Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.12.2020 – 6 A 710/20.A
Az.: 6 A 710/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 28. Dezember 2020 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. August 2020 - 3 K 738/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt nicht vor. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des ihm übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 5 A 638/19.A -, juris Rn. 31). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 4). 1 2
3 Zur Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört der Vortrag, welchen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz oder welche verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung das erstinstanzliche Gericht aufgestellt hat und von welchem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz der höchstrichterlichen oder von welchem tragenden Rechtssatz oder welcher tragender Tatsachenfeststellung der obergerichtlichen Entscheidung damit abgewichen wird. Darüber hinaus ist darzulegen, worin die geltend gemachte Abweichung liegt und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 5). Der Kläger macht eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - geltend, dem er den Rechtssatz entnimmt, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag materiell geprüft worden sei. Er ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht ihm die materielle Prüfung seines Asylantrags verweigere, indem es in rein formeller Betrachtung in der Rücknahmefiktion eines anderen Mitgliedsstaates ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren erkenne und ihn auf den verringerten Prüfungsumfang des § 71a AsylG beschränke. Er sei aber als Erstantragsteller zu behandeln, da noch kein Asylverfahren i. S. v. § 71a AsylG erfolglos abgeschlossen worden sei. Allein der Zuständigkeitsübergang nach der Dublin III-VO erlaube keinen Verlust der materiellen Antragsprüfung. Nach Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO seien die Mitgliedsstaaten ausdrücklich verpflichtet, das Asylgesuch umfassend zu prüfen. Zwar habe das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 25. Mai 2020 mitgeteilt, dass das Verfahren des Klägers in Italien am 23. November 2017 endgültig abgeschlossen worden sei. Dies lasse jedoch nicht den Schluss des Verwaltungsgerichts Leipzig zu, dass das Bundesamt daher zutreffend davon ausgehen konnte, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Italien nicht möglich sei und das Verfahren dort endgültig eingestellt worden sei. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht festhalte, sei „gemäß Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III- VO im Fall der Rücknahme eines Asylantrags und Weiterreise, Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO, gewährleistet, dass die Prüfung fortgesetzt oder wieder aufgenommen“ werde. Wegen des Rechts auf uneingeschränkte Wiederaufnahme des Verfahrens aus Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO dürfte eine endgültige Einstellung eines auf der Ausreise beruhenden Nichtbetreibens des Verfahrens nie vorliegen. Im 3 4
4 Übrigen würden die Grundsätze des § 71 AsylG gelten. Dieser kenne zwar auch die Einschränkung des Prüfungsumfangs der Asylgründe. Der Asylbewerber sei aber nach § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen vorher schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soweit der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - (juris) den Rechtssatz entnimmt, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens nur dann vorliege, wenn ein Asylantrag materiell geprüft worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt, sondern unter Randnummer 29 vielmehr u. a. ausgeführt: „Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist.“ In den folgenden Randnummern erläutert es dann, dass unter die einer Rücknahme gleichgestellten Verhaltensweisen die Fälle, in denen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens der Asylantrag als zurückgenommen gilt oder das Verfahren deshalb eingestellt worden ist, fallen. In Fällen der Rücknahme des Asylantrags oder des Nichtbetreibens des Verfahrens fehlt es häufig aber an einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens durch die Behörde. Voraussetzung für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG ist somit nach der Entscheidung des Revisionsgerichts, dass der Asylantrag ein Zweitantrag im Sinne dieser Vorschrift ist, weil dem Antrag ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) ohne Wiederaufnahmemöglichkeit vorausgegangen ist, nicht aber, dass das im anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren das Schutzgesuch als inhaltlich unbegründet zurückweist. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass ein auf der Ausreise beruhendes Nichtbetrieben nicht zu einer endgültigen Einstellung des Asylverfahren führen dürfe, findet sich ein solcher Satz in der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht. Vielmehr führt das Gericht im Gegenteil aus, dass der damals maßgebliche Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a. F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n. F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen (vgl. Randnummer 37). Soweit der Kläger gegen die mitgliedstaatsübergreifende 5 6
5 Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken geltend macht, hat das Bundesverwaltungsgericht deren Bestehen in der angeführten Entscheidung unter Randnummer 26 ausdrücklich offen gelassen. Der Kläger legt somit keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts dar, sondern stützt seine Rüge in Wahrheit darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Fall zu Unrecht von einem endgültigen Abschluss des Asylverfahrens ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat - wie von ihm zutreffend ausgeführt - nach der italienischen Rechtslage festgestellt, dass sein in Italien betriebenes Verfahren „erfolglos abgeschlossen“ wurde (Urteilsabdruck S. 6 Nr. 1). Es ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 29) davon ausgegangen, dass ein erfolgreicher Abschluss des in einem anderen Mitgliedsstaat betriebenen Asylverfahrens voraussetzt, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. einer dieser gleichgestellten Verhaltensweise endgültig eingestellt worden ist, und ist unter Zugrundelegung des italienischen Rechts zu der Auffassung gelangt, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Italien möglich sei. Dies ergebe sich aus der Mitteilung des Ministeriums an das Bundesamt mit Schreiben vom 25. Mai 2020, wonach das Asylverfahren des Klägers am 23. November 2017 „endgültig abgelehnt“ worden sei (vgl. im Schreiben: „the procedure was definitely closed“). Diese Tatsachenfeststellung eines erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens in Italien hat der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt (vgl. zur Würdigung ausländischen Rechts im Wege der Tatsachenfeststellung § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO sowie BVerwG, Urt. v. 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 12). Mit Angriffen gegen die verwaltungsgerichtliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG jedoch nicht begründet werden (vgl. für das Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat sich zudem im Rahmen der Prüfung möglicher 7
6 Abschiebungshindernisse auch materiell mit dem Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgung auseinandergesetzt. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83 b AsylG gerichtkostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp 8 9