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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 20.11.2020 – 7 C 27/18.F

Az.: 7 C 27/18.F

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil Flurbereinigungsgericht In der Verwaltungsrechtssache

1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft:

- Kläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

- Beklagter -

beigeladen:

2 wegen

vorläufiger Besitzeinweisung hier: Klage

hat der 7. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt- Rottmann und die ehrenamtlichen Richter Mehringer, Stelzer und Ransch ohne mündliche Verhandlung

am 20. November 2020

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Es wird ein Pauschsatz in Höhe von 170 € zu Lasten der Kläger festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung des Beklagten, mit der die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens F........ (Gemeinde L.......) in den Besitz der neu gebildeten Flurstücke eingewiesen werden. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1 in L....... (alt: Flurstück Nr. F1 [320 m²], F2 [75 m²] und F3 [286 m²], eingetragen im Grundbuch von F........ auf Blatt …; neu: Flurstück F4, Grundbuchstelle …., Band ., Blatt …), das innerhalb des Geltungsbereichs des mit Beschluss vom 10. September 1999 angeordneten Flurbereinigungsverfahrens 000000 F........ liegt. Letzteres wurde angeordnet, um Maßnahmen zur Erschließung der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Flurstücke zu ergreifen. 1 2

3 Mit vorläufiger Besitzeinweisung vom 15. März 2018 wurden die Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2018 vorläufig in den Besitz einer Fläche über 755 m² eingewiesen. Der Beklagte nahm bei der Flächengröße Bezug auf die „Version: 2.0.005“ des Flurbereinigungsplans in der Fassung vom 19. Dezember 2017, die das Abfindungsflurstück Nr. F5 mit einer Fläche von 755 m² bei einem Geldausgleich über 281 € für die Mehrausweisung von 74 m² ausweist. Dieses Abfindungsflurstück setzt sich aus den Flächen der drei Einlageflurstücke (Flurstücke Nr. F1 [320 m²], F2 [75 m²] und F3 [286 m²] = insgesamt 681 m², eingetragen im Grundbuch von F........ auf Blatt …) und der Böschungsfläche zur L.... zusammen. Gegen die Anordnung vom 15. März 2018 haben die Kläger mit Schreiben vom 20. April 2018 Widerspruch eingelegt. Es fehle ein sachlicher Grund für die Zuordnung des Flussgrundstücks. Sie hätten für dieses keine Verwendung. Sie seien als Anrainer weder wirtschaftlich noch technisch oder körperlich in der Lage, das Flussgrundstück zu unterhalten. Die Flächen und der Fluss, der mit zwei Fischteichen verbunden sei, seien aufwendig und kostenintensiv (u. a. mit dem Entschlammen des Flusses, der Entfernung von toten Fischen und dem Mähen der Böschung) zu pflegen. Dazu seien sie nicht imstande, zumal sie sich häufig in ihrem Domizil in Spanien aufhielten. Die Unterhaltungslast sei eine öffentliche Aufgabe, die nicht „unter dem Deckmantel einer Flurbereinigung“ Privatleuten aufgezwungen werden könne. Die Grundstückszuordnung und vorläufige Besitzeinweisung dienten nicht dem Zweck der Flurbereinigung. Die Beigeladene äußerte mit Schreiben vom 3. Juli 2018, dass nichts gegen die Übertragung der Böschungsfläche auf die Gemeinde L....... spreche. Mit Schreiben vom 23. August 2018 legte die Beigeladene den Klägern eine Stellungnahme der Gemeinde L....... vom gleichen Tag vor, mit der diese auf eine „freiwillige“ Pflege der Böschung durch den örtlichen Heimatverein hinwies, soweit der E....... unmittelbar entlang der L.... verlaufe. Sie teilte den Klägern weiterhin mit, dass ihrem Widerspruch vom 20. April 2018 abgeholfen worden sei, soweit er sich gegen die Besitzeinweisung richte. Die Böschungskante solle in das Eigentum der Gemeinde L....... übergehen. Die Fragen des Unterhalts des Gewässers und der Pflege der Böschung seien nicht Gegenstand der Flurbereinigung. 3 4 5 6

4 Der Beklagte wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2018 zurück. Der zulässige Widerspruch sei nicht begründet. Die vorläufige Besitzeinweisung sei rechtmäßig. Soweit sich der Widerspruch auf die Flächen im Bereich der L.... richte, habe die Teilnehmergemeinschaft diesem abgeholfen. Soweit die Kläger eine Klärung der Frage anstrebten, ob die Pflege und Unterhaltung eines Gewässers 2. Ordnung (hier: der L....) Teil der vorläufigen Besitzeinweisung sei, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Unterhaltung und Pflege eines Gewässers sei nicht Bestandteil der Flurbereinigung. Die Kläger haben am 17. Dezember 2018 Klage erhoben. Der Beklagte änderte nach Klageerhebung im Wege einer „1. Änderung“ vom 22. Mai 2019 die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 15. März 2018. Er wies die Kläger nunmehr in den Besitz des Abfindungsflurstücks (Flurstück F4) mit einer Fläche von nur noch 670 m² ein. Der als Anlage beigefügte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan (Version: 000000 F........) sieht für die Einlageflurstücke F1, F2 und F3 der Gemarkung F........ mit einer Fläche von 681 m² nunmehr ein Abfindungsflurstück (Flurstück F4) mit eine Fläche von 670 m² sowie einen Geldausgleich über 44 € für eine Minderausweisung bei der Landabfindung von 11 m² vor. Gegen diese 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung legten die Kläger mit Schriftsatz vom 20. Juni 2019 Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren stellten die Beteiligten ruhend, um den Ausgang über die vorliegende Klage abzuwarten. Zur Begründung ihrer Klage, führen die Kläger aus, dass sich ihre Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 5. Dezember 2018 richte. Sie würden mit der vorläufigen Besitzeinweisung und Flurbereinigung gezwungen, ein Grundstück mit einem Schräghang zum Flussbett zu erwerben. Unter weiterer Wiederholung ihres Vorbringens im Widerspruchsverfahren führen die Kläger zudem aus, dass die Flurbereinigung dazu missbraucht werde, die Gemeinde von ihr „offenbar unliebsam (und zu kostspielig) gewordenen Aufgaben zulasten einzelner Flussanrainer (…) “ zu entlasten. Die Maßnahme sei rechtsmissbräuchlich. Der Gemeinde sei es möglich, für die Gewässerpflege zu sorgen. Der Einsatz von Großtechnik sei auf dem Grundstück der Kläger nicht möglich. 7 8 9 10

5 Die Kläger haben keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei unzulässig. Mit dieser werde in Form einer „vorweggenommenen Klage gegen den Flurbereinigungsplan“ in unzulässiger Weise die Wertgleichheit der künftigen Abfindung gerügt. Nicht gerügt werde hingegen, dass auch eine vorrübergehende Nutzung der in den Besitz eingewiesenen Flächen unzumutbar sei. Soweit die Kläger eine Änderung der Zuteilung begehrten, sei ihrem Widerspruch abgeholfen worden. Den Klägern seien über die Einlageflurstücke hinaus keine Böschungsflächen mehr zugeteilt worden. Die Zuteilung weise nunmehr eine Minderausweisung gegen Geld aus. Für Regelungen hinsichtlich der Art und des Umfangs der Böschungspflege und Gewässerunterhaltung fehle es bereits an der Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörden. Der Senat hat die Teilnehmergemeinschaft mit Beschluss vom 3. März 2020 dem Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Schreiben vom 26. März 2020 mit, dass der Neuverteilungsentwurf entsprechend der 1. Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 22. Mai 2019 geändert und die Böschung der Gemeinde L....... zugeteilt worden sei. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 23. Mai 2019 angeschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (25 Ordner) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 und 28. Oktober 2020 ihr Einverständnis mit einer 11 12 13 14 15 16 17 18

6 Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unzulässig. Dies ergibt sich aber nicht bereits daraus, dass die Kläger trotz ihrer Ankündigung in der Klageschrift vom 17. Dezember 2018 keinen Antrag gestellt haben. Denn nach dem Inhalt der Klageschrift und der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 23. April 2019 richtet sich ihr Begehren (§ 88 VwGO) gegen die vorläufige Besitzeinweisung vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2018 (vgl. S. 1 der Klageschrift), soweit dabei Böschungsflächen einbezogen, Gewässerpflegemaßnahmen zu Lasten der Kläger nicht ausgenommen oder nicht ausdrücklich dem Beklagten oder einem Dritten auferlegt wurden. Davon ausgehend fehlt den Klägern das Rechtsschutzinteresse. Diese können mit ihrer Klage keinen rechtlichen Vorteil mehr erlangen, denn der Beklagte hat auf ihren Widerspruch nach Klageerhebung die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung mit weiterer Anordnung vom 11. Mai 2019 geändert und damit ihrem mit dem Widerspruch verfolgten Ziel entsprochen. Nach der nunmehr maßgeblichen Fassung der Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung vom 22. Mai 2019 erfolgt keine vorläufige Besitzeinweisung mehr in Böschungsflächen oder sonstige Flächen, die sich nicht bereits im Besitz und Eigentum der Kläger befinden oder infolge der vorläufigen Besitzeinweisung für die Kläger einen zusätzlichen pflegerischen Mehraufwand auslösen könnten. Denn die Kläger werden nur noch in Flächen ihrer Einlageflurstücke mit einer Minderausweisung von 11 m² eingewiesen, zu denen Böschungsflächen nicht gehören. Es ist damit weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass sie mit ihrer Klage, an der sie auch auf die Anfrage des Senats vom 23. August 2019 ausdrücklich festgehalten haben, noch einen Vorteil erlangen können. Nur informatorisch sei festgestellt, dass die Klage auch unbegründet wäre. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. März 2018 in der nunmehr maßgeblichen Fassung ihrer 1. Änderung vom 22. Mai 2019 ist rechtmäßig. Die 19 20 21 22 23

7 Kläger werden durch die vorläufige Besitzeinweisung nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Anordnung über die vorläufige Besitzeinweisung findet ihre Grundlage in § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Danach können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und die endgültigen Nachweise für Flächen und Werte der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Diese Voraussetzungen sind ausweislich des Inhalts der Behördenakten erfüllt. Dabei wird bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung regelmäßig aber nicht auch noch näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 1979 - 5 C 40.79 -, juris Rn. 26). Mit einem Widerspruch oder - wie hier - mit einer Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung kann ein Antragsteller also nicht vorab die Wertgleichheit der Abfindung rügen, sondern nur, dass auch eine vorübergehende Nutzung seiner Abfindung bis zur Planausführung (§§ 61, 63 FlurbG) unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen wären etwa bei einem groben Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung oder bei einem unzumutbaren Eingriff in die Betriebsstruktur, etwa wegen einer unzureichenden Erschließung des Abfindungsgrundstücks, erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1988 - 5 C 78.84 -, juris Rn. 16). Diese Anforderungen sind ersichtlich nicht erfüllt, da Einlage- und Abfindungsgrundstück im Wesentlichen identisch sind. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2010 ausgeführt, dass Abfindungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung führen (vgl. BVerwG; Beschl. v. 12. November 2010 - 9 B 41/10 -, juris Rn. 4), sondern nur bei einem groben Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, zu berücksichtigen wären. Einem Anspruch auf Festsetzungen zu Art und Pflege von Flächen im Bereich der L.... stünde zudem entgegen, dass die angefochtene Anordnung allein die vorläufige Besitzeinweisung (vgl. § 65 FlurbG) bestimmt. Die Anordnung enthält hingegen keine 24 25 26

8 Entscheidung über die endgültige Zuteilung von Land im Rahmen eines Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 FlurbG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. VwGO), denn die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie hat damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Prozessrisiko nicht übernommen. Die Entscheidungen über die Gebührenpflicht und über die Erhebung eines Auslagenpauschsatzes folgen aus § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen.

In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen 27 28

9 Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Künzler

Schmidt-Rottmann

Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Künzler

Schmidt-Rottmann 1 2