Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.01.2021 – 3 A 3/20.A
Az.: 3 A 3/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft Eutritzscher Straße 17 a, 04105 Leipzig
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr v. Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 4. Januar 2021 beschlossen:
Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. September 2019 - 5 K 2388/18.A - zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Der Zulassungsantrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, da der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) gegeben ist. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am ............. 2018 auf dem Luftweg ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger habe seit 2011 an der Ausrichtung von Gedenkveranstaltungen wegen eines Massakers im Jahre 1938 mitgewirkt. 2018 hätten an dieser Veranstaltung auch Armenier teilgenommen. Der Kläger sei dann wenige Tage später befragt worden. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom ............ 2018 ab. Die Kläger seien nicht in ihren Menschenrechten gravierend verletzt worden. Sie hätten offiziell nach Deutschland ausreisen können. Dies spreche gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse. Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf erhobene Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Kläger seien unverfolgt ausgereist. Die mehrfachen Gespräche des Klägers mit Personen, bei denen es sich nach seiner Auffassung um Mitarbeiter des Geheimdiensts gehandelt habe, und die behauptete Aufforderung im Jahr 2017, er solle das Denkmal beseitigen, hätten noch keine asylbegründende Qualität. Auch im Fall einer Rückkehr drohe ihnen keine relevante Verfolgung. Das Gericht sei von der 1 2 3
3 Glaubhaftigkeit des Vortrags der Kläger überzeugt. Allerdings erwecke dessen Inhalt erhebliche Zweifel daran, dass es im konkreten Fall ein spezielles Verfolgungsinteresse geben könne. Bis auf die geschilderten Gespräche hätten die Kläger keine Nachteile erlitten. Offenbar seien auch gegenüber keiner weiteren in die Organisation der Veranstaltung eingebundenen Person konkrete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden. Insgesamt ergebe sich das Bild, dass der Kläger zwar in einer Form politisch aktiv gewesen sei, die dem türkischen Staat nicht willkommen gewesen sei. Gleichwohl hätten die staatlichen Organe dies hingenommen. Über einen recht langen Zeitraum ab 2011 hätten weder der Kläger noch andere an der Organisation der Gedenkveranstaltung mitwirkende Personen asylerhebliche Nachteile erlitten. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zeigt einen Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus 4 5 6
4 deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris Rn. 15). Hierzu tragen die Kläger in ihrem Zulassungsantrag vor: Das Urteil sei unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen, es fehle an wesentlicher Stelle an einer Begründung. Die Entscheidung lasse seinen ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag unberücksichtigt. Mit diesem habe er die Vernehmung eines - sachverständigen - Zeugen u. a. zum Beweis der Tatsache, dass regelmäßig Personen aus seinem Umfeld, die sich etwas profiliert hätten, verhaftet und unter Vorwänden angeklagt würden und dass die Kläger aufgrund ihrer Aktivitäten diejenigen seien, denen dies als Nächste drohe, beantragt. Zudem habe der Zeuge Kenntnis davon, dass nach der Ausreise der Kläger und auch weiterhin im Dorf nach ihnen von Personen gefragt werde, die offensichtlich dem Geheimdienst angehörten. Das Verwaltungsgericht sei ohne Berücksichtigung dieses Vortrags und Beweisantritts zu der Auffassung gelangt, dass bis auf ein Gespräch mit mutmaßlichen Geheimdienstmitarbeitern keine weitere Reaktionen des türkischen Staates im Hinblick auf den Kläger und seine Aktivitäten erfolgt seien. Weder werde die Tatsache berücksichtigt, dass nach den Klägern in der Türkei gesucht werde, noch, wie der sachverständige Zeuge dies bewerte. Dem Urteil fehle es insoweit auch an einer Begründung. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme eines Gehörsverstoßes. Mit einem hilfsweisen Beweisantrag wird nur die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011 - 7 B 43/11 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Insoweit wurde die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen die Möglichkeit zur Erhebung einer Gehörsrüge nicht eröffnet sei, wenn sich ein Kläger durch die bloß hilfsweise Stellung von Beweisanträgen der durch § 86 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit begebe, die Gründe, die das Gericht zur Ablehnung seines Beweisantrags veranlassten, noch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zu nehmen und hierauf prozessual reagieren zu können (vgl. die Nachweise bei VGH BW, Beschl. v. 11. Juni 2013 - A 11 S 1158/13 -, juris Rn. 15). 7 8 9 10
5 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 26. Mai 2005 - 3 B 16/02.A - juris - unter Aufgabe seiner vorherigen Rechtsprechung) und auch der wohl zwischenzeitlich herrschenden Meinung führt die nur hilfsweise Stellung eines Beweisantrags - nur - zu dem Nachteil, dass der Betroffene auf die - nicht mehr anfechtbare - Ablehnung seines Antrags nicht mehr in der mündlichen Verhandlung reagieren kann, da der Hilfsbeweisantrag im Urteil beschieden wird. Er verzichtet auf die Möglichkeit, seinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nachzubessern, nicht aber zugleich auf das Recht, die im Urteil erfolgte Ablehnung seines Antrags mit der Begründung zu rügen, dass sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 20 a. E., Beschl. v. 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 -, juris Rn. 7 ff.; SächsOVG, a. a. O. Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 86 Rn. 19 m. w. N.) Hier ist es nun so, dass bereits nicht feststellbar ist, dass sich das Verwaltungsgericht mit dem Hilfsbeweisantrag der Kläger beschäftigt hat. Bis auf dessen Aufnahme in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar, dass es diesen Beweisantrag zur Kenntnis genommen hat. Es ist weder ersichtlich, dass dieser Antrag abgelehnt, noch aus welchen Gründen diese Ablehnung für angemessen erachtet wurde. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils lassen allein den Schluss zu, dass dieser Antrag vom Gericht bei seiner Entscheidung übersehen wurde. Hat das Gericht den Beweisantrag ersichtlich bei seiner Entscheidungsfindung nicht zur Kenntnis genommen und sich deshalb noch nicht mit ihm befasst, könnte dies im Hinblick auf eine Zulassung der Berufung wegen einer Gehörsverletzung nur unschädlich sein, wenn die Entscheidung auf einen weiteren, selbständig entscheidungstragenden Grund gestützt worden wäre (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 A 673/20 -, Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 6 A 566/19.A -, juris Rn. 7). Dies ist hingegen hier nicht feststellbar. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Belehrung zum Berufungsverfahren (Asyl) 11 12 13 14
6 Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.:
v. Welck Kober Nagel
7 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 06.01.2021 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Eule Justizbeschäftigte