Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.02.2021 – 2 B 304/20
Az.: 2 B 304/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der 3. des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Wahl der 2. Fremdsprache am Gymnasium; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke
am 5. Februar 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 24. August 2020 - 7 L 479/20 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1., die im Schuljahr 2019/2020 die Klassenstufe 5 des Gymnasiums N N schule L besuchte, ab dem Schuljahr 2020/2021 in dieser Schule vorläufig in Französisch als zweiter Fremdsprache zu unterrichten, abgelehnt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) ist Englisch erste Fremdsprache ab der Klassenstufe 5. Bis zum Ende dieser Klassenstufe wählen die Eltern nach Beratung aus dem Sprachenangebot der Schule 1 2 3
3 eine zweite Fremdsprache, die ab der Klassenstufe 6 unterrichtet wird (§ 17 Abs. 4 Satz 1 SOGYA). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung von Unterricht in einer bestimmten Fremdsprache besteht nicht (§ 17 Abs. 4 Satz 2 SOGYA). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine zweite Fremdsprache die Anzahl der an der Schule verfügbaren Plätze, werden nach erneuter Beratung der Eltern die Plätze zunächst in den Härtefällen und sodann im Losverfahren vergeben (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SOGYA). Insoweit haben die Eltern Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Hinsichtlich der Klassen- und Gruppenbildung bestimmt § 14 Abs. 1 SOGYA, dass der Unterricht in den Klassenstufen 5 bis 10 im Klassenverband erteilt wird, soweit nicht die Bildung von Gruppen erforderlich ist. So liegt es beim Unterricht in der zweiten Fremdsprache ab Klassenstufe 6 gemäß § 17 Abs. 4 SOGYA: Dieser wird nicht (wie bisher in der Klassenstufe 5 in allen Fächern) im Klassenverband, sondern in Gruppen erteilt, in denen die Schüler klassenübergreifend zusammengefasst und in einer bestimmten Fremdsprache unterrichtet werden. Zur Klassen- und Gruppengröße regelt § 4a Abs. 2 Satz 1 und 4 SächsSchulG, dass in allen Schularten je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet werden; bei einer Unterrichtung in Gruppen gilt entsprechendes. Gemessen daran verletzt das vom Schulleiter des Gymnasiums N N schule L zur Verteilung der für den Unterricht in der (neben Latein und Russisch) zweiten Fremdsprache Französisch zur Verfügung stehenden - Härtefälle lagen nicht vor - 28 Plätze, denen 32 Bewerber gegenüberstanden, durchgeführte Losverfahren, bei dem die Antragstellerin zu 1. keinen Platz erhielt, nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach den vorstehenden Maßgaben. Im Schuljahr 2019/2020 wurden in der Klassenstufe 5 insgesamt 128 Schüler in fünf Klassen unterrichtet, von denen sich (letztlich) jeweils 48 Schüler für Latein und Russisch und 32 Schüler für Französisch entschieden haben. Auf dieser Grundlage hat der Schulleiter insgesamt fünf Sprachgruppen gebildet, davon jeweils zwei Latein- und Russischgruppen sowie eine Französischgruppe und hierbei eine Schülerzahl von 4 5 6
4 28 Schülern je Sprachgruppe zugrunde gelegt. Hiergegen bestehen auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller keine rechtlichen Bedenken. Bei seiner Entscheidung zur Bildung von fünf Sprachgruppen hat sich der Schulleiter erkennbar von der in § 4a Abs. 2 Satz 1 und 4 SächsSchulG vorgegebenen Gruppenobergrenze von 28 Schülern leiten lassen. Diese Obergrenze ist gesetzlich festgeschrieben und grundsätzlich verbindlich (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.04a Anm. 1). Keine Sprachgruppe sollte deshalb mehr als 28 Schüler umfassen. Mit 32 Schülern lag für Französisch - gegenüber jeweils 48 Schülern für Latein und Russisch - die geringste Anzahl an Bewerbern vor. Sie überstieg die Gruppenobergrenze um lediglich vier Schüler, während sie in den beiden anderen Sprachen mit jeweils 20 Schülern deutlich über der Obergrenze lag. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter sein Ermessen an den Bewerberzahlen ausgerichtet und für Latein und Russisch jeweils zwei Sprachgruppen gebildet hat, so dass alle Bewerber einen Platz in der gewählten Sprache erhielten, während er für Französisch eine Sprachgruppe gebildet hat, so dass wegen des Bewerberüberhangs ein Losverfahren notwendig war, in dessen Ergebnis die Antragstellerin zu 1. nicht ausgelost und ihrem Zweitwunsch entsprechend der Russischgruppe zugeteilt wurde. Soweit die Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren entgegenhalten, Voraussetzung für ein Losverfahren sei die „Prüfung und Feststellung, dass auf Grund der vorhandenen Kapazität nicht alle Aspiranten in ihrer gewählten Fremdsprache unterrichtet werden können, die vorhandene Kapazität (Personal und Räumlichkeiten) also nur für eine Gruppe von 28 und nicht für mehrere Gruppen mit geringerer Zahl von Schülern ausreicht“, gehen sie fehl. Bei der Obergrenze für Gruppen in § 4a Abs. 2 SächsSchulG handelt es sich um eine verbindliche gesetzliche Regelung. Abweichungen nach oben bedürfen der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz (§ 4a Abs. 2 Satz 2 und 4 SächsSchulG); Abweichungen nach unten sind grundsätzlich nur aufgrund Rechtsverordnung zulässig (§ 4a Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsSchulG i. V. m. der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017, SächsGVBl. S. 384). Mangels einer Regelung in der Klassenbildungsverordnung, die in Fällen der vorliegenden Art eine geringere Obergrenze festlegt, kommt es weder auf eine „tatsächlich vorhandene Kapazität“ an, die die Bildung von zwei Französischgruppen 7 8
5 mit je 16 Schülern zuließe, noch darauf, dass es, so die Antragsteller, in Leipzig Gymnasialklassen gibt, „die nicht einmal diese Zahl von Schülern erreichen“. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 16. August 2013 - 2 B 376/13 -, juris Rn. 17; Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014 Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
9 10 11
6 Die Übereinstimmung der elektronischen Abschrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 11.02.2021 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gürtler Justizbeschäftigte