Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht 1 A 707/18 vom 30.12.2020 – Urteil
Az.: 1 A 707/18
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft:
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Untersagung der Errichtung eines Einfamilienhauses hier: Berufung
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft ohne mündliche Verhandlung
am 30. Dezember 2020
für Recht erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. März 2018 - 7 K 1846/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen die Untersagung des Baubeginns mit Bescheid vom 10. Juli 2015. Sie sind Eigentümer des Grundstücks .................................................................................. das innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Nr. ...........................................“ liegt. Dieser setzt durch Baugrenzen oder durch Baugrenzen und Baulinien - wie für das Grundstück der Kläger - umschriebene Baufenster fest. Für das Baufenster des klägerischen Grundstücks ist eine zulässige Grundfläche über 130 m² ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans darf die festgesetzte Grundfläche durch eine am Hauptbaukörper anliegende Terrasse mit einer Grundfläche von bis zu 15 m² überschritten werden (Nr. 2.1) und dürfen Garagen und Carports „ohne Anrechnung der Zufahrten (…) je Baugrundstück eine Gesamtfläche von 30 m² und eine Höhe von 3 m nicht überschreiten“ (Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen). Gem. II Nr. 1 der textlichen Festsetzungen sind sämtliche Dächer als Flachdächer mit einer Neigung bis zu 3º sowie mit umlaufender Attika mit einer Höhe bis zu 30 cm auszuführen. 1 2
3 Am 29. Juni 2015 zeigten die Kläger mit der „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Sächsische Bauordnung“ die Errichtung des Vorhabens „Neubau Einfamilienhaus mit Fertiggarage“ auf dem Grundstück ........................... an. Die vorgelegten Bauunterlagen wiesen eine Gebäudegrundfläche von etwa 119 m², zwei Vollgeschosse, einen Balkon im ersten Obergeschoss, eine Terrasse (15 m²), eine Fertigteilgarage (18 m²) sowie ein Flachdach mit einen Dachüberstand im Norden, Süden, Osten von jeweils 0,90 m und im Westen von 1,44 m aus, der an der Nord- , Süd- sowie Ostseite des Gebäudes über die jeweils festgesetzte Baugrenze oder Baulinie ragt. Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 (Nr. 1) untersagte die Beklagte den Baubeginn. Das angezeigte Vorhaben widerspreche der im Bebauungsplan anknüpfend an das Maß der baulichen Nutzung festgesetzten Grundfläche. Durch Hauptanlagen werde eine Grundfläche von 168,84 m² überdeckt. In die Grundflächenberechnung einzubeziehen seien die Auskragungen des Daches (0,90 und 1,44 m) zuzüglich 9,6 m² der hinausragenden Terrasse. Die Angaben im schriftlichen Teil des Lageplans entsprächen nicht den Bauvorlagen. Das Dach des Vorhabens überschreite an drei Seiten zwei Baugrenzen und eine Baulinie. Den Widerspruch der Kläger vom 15. Juli 2015 wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2015 zurück. Zuvor hatten die Kläger mit der Errichtung eines geänderten Vorhabens nach § 62 SächsBO begonnen (vgl. Baubeginnsanzeige vom 10. August 2015; Baubeginn: 17. August 2015). Die Kläger haben am 23. Oktober 2015 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 2. März 2018 zurückgewiesen hat. Zur Begründung führte es aus, dass die angefochtene Untersagung des Baubeginns gem. § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO vom 10. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2015 rechtmäßig sei. Das Vorhaben der Kläger widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es überschreite zwei Baugrenzen und eine Baulinie in nicht geringfügigem Ausmaß. Grundsätzlich seien Bauteile außerhalb des durch Baulinien und Baugrenzen festgesetzten Baufensters nicht zulässig. Dies gelte 3 4 5 6 7
4 auch für ein Überschreiten im Luftraum. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall eines geringfügigen Vor- und Zurücktretens von Gebäudeteilen gem. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO. Der geplante Dachüberstand von 0,90 m an der Süd-, Nord- und Ostseite des Gebäudes durch eine monolitischen Betonplatte überschreite die Baugrenzen und Baulinie aber nicht in geringfügigem Ausmaß. Die Länge des Dachüberstands beschränke sich auch nicht nur auf einzelne Teile der Fassade, sondern überschreite die Gesamtlänge und -breite des Wohnhauses von 10,36 und 11,49 m. Der Dachvorstand mit einer Höhe („Dicke“) von 0,60 m befinde sich am Gebäude in einer Höhe von 6 m, sodass der Eindruck eines massiven Überstands auf allen drei Gebäudeseiten im Vergleich zum bereits bestehenden Dachüberstand von 0,5 m verstärkt werde. Ob das streitgegenständliche Bauvorhaben daneben die Festsetzungen des Bebauungsplans zur maximalen Grundfläche überschreite, könne nach den getroffenen Feststellungen offen bleiben. Gegen das den Klägern am 26. April 2018 zugestellte Urteil haben diese am 28. Mai 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und ihren Zulassungsantrag am 26. Juni 2018 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 die Berufung zugelassen. Die Kläger tragen vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Bei den geplanten Auskragungen des Daches handle es sich um ein Hervortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß. Bei der Auslegung von § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO sei auf die Abstandsvorschriften der Länder zurückzugreifen. Dachüberstände seien danach unwesentliche Gebäudeteile, die Baulinien und Baugrenzen generell nur geringfügig überschreiten würden. Der Wortlaut von § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 SächsBO mache dies jeweils deutlich. Dass Dachüberstände per se als geringfügig anzusehen seien, lege zudem die Begründung der Musterbauordnung in ihrer Fassung vom November 2002 nahe. Der Dachüberstand falle seiner Art nach gegenüber dem Gesamtvorhaben nicht ins Gewicht. Dieser habe auch keine verdeckte Vorverlagerung der Außenwand oder der senkrechten Außenfläche des Gebäudes zum Inhalt. Der Überstand falle in seinen Auswirkungen gegenüber dem Gesamtvorhaben nicht ins Gewicht, insbesondere werde auch die optische Wirkung des Gebäudes - 8 9 10
5 auch wegen der geringen Höhe des Daches - nicht nennenswert verändert. Die Annahme einer monolithischen Konstruktion könne aufgrund der Höhe von 0,6 m nicht überzeugen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Festsetzung der Baufenster durch drei Baugrenzen und eine Baulinie keine Konkretisierung im Rahmen der textlichen Festsetzungen gefunden habe. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 2. März 2018 - 7 K 1846/15 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. September 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass die nach dem Bebauungsplan zulässige Grundfläche des festgesetzten Baufensters (130 m²) für das Grundstück der Kläger überschritten werde. Nach § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO sei grundsätzlich eine Abweichung möglich. Eine solche sei aber nicht zugelassen worden. Vorliegend würden die beiden Baugrenzen und eine Baulinie nicht mehr nur geringfügig durch Dachüberstände überschritten. Abgrenzungskriterium sei die Wesentlichkeit eines Gebäudeteils. Die Auskragungen des Daches seien wesentlich. Das Dach habe einen über die Abdeckung des Gebäudes hinausgehenden Zweck, da es auch der Überdachung des Balkons und eines Teils der Terrasse auf der Westseite sowie auf den übrigen Seiten der unmittelbar am Haus gelegenen Flächen diene, ohne dass dies baulich zum Schutz der Außenwand erforderlich sei. Zwar könne bezüglich des Tatbestandsmerkmals des geringfügigen Ausmaßes die Wertung von § 6 Abs. 6 SächsBO als „Indiz“ herangezogen werden. Jedoch sei der jeweils unterschiedliche Schutzzweck der Normen zu beachten. Zuvörderst seien hier die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich. Allein aus dem Nennen von Dachüberständen in § 6 Abs. 6 Nr. 1 SächsBO könne nicht per se auf eine Geringfügigkeit dieser geschlossen werden. § 6 Abs. 6 Nr. 2 SächsBO beziehe sich auf Vorbauten und nicht auf Dachüberstände. Zudem müssten die Anforderungen von § 6 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a bis c SächsBO aber auch insgesamt 11 12 13
6 erfüllt sein. Die Vorschrift treffe keine Aussage zum Ausmaß und damit auch nicht zur Geringfügigkeit. Bei der Frage, ob eine Geringfügigkeit einer Auskragung anzunehmen sei, sei diese ins Verhältnis zum Gesamtvorhaben zu setzen. Das Flachdach mit einer Höhe (Dicke) von 0,6 m umfasse 10 vom Hundert der Höhe des Gebäudes von knapp 6 m ohne Dach und die Auskragung von 0,9 m 15 vom Hundert der Höhe des Hauses ohne Dach. Dies sei ein gewichtiger Anteil. Es sei bei dem Dach als in sich geschlossenes Bauteil aber auch die Auskragung von 1,44 m auf der Westseite bei der Bestimmung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen. Hier mache die Auskragung 24 Prozent der Höhe des Hauses aus. Das geplante Dach solle an drei Seiten jeweils um 0,9 m zwei Baugrenzen und eine Baulinie überschreiten sowie an der vierten Seite bis 1,44 m vor die Außenwand reichen. Das überschießende Dach überdecke 13,5 % der Nord-Süd- Länge und ca. 18 % der West-Ost-Länge des Einfamilienhauses. Mit einer Höhe von 10 % falle das Dach gegenüber dem Restgebäude in seiner Dimensionierung - auch in Bezug auf die Masse - deutlich ins Gewicht. Dass hier nicht von einer geringfügigen Baulinien-/Baugrenzenüberschreitung durch Bauteile ausgegangen werden könne, werde durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bestätigt. Dieser erfülle mit der Gestaltung des Ortsbilds durch die Begrenzung der Bauflächen eine wichtige städtebauliche Funktion. Durch das ausladende Dach sei das Gebäude deutlich größer, als es der Plangeber vorgegeben habe. Das Planungsziel, in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Siedlung mit etwa gleichgroßen Wohnhäusern zu ermöglichen, werde mit dem angestrebten Dach durchkreuzt. Die Ermessensentscheidung einer Abweichung könne auch bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht erteilt werden, da diese im Hinblick auf den festgeschrieben Planungswillen nicht als zweckmäßig erachtet werden könne. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung seien ebenfalls nicht erfüllt. Ergänzend werde auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. September 2015 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (2 Ordner und 1 Heftung) Bezug genommen. 14 15 16
7 Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf diese mit Schreiben vom 28. September 2020 und Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 verzichtet haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet. Die Anfechtungsklage gegen die Untersagung des Baubeginns des am 29. Juni 2015 angezeigten Vorhabens der Kläger ist zulässig. Insbesondere hat sich der angefochtene Verwaltungsakt nicht durch die Errichtung des zunächst angezeigten Vorhabens erledigt, da ein geändertes Vorhaben errichtet wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2015 in der der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. September 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO), da die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung gem. § 62 SächsBO nicht erfüllt sind. Die angefochtene Untersagungsverfügung mit Bescheid vom 10. Juli 2015 steht in Übereinstimmung mit § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO. Danach ist der Baubeginn zu untersagen, wenn die Gemeinde dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragen wird, sowie wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Letzteres ist hier der Fall, da das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhaben dessen Festsetzungen widerspricht. Nach § 62 Abs. 1 SächsBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die - wie das vorliegende Vorhaben - nicht von § 62 Abs. 1 Satz 2 SächsBO erfasst werden, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 keiner Genehmigung. Nach § 62 Abs. 2 SächsBO ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB oder § 12, § 30 Abs. 2 BauGB liegt (Nr. 1) und es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht (Nr. 2). 17 18 19 20 21
8 Diese Anforderungen erfüllt das Vorhaben nicht, denn es verstößt gegen Bauplanungsrecht (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO). Es liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, hier des Bebauungsplans „Nr. ..................................“, der Festsetzungen zu Art (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauNVO) und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Alt. 2 BauGB, § 16 Abs. 2, §§ 18 bis 20 BauNVO), der überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22, 23 BauNVO) und zu den örtlichen Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) trifft. Das Vorhaben der Kläger widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, da es eine Baulinie und zwei Baugrenzen um jeweils 0,9 m (§ 23 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO) überschreitet. Gem. § 23 Abs. 1 BauNVO können überbaubare Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien und Baugrenzen, auch nach allen Seiten (sog. Baufenster), bestimmt werden (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 23 BauNVO Rn. 26). Auf eine dabei festgesetzte Baulinie muss gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich gebaut und im Weiteren festgesetzte Baugrenzen dürfen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht überschritten werden. Davon ausgehend führt der geplante Dachüberstand an der Süd-, Nord- und Ostseite des Wohnhauses der Kläger hier zur Überschreitung von zwei festgesetzten Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) und einer festgesetzte Baulinie (§ 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO) um jeweils 0,9 m, da auch in den Luftraum ragende Dachüberstände zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, juris Rn. 38 m. w. N.; vgl. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. § 23 Rn. 40). Soweit gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß bei einem Überschreiten von Baulinien/Baugrenzen zugelassen werden kann, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn es wurde hier aufgrund des Verstoßes gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bereits weder auf einen Bauantrag der Kläger (vgl. § 68 SächsBO) ein vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gem. § 63 SächsBO durchgeführt noch wurde eine isolierte Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen (vgl. Nr. 62.2.2 VwVSächsBO). Ein vereinfachtes 22 23 24
9 Baugenehmigungsverfahren war gem. § 63 SächsBO erforderlich, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht und damit die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung entfallen sind. Soweit geringfügige Abweichungen nicht zu einem Wechsel der Verfahrensart führen (vgl. Nr. 62.2.2 und 67 VwVSächsBO), hätte es der isolierten Abweichungsentscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde bedurft. Eine solche isolierte Abweichungsentscheidung ist hier nicht ergangen, weil die Beklagte ein geringfügiges Abweichen von den Festsetzungen verneint hat. Im Übrigen sind aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zulassung gem. § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht erfüllt. Denn die Abweichungsbefugnis gilt nur für ein Vor- und Zurücktreten von „Gebäudeteilen“, nicht aber der kompletten baulichen Anlage mit der Folge, dass ein Überschreiten der Baugrenze entlang der kompletten Außenwand eines Gebäudes unzulässig ist (vgl. Blechschmidt, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O.). Dabei kann offen bleiben, ob bei der Frage der Zulassung eines Dachüberstands oder einer Ausnahme (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO) grundsätzlich auch die Grundsätze der abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 6 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 SächsBO) über das Außer-Betracht-Bleiben vortretender Bauteile und untergeordneter Vorbauten herangezogen werden können. Denn auch wenn man hier die Maßgaben in § 6 Abs. 6 Nr. 1 und 2 SächsBO als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Geringfügigkeit einer Baugrenzen- und Baulinienüberschreitung in Bezug auf den Dachüberstand heranziehen würde, ist zu berücksichtigen, dass vorliegend weder die Voraussetzung des Vortretens eines Gebäudeteils erfüllt noch ein Vortreten von geringfügigem Ausmaß anzunehmen ist (vgl. Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 23, Rn. 40, m. w. N. ). Ein Gebäudeteil ist nur dann untergeordnet, wenn es nach seinem Umfang im Verhältnis zum gesamten Bauwerk und in seiner Funktion nicht nennenswert ins Gewicht fällt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 5. September 2007 - 1 LB 43/07 -, juris Rn. 49 m. w. N.). Um ein solches untergeordnetes Bauteil handelt es sich hier aber nicht. Es steht nämlich kein vorspringender Teil der Dachkonstruktion, dem keine wesentliche Funktion zukommt, in Streit. Betroffen ist vielmehr die einheitliche Dachkonstruktion 25 26 27
10 des Eigenheimvorhabens, die als Flachdach mittels einer Dachplatte ausgeführt und so dimensioniert werden soll, dass das Flachdach über die gesamte südliche, nördliche und östliche Außenwand ragt und dabei auf der gesamten Länge jeweils eine Baulinie und zwei Baugrenzen um 0,9 m überragt. Es handelt sich damit nicht um Auskragungen unwesentlicher Gebäudeteile, sondern um Auskragungen des Gebäudes. Denn das Flachdach ist nicht anders als eine Außenwand wesentlicher Teil des Einfamilienhauses. Ferner steht die mit den Baufenster und der festgesetzten Dachausführung angestrebte Gestaltung des Stadtbilds der Annahme einer unwesentlichen Überschreitung einer Baulinie und zweier Baugrenzen entgegen (vgl. Hornmann, in: BeckOK, BauNVO, 23. Edition, § 23 Rn. 24). Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit der Ausweisung der Baufenster und den Vorgaben zur Dachgestaltung in den textlichen Festsetzungen, insbesondere zu einer Ausführung als Flachdach mit einer Neigung bis zu 3° und umlaufender Attika mit einer Höhe bis zu 30 cm, auch eine nach außen sichtbare einheitliche Bebauung in offener Bauweise (vgl. § 22 BauNVO) auf den Grundstücken innerhalb der Siedlung sowie dabei auch eine einheitliche Dachgestaltung innerhalb der 16 Baufenster angestrebt hat. Die Dachplatte, die zum einen doppelt so hoch ausgeführt werden soll, wie nach den textlichen Festsetzungen vorgesehen, und zum anderen nach allen vier Seiten weit über die jeweilige Außenwand ragen soll (3 x 0,9 m und 1 x 1,44 m), betrifft das Gebäude und prägt sein Erscheinungsbild. Letzteres würde dem mit dem Bebauungsplan angestrebten einheitlichen Erscheinungsbild der Siedlung und damit dem Stadtbild entgegenstehen. Davon ausgehend kann auch hier offen bleiben, ob das Vorhaben noch weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 28 29 30
11 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft