Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.01.2021 – 3 A 927/20.A
Az.: 3 A 927/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des Herrn 2. der Frau 3. des minderjährigen Kindes der Kläger zu 3. vertreten durch die Eltern die Kläger zu 1. und 2. sämtlich wohnhaft:
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel
am 7. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Oktober 2020 - 7 K 2001/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von ihnen geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Bei den Klägern handelt es sich um türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1 und 2 reisten nach eigenen Angaben am... Oktober 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellten sie am... November 2016 einen Asylantrag. Am .......... 2017 wurde ihr Sohn, der Kläger zu 3, geboren. Das Bundesamt lehnte auf ihren Antrag mit Bescheid vom 9. Mai 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 1 bis 4 des Bescheids). Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und es wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde unter Heranziehung von Erkenntnismitteln zusammenfassend ausgeführt, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Kurden drohe in der Türkei keine landesweite Verfolgung. 1 2 3
3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass die Kläger zu 1 und 2 unverfolgt ausgereist seien. Die von ihnen geschilderten Vorkommnisse erreichten entweder nicht die für eine Verfolgung notwendige Intensität oder das Gericht habe hinsichtlich des Geschehens nicht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Kläger gewinnen können. Eine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit müssten sie nicht befürchten. Für die Kläger streitende Nachfluchtgründe seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Eine solche Bedeutung hat eine Asylsache nur, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert wenigstens die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund- sätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti- gen soll. Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeutsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Er- kenntnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ihrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulas- sen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltli- chen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.
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4 Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient jedoch nicht der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhalts und der Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen und bezeichnet werden. Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig eine hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht. Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2016 - 5 A 553/15.A -, juris Rn. 6, m. w. N.; Beschl. v. 1. Juni 2016 - 1 A 291/15.A -, juris Rn. 4 und v. 30. November 2017 - 1 A 1046/17.A -, juris Rn. 4 f.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
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5 Die Kläger halten mit ihrer Antragsbegründung im Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die Volksgruppe der Kurden in der Türkei einer landesweiten Verfolgung in der Gestalt von Gefahren für Leib oder Leben sowie in der Gestalt von Vertreibung unterliegt." Hinsichtlich dieser Frage fehlt es an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes und einer hierauf beruhenden Herausarbeitung, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf zu der bezeichneten Frage bestehen soll. Die Kläger benennen keine Erkenntnisquellen dafür, dass allein die kurdische Volkszugehörigkeit entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der von ihm berücksichtigten Erkenntnismittel zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führen könnte. Es fehlt zudem an Darlegungen zum Vorliegen der für die Annahme einer Gruppenverfolgung vorauszusetzenden Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 ff.). Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Kläger erkennbar gegen die Würdigung ihres Vorbringens durch das Verwaltungsgericht, ohne sich mit den dort angeführten Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen. Damit machen sie in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend, einem Zulassungsgrund der im Verfahren nach dem Asylgesetz nicht gegeben ist (§ 78 Abs. 3 AsylG). Der Senat geht zudem in seiner Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass Kurden in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 8 m. w. N.). Dies entspricht der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Saarland, Beschl. v. 18. November 2020 - 2 A 312/20 -, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 - juris Rn. 6 - jeweils m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 9 10 11 12 13
6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel