigen Kindern bestehe ein Abschiebungsverbot. Aus den ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung und Behandlungsbedürftigkeit, die in Georgien nicht möglich und/oder für sie nicht finanzierbar sei. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2020 ihre Klage hinsichtlich des Antrages aus der Klageschrift, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, zurückgenommen. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Mai 2020 - 8 K 1218/19.A - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Juni 2019 -... - ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen und im Berufungsverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. In Erwiderung auf die Berufungsbegründung trägt sie vor, dass die Klägerin weder einen Anspruch auf einen internationalen Schutzstatus habe noch liege ein Abschiebungsverbot vor. Nach der Sachlage sei nicht wahrscheinlich, dass der Klägerin in Georgien in allen Landesteilen häusliche Gewalt durch ihren Ehemann drohe. Der georgische Staat würde Schutz vor häuslicher Gewalt bieten. Die Klägerin könne auch als ungelernte Arbeitskraft in der Gastronomie und Landwirtschaft das Existenzminimum für sich und ihre Kinder erwirtschaften. Schulpflicht bestehe in Georgien ab dem 6. Lebensjahr. Der georgische Staat unterstütze finanziell schwache Familien. Es liege auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor. Die Krankheiten der Klägerin seien in Georgien behandelbar. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf im Einzelnen bezeichnete Erkenntnismittel. Der Senat hat am 20. November 2020 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 2 B 255/20.A, die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren 10 11 12

6 eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Die innerhalb der Monatsfrist gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangene Berufungsbegründung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO, wonach die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss (Berufungsgründe). Der Schriftsatz vom 5. August 2020 enthält zwar keinen bestimmten Antrag und ist nahezu inhaltsgleich mit dem Zulassungsantrag der Klägerin vom 29. Juni 2020. Der im Zulassungsverfahren geltend gemachte Zulassungsgrund einer Gehörsverletzung durch nicht ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung erster Instanz, ist als solches nicht zur Begründung der Berufung geeignet. Die Begründung ist jedoch gleichwohl als zulässig anzusehen. Zur Berufungsbegründung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO kann es genügen, dass der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringt, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 7. Januar 2008 - 1 C 27.06 -, juris Rn. 12). Die Einleitung des Schriftsatzes vom 5. August 2020 lässt zweifelsfrei erkennen, dass die Klägerin die Berufung durchführen will. Den Ausführungen auf Seite 12 bis 14 des Schriftsatzes ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Klägerin die mit ihren ursprünglichen Klageanträgen geltend gemachten Ansprüche für begründet hält, weil sie häusliche Gewalt erlitten habe und aufgrund ihrer Erkrankungen sowie der ihr und ihren Kindern bei einer Rückkehr nach Georgien drohenden Rückkehrsituation Abschiebungsverbote bestünden. Es genügt, wenn sich der beabsichtigte Berufungsantrag - wie hier - im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt. Im Zweifel soll das erstinstanzliche Urteil im vollen Umfang angefochten und sollen die in erster Instanz gestellten und vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Anträge weiterverfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. März 2005 - 6 C 8.04 -, juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 13 14

7 24. Aufl., § 124a Rn. 27, 30, 32; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 93 f.). II. Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Die Rücknahme bezieht sich auf selbständige Streitgegenstände innerhalb des Asylrechtsstreits. III. Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Georgien festzustellen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2019 ist hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung unter Ziffer 4., der Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Ziffer 6. rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; er ist insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 1. Im Fall der Klägerin kann kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt werden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die 15 16 17 18

8 medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Die existenziellen Gefahren müssen dem ausreisepflichtigen Ausländer im Zielstaat konkret und individuell drohen. Für die Annahme einer derartigen Gefahr genügt die bloße (entfernte oder theoretische) Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit zu werden, nicht. Vielmehr muss die Gefahr - gestützt auf stichhaltige Gründe - beachtlich wahrscheinlich sein und landesweit drohen. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16; BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1. Juli 2020, AufenthG § 60 Rn. 39 m. w. N.). In Fällen einer Erkrankung singulären Charakters sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt, wenn sich die vorhandene Krankheit des Betroffenen aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt. Konkret ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Abschiebung des Betroffenen einträte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 25. November 1997, BVerwGE 105, 383, 387; Urt. v. 22. März 2012, BVerwGE 142, 179 Rn. 34). Solche zielstaatsbezogenen Umstände können zum einen darin liegen, dass die notwendigen Behandlungsmöglichkeiten für die betreffende Krankheit unzureichend oder überhaupt nicht verfügbar sind, zum anderen auch darin, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006, a. a. O. Rn. 20). Der medizinischen Versorgungslage im Zielland der Abschiebung kommt indessen nur bei akut behandlungsbedürftigen Erkrankungen oder in den Fällen Bedeutung zu, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten ist, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-) Versorgung besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, BVerwGE 146, 12 Rn. 39; Beschl. v. 25. Oktober 2012 - 10 B 20.12 -, juris Rn. 14). 19 20

9 a) In Anwendung dieser Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass bei der Klägerin eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich im Falle ihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Georgien wesentlich verschlechtern würde. aa) Bei der Klägerin wurden zwar ausweislich der vorgelegten ärztlichen Unterlagen insbesondere eine HIV-Infektion und eine Leberzirrhose diagnostiziert. Anhand der vorgelegten Unterlagen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die konkrete Gefahr besteht, dass sich die HIV-Infektion und die Leberzirrhose bei einer Rückkehr der Klägerin nach Georgien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände alsbald wesentlich verschlimmern würde und dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für deren Leib oder Leben führen könnte. Die Klägerin hat diesbezüglich keine aussagekräftigen, qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG zur Substantiierung des von ihr geltend gemachten krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes vorgelegt. Nach dem aktuellsten Bericht des Universitätsklinikums C G C D vom 12. Februar 2020 sowie dem vorläufigen Entlassungsbrief vom 26. Juni 2020 erhält sie eine antiretrovirale Therapie. Den vorgelegten Unterlagen ist beispielsweise nicht zu entnehmen, dass die Klägerin konkret erforderliche, unaufschiebbare Behandlungen erhalten muss, um eine in absehbarer Zeit drohende wesentliche Verschlimmerung der diagnostizierten Erkrankungen zu verhindern. Die Unterlagen geben keinen Aufschluss darüber, welche Folgen eine gegebenenfalls unzureichende oder unterlassene Therapie alsbald haben könnten. Nach dem vorläufigen Arztbrief des Klinikums St. G in L vom 29. Mai 2019 wurden bei der Klägerin eine Leberzirrhose, Stadium Child A, eine (durchgemachte) Hepatitis B Infektion, Eisenmangelanämie und eine nicht näher bezeichnete HIV-Krankheit, Stadium A3 nach CDC (ICD-Code B24), diagnostiziert. Hepatitis C und E seien negativ. Nach dem Schreiben der Arztpraxis Dr. O und Dr. N aus L an das Bundesamt vom 21. Juni 2019 werde die HIV-Infektion der Klägerin in der Praxis betreut und antiviral behandelt. Eine HIV-Infektion erfordere regelmäßige klinische und laborserochemische Verlaufskontrollen und verlaufe ohne Therapie stets tödlich. Sie leide an einer fortgeschrittenen Leberzirrhose mit Folgekomplikationen wie Blutungsneigung und Ösophagusvarizen. Dem Bericht des Universitätsklinikums C G C D vom 14. November 2019 und vom 12. Februar 2020 über eine 21 22 23

10 Quartalsuntersuchung der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie ab dem 29. November mit dem Medikament Biktarvy behandelt werde, ihr Allgemeinzustand "gut" sei und klinische Zeichen für einen Immundefekt fehlen würden. In Georgien habe die Klägerin auch schon eine antiretrovirale Therapie (ART) mit unbekannten Medikamenten erhalten. Dem vorläufigen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums C G C vom 26. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass eine perkutane Leberbiopsie zur Klärung der Genese der diagnostizierten Leberzirrhose Child B durchgeführt worden ist, deren Ergebnisse zu diesem Zeitpunkt noch ausstanden. Nach diesen ärztlichen Unterlagen bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr, dass sich die bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen alsbald bzw. kurze Zeit nach ihrer Einreise nach Georgien wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmern könnten. Dies ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Bei dem für die HIV-Erkrankung angegeben Stadium A3 nach CDC-Definition (Akute HIV- Erkrankung, Asymptomatische HIV-Erkrankung, Persistierende generalisierte Lymphadenopathie) handelt es sich noch nicht um AIDS-definierende Erkrankungen. Die notwendige antiretrovirale Therapie erhielt die Klägerin bereits in Georgien. Bei dem für die Leberzirrhose angegebenen Stadien "Child A" und "Child B" handelt es sich um ein relativ frühes bzw. mittleres Stadium der Leberzirrhose. Weitere Angaben zu den Schweregraden, zu möglicherweise alsbald notwendigen Behandlungen und zum prognostischen Verlauf der Erkrankungen im Fall einer Abschiebung sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die jüngeren Berichte des Universitätsklinikums C G C enthalten keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung der Leberzirrhose, auf etwaige Komplikationen, auf eine diesbezügliche Therapie oder die (akute) Notwendigkeit einer Operation. Ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht bei diesem Sachstand nicht. bb) Darüber hinaus geht der Senat auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon aus, dass die diagnostizierten Erkrankungen in Georgien grundsätzlich behandelbar sind und die Behandlung für die Klägerin auch erreichbar ist. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019 und November 2020, S. 16) ist die medizinische 24 25 26

11 Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt T und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in T möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU- Ländern. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente, gegebenenfalls als Generika, sind daher auch in Georgien verfügbar. Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Stand: 13. Juli 2020; S. 44 ff., 50 ff.) sind über das Universal Health Care (UHC) Programm grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Das staatliche Gesundheitssystem UHC umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, unter anderem auch die kostenfreie Behandlung von HIV. Im Rahmen der nationalen HIV/Aids-Strategie erhalten seit 2004 alle Infizierten in Georgien kostenlos antiretrovirale Medikamente. Finanziert werden sie durch den georgischen Staat und den „Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis, and Malaria“. Alle HIV-infizierten georgischen Bürger haben Zugang zum Programm. Infizierte haben in jedem Stadium der Infektion, unabhängig von der CD4-Zellzahl, Zugang zum Programm. Folgende ambulante Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: HIV-Test; Arzttermine in der Praxis und Hausbesuche bei Bedarf; Behandlung von opportunistischen Infektionen, d.h. Infektionen, die durch den HI-Virus begünstigt werden, u.a. Hepatitis C. Folgende stationäre Dienstleistungen stehen kostenlos zur Verfügung: Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei AIDS-definierenden Erkrankungen; Behandlung von AIDS- definierenden Erkrankungen; Labordiagnostik und apparative Diagnostik bei HIV- Infektion; Behandlung von HIV-Infektion sowie von Begleiterscheinungen von Aids. Die Leistungen des Programms werden vollständig finanziert und bedürfen keiner Zuzahlung seitens der Patienten. Dem Bericht des BFA ist im Zusammenhang mit Hepatitis C-Erkrankungen zu entnehmen, dass auch die Behandlung von Leberschädigungen in Georgien gewährleistet ist. Die vorstehenden Informationen

12 werden bestätigt durch die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Georgien: Behandlungsmöglichkeiten bei HIV-Infektion, Kosten, Krankenversicherung; Medikament Biktarvy v. 23. August 2019 sowie dem Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Georgien, v. 21. März 2018, welchen (u. a.) ebenfalls zu entnehmen ist, dass der Zugang zur antiretroviralen Therapie sowie die Behandlung von Lebererkrankung in Georgien gewährleistet sei. Die Angaben der Klägerin stehen dieser Erkenntnislage nicht entgegen. Sie gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt an, während ihrer Schwangerschaft in einer Spezialklinik für HIV-Positive gewesen zu sein. Den Berichten des Universitätsklinikums C G C D vom 14. November 2019 und vom 12. Februar 2020 ist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vor ihrer Ausreise in Georgien eine antiretrovirale Therapie mit entsprechenden Medikamenten erhalten habe. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Erkrankungen der Klägerin in Georgien kostenlos behandelt werden können und (auch) deshalb im Fall einer Abschiebung keine alsbaldige lebensbedrohliche oder schwerwiegende Verschlechterung ihrer Erkrankungen drohen würde. b) Auch soweit die Klägerin vorträgt, dass sie befürchtet, häusliche Gewalt durch ihren Ehemann zu erleiden, kann kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Nach dem Vortrag der Klägerin bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen würde. Der Senat glaubt der Klägerin zwar, dass sie in der Vergangenheit, auch während ihres Aufenthaltes in Deutschland und Frankreich, von ihrem Ehemann geschlagen, gewürgt und in sonstiger Weise misshandelt worden ist. Allein hieraus lässt sich jedoch nicht auf eine gleichartige, zukünftige Gefährdung in Georgien schließen. Die Klägerin hat sich nach eigenen Angaben von ihrem Ehemann getrennt und jeglichen Kontakt abgebrochen. Der Ehemann befindet sich zurzeit nicht in Georgien, sondern ohne festen Wohnsitz an unbekannten Orten in Frankreich. Nach Auskunft der Beklagten im Schriftsatz vom 14. August 2020 ist er unbekannt verzogen. Gegen eine etwaige 27 28 29

13 Gefährdungswahrscheinlichkeit spricht auch die Tatsache, dass es in Georgien keine Meldepflicht gibt und eine Änderung des Wohnsitzes nicht angezeigt wird (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand: Juli 2019 und November 2020, S. 18). Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Ehemann gegenwärtig versuchen würde, die Klägerin in Georgien landesweit zu suchen, um ihr Gewalt anzutun. 2. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Ihre Abschiebung nach Georgien wäre unzulässig. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden - Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 -, beck-online Rn. 212 ff.). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22). Die im Zielstaat der Abschiebung drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Lebensverhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechen, wenn der betroffene Ausländer dort seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 9, 11 m. w. N.; VGH BW, Urt. v. 17. Juli 2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 30 f.). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C- 297/17 - u. a., juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht 30 31

14 erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre". Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 15 ff., 27). Hiervon ausgehend sind vorliegend ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen, dass die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen ihre Abschiebung. Bei Betrachtung der hypothetischen Rückkehrsituation der alleinerziehenden, erkrankten Klägerin und ihrer minderjährigen Kinder ist, auch unter Berücksichtigung etwaiger Sozialleistungen durch den georgischen Staat, davon auszugehen, dass die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung nicht in der Lage sein wird, dauerhaft ihren Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu sichern und eine Unterkunft bezahlen zu können. Es ist in ihrem konkreten Fall beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt sein wird. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass in Georgien ein gewisses Mindestmaß an sozialer Absicherung gewährleistet ist und die elementaren Bedürfnisse bzw. das Existenzminimum - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich gesichert sind. Nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020, S. 5, 11, 16 f.) können georgische Rückkehrer/Rückgeführte bei Bedürftigkeit die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen (bis zu 220 GEL (ca. 55 EUR) im Monat, bei Rentnern über 70 Jahren zwischen 250 32 33 34

15 und 300 GEL) in Anspruch nehmen. Die staatliche Unterstützung von Kindern - ob bei Bildung oder Sozialhilfe - ist gering. Die soziale Absicherung erfolgt traditionell in aller Regel durch den Familienverband. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern. Es sind gesetzliche Grundlagen geschaffen und auch Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern bereitgestellt worden. Internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien an. Die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr (Empfangnahme, medizinische Betreuung) funktioniert effektiv und reibungslos. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniere das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier werden Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverband zu und erhält dort Unterstützung. Diese Erkenntnisse werden durch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Georgien (Stand: 13. Juli 2020) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Wesentlichen bestätigt (S. 34, 40 - 43, 56 f.). Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: Existenzhilfe, Re-Integrationshilfe, Pflegehilfe, Familienhilfe, soziale Sachleistungen und Sozialpakete. Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es in Georgien nicht. Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Nach Angaben des IOM, Länderinformationsblatt Georgien (Stand: 2019, S. 8 f.) gibt es für Rückkehrende nach Georgien gut ausgestattete Obdachlosenunterkünfte, in denen man über das zuständige Ministerium kurzfristige Unterkünfte erhalten kann. Im Übrigen gibt es keine staatlichen Zuschüsse im Bereich des Wohnungsmarktes. 35

16 Hiervon ausgehend ist der Senat aufgrund der individuellen Umstände des Falles aber zur Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin und ihre Kinder in Georgien die reale Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung besteht, weil bei ihrer Rückkehr der notwendige Lebensbedarf sowie ihre Unterbringung in einer Wohnung nicht gesichert wären. Die Klägerin würde hypothetisch ohne ihren Ehemann als alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder nach Georgien zurückkehren. Die Klägerin hat sich von ihrem Ehemann getrennt und nach eigenen Angaben jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen. Sie müsste sich zuvorderst um ihre Kinder im Alter von fünf und acht Jahren kümmern und stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Auch wenn der Klägerin bisher keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, leidet sie nachweislich an erheblichen Erkrankungen, die regelmäßige Untersuchungen und eine fortlaufende Medikation erfordern (s. o. Ziff. 1. a). Aufgrund der diagnostizierten Leberzirrhose nebst Begleiterkrankungen und der HIV-Infektion ist zu prognostizieren, dass sich ihre Chancen auf dem schwierigen georgischen Arbeitsmarkt als ungelernte Arbeitskraft ohne Schulabschluss als äußerst gering darstellen. Ihr Ehemann könnte nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie beitragen, weil er nicht in Georgien lebt. Es bestehen gegenwärtig auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach der Trennung einen Beitrag zur Existenzsicherung seiner Familie leisten würde. Vielmehr ist er nach den glaubhaften Angaben der Klägerin seit Jahren drogenabhängig und hat in der Vergangenheit finanzielle Mittel der Familie für den Kauf von unterschiedlichen Drogen verwendet. Die mittellose Klägerin besitzt in Georgien auch keinen eigenen Wohnraum. Nach den vorstehenden Erkenntnisquellen gibt es in Georgien kein Wohngeld oder ähnliche Leistungen. Der georgische Staat oder Hilfsorganisationen würden der Klägerin und ihren Kindern bei einer Rückkehr lediglich vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen, so dass alsbald nach ihrer Rückkehr eine für sie und ihre Kinder (menschen-) unwürdige Unterkunft oder sogar Obdachlosigkeit drohen könnte. Nach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Länderanalyse, "Georgien: Multiple Sklerose", vom 5. Dezember 2019 (S. 8) lag das Existenzminimum für eine durchschnittliche Familie in Georgien (ohne Mietkosten) im April 2018 bei mindestens 296,70 GEL. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine Zweizimmerwohnung in T betragen ohne Nebenkosten ca. 350 USD. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mietkosten in anderen Regionen 36 37

17 Georgiens deutlich geringer sind, wären die Miet- und Nebenkosten von der Klägerin allein mit den Sozialleistungen nicht aufzubringen. Dementsprechend halten die vorgenannten Erkenntnisquellen die Sozialleistungen für Familien, die in Armut leben, für insgesamt unzureichend. Die deshalb notwendige Unterstützung und die soziale Absicherung würden in Georgien traditionell über den Familienverband erfolgen (Auswärtiges Amt, a. a. O. S. 5, 16; BFA a. a. O. S. 34, 56). Die Klägerin kann jedoch aufgrund ihrer individuellen Situation nicht auf die sonst übliche Unterstützung durch den Familienverband verwiesen werden. Ausgehend von ihren glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung kann die Klägerin bei einer Rückkehr nach Georgien nicht auf die Hilfe durch Familienmitglieder zurückgreifen, insbesondere nicht auf finanzielle Leistungen, Zurverfügungstellung von Wohnraum und Kinderbetreuung. Die Klägerin hat vorgetragen, von ihrem Stiefvater zur Heirat mit ihrem deutlich älteren Ehemann gezwungen worden zu sein. Ihr Stiefvater und die Verwandtschaft habe sie beleidigt und verspottet. Ihre Schwiegermutter habe sie nicht akzeptiert und aus dem Haus verwiesen, wenn ihr Ehemann nicht da gewesen sei. Ihr Stiefvater habe in Georgien immer ihren Mann und nicht sie unterstützt. Nach der Trennung von ihrem Mann in Frankreich habe ihr die Verwandtschaft in Georgien angedroht, dass es schlimm für sie enden würde, falls sie nach Hause zurückkäme. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie, bei einer Rückkehr nach Georgien nicht bei ihrer Mutter leben zu können, weil diese weiterhin mit ihrem Stiefvater zusammenlebe. In Georgien habe sie bereits einmal versucht, in einem Frauenhaus unterzukommen. Die Organisation habe sie jedoch nicht angehört und darauf verwiesen, dass sie doch zu ihrer Mutter gehen könne. Die Klägerin hatte bereits im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt angegeben, Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt zu haben und dass er sie der Wohnung verwiesen habe. Nach diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin ist es ihr nicht möglich und, spätestens nach der Trennung von ihrem Ehemann, auch nicht zumutbar, sich bei ihrer Rückkehr nach Georgien durch ihre Mutter und ihren Stiefvater oder durch Verwandte ihres Stiefvaters oder ihres Ehemannes unterstützen zu lassen. Die Klägerin stammt ursprünglich aus Armenien und hat keinen Kontakt mehr zu ihrem leiblichen Vater, so dass auch in dieser Hinsicht keine familiäre Unterstützung zur Sicherung des Existenzminimums der Klägerin und ihrer Kinder zu erwarten ist. 38

18 3. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer schriftlichen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG sind nicht gegeben, weil im Fall der Klägerin entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 1. Alt. AsylG die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. 4. Infolge der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung erweist sich auch der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Befristung unter Ziffer 6. des Bescheides als rechtswidrig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Weil die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nicht gegeben sind, ist auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall einer Abschiebung zu erlassen. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Weil die Klage teilweise zurückgenommen wurde und die Berufung teilweise Erfolg hat, sind die Kosten entsprechend der Tenorierung verhältnismäßig zu teilen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 39 40 41 42

19 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer

20 Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Quirmbach