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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 01.12.2020 – 2 A 900/17.A

Az.: 2 A 900/17.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des die Kläger zu 3. und 4. vertreten durch die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft:

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

Asylgesetz hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 1. Dezember 2020

für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2017 - 1 K 181/16.A - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten sowie die Aufhebung oder die Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Die Kläger sind eine Familie tschetschenischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens und russischer Staatsangehörigkeit. Sie lebten bis zu ihrer Ausreise aus der Tschetschenischen Republik in der Stadt G in einer eigenen Wohnung. Der Kläger zu 1 ist ausgebildeter Mechaniker mit der Spezialisierung "Kfz-Diagnose" und besitzt eine Werkstatt in G. Die Klägerin zu 2 schloss die Realschule ab und besitzt keine Berufsausbildung. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern von drei weiteren Kindern. Das Asylverfahren des am 27. Mai 2019 in Dresden geborenen Sohnes R A ist noch nicht abgeschlossen. Dessen Berufungsverfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 A 263/20.A anhängig. Der Stand der Asylverfahren der beiden Töchter der Kläger zu 1 und 2 ist nicht bekannt. Die Kläger reisten im April 2013 erstmals aus der Tschetschenischen Republik aus und zunächst nach Polen, wo sie am 7. Mai 2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Am 9. Mai 2013 reisten sie von Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein 1 2 3

3 und stellten am 3. Juni 2013 jeweils Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Chemnitz (Az.:). Die Republik Polen erklärte sich am 27. November 2013 für die Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz für zuständig und mit der Wiederaufnahme der Kläger einverstanden. Die Kläger wurden in der Folgezeit nicht innerhalb der Überstellungsfrist nach Polen abgeschoben. Die Kläger reisten im Juni 2014 wieder aus der BRD aus und zurück in die Tschetschenische Republik. Die Kläger zu 1 und 2 wurden am 13. September 2014 erfolglos unter ihrer letzten bekannten Wohnanschrift zu ihrer persönlichen Anhörung am 29. September 2014 durch das Bundesamt geladen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2014, Az.:, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung in die Russische Föderation an. Es handele sich um Zweitanträge im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen würden. Der Bescheid ist seit dem 7. Januar 2015 bestandskräftig. Die Kläger reisten im März 2015 aus der Tschetschenischen Republik aus und stellten am 26. März 2015 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Polen. Von dort reisten sie am 1. April 2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. April 2015 Asylanträge beim Bundesamt in Chemnitz. Der Kläger zu 1 gab im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt am 8. Januar 2016 im Wesentlichen an, dass im März 2013 nachts Freiheitskämpfer, das heißt Wahhabiten, zu ihm gekommen seien. Sie hätten Masken und Gewehre sowie schwarze Kleidung getragen. Sie hätten von ihm Geld, Essen und andere Lebensmittel verlangt. Danach seien sie wieder weggegangen. Am nächsten Morgen sei die lokale Polizei gekommen und habe ihn zur Vernehmung abgeführt. Sie hätten ihn gefragt, weshalb diese Leute zu ihm gekommen seien und weshalb er nicht die Polizei gerufen habe. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er Komplize beziehungsweise Helfer dieser Leute sei. Er sei zwei Wochen lang festgehalten worden. Man habe ihn geschlagen, hungern lassen und ihn befragt. Er habe ein paar Papiere unterschreiben müssen und sei dann entlassen worden. Anschließend hätten ihn Polizisten in Zivil verfolgt. Die Freiheitskämpfer hätten bei ihm mehrmals angerufen und ihn unter Druck gesetzt, 4 5 6

4 weil er mit der Polizei gesprochen habe. Er sei von beiden Seiten in die Mangel genommen worden und habe deshalb Angst um seine Familie und seine Existenz gehabt. Deshalb sei er ausgereist. Im Juni 2014 sei er in seiner Heimat zurückgekehrt, weil er gedacht habe, die Lage hätte sich beruhigt. Erneut hätten beide Seiten begonnen, ihm nachzustellen. Am 5. November 2014 sei er wieder für vier Tage abgeführt worden. Es könne sich um die Polizei oder um Mitarbeiter der Staatssicherheit gehandelt haben. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er die Gruppierungen vom Ausland aus unterstützt habe und ihn nach Adressen und Kontaktdaten befragt. Am 12. Februar 2015 seien Mitarbeiter der Staatssicherheit in ziviler Kleidung mit einem kleinen Transporter gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er sei wieder verhört worden. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und wissen wollen, wer die Leute seien, woher sie kämen und was seine Aufgabe dort gewesen sei. Ihm sei vorgeworfen worden, Komplize dieser Leute zu sein. Er sei bedroht und auch mit Schlagstöcken geschlagen worden. Sie hätten ihn eine Woche lang in einer versteckten Einrichtung festgehalten. Er habe viele blaue Flecken und Schürfwunden von den Schlägen erlitten. Er habe irgendwelche Papiere unterschreiben sollen. Er habe sich jedoch geweigert. Man habe ihn dann frei gelassen, da sie offiziell kein Recht gehabt hätten, ihn festzuhalten. Diese Leute hätten nicht nur ihn, sondern möglichst viele Wahhabiten dran kriegen wollen. Sie hätten zu ihm gesagt, dass er zwei bis drei Wochen Zeit bekäme, um sich zu kurieren und dann würde das ganze von vorne beginnen. Dies würden sie so lange fortsetzen, bis er kooperieren würde. Auch hätten die Wahhabiten wieder begonnen, ihn anzurufen und zu bedrohen. Deshalb hätten sie nicht länger in Tschetschenien bleiben können. Man werde auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation verfolgt. Im November 2014 sei er nach S, 4000 km von Tschetschenien entfernt, gereist, um dort Zuflucht zu finden. Auch dort habe er Drohanrufe erhalten. Man habe ihm gesagt, er sei zwar hier, aber seine Familie befinde sich noch im Heimatort. Sie würden genau wissen, was er tue. Er selbst habe niemandem davon erzählt, nach S zu fahren. Nicht einmal seine eigene Familie habe davon gewusst. Für seine Kinder würden die gleichen Asylgründe wie für ihn gelten. Wenn er bedroht werde, werde auch seine Familie bedroht. Die Klägerin zu 2 trug im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen vor, dass im März 2013 nachts Männer zu ihrem Haus gekommen seien. Sie sei aufgewacht und ihr Mann habe ihr zugerufen, im Haus zu bleiben. Am 7

5 nächsten Morgen sei ihr Mann abgeführt worden. Etwa 14 Tage später sei er zurückgekehrt. Er sei mit Flecken und kleineren Wunden übersät gewesen. Ende April 2013 seien sie aus Tschetschenien ausgereist. Sie hätten gehofft, dass sich die Situation in ihrem Heimatland bessern würde. Zudem habe sie auch Heimweh und Sehnsucht nach ihrer Mutter und ihrer Familie gehabt. Im Juni 2014 seien sie dann zurückgekehrt. Im November 2014 sei ihr Ehemann für drei oder vier Tage mitgenommen worden. Bei seiner Rückkehr habe er sehr mitgenommen ausgesehen. Er habe ihr nichts erzählen wollen, um sie nicht während der Schwangerschaft zu beunruhigen. Am 12. Februar 2015 habe vor der Zufahrt zu ihrem Haus ein großes schwarzes Auto gestanden. Es seien mehrere Leute gekommen und hätten ihren Mann abgeführt. Sie sei mit den Kindern im Haus gewesen. Es sei alles so schnell gegangen, dass sie in der Wohnung im zweiten Stock nicht viel mitbekommen habe. Sie habe versucht, sich nach ihm zu erkundigen und habe verschiedene Stellen angerufen. Sie habe nichts in Erfahrung bringen können. Nach etwa einer Woche sei er zurückgekehrt, voller blauer Flecken und Wunden. Ihr Mann habe ihr nichts darüber erzählt. Er habe nur gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse und alles gut werden würde. Sie habe sich Sorgen um die Familie gemacht. Sie hätten den Entschluss gefasst, ihre Heimat zu verlassen. Sie selbst sei in Tschetschenien nicht bedroht worden. Wenn sie als Eltern betroffen seien, dann würde es auch auf die Kinder zutreffen. Mit Bescheid vom 15. Januar 2016, Az.:, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollten sie die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie in die Russische Föderation abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 sei jedoch 8

6 nicht glaubhaft, nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend substantiiert. Für die Kläger bestehe darüber hinaus interner Schutz innerhalb der Russischen Föderation außerhalb der Nordkaukasus-Region. Die Kläger haben am 27. Januar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben. Zur Begründung haben sie sich auf ihre Schilderungen gegenüber dem Bundesamt berufen und vorgetragen, dass der Kläger zu 1 von staatlicher Seite und von den Rebellen jeweils der Tätigkeit für die andere Seite verdächtigt worden und so zwischen die Fronten geraten sei. Die aktuelle Situation in Tschetschenien sei dadurch gekennzeichnet, dass für Angehörige der Zivilbevölkerung weiterhin eine tatsächliche Gefahr bestehe, durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die eng mit den föderalen Sicherheitsbehörden zusammenarbeiten würden, festgenommen und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Diese Maßnahmen würden der Bekämpfung abweichender politischer Überzeugungen dienen. Personen, die nach längerem Aufenthalt in Westeuropa zurückkehren, würden das erhöhte Interesse der tschetschenischen Sicherheitsbehörden erregen, weil sie verdächtigt würden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen. Eine Person, die von tschetschenischen Sicherheitskräften gesucht werde, sei auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation nicht vor Verfolgung sicher. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2017 - 1 K 181/16.A - abgewiesen. Es hat in vollem Umfang auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen es folge. Die Kläger haben am 25. September 2017 beantragt, die Berufung gegen das vorgenannte Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 19. August 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Kläger nehmen zur Berufungsbegründung auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug und machen diesen zum Gegenstand des Berufungsvortrags. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2017 - 1 K 181/16.A - sowie des Bescheids vom 15. Januar 2016 - - zu 9 10 11 12

7 verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen,

sowie äußerst hilfsweise, das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung aufzuheben bzw. auf einen Tag zu verkürzen. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und auch nicht auf die Berufungsbegründung erwidert.

Der Senat hat am 1. Dezember 2020 in der Sache mündlich verhandelt; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Asylverfahrensakten des Bundesamts sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. Die Kläger haben in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 15. Januar 2016, Az.:, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im Bescheid des Bundesamts enthaltene Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch 13 14 15 16 17

8 Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 1. Der zweite Asylantrag der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ist zulässig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gegeben sind. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG sind trotz der positiven Zulässigkeitsprüfung des Bundesamts zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 -, juris Rn. 17; BayVGH, Urt. v. 13. Februar 2019 - 8 B 18.30257 -, juris Rn. 17). Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). § 71 AsylG gilt auch, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag stellt (§ 71a Abs. 5 AsylG). Die Kläger hatten bereits unter dem Az.: einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG in der Bundesrepublik Deutschland gestellt, welcher bestandkräftig abgelehnt worden war. Die Folgeanträge der Kläger vom 8. April 2015 erfüllen jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt., Abs. 2 und 3 VwVfG. Die dem Bescheid vom 17. Dezember 2014 zugrunde liegende Sachlage hat sich - ausgehend von deren Vorbringen - nachträglich zugunsten der Kläger geändert. Die Kläger machen zur Begründung des Folgeantrages weitere Verfolgungshandlungen gegenüber dem Kläger zu 1 geltend, welche sich erst nach ihrer Rückkehr in die Tschetschenische Republik im November 2014 und März 2015 ereignet haben sollen. Hierbei handelt es sich um eine geänderte Sachlage und neue Tatsachen, welche möglicherweise geeignet sein können, die Asylanträge zu begründen und die von den Klägern nicht in ihrem früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG begann erst mit der Wiedereinreise zu laufen, weil zuvor ein Asylantrag rechtlich ausgeschlossen ist. 18 19

9 2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG. a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a AsylG). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 12 m. w. N.). 20 21 22

10 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (sog. Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). b) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben drohen den Klägern bei einer Rückkehr in die Tschetschenische Republik oder in andere Landesteile der Russischen Föderation keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG wegen einer ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung oder Religion (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 oder 5, Abs. 2 AsylG) durch die Tschetschenische Republik bzw. deren Polizei- und Sicherheitsbehörden oder durch oppositionelle Freiheitskämpfer und "Wahhabiten" als Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG. Auf der Grundlage der von den Klägern zu 1 und 2 vorgetragenen Ereignisse und Sachverhalte, die sich in der Tschetschenischen Republik und in der Russischen Föderation ereignet haben sollen, 23 24

11 kann keine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG festgestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Kläger zu 3 und 4, weil diese ihre Asylgründe von jenen ihrer Eltern ableiten und für sie keine eigenen Asylgründe geltend gemacht werden. Der Senat ist in der Gesamtschau nicht von der Richtigkeit und vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Kläger zu 1 und 2 überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Sachvortrag der Kläger zu 1 und 2 ist nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1 ist nicht hinreichend glaubwürdig. Der Senat kann die vorgetragenen Sachverhalte deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Eine Subsumtion des nicht überzeugenden und möglicherweise wahrheitswidrigen Tatsachenvortrages unter § 3 ff. AsylG kommt nicht in Betracht. Die Angaben des Klägers zu 1 im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt, in der Klagebegründung sowie in den mündlichen Verhandlungen vom 28. Juli 2017 und 1. Dezember 2020 weichen teilweise erheblich voneinander ab. Die unterschiedlichen Sachverhaltsschilderungen sind nicht plausibel miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Für die Abweichungen im Vortrag sind keine nachvollziehbaren Erklärungen ersichtlich. Die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse sind zudem wenig substantiiert und in sich nicht hinreichend schlüssig. Es ist Sache der Kläger, Ereignisse und Umstände aus ihrer persönlichen Sphäre, aus denen sie die Gefahr politischer Verfolgung ableiten, in schlüssiger Form, unter Angabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusammenhängend darzulegen und etwaige Widersprüche aufzulösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 6 und 8; BeckOK AuslR, 27. Ed. 1.10.2020, AsylG § 25 Rn. 5, 5.1 m. w. N.). Dem wird das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 nicht gerecht. Sie haben keine glaubhaften, in sich stimmigen Sachverhalte geschildert, auf deren Grundlage ihre Flüchtlingseigenschaft geprüft werden könnte. Der Kläger zu 1 gab im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt an, dass im März 2013 nachts Freiheitskämpfer, das heißt Wahhabiten, zu ihm gekommen seien. Sie hätten Masken und Gewehre sowie schwarze Kleidung getragen. Sie hätten von ihm Geld, Essen und andere Lebensmittel verlangt. Danach seien sie wieder weggegangen. Am nächsten Morgen sei die lokale Polizei gekommen und habe ihn 25 26 27

12 zur Vernehmung abgeführt. Auch in der schriftlichen Antragsbegründung vom 6. Juli 2015 trug er vor, dass Banditen, die bei ihnen als Wahhabiten bezeichnet würden, eines Nachts in sein Haus gekommen seien und Essen und Geld von ihm verlangt hätten. Auch die Klägerin zu 2 gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt noch an, dass im März 2013 nachts Männer zu ihrem Haus gekommen seien. Sie sei aufgewacht und ihr Mann habe ihr zugerufen, im Haus zu bleiben. Am nächsten Morgen sei ihr Mann abgeführt worden. Demgegenüber gab der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung abweichend an, dass die Aufständischen im Februar 2013 aus dem Wald in das Haus seiner Eltern in dem Dorf D gekommen seien. Er sei zu diesem Zeitpunkt bei seinen Eltern und seinem Bruder, der dort ebenfalls wohne, zu Besuch gewesen. Von ihm persönlich hätten die Aufständischen nichts verlangt. Erst auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Kläger zu 1, dass er den Aufständischen Geld, Kleider und Essen gegeben habe. Auf Nachfrage des Berichterstatters, was der Bruder und der Vater an dem Abend gemacht hätten, gab er an, dass er den Aufständischen Geld gegeben habe. Sein Bruder sei in den Keller gegangen und habe Proviant geholt, er glaube Kartoffeln. Sein Vater habe ihnen warme Sachen, ein warme Jacke gegeben. Am nächsten Tag seien er und sein Bruder im Dorf D von Militärs abgeholt und mit verbundenen Augen für 10 Tage in ein Gefängnis gebracht worden. Die in wesentlichen Punkten voneinander abweichenden Angaben des Klägers zu 1 im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt und in der Berufungsverhandlung sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Der Umstand, dass der Kläger zu 1, wie auch die Klägerin zu 2, unterschiedliche Tatorte, Beteiligte und Handlungsabläufe vortragen, lässt deren Angaben zu den angeblichen Geschehnissen im Februar oder März 2013 unglaubhaft erscheinen. Sollten sich diese nicht alltäglichen, einschneidenden Ereignisse tatsächlich zugetragen haben, wäre trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufes zu erwarten, dass die Kläger widerspruchsfrei angeben können, wo die Aufständischen, Freiheitskämpfer bzw. Wahhabiten zur Nachtzeit erschienen waren, welche Familienmitglieder anwesend waren und wer damals was gemacht hatte. Der Kläger zu 1 hat auf entsprechenden Vorhalt lediglich erklärt, niemals angegeben zu haben, dass der Vorfall in G gewesen sei. Wenn dies irgendwo stehe, stimme dies nicht. Er habe damals einen Besuch bei seinem Vater und bei seinem Bruder gemacht. Diese Erklärung ist nicht geeignet, die vorhandenen Widersprüche auszuräumen. Im Rahmen der Anhörung des Klägers zu 1 durch das Bundesamt finden sein Vater und sein

13 Bruder in diesem Zusammenhang keine Erwähnung. Der Bruder wurde danach auch nicht etwa von der Polizei oder von Militärs mitgenommen. Gleiches gilt für die Angaben der Klägerin zu 2 gegenüber dem Bundesamt. Dem Senat ist es insoweit verwehrt, Vermutungen darüber anzustellen, wo, wie und mit welchen Beteiligten sich der behauptete Vorfall möglicherweise ereignet haben könnte. Zudem trug der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung erstmals vor, im Februar 2013 im Keller des Gefängnisses nicht nur geschlagen, sondern vollständig ausgezogen und über ein bis zwei Stunden hinweg immer wieder mit kaltem Wasser übergossen worden zu sein. Er sei auch 10 bis 15 Minuten mit einem Heizungsrohr geschlagen worden. Nach einer Pause sei eine Person mit einem Koffer gekommen und habe an den Fingern seiner rechten Hand Kabel angeschlossen. Er sei mit Stromstößen traktiert worden. Auch an den beiden Schläfen, links und rechts, seien Kabel angebracht worden. Sollte der Kläger tatsächlich mit kaltem Wasser, einem Heizungsrohr und mit Stromstößen gefoltert worden sein, wäre zu erwarten, dass er bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt oder spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hiervon berichtet hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er hierfür fast 4 Jahre und neun Monate zuwartet. Sein Aussageverhalten war insofern auffällig, als er die angeblich über eine Woche hinweg erlittene Stromfolter nach Außen hin gleichgültig und emotionslos und völlig detailarm schilderte. Letztlich beschränkte er seine Angaben auf den Koffer des mutmaßlichen Täters und die Anbringung der Elektroden. Der Senat verkennt nicht, dass das Aussageverhalten beispielsweise von der Mentalität, dem Bildungsgrad, von der kulturellen Prägung und auch von etwaigen Bewältigungsstrategien abhängig sein kann. Wenn der Kläger zu 1 jedoch angeblich von eigenen Erlebnissen berichtet, welche aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten außergewöhnlicher und traumatischer Art sein müssten, ohne weitere Details zur Dauer, Intensität, und Reaktion auf die erlittene Stromfolter, zum Ablauf der Prozedur, zu Schmerzen und etwaigen spezifischen Verletzungen zu schildern, ist dies nicht glaubhaft, - insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er hierzu auch keinerlei Angaben bei seiner Anhörung gemacht hatte. Es wäre zu erwarten, dass er während der Stromstöße hätte gefesselt oder in sonstiger Weise fixiert werden müssen. Auch wären Krämpfe, Narben, Verbrennungen und 28 29

14 möglicherweise ein Schock oder eine Beeinträchtigung des Nervensystems zu erwarten. Zu alldem machte er keine Angaben. Stattdessen betonte er in der Berufungsverhandlung, dass er in einem Gebäude der Russischen Garde, vormals des Regiments Nr. 2, gefangen gehalten worden sei. Zudem trug er wiederum erstmals vor, dass die Militärs bei seiner ersten Verhaftung auch seine Familie, seine Ehefrau, seine Mutter und seinen Vater, erwähnt und bedroht hätten. Nähere Angaben zu den angeblichen Bedrohungen und dem Zusammenhang, in welchem sie geäußert worden sein sollen, machte er nicht. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt erklärte der Kläger, dass er ein paar Papiere habe unterschreiben müssen, dann sei er rausgelassen worden und habe wieder gehen können. In der Berufungsverhandlung gab er demgegenüber abweichend an, keine Papiere unterschrieben zu haben. Auf die Nachfrage des Vorsitzenden wie er dann rausgekommen sei, obwohl er die Unterlagen nicht unterschrieben habe, erklärte er, dass sein Vater den Militärs sehr viel Geld gegeben habe. Es sei ihm gelungen, sie davon zu überzeugen, dass er dann mit ihnen zusammenarbeiten würde. Auch dieses neue Vorbringen steht im deutlichen Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Es erweckt den Eindruck, dass der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung aufgrund der Nachfrage des Vorsitzenden versuchte, seine Freilassung in irgendeiner Weise plausibel erscheinen zu lassen, ohne sich an seine Angaben gegenüber dem Bundesamt erinnern zu können. Für diese begründete Vermutung spricht auch sein weiteres Aussageverhalten. Auf die Frage des Vorsitzenden, was dann nach der Entlassung, wohl im Februar 2013, passiert sei, erklärte der Kläger zu 1, dass er nach seiner Entlassung mehrfach abgeholt worden sei und dort zwei bis drei Tage von früh bis spät habe bleiben müssen. Nachdem er das dritte Mal abgeholt worden sei, habe ihn sein Vater dazu überredet, das Land zu verlassen. In seiner Anhörung durch das Bundesamt hatte der Kläger zu 1 hingegen von keinen weiteren Verhaftungen vor seiner Ausreise im April 2013 berichtet. Vielmehr gab er damals an, nach seiner Entlassung im März 2013 von Polizeibeamten in Zivil verfolgt worden zu sein. Die Freiheitskämpfer hätten sich bei ihm gemeldet, mehrfach angerufen und ihn unter Druck gesetzt, weil er so lange mit der Polizei geredet habe. Er sei von beiden Seiten in die Mangel genommen worden. Hiervon war wiederum in der Berufungsverhandlung keine Rede mehr. Eine Verfolgung durch 30

15 Zivilbeamte und etwaige Drohanrufe von Freiheitskämpfern bzw. Wahhabiten wurden vom Kläger zu 1 mit keinem Wort erwähnt. Die Antwort des Klägers zu 1 auf die Frage des Vorsitzenden, warum er nach seiner Rückkehr im Juni 2014 nicht in Tschetschenien geblieben sei, blieb äußerst vage und unsubstantiert. Er gab lediglich an, dass nicht mehr als ein Monat vergangen sei, bis er von uniformierten Personen mit dem Emblem des 2. Regiments der Tschetschenischen Republik von der Arbeit abgeholt worden sei. Er sei 24 Stunden festgehalten und befragt worden, wohin er gegangen sei, warum er gegangen sei und wo er gewesen sei. Er sei beschuldigt worden, sich entfernt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2017, gab er hingegen an, bereits im Juni 2014, als er von Deutschland nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, inoffiziell verhaftet worden zu sein. Der Niederschrift über die Anhörung durch das Bundesamt sind wiederum weder eine Festnahme im Juni noch im August 2014 zu entnehmen. Demgegenüber fanden die in der Anhörung vom 8. Januar 2016 noch geschilderten Festnahmen und mehrtägigen Inhaftierungen vom 5. November 2014 und vom 12. Februar 2015 durch die Polizei oder Mitarbeiter der Staatssicherheit sowie die angeblich erlittenen Misshandlungen und Schläge in der Berufungsverhandlung keine Erwähnung mehr. Gleiches gilt für die in der Anhörung noch vorgetragenen weiteren Drohanrufe der Wahhabiten und die Beschattung durch die Polizei. Auch diese Widersprüche und Abweichungen im Sachvortrag sprechen gegen die Richtigkeit des Vorbringens. Selbst wenn dem Kläger zu 1 aufgrund des Zeitablaufs genaue Daten entfallen sein sollten, sind die übrigen Abweichungen, insbesondere die Anzahl der Vorfälle und die Dauer der Festnahmen nicht erklärlich. Das Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass er die Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Die Unstimmigkeiten begründen den Verdacht, dass sein Vorbringen insgesamt nicht der Wahrheit entspricht, weil er sich in der mündlichen Verhandlung nicht an seine Angaben im Rahmen der Anhörung zu erinnern vermochte und stattdessen neue, alternative Sachverhaltsvarianten vorgetragen hat. Diese Einschätzung wird schließlich durch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Reise nach S, einer russischen Großstadt im westsibirischen Tiefland, bestätigt. Auch insoweit trug er im Verlauf des Verfahrens drei unterschiedliche, sich deutlich wiedersprechende Varianten vor. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt 31 32

16 gab er an, im November 2014 nach S, 4000 km von Tschetschenien entfernt, gereist zu sein, um dort Zuflucht zu finden. Er habe niemandem darüber berichtet. Nicht einmal seine eigene Familie habe davon gewusst. Er habe gesagt, dass er nach Weißrussland fahre, um dort ein Auto zu kaufen. Auch dort habe er Drohanrufe erhalten. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2017 gab der Kläger zu 1 an, in S verhaftet und wieder nach Tschetschenien zurückgebracht worden zu sein. Die Verhaftung sei inoffiziell gewesen. Diese Verhaftung hatte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt sowie in der Klagebegründung mit keinem Wort erwähnt. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses angebliche Ereignis, wenn es der Wahrheit entsprechen sollte, nicht bereits zuvor zur Begründung des Asylbegehrens vorgebracht hat. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 trug er wiederum abweichend vor, dass seine Familie mit in S gewesen sei. Er sei auch dort nicht in Ruhe gelassen worden. Die staatlichen Behörden hätten ihn verraten und gemerkt, dass er weggefahren sei und ihn inoffiziell gesucht. Sie hätten auch seinen Vater aufgefordert, seinen genauen Aufenthaltsort mitzuteilen. Soweit der Kläger zu 1 in der Berufungsverhandlung vorgetragen hat, dass im Jahr 2018 seine Tante aus G abgeholt und unter anderem zu seinem Aufenthaltsort befragt worden sei und dass von seinem Vater und seiner Tante verlangt worden sei, schriftlich zu bestätigen, dass er in S sei und dort kämpfe, ist dies, ausgehend von den vorstehenden Ausführungen, ebenfalls nicht glaubhaft. Sein weiteres Vorbringen, wonach es gefälschte Informationen und Dokumente über ihn gebe, dass er Kämpfer in S sei und seine Ausführungen betreffend einen Kronzeugenschutz in Russland sind unsubstantiiert und im Gesamtzusammenhang nicht ansatzweise nachvollziehbar. Der Kläger zu 1 hat demnach in seinem Asylverfahren zahlreiche Sachverhaltsvarianten vorgebracht und sich in unauflösbare Widersprüche verstrickt, was gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht. Sein Vorbringen lässt insgesamt den Schluss zu, dass die angeblichen Ereignisse und Vorkommnisse "erdacht" sind. Der angeblich die Verfolgung auslösende Sachverhalt sowie die mutmaßlichen Beweggründe und Motive für die behauptete Verfolgung des Klägers zu 1 erweisen sich auch unter Berücksichtigung der politischen Verhältnisse in der Tschetschenischen Republik als nicht glaubhaft und unplausibel. 33 34

17 Die Angaben der Klägerin zu 2 sind ebenfalls nicht glaubhaft und nicht frei von Widersprüchen. Ihr Vortrag ist nicht geeignet, die erheblichen Unstimmigkeiten und Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers zu 1 auszuräumen und die angeblichen Geschehensabläufe aufzuklären. Bezeichnend hierfür ist, dass die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Klägers zu 1 angehört wurde und auf die Frage, warum sie nach Deutschland gekommen sei, antwortete, dass unbekannte Männer in der Nacht zweimal zu ihnen gekommen seien und von ihrem Mann Geld und Essen verlangt hätten. Ihr Mann habe ihnen etwas gegeben. Dies sei einmal im Dorf, wo der Vater ihres Mannes wohne, und einmal in G gewesen. Sie sprach auch weder davon, dass diese Männer bewaffnet gewesen seien noch davon, dass am nächsten Tag auch ihr Schwager von Sicherheitskräften abgeholt worden sei. Dieser Vortrag widerspricht abermals den bereits in sich widersprüchlichen Angaben ihres Ehemannes, und lässt in der Gesamtbetrachtung darauf schließen, dass die Kläger zu 1 und 2 die angeblichen Ereignisse nicht selbst erlebt haben. Die Klägerin zu 2 vermochte in der Berufungsverhandlung auch nicht zu bestätigen, dass sie und ihre Familie jemals in einer Stadt namens S oder in Westsibirien gewesen waren und für kurze Zeit dort gewohnt hatten. Sie schien von der Frage ersichtlich überrascht. Selbst wenn sie keine besonderen geographischen Kenntnisse besitzen sollte, so wäre zu erwarten, dass sie zumindest bestätigen könnte, zeitweise mit der Familie in S, über 4000 km von G entfernt, gewesen zu sein, - wenn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers zu 1 der Wahrheit entsprochen hätte. Darüber hinaus sprechen weitere Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger zu 1 und 2 und lassen die behauptete Verfolgung als nicht überzeugend und unglaubhaft erscheinen. Vor dem Hintergrund, dass der zweite Tschetschenienkrieg bereits seit April 2009 offiziell beendet ist und es bereits seit Anfang 2000 nicht mehr zu offenen Kampfhandlungen gekommen ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass im Februar oder März 2013 Freiheitskämpfer bzw. Aufständische ohne Anlass und vorausgehende Auseinandersetzungen gerade den Kläger und dessen Familie aufgesucht haben sollen, um von diesem persönlich Lebensmittel, Kleidung und Geld zu verlangen. Nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln bestehen für eine solche Vorgehensweise von Aufständischen oder Terroristen in Tschetschenien, jedenfalls für das Jahr 2013 und in jüngerer Vergangenheit, keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Es erscheint auch wenig plausibel, 35 36

18 dass gerade dieser nächtliche „Besuch“ der Freiheitskämpfer von der Polizei und/oder dem Geheimdienst oder einem Spitzel beobachtet worden sein soll. Denn anders wären die Angaben des Klägers zu 1, wonach bereits am nächsten Morgen die lokale Polizei oder Militärs zu ihm gekommen seien, nicht zu erklären. Zudem würde sich, das Vorbringen als war unterstellt, die naheliegende Frage aufdrängen, weshalb die Polizei oder der Geheimdienst diese Freiheitskämpfer nicht sofort in der Nacht festgenommen hat. Die Tatsache, dass den Klägern noch im April 2013 neue Reisepässe ausgestellt wurden und sie mit diesen problemlos wiederholt aus der Russischen Föderation ausreisen und wieder einreisen konnten, belegt, dass weder russische noch tschetschenische Behörden ernsthaft und systematisch nach dem Kläger zu 1 gefahndet haben. Dies spricht zumindest indiziell gegen die Richtigkeit der von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen. In Bezug auf den Kläger zu 1 sind auch keine sonstigen, möglicherweise gefahrenerhöhenden Umstände erkennbar, welche geeignet sein könnten, das von ihm behauptete besondere Interesse der tschetschenischen Sicherheitsbehörden an seiner Person zu begründen. Der Kläger zu 1 war und ist nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv, hatte keine anderweitigen Probleme mit den Behörden oder staatlichen Stellen in der Russischen Föderation und hat sich nicht etwa in hervorgehobener Weise religiös betätigt. Er ist nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst befreit gewesen und hat auch nicht etwa an den Tschetschenien-Kriegen teilgenommen. Die Kläger gehören nicht einer möglicherweise in Tschetschenien gefährdeten Gruppe der Regimekritiker, Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten und auch nicht einer bestimmten Minderheit an (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Oktober 2019), S. 12 f.). Weil nach den vorstehenden Ausführungen die angeblich fluchtrelevanten Sachverhalte bzw. Tatsachen nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden können, kommt es nicht darauf an, ob hiervon ausgehend eine Verfolgung der Kläger aus Verfolgungsgründen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 3b AsylG vorliegt und (gegenwärtig) beachtlich wahrscheinlich erscheint. Aufgrund der fehlenden Überzeugungsgewissheit für die Richtigkeit des Vorbringens der Kläger zu 1 und 2 bestehen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass für 37 38

19 die Kläger zu 2 bis 4, abgeleitet vom Kläger zu 1, die Gefahr eigener Verfolgung im Sinne einer sogenannten Reflexverfolgung oder "Sippenhaft" bestehen könnte. c) Die Kläger gehören schließlich auch nicht etwa einer bestimmten sozialen Gruppe an, deren Mitgliedern in der Russischen Föderation nach der allgemeinen Erkenntnislage, unabhängig vom individuellen Vorfluchtschicksal, eine Verfolgung (im Sinne einer sogenannten Gruppenverfolgung) drohen könnte. Dies haben sie auch nicht behauptet. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln kann auch nicht entnommen werden, dass Tschetschenen, welche im Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, nach der Rückkehr in ihre Heimat allein wegen dieser Tatsache verfolgt werden würden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Oktober 2019), S. 22). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, Gesamtaktualisierung 27. März 2020, Stand: 21. Juli 2020). 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. 39 40 41

20 November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 21 m. w. N.; NdsOVG Urt. v. 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 53.; BeckOK AuslR, 27. Ed. 1. Oktober 2020, AsylG § 4 Rn. 32; Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylG § 4 Rn. 4). Konkret obliegt es vor diesem Hintergrund grundsätzlich dem Ausländer, so vollständig und umfangreich wie möglich jene Fakten vorzutragen, die zur Ausfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale erforderlich und geeignet sind. Stichhaltig ist das Vorbringen dann, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr in Gestalt eines ernsthaften Schadens zulassen beziehungsweise nahelegen (vgl. BeckOK AuslR, 27. Ed. 1. Oktober 2020, AsylG § 4 Rn. 33). Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall der Kläger nicht erfüllt. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen persönlich in Tschetschenien beziehungsweise in der Russischen Föderation ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer 2. entsprechend. Das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 zu ihrem angeblichen Vorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft und damit nicht stichhaltig im vorgenannten Sinne. Hiervon ausgehend ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch nicht beachtlich wahrscheinlich. 4. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung der Kläger bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) unzulässig sein könnte. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). Ausgehend vom Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 ist keine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung festzustellen. Insoweit gelten die Ausführungen unter Ziffer 2. und 3. entsprechend. 42 43

21 5. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 2. und 3. kann keine konkrete, individuell drohende Gefahr für Leib und Leben der Kläger festgestellt werden, weil das Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Die Kläger sind gesund und auch nicht etwa an Covid-19 erkrankt. Auch die sogenannte Covid-19-Pandemie oder auch Corona-(Virus)-Pandemie, also der weltweite Ausbruch der Atemwegserkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, führt nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge einer Pandemie begründet Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich - so auch hier - nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. BeckOK AuslR/Koch, 27. Ed. 1. Juli 2020, AufenthG § 60 Rn. 44). Diese Differenzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 44 45 46 47

22 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch gemeinschaftsrechtlich abgesichert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Soweit von der Rechtsprechung bei extremen Gefahrenlagen und hoher Gefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (sowie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angenommen werden (vgl. dazu Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 60 Rn. 36 m. w. N.), ist eine solche extreme Gefahrenlage für die Tschetschenische Republik und die Russische Föderation weder dargelegt noch sonst anhand des weltweiten Pandemie-Verlaufs ersichtlich. 6. Die Kläger können daher zumutbar in die Tschetschenische Republik oder in andere Landesteile der Russischen Föderation zurückkehren und auch dorthin abgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamts als rechtmäßig erweist. Die Ausreisefrist ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG. 7. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung unter Ziffer 6. des Bescheides sind rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung) ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind für den Fall der rechtmäßig angedrohten Abschiebung gegeben. Die Beklagte hat die Entscheidung unter Ziffer 6 des Bescheides zwar noch nach der alten Rechtslage, nach § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung, getroffen und ist vom gesetzlichen 48 49 50

23 Eintritt des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ausgegangen. Allerdings führt die neue Rechtslage nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung unter Ziffer 6 des Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat (bereits) zur vormaligen Rechtslage entschieden, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot entgegen dem damaligen Wortlaut des Gesetzes in unionsrechtskonformer Auslegung zwar nicht kraft Gesetzes entstehe. In einer behördlichen Befristungsentscheidung könne allerdings regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots gesehen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25 - 28 und Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 -, juris Rn. 72). Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 bis 5b AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden (§ 114 VwGO). Die Kläger haben keine besonderen Umstände oder schutzwürdigen Belange vorgetragen, welche unter Umständen eine kürzere Befristung begründen oder sogar ein Absehen vom Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Solche schutzwürdigen Belange ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. Dabei spielen nur solche nach Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK oder Art. 7 GRC schutzwürdigen familiären und persönlichen Belange eine Rolle, die im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Wiedereinreise nach der Aufenthaltsbeendigung von Bedeutung sind, also den Auslandsaufenthalt überdauern und möglicherweise eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen (vgl. (BayVGH, Beschl. v. 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6. Juli 2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris Rn. 26 ff.). Die Tatsache, dass sich noch weitere Kinder bzw. Geschwister der Kläger in gesondert anhängigen Asylverfahren befinden, stellt keinen schutzwürdigen Belang im Rahmen der Bemessung der Frist gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG dar (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AsylG § 43 Rn. 5). Die Kläger und die weiteren minderjährigen Kinder würden grundsätzlich als Familie, unter Wahrung der Familieneinheit abgeschoben werden, was gegebenenfalls durch eine Entscheidung der Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 AsylG oder § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde sicherzustellen wäre. Soweit die Klägerin zu 2 in ihrer Anhörung darauf hingewiesen hat, dass sich ihre Schwester und ein Schwager während ihrer noch anhängigen Asylverfahren im 51

24 Bundesgebiet aufhalten, begründet dies ebenfalls kein schutzwürdiges Interesse an einer kürzeren Befristung. Die Angehörigen sind nicht etwa im Besitz längerfristiger Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik. Besondere familiäre Bindungen oder dringende humanitäre Verpflichtungen gegenüber den Angehörigen sind nicht dargelegt. Die etwa in der Mitte des gesetzlichen Rahmens von bis zu fünf Jahren festgesetzte Frist begegnet keinen Bedenken. Nach dem Gesetzeszweck soll der Ausländer durch die Abschiebesperrfrist nachhaltig zu einer Befolgung seiner Ausreisepflicht angehalten werden. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung 52 53

25 beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Quirmbach