Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.12.2020 – 6 A 724/19.A

Az.: 6 A 724/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 9. Dezember 2020 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juni 2019 - 2 K 1024/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens Gründe 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von 1 2 3

3 Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 8; st. Rspr.). Stützt der Antragsteller eine Grundsatzrüge auf die Klärungsbedürftigkeit einer verallgemeinernd formulierten Tatsachenfrage, erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch einer anderen als der vom Verwaltungsgericht vorgenom-menen Würdigung zugänglich sind. Dies setzt eine nähere, fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass anstelle der Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts seine anderslautenden Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungs-verfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 27. April 2020 - 2 A 1417/18.A -, juris Rn. 3; v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 4; v. 20. Januar 2020 - 6 A 947/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. November 2019 - 4 A 1085/19.A -, juris Rn. 15 ff.). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin zu der von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage, ob eritreische Staatsangehörige bei Rückkehr stets Verfolgungshandlungen durch staatliche Institutionen zu befürchten haben, weil bei illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland immer eine Regimegegnerschaft vermutet wird, nicht. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 22. März 2019, Stand Februar 2019, den EASO-Bericht über Herkunftsländer- Informationen Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, Stand November 2016, sowie eine Vielzahl aktueller Gerichtsentscheidungen verneint, nachdem es zuvor - ohne dass dies mit einem Zulassungsgrund angegriffen wird - festgestellt hat, dass verheiratete Frauen - wie die Klägerin - vom Nationaldienst ausgenommen seien und 4 5 6

4 daher nicht schon wegen einer möglichen Bestrafung wegen illegaler Ausreise zwecks Wehrdienstentziehung flüchtlingsrelevant verfolgt seien. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage stellt sich daher im Streitfall nur mit Bezug auf Personen, die keine Einberufung zum Nationaldienst zu befürchten haben. Dass die so eingeschränkte Frage anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu beantworten ist, legt die Klägerin in der Antragsbegründung nicht hinreichend dar. Sie setzt sich weder mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln auseinander noch benennt sie selbst bestimmte Erkenntnismittel, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die Frage zu bejahen wäre. Keine der von ihr zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen betrifft eine Person, die ausschließlich wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung unabhängig von einer damit einhergehenden oder - bei Ausreise als Minderjähriger - zukünftig eintretenden Wehrdienstentziehung als verfolgt anerkannt worden wäre. Der von der Klägerin benannten Stellungnahme von amnesty international liegen - wie sie selbst einräumt - nur Erkenntnisse zu der Fragestellung aus früheren Jahren bis 2010 zugrunde. Sie sind daher ebenso wenig aussagekräftig wie die Hinweise, die die Klägerin aus der Broschüre Eritrea: Ein Land im Griff einer Diktatur, Desertation, Flucht Asyl, 3. Mai 2018, anführt. Sie beziehen sich zum Teil explizit auf Desertion vom eritreischen Militär; zum Teil erschöpft sich ihr Bezug zur Fragestellung allenfalls in der unergiebigen Aussage, dass die Informationslage schwierig sei und keine verwertbaren Erkenntnisse vorliegen. Ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung damit nicht hinreichend dargelegt, sei nur noch angemerkt, dass nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea vom 27. Januar 2020 (Stand Oktober 2019) Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea vorliegen, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, was darauf hindeutet, dass die bloße Stellung eines Asylantrags im Ausland und die Anerkennung als Flüchtling bzw. die bloße Asylantragstellung keine Bestrafung nach sich ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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5 Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp 9