Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.11.2020 – 6 B 80/20

Az.: 6 B 80/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Kostenbescheids; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 23. November 2020 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 2020 - 6 L 767/19 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 327,69 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren vom Verwaltungsgericht abgelehnten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den im Zusammenhang mit der Quarantäne ihres Hundes (Husky-Welpe) erlassenen Kostenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids weiter verfolgen, hat keinen Erfolg. Die von ihnen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt hat. Mit dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 8. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen werden Gesamtkosten in Höhe von 1.310,77 € erhoben, die sich aus Kosten für eine Vorortkontrolle im April 2019, Bescheid- und Zustellungskosten sowie Kosten für tierärztliche Behandlung und Unterbringung des Hundes zusammensetzen. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Aus dem Einwand der Antragsteller, dass der angefochtene Kostenbescheid noch auf zwischenzeitlich außer Kraft getretenes Kostenrecht gestützt sei, ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit, da die Landesdirektion dem Widerspruchsbescheid zutreffend

die aktuelle Fassung des Sächsischen 1 2

3 Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 5. April 2019 zugrunde gelegt habe, nach dessen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen erhoben würden. Dazu zählten sämtliche hier streitgegenständlichen Kosten, deren Höhe nicht zu beanstanden sei. Das gelte sowohl für die Gebühren der Vorortkontrolle und der Bescheiderstellung, die nach Zeitaufwand kalkuliert worden seien, als auch für die Kosten der Unterbringung und die dadurch mit veranlassten Kosten der tierärztlichen Behandlung, die der Antragsteller als Auslagen auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SächsVwKG zu tragen habe. Die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Quarantäne des Hundes ergebe sich bereits aus dem Bescheid vom 12. April 2019. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsteller führt nicht zu einer Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kostenbescheids bestehen oder - was die Antragssteller hier schon nicht geltend machen - dessen Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen ernstlicher Zweifel kommt nicht schon bei offenen Erfolgsaussichten, sondern nur für den Fall in Betracht, dass auf Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. zum Maßstab: SächsOVG, Beschl. v. 11. September 2017 - 5 B 158/17 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Aufgrund der mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht wahrscheinlich. Soweit die Antragsteller ihre erstinstanzlichen Ausführungen aufrechterhalten und ohne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung bloß wiederholen, genügt die Beschwerde schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO. Das betrifft zunächst den Einwand der Nichtberücksichtigung der Verwaltungskostenrechtsmodernisierung im angefochtenen Ausgangsbescheid. 3 4 5

4 Das Verwaltungsgericht hat dazu darauf abgestellt, dass der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2019 erhalten hat, auf das Verwaltungskostengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) gestützt ist. Die Beschwerde geht darauf nicht ein. Auch die weiteren Rügen, es sei nicht ersichtlich, dass "diese Kosten überhaupt entstanden" und Kostenangebote für die Unterbringung eingeholt worden seien, lassen die gebotene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss vermissen. Die erstgenannten Zweifel sollen sich wohl auf den Zeitaufwand von 6/4 Stunden für die Vorortkontrolle beziehen, von dem die Antragsteller in der Antragsschrift formuliert hatten, dieser könne "offenkundig nicht entstanden" sein. Das Verwaltungsgericht hat dazu auf den Kontrollbericht vom 10. April 2019 verwiesen, ausweislich dessen die Vorortkontrolle von 11.30 bis 13.00 Uhr gedauert hat. An der Kontrolle haben zwei amtliche Tierärztinnen und zwei Polizeibeamte in Anwesenheit der Antragsteller teilgenommen. Woraus sich Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Zeitdauer ergeben sollen, legen die Antragsteller mit der Beschwerde nicht dar. Zu den Unterbringungskosten hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner aufgrund der Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht zur Durchführung einer Ausschreibung verpflichtet gewesen sei und er zudem überzeugend dargetan habe, dass die Kosten in Höhe von 8,88 € je Tag im Vergleich etwa zu Betreuungsgebühren nach der Tierheimkostensatzung der Landeshauptstadt Dresden in Höhe von 10,00 € angemessen seien. Auch mit diesen Erwägungen setzen sich die Antragsteller nicht ansatzweise auseinander. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner eine unrichtige Sachbehandlung und machen geltend, die während der Vorortkontrolle am 10. April 2020 verfügte "anderweitige Unterbringung" sowie die zugleich angeordnete und im Nachgang mit Bescheid vom 12. April 2019 bestätigte Quarantänisierung des Hundes seien nicht erforderlich gewesen. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass der Hund aus dem Ausland stamme. Eine Hausquarantäne bei ihnen wäre ausreichend gewesen. Es bestehe keine Impfpflicht und nicht jeder Hund müsse auf den bloßen Verdacht, dass er nicht geimpft sei, quarantänisiert werden. 6 7

5 Mit diesen Einwendungen sind die Antragsteller zwar nicht ausgeschlossen. Nach dem § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG dürfen Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts grundsätzlich vor Eintritt seiner Bestandskraft im Verfahren gegen den Leistungsbescheid inzident zu prüfen sind (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 8. April 2020 - 9 A 1036/18 -, juris Rn. 15 - 18). Das gilt auch, wenn sich der Grundverwaltungsakt vor Eintritt der Bestandskraft erledigt. So verhält es sich hier, weil sich die Grundverfügungen vom 10. und 12. April 2020 im Widerspruchsverfahren nach der Tollwuterstimmunisierung durch Aufhebung des Quarantänebescheids und Rückgabe des Hundes vor Eintritt der Bestandskraft erledigt haben. Die Einwendungen sind aber nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der Grundverfügungen darzutun. Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Quarantäne des Hundes auf die Rechtsgrundlage des § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) i. V. m. § 24 Abs. 3 TierGesG - so das Verwaltungsgericht - oder des Art. 35 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 - so der Antragsgegner - gestützt werden kann. Nach § 20 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BmTierSSchV ordnet die zuständige Behörde die Quarantäne in einer Quarantänestation an, wenn sie bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren Tatsachen feststellt, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen. Art. 35 Abs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 576/2013 ermächtigt die zuständige Behörde zur Isolierung eines Heimtiers unter amtlicher Überwachung, bis es die in Kapitel II oder III festgelegten Bedingungen - hier insbesondere die in Art. 6 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgeschriebene Tollwutimpfung - erfüllt; Voraussetzung ist, dass die Kontrollen hinsichtlich der Verbringung von Heimtieren gemäß den Artikeln 33 und 34 ergeben haben, dass das betreffende Heimtier die in den Kapiteln II oder III festgelegten Bedingungen nicht erfüllt. Der Anwendungsbereich beider Rechtsgrundlagen ist 8 9 10

6 mithin nur im Falle einer innergemeinschaftlichen Verbringung von Tieren eröffnet, für deren Feststellung die Behörde nach allgemeinen Regeln die Beweislast trägt, da es sich um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des von ihr erlassenen belastenden Verwaltungsakts handelt. Vorliegend erscheint indes fraglich, ob eine antragstellerseitige Verbringung des Husky-Welpen aus Polen nach Deutschland bereits deshalb erwiesen ist, weil die Antragsteller für das im Rahmen der Vorortkontrolle am 10. April 2019 an ihrem Wohnsitz in B...... ohne Kennzeichnung und Muttertier angetroffene Tier keinerlei Dokumente zur Herkunft und zum Impfstatus vorgelegt haben. Anlass der Vorortkontrolle am 10. April 2019 war eine Anzeige, die die Käufer eines von den Antragstellern nur mit polnischem Impfausweis ohne gültige Tollwutimpfung zum Kauf angebotenen Welpen erstattet hatten. Zuvor waren die Antragsteller bereits zweimal, im November 2016 und im Mai 2018, mit dem Verdacht auf illegale Einfuhr von Welpen aus Polen nach Deutschland aktenkundig geworden. Aufgrund dieser Umstände bestand zunächst nur ein Anfangsverdacht, der sich zu einem hinreichenden Verdacht erhärtete, nachdem die Antragsteller sich weigerten, bei der Ermittlung des Sachverhalts ihrer allgemein aus § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und hier speziell aus § 24 Abs. 4 Satz 1, Abs. 9 TierGesG folgenden Mitwirkungspflicht nachzukommen und einen geeigneten Herkunftsnachweis vorzulegen. Die Feststellung eines hinreichenden Verdachts, dass das Tier ohne die nach Art. 6 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 576/2013 oder nach § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 3 Spalte 1 Nr. 7 und Spalte 2 Nr. 2 BmTierSSchV vorgeschriebene Tollwutimpfung nach Deutschland verbracht worden ist, kann indes nicht mit einer erwiesenen Tatsache gleichgestellt werden. Fehlt es an einem eindeutigen Nachweis der innergemeinschaftlichen Verbringung und einer dafür geltenden Bedingung, spricht aber viel dafür, dass sich die hier streitige Quarantäneanordnung auf § 24 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 7 TierGesG stützen lässt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Die Vorschrift räumt der zuständigen Behörde damit alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten 11 12

7 ein, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld bereits tätig zu werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12032 S. 43). Kann der Verdacht der illegalen Einfuhr eines Hundes mangels Mitwirkung der Betroffenen nicht durch Vorlage eines Nachweises zum Inlandserwerb oder geeigneter Dokumente zum Impfstatus im Verbringungsfall ausgeräumt werden, so verbleibt nur die Möglichkeit, die noch andauernde Folge des Verdachts durch Nachholung der im Verbringungsfall vorgeschriebenen Tollwuterstimmunisierung zu beseitigen. Zur Ausräumung des Verdachtsfalls durch Erstimmunisierung des Husky-Welpen war entgegen der Auffassung der Antragsteller die Anordnung der Quarantäne (Absonderung) und deren Überwachung notwendig im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 TierGesG und von dessen Satz 2 Nr. 7 und 8 ausdrücklich gedeckt. Eine Hausquarantäne bei den Antragstellern kam als gleichermaßen geeignetes Mittel angesichts ihres anlässlich der Vorortkontrolle an den Tag gelegten unkooperativen und unzivilisierten Verhaltens (vgl. dazu die Aktennotiz, VwA Bl. 23) nicht in Betracht. Darauf hat der Antragsgegner im Anschluss an das Verwaltungsgericht in dessen Beschluss vom 21. Mai 2019 in der Antragserwiderung zu Recht hingewiesen, ohne dass die Antragsteller dem noch entgegen getreten sind. Soweit die Antragsteller zuletzt noch ins Blaue hinein vortragen lassen, der Maßnahme und auch der Kostenerhebung lägen aufgrund ihres Migrationshintergrundes aus Polen sachwidrige Erwägungen zugrunde, sieht der Senat dafür keinerlei Anhaltspunkte. Dieser sowie der weitere Vortrag, die Kostenerhebung sei nicht sachdienlich, weil der Hund nach der Quarantäne vollständig verstört, verfilzt, voller Schuppen und nicht ordnungsgemäß ernährt zurückgegeben worden sei, entbehrt jeder Glaubhaftmachung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vor- instanz.

13 14 15

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp