Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.12.2020 – 6 A 793/20.A
Az.: 6 A 793/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 10. Dezember 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2020 - 3 K 686/19.A - wird abgelehnt.
Gründe Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu müsste der Ausgang des beabsichtigten Verfahrens auf Zulassung der Berufung bei summarischer Prüfung als offen erscheinen. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenem Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2; Beschl. v. 6. Februar 2015 - A 3 A 318/14 -, juris Rn. 5; sowie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3). Dann ist von Amts wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 und v. 6. Februar 2015 a. a. O.). 1 2
3 Hier zieht der Kläger die Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass er im frankophonen Teil des Landes Zuflucht suchen könne, in Frage. Das Gericht beziehe sich auf die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung und unterschätze die Gefahr. Soweit er damit sinngemäß die Frage aufwirft, ob in dem anglophonen Teil politisch Verfolgte dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt werden oder einer Verfolgung durch Umzug in die Hauptstadt oder einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen können, verleiht das der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Diese vom Verwaltungsgericht im Sinne der zweiten Alternative beantwortete Grundsatzfrage lässt sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens für nur lokal Verfolgte - wie den Kläger - zu seinen Lasten beantworten. Wie das Verwaltungsgericht unter Berufung auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes ausführt, können Bürger, die auf Veranlassung lokaler Behörden hin verfolgt werden, dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in einen entfernten Landesteil Kameruns entgehen. Sicherheitsbehörden können zwar nach Personen landesweit fahnden, was im Regelfall aber nicht geschieht (vgl. Ziffer II Nr. 3 des Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun - Gz: 508-516.80/3 CMR -). Der Kläger benennt keine Erkenntnismittel, die diese Einschätzung in Frage stellen können. Zudem wurde der Kläger nach seinem Vortrag nicht einmal von lokalen Behörden verfolgt, sondern nur von anderen Dorfbewohnern bedroht. Soweit sich der Kläger gegen die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in seinem speziellen Fall wendet, begründet dies keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG. Der Senat merkt aber an, dass der Kläger angegeben hat, die letzten Jahre vor seiner Rückkehr in sein Heimatdorf und seiner Ausreise in D..... verbracht zu haben, wo er - abgesehen von einer einmaligen Bedrohung durch einen Teamkollegen beim Fußball - keinen Bedrohungen ausgesetzt war. Es sind deshalb keine Gründe dafür ersichtlich, warum er nicht nach D..... zurückkehren kann. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz gemäß § 83b AsylG keine Gerichtskosten erhoben und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. 3 4 5 6
4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 7