Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.01.2021 – 6 A 914/20.A
Az.: 6 A 914/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 4. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Okto- ber 2020 - 3 K 924/19.A - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu bestimmenden Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines von ihm noch zu bestimmenden Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger hat zum einen keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, wozu er nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet ist (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 - juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5). Seine Bedürftigkeit ist deshalb nicht dargelegt. Zum anderen muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen die Berufung zuzulassen ist. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Erfordert das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung, ist diesen Erfordernissen auch beim Antrag auf Bewilligung von 1 2 3 4
3 Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittelverfahren - innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist - Rechnung zu tragen (zur beabsichtigten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 -, juris Rn. 3, m. w. N.; zum Antrag auf Zulassung der Berufung: SächsOVG, Beschl. v. 5. April 2018 - 3 A 270/18 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 ff.). Von einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller kann zumindest erwartet werden, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. Septem- ber 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3). Hier verlangt § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Darlegung der Zulassungsgründe. Der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller hat seinen beim Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärten Antrag indes überhaupt nicht begründet. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: Dehoust Drehwald Groschupp
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