Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.02.2021 – 5 A 51/21.A

beglaubigte Abschrift

Az.: 5 A 51/21.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

gegen

das Land Hessen vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt Wilhelminstraße 1 - 3, 64278 Darmstadt

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Verfahrens nach dem Asylgesetz hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller

am 17. Februar 2021

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beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Dezember 2020 - 11 K 1806/20.A - zuzulassen, wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der am 4. Februar 2021 sinngemäß gestellte Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. 2. Der vom Kläger am 14. Januar 2021 sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist. Der Antrag wurde nicht innerhalb der dafür gemäß § 78 Abs. 7 AsylG geltenden Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt, der vor dem Oberverwaltungsgericht zur Vertretung zugelassen ist. a) Gemäß § 78 Abs. 7 AsylG ist ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 VwGO - wie hier der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. Aufgrund der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheids am Mittwoch, dem 1 2 3

3 30. Dezember 2020 lief diese zweiwöchige Antragsfrist gemäß § 57 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Mittwoch, dem 13. Januar 2021 ab. Der Kläger hat zwar am 13. Januar 2021 um 18:28 Uhr eine E-Mail an das Verwaltungspostfach des Verwaltungsgerichts gesendet, die als Anhang eine pdf- Datei mit einem unterschriebenen "Berufungsschriftsatz" des Klägers enthielt. Diese E-Mail wahrt selbst die Anforderungen des § 55a VwGO an ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument jedoch nicht, weil sie weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist noch von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde (§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Auch das mit der E-Mail übermittelte pdf-Dokument konnte die Schriftform jedenfalls erst zu dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem es ausgedruckt wurde (BVerwG, Urt. v. 8. September 2020 - 2 WD 18/19 -, juris Rn. 12; BGH, Beschl. v. 4. Februar 2020 - X ZB 11/18 -, juris Rn. 16 m. w. N. zur Rspr.). Dies war hier, da die E-Mail des Klägers am 13. Januar 2021 erst nach Dienstschluss einging, erst am 14. Januar 2021 und damit nach Ablauf der Antragsfrist der Fall. b) Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich zudem jeder Beteiligte - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dies gilt auch für solche Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Prozessbevollmächtigte in diesem Sinne sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nur Rechtsanwälte und die dort genannten Rechtslehrer mit Befähigung zum Richteramt zugelassen sowie in den besonderen Fällen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO auch die dort bezeichneten Personen und Organisationen. Nur wenn ein Beteiligter nach diesen Vorschriften zur Vertretung eines anderen Beteiligten berechtigt wäre, darf er sich vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Kläger gehört nicht zu den Personen, die nach diesen Vorschriften vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen, d. h. postulationsfähig sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch aus diesem Grund unzulässig. Nachdem die zweiwöchige Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG am 13. Januar 2021 4 5

4 bereits abgelaufen ist, kann dieser Mangel auch nicht mehr nachträglich durch den Schriftsatz eines postulationsfähigen Bevollmächtigten geheilt werden (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 67 Rn. 41). c) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG verlängert sich vorliegend auch nicht deshalb gemäß § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr, weil die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Begründungsfrist des Antrags auf Zulassung der Berufung möglicherweise unzutreffend ist. In diesem Zusammenhang bedarf auch keiner Prüfung und Entscheidung, ob in Verfahren nach dem Asylgesetz die Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid gemäß § 78 Abs. 7 i. V. m. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG mit dem Antrag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 7 zu erfolgen hat (NdsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2012, InfAuslR 2012, S. 199), oder ob für die Begründung die Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG Anwendung findet (so wohl Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 78 AsylG, Rn. 55). Denn maßgebend ist hier zunächst die Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung, über die ordnungsgemäß belehrt wurde und die von einer etwaigen Begründungsfrist zu unterscheiden ist. Sieht das Gesetz neben der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zusätzlich eine Frist zur Begründung des Rechtsmittels vor, handelt es sich um selbstständige Fristen, deren Einhaltung getrennt voneinander zu prüfen ist (vgl. zur Einlegungs- und Begründungsfrist für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 2 und 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse v. 2. Oktober 2007 - 4 B 40.07 -, juris Rn. 2, und v. 22. Dezember 1999 - 6 B 88.99 -, juris Rn. 2). Wird deshalb nur über eine zusätzliche Begründungsfrist unzutreffend belehrt, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Begründungsfrist, nicht aber hinsichtlich der Einlegungsfrist, sofern über die Einlegungsfrist zutreffend belehrt wurde (vgl. zur Einlegungs- und Begründungsfrist für einen Berufungszulassungsantrag nach § 78 Abs. 4 AsylG: SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 5 A 467/15.A -, juris Rn. 6). d) Dem Kläger kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO gewährt werden, weil er nicht schuldlos gehindert war, die Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten. In der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils wurde ordnungsgemäß 6 7

5 darüber belehrt, dass Anträge auf Zulassung der Berufung schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a VwGO sowie der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung zu stellen sind und dass sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen. Auch für eine anwaltlich nicht vertretene Person war somit ohne weiteres erkennbar, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht durch einfache E-Mail und darüber hinaus auch nur durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten wirksam gestellt werden konnte. Dem Kläger musste sich deshalb insbesondere aufdrängen, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist entweder ein solcher postulationsfähiger Bevollmächtigter zu beauftragen oder - falls die finanziellen Mittel dafür fehlten - dies dem Gericht mitzuteilen und um Prozesskostenhilfe zu bitten war (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. April 1994 - 1 PKH 8.94 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 18. August 2009 - 8 B 79.09 -, juris Rn. 2). Letzteres wäre gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO auch ohne einen solchen Bevollmächtigten zulässig gewesen und hätte im Falle der späteren tatsächlichen Beiordnung eines postulationsfähigen Bevollmächtigten möglicherweise die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand rechtfertigen können. Dem hat der Kläger nicht Rechnung getragen. In der - ohnehin nicht mehr innerhalb der Rechtsmittelfrist formgerecht eingegangenen - Antragsschrift des Klägers finden sich keine Hinweise darauf, dass stattdessen zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines nach § 67 Abs. 4 VwGO postulationsfähigen Bevollmächtigten für einen Antrag auf Zulassung der Berufung beantragt werden sollte. Erst am 4. Februar 2021 und damit nach jeder Betrachtungsweise nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger beim Verwaltungsgericht eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und damit sinngemäß einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. An der formwirksamen, fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels war er schon deshalb nicht unverschuldet verhindert, sodass eine Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 60 VwGO nicht erfolgen kann. 3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 9

6 Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

gez.: Munzinger

Dr. Helmert

Möller