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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 15.01.2021 – 6 A 669/20.A

Az.: 6 A 669/20.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 15. Januar 2021 beschlossen:

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Juli 2020 - 3 K 1840/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO vorliegt. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Verfahrensbeteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris Rn. 2 m. w. N.). 1 2

3 Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die vom Bundesamt abgelehnte Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG abgewiesen, da der Kläger keinen Verfolgungsgrund i. S. v. § 3b Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht habe. Die von ihm vorgetragenen Probleme mit seinem ersten Chef, seinem zweiten Chef sowie der Familie des bei einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall getöteten Vaters stellten sich nicht als Verfolgungshandlung i. S. v. § 3b Abs. 1 AsylG dar. Auch sei sein Vorbringen hierzu in Teilen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen stünde dem Kläger - das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes unterstellt - im Falle seiner Rückkehr nach Kamerun zudem nach § 3e AsylG eine interne Fluchtalternative zur Verfügung. Da der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe seinen "hinreichend konkretisierten" Lebenssachverhalt im Tatbestand "zutreffend dargestellt", geht er im Grunde genommen selbst davon aus, dass das Verwaltungsgericht bei dessen Entscheidung nichts Wesentliches seines Vorbringens zu den Fluchtgründen übergangen hat. Soweit er gleichwohl unter Verweis auf Seite 6 der Entscheidungsgründe des Urteils lediglich allgemein rügt, dass wesentliches tatsächliches Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht erwogen worden sei, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, da er das angeblich übergangene tatsächliche Vorbringen nicht konkret benennt. Soweit der Kläger des Weiteren sinngemäß rügt, er habe davon ausgehen dürfen, das Verwaltungsgericht werde die Beklagte angesichts der von ihm vorgetragenen Fluchtgründe auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz verurteilen, weil für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen geblieben seien und die gerichtliche Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts hier ein weiteres Nachfragen erfordert hätte, wenn diese Schilderung dennoch als nicht an § 3, § 3b AsylG anknüpfend eingestuft werde, ist ebenfalls kein Gehörsverstoß dargelegt. Das in Art. 103 Abs. 1, § 108 Abs. 2 VwGO GG verbürgte Äußerungsrecht bedingt grundsätzlich keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich 3 4 5 6 7

4 aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Die Hinweispflicht dient nämlich nicht der Auffüllung von Lücken und Defiziten im Vorbringen des Asylbewerbers, sondern der Unterstützung des Asylbewerbers bei der Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht (BVerwG, Beschl. v. 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, juris Rn. 5). Nach diesem Maßstab lässt das Vorbringen des Klägers nicht ansatzweise erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen hätte, zumal seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits vom Bundesamt nicht entsprochen worden war und er schon deswegen nicht davon ausgehen durfte, das Verwaltungsgericht werde seinem Begehren stattgeben. Eine Überraschungsentscheidung kann beispielsweise vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Erkenntnismittel oder rechtliche 8 9

5 Erwägungen stützt, die weder im Verwaltungsverfahren noch im bisherigen Gerichtsverfahren Gegenstand gewesen sind. Solche oder vergleichbare besondere Umstände, die im erstinstanzlichen Verfahren eine Hinweispflicht hätten begründen können, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vielmehr rügt er im Gewande einer Gehörsrüge die Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts, die nicht mit der Gehörsrüge angreifbar ist. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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