Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.01.2021 – 6 A 46/21.A
Az.: 6 A 46/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 21. Januar 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Dezember 2020 - 3 K 1442/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Gründe Der Antrag des Klägers ist nicht begründet, weil er den geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt hat (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Darlegungsgebot nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unter anderem, dass vorgebracht wird, welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben soll. Schon daran mangelt es in der Antragsbegründung. Der Kläger macht zwar geltend, dass das Verwaltungsgericht wesentliches tatsächliches Vorbringen bei seiner Entscheidung nicht erwogen habe. In der Folge erläutert er jedoch nicht, welches konkrete Vorbringen von ihm das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt haben soll. Soweit er sich gegen die Wertung des erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erfolgten Vortrags zu seiner Homosexualität als unglaubhaft wendet, sucht er zu erklären, warum es entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts plausibel sei, dass er die Angaben nicht bereits vor dem 1 2 3
3 Bundesamt gemacht hatte, und warum die vom Gericht angenommenen Widersprüche und Ungereimtheiten in der Schilderung seiner Lebensumstände bis zur Ausreise aus Kamerun nicht bestünden. Damit enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das Gewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche Würdigung des Sachverhalts führt jedoch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO. Denn Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, 108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11) regelmäßig - und so auch hier - zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Im Asylrechtsstreit können solche Fehler freilich auch nicht mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel geltend gemacht werden (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG). Ein Gehörsverstoß folgt ferner nicht aus der gerügten Verletzung der gerichtlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Im Übrigen wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, in der mündlichen Verhandlung zu einer weiteren Sachaufklärung beizutragen, etwa durch weiteren Vortrag oder durch das Stellen von Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2013 - 7 B 21.12 -, juris Rn. 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, er habe aus seiner Sicht alle Fragen des Gerichts beantwortet, ohne dass für ihn erkennbar gewesen sei, dass noch wesentliche Fragen offen blieben; ohne weiteres Nachfragen habe das Gericht seinen Vortrag daher nicht als unglaubwürdig einschätzen dürfen. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter 4
4 und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Für eine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der Antragsbegründung und auch sonst keine Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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