Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.01.2021 – 6 A 34/21.A

Az.: 6 A 34/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 20. Januar 2021 beschlossen:

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 2020 - 1 K 102/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die am 17. Januar 2019 erhobene Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Kläger die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG versäumt hätten und ihnen keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der Bescheid des Bundesamtes, der am 21. Dezember 2018 als Übergabe- Einschreiben zur Post gegeben worden sei, gelte nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 24. Dezember 2018, als zugestellt. Obwohl der Bescheid aufgrund einer Zustellvereinbarung des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der C........ diesem körperlich erst am 3. Januar 2019 zugestellt worden sei, greife vorliegend die Zustellungsfiktion wegen Vorliegens eines Zugangshindernisses, das der Sphäre der Kläger zuzurechnen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe einen früheren Zugang des Bescheides wegen der Schließung seiner Kanzlei vom 22. Dezember 2018 bis 3. Januar 2019 und der Zustellvereinbarung mit der C........ schuldhaft vereitelt und damit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Zustellungsfiktion ausgelöst. Bei anderer Sichtweise hätte es der Prozessbevollmächtigte in der Hand, durch Schließung seiner 1 2

3 Geschäftsräume den Zeitpunkt der Zustellung von Schreiben selbst zu steuern. Auch unabhängig davon komme hier im Hinblick auf die Verpflichtung eines Rechtsanwalts nach § 53 Abs. 1 BRAO, bei mehr als einwöchiger Entfernung von seiner Kanzlei für seine Vertretung zu sorgen, die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zum Tragen. 1. Die Kläger rügen als Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ohne Erfolg eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer Zustellungsfiktion ausgegangen sei und die Klage deshalb zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen habe. In der Klageabweisung durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil kann ein Verfahrensfehler nur dann erblickt werden, wenn die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe. Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden. Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Berufungsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (st. Rspr., vgl. im Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein Fehler bei der Anwendung der prozessrechtlichen Vorschrift des § 74 Abs. 1 AsylG nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die an die Zustellung zu stellenden Anforderungen nicht verkannt. Es hat der Norm kein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Zustellung zugrunde gelegt. Denn der Begriff der Zustellung umfasst im Prozessrecht ebenso wie im Verwaltungszustellungsrecht sowohl die tatsächliche/körperliche als auch die fingierte Zustellung (vgl. § 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 56 VwGO und § 179 Satz 3 ZPO). Soweit die Beurteilung der Zustellung im Streitfall durch das 3 4 5

4 Verwaltungszustellungsrecht determiniert wird und das Verwaltungsgericht die Annahme der Zustellungsfiktion auf § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG i. V. m. den Grundsätzen von Treu und Glauben gestützt hat, könnte selbst eine insoweit fehlerhafte Rechtsanwendung keinen Verfahrensmangel begründen, weil es sich nicht um Prozessrecht handelt. Speziell für den Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes folgt dieses Ergebnis zudem auch daraus, dass Gehör grundsätzlich nur zu entscheidungserheblichem Tatsachenstoff zu gewähren ist. Eine Gehörsverletzung scheidet daher aus, wenn nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszuschließen ist, dass bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung ergangen wäre. Die Nichtberücksichtigung eines Asylvorbringens bei einer Klageabweisung als unzulässig wegen Versäumung der Klagefrist stellt deshalb einen Gehörsverstoß auch dann nicht dar, wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht, aber willkürfrei die Versäumung angenommen hat (OVG NRW, Beschl. v. 24. März 2017 - 11 A 2572/15.A - Rn. 12 f. m. w. N.). Die hier angegriffene Begründung einer Zustellungsfiktion ist zumindest vertretbar und damit willkürfrei. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VwZG nach Halbsatz 2 ausnahmsweise dann nicht greift, wenn der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Es hat aber mit nachvollziehbaren Gründen eine Rückausnahme angenommen, indem es sich unter Berufung auf Kommentarliteratur (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 57 Rn. 7) an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, juris Rn. 11 und v. 22. April 2004 - 6 B 8.04 -, juris Rn. 4) angelehnt hat, wonach grundsätzlich sowohl eine verspätet zugegangene, als auch eine gar nicht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangte empfangsbedürftige Willenserklärung im Falle einer schuldhaften Vereitelung des Zugangs durch den Erklärungsempfänger nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise als rechtzeitig zugegangen angesehen werden kann. Eine solche schuldhafte Vereitelung des Zugangs hat das Gericht unter anderem damit begründet, dass ein Rechtsanwalt gemäß § 53 BRAO für seine Vertretung zu sorgen hat, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Unterlässt ein Rechtsanwalt entgegen dieser gesetzlichen Verpflichtung die Bestellung eines Vertreters und ist für 6 7

5 über eine Woche nicht erreichbar, so ist die Annahme zumindest vertretbar, dass er eine zeitnahe Zustellung treuwidrig vereitelt hat. Denn die Behörde, bei der der Rechtsanwalt eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat, die ausdrücklich auch die Befugnis umfasst, Zustellungen entgegenzunehmen, darf davon ausgehen, dass ein zuzustellender Bescheid bei Beachtung der Verpflichtung aus § 53 BRAO spätestens nach einer Woche in den Empfangsbereich des Rechtsanwaltes oder seines Vertreters gelangt und damit zugestellt ist (vgl. VG Trier, Urt. v. 19. Januar 2012 - 2 K 1144/11.TR -, juris Rn. 18 für eine mehrwöchige Urlaubsabwesenheit und die Einrichtung eines Postlagerauftrags). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für ein Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit muss nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte. Das leistet die Antragsbegründung nicht. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob von einer Zustellungsfiktion [im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG] ausgegangen werden kann, wenn die Zustellung durch Mitarbeiter von Postunternehmen erst zu einem späteren Zeitpunkt in tatsächlicher Form erfolgt und der Betreffende dann zu diesem Zeitpunkt Kenntnis eines Bescheides erhält“, lässt sich im Grundsatz ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinen. Wie auch vom Verwaltungsgericht festgestellt hat, ergibt sich nämlich unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG, dass die Zustellungsfiktion am dritten Tag nach Aufgabe zur Post dann nicht gilt, wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt zugeht. Entscheidungserheblich ist hier allein die konkreter zu fassende Frage, ob ausnahmsweise etwas anderes dann angenommen werden kann, wenn der Erklärungsempfänger den Zugang zu einem früheren Zeitpunkt unter Verstoß gegen Treu und Glauben schuldhaft vereitelt. Wie oben ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht das mit zumindest vertretbarer Begründung 8 9

6 bejaht. Die Kläger setzten sich mit dieser Begründung nicht ansatzweise auseinander und legen damit nicht dar, dass die Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu entscheiden sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG).

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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