Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.02.2021 – 5 A 527/19.A
Az.: 5 A 527/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des die Klägerin zu 2. vertreten durch die Klägerin zu 1. beide wohnhaft:
- Klägerinnen -
- Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
2 AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller
am 24. Februar 2021 beschlossen:
Den Klägerinnen wird Rechtsanwältin aus D. beigeordnet.
Der Antrag der Klägerinnen, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Februar 2019 - 11 K 302/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe I. Den Klägerinnen, denen mit Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gewährt wurde, ist auf ihren Antrag hin gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen, weil für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, Vertretungszwang besteht. Die Klägerinnen waren, wie im Beschluss vom 18. Dezember 2020 bereits ausgeführt, auch befugt, die Benennung des zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalts noch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachzuholen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig (hierzu unter Nr. 1), aber unbegründet (hierzu unter Nr. 2). 1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen den Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils am 30. März 2019 weder eingelegt noch begründet hat (§ 78 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AsylG) hat. Denn den 1 2 3
3 Klägerinnen ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie waren ohne Verschulden verhindert, die Frist für die Anbringung und Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten, weil über ihren innerhalb der Einlegungsfrist gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Einlegungs- und der Begründungsfrist entschieden wurde. 2. Das Vorbringen der Klägerinnen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegen. a) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn - etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht 4 5 6 7
4 abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erläutern. Hierzu ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechts- oder Tatsachenfrage lässt sich nur auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts begründen, es sei denn, eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu ist unterblieben, weil das Verwaltungsgericht die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9). Trifft letzteres nicht zu, müssen die maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Asylprozess mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) angegriffen werden, die schon für sich zur Berufungszulassung führen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18 -; VGH BW, Beschl. v. 29. August 2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerinnen nicht gerecht. 8 9
5 Die Klägerinnen bezeichnen als grundsätzlich klärungsbedürftig zum Ersten folgende Fragen: 1. Können im Libanon Frauen (und Kinder), die Nachstellungen und Misshandlungen von nahen Familienangehörigen ausgesetzt waren und denen solche Nachstellungen und Misshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, effektiven staatlichen Schutz im Libanon erhalten, sei es durch Polizei oder Gerichte oder etwaige Unterbringung in Frauenhäusern? 2. Können Frauen (und Kinder), die Nachstellungen und Misshandlungen von nahen Familienangehörigen ausgesetzt waren und denen solche Nachstellungen und Misshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, im Libanon auf einen internen Schutz verwiesen werden? 3. Ist eine alleinstehende Frau, die keinen Beruf erlernt, sondern lediglich Hilfsarbeiten ausgeführt und rudimentäre Berufserfahrung hat und über kein familiäres Netzwerk verfügt, im Libanon in der Lage, ein Existenzminimum für sich und ihr minderjähriges Kind zu erwirtschaften? 4. Ist die wirtschaftliche Situation im Libanon aufgrund der schweren Explosionen im Hafen von Beirut am 4. August 2020 und in der Folge der COVID-19-Pandemie derart schlechter geworden, dass alleinerziehende oder alleinstehende Frauen hiervon in besonderem Maße betroffen sind? Sind sie unter diesen Umständen in der Lage, für sich den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern? 5. Ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die unter 1 bis 4 genannten Fragestellungen sich die Situation bei alleinstehenden/alleinerziehenden Palästinenserinnen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Libanon noch wesentlich verschärf[t]? Diese Fragen sind auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht hat weder festgestellt, dass eine der Klägerinnen Nachstellungen und Misshandlungen von nahen Familienangehörigen ausgesetzt war oder ihnen solche Nachstellungen und 10
6 Misshandlungen im Falle ihrer Rückkehr in den Libanon drohen, noch hat es festgestellt, dass die Klägerinnen im Libanon über kein familiäres Netzwerk verfügen und die Klägerin zu 1 deshalb dort alleinerziehend bzw. alleinstehend wäre. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin zu 1 vielmehr wegen ausführlich ausgeführter, grundlegender Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sämtliche Schilderungen zu den Gründen und Umständen der Ausreise und zu ggf. verfolgungsrelevantem Geschehen und hierunter insbesondere auch ihr Vorbringen zu Gefahren, die den Klägerinnen vom Bruder und vom geschiedenen Ehemann der Klägerin zu 1 drohen sollen, nicht geglaubt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin selbst angegeben, dass im Libanon neben ihrem geschiedenen Ehemann noch ihre Mutter, vier Schwestern und drei Brüder leben. Dass das Verwaltungsgericht die von den Klägerinnen mit ihrem Zulassungsantrag behaupteten Tatsachen einer Bedrohung durch Familienangehörige und resultierend hieraus des Fehlens von familiären Bindungen im Libanon nicht festgestellt hat, greifen die Klägerinnen auch nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen an, die schon für sich zur Berufungszulassung führen. Dies wäre aber nach dem oben Gesagten erforderlich, um auf diese Tatsachen Fragen grundsätzlicher Bedeutung stützen zu können. Aus diesem Grund ist auch die grundsätzliche Bedeutung der folgenden weiteren von den Klägerinnen als klärungsbedürftig benannten Frage nicht dargetan: 6. Sind Palästinenser/innen, die keinen staatlichen Schutz vor Verfolgung im Libanon erhalten können (beispielsweise vor politischer Verfolgung oder bei Verfolgung von Familienangehörigen, vor denen kein staatlicher Schutz gewährt wird) wegen § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen? Auch diese Frage ist schon auf Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass den Klägerinnen im Libanon überhaupt Verfolgung droht. Die Klägerinnen werfen insoweit zudem lediglich Rechtsfragen der Auslegung von § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf, ohne sich damit auseinanderzusetzen, weshalb diesbezüglich eine hinreichende Klärung nicht bereits durch die existierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des Europäischen Gerichtshofs zu den zugrunde liegenden Richtlinienbestimmungen erreicht worden 12
7 sein sollte (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 25 und 28 m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die erforderlichen mandatskonformen Lebensverhältnisse i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG in qualitativer Hinsicht auch die Sicherheit vor Verfolgung umfassen (BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28). Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darüber hinaus tatsächliche Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage und zur wirtschaftlichen Situation von Palästinensern im Libanon machen, bezeichnen sie bereits keine konkrete Frage von grundsätzlicher Bedeutung, wie es zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen dieses Berufungszulassungsgrundes erforderlich ist. b) Die Klägerinnen legen auch eine Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Der Antrag entspricht insoweit schon nicht den Vorgaben des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gemäß den Sätzen 1 und 2 dieser Norm müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungs-zwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach muss im Interesse eines geordneten und sachlichen Ganges des Verfahrens deutlich werden, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 -, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 23. Juni 2008 - 3 B 92/07 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris). In diesem Sinne muss eine dem Vertretungszwang unterliegende 14 15 16
8 Rechtsmittelbegründung vom Prozessbevollmächtig-ten „erarbeitet“ sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2000 - 1 B 37.00 -, juris). So-weit der Vertretene bei der Erstellung eines Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar sein, dass der Vertreter den Schriftsatz eigenständig geprüft, rechtlich durchdrungen und für gut befunden hat, wofür allein eine entsprechende Erklärung des Prozessbevollmächtigten nicht ausreicht (VGH BW, Beschl. v. 28. Januar 2019 - 4 S 17/19 -, juris m. w. N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen bezüglich der erhobenen Gehörsrüge vorliegend nicht, weil dieses lediglich pauschal auf die umfangreichen eigenen schriftsätzlichen Ausführungen der insoweit postulationsunfähigen Klägerinnen aus ihrem Schriftsatz vom 25. April 2019 verweist und geltend macht, hierin werde im Einzelnen ausgeführt, wie das Verwaltungsgericht das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt habe, obwohl diese Ausführungen vom 25. April 2019 evident den Eindruck der Rechtsunkundigkeit vermitteln und offensichtlich nicht mit dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und den Darlegungsanforderungen für eine Gehörsrüge in Einklang stehen. Die Antragsbegründung lässt deshalb insoweit die der Prozessbevollmächtigten obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs nicht erkennen (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 58/12 -, juris Rn. 17); ein eigenständiges „Erarbeiten“ durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen ist bezüglich dieser Verfahrensrüge nicht erfolgt. Mit diesem Vorbringen der Klägerinnen wird auch in der Sache eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entsprechend der Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert dargetan. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende, in § 108 Abs. 2 VwGO konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Beschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10/11, und v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10), ihnen Gelegenheit zu geben, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und - zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen - nicht auf Gesichtspunkte abzuheben, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach 17 18 19
9 dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6, und v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 23. Oktober 2015 - 5 A 80/15.A -, juris Rn. 2). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Urt. v. 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363, juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45; BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substantiiert vorgetragen wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll bzw. auf welche Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht nicht ohne vorherigen richterlichen Hinweis hätte abheben dürfen, weil hiermit ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17. April 2019 - 8 ZB 19.31346 -, juris Rn. 3 ff.). Dem tragen die Klägerinnen nicht Rechnung. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist zudem die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (BVerwG, Beschl. v. 4. August 2008 - 1 B 3/08 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Die Klägerinnen machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht naheliegende und zugängliche Beweismittel nicht gewürdigt habe, weil es nicht versucht habe, durch Vorhalt von vermeintlichen 20 21 22
10 Widersprüchen diese aufzulösen, und weil vermeintliche Widersprüche teilweise durch eine fehlerhafte Übersetzung während der Bundesamtsanhörung entstanden seien, sowie teilweise durch bewusste Missinterpretation von Aussagen, deren scheinbare Widersprüchlichkeit sich leicht erläutern lasse. Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführlich Gründe für die Entwicklung des Aussageverhaltens der Klägerin zu 1 im Lauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens und für eine Fehlerhaftigkeit der einzelnen Erwägungen vortragen, die das Verwaltungsgericht der Würdigung der klägerischen Angaben als unglaubhaft zugrunde gelegt hat, machen sie der Sache nach keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG eine Zulassung der Berufung nicht begründen können. Die Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, vermittelt den Beteiligten keinen Anspruch, dass das Gericht ihrem Vorbringen folgt. Konkretes Vorbringen, welches das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll, bezeichnen die Klägerinnen ausschließlich bezüglich der Kopie eines Schreibens der Fatah, das der Klägerin zu 1 bescheinige, dass sie bei der Fatah registriert gewesen sei und Drohungen von Islamisten erhalten habe. Auch insoweit legen sie eine Gehörsverletzung jedoch nicht substantiiert dar. Eine solche Gehörsverletzung liegt auch nicht vor. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die deutlich machen, dass hier das genannte Beweismittel entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist, bestehen hier nicht. Die Klägerinnen haben die fragliche Bescheinigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne eine Übersetzung eingereicht und deren Inhalt in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2017 selbst dahingehend wiedergegeben, dass das Dokument von der palästinensischen Polizei ausgestellt worden sei und hieraus hervorgehe, dass die Klägerinnen Palästinenserinnen seien und für die Klägerinnen eine erhebliche 23 24 25
11 Bedrohung für Leib und Leben von Islamisten bestehe, weil sie Palästinenserinnen seien und ihr Heimatland verlassen hätten. Das Verwaltungsgericht hat das Einreichen einer Bescheinigung mit diesem Inhalt knapp zusammengefasst im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich berichtet, was belegt, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerinnen zu dieser Bescheinigung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eines ausdrücklichen Eingehens hierauf auch in den Entscheidungsgründen bedurfte es nach dem - zutreffenden - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts neben der ausführlichen verwaltungsgerichtlichen Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin zu 1 aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und der eingehenden Darstellung und Bewertung festgestellter Schlüssigkeitsmängel, der das Vorbringen durchziehenden Widersprüche sowie nachweislich falschen Angaben und der auf ein verfahrensangepasstes Aussageverhalten hinweisenden Entwicklungen der Aussage nicht. Für die Entscheidung über die beantragten asylrechtlichen Ansprüche war es im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht zuvörderst Sache der Klägerinnen, ihre guten Gründe für eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in schlüssiger Form vorzutragen, also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 1983 - 9 C 68/81 -, juris Rn. 5); daran fehlt es hier nach der - nachvollziehbaren - Bewertung des Verwaltungsgerichts schon insgesamt. Angesichts des begrenzten Beweiswertes von Bescheinigungen wie der hier vorgelegten, die letztlich lediglich Wissenserklärungen nicht vernehmbarer Zeugen beinhalten (BVerwG, Urt. v. 31. Juli 1984 - 9 C 46/84 -, BVerwGE 70, 24, juris), zählt das von den Klägerinnen zur Bestätigung ihres Vorbringens vorgelegte Schreiben zudem weder zum wesentlichen Kern ihres Tatsachenvortrags noch ist es für das Verfahren von zentraler Bedeutung. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang weiter rügen wollen, dass das Verwaltungsgericht diese Bescheinigung in der mündlichen Verhandlung nicht habe übersetzen lassen und die Klägerin zu 1 hierzu nicht befragt habe, wurden von den bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerinnen dahingehende Anträge in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt, obwohl ihnen bekannt war, dass sie die Bescheinigung dem Verwaltungsgericht ohne Übersetzung und nur mit einer eigenen Inhaltsangabe unterbreitet hatten. Sie haben damit schon nicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, 26
12 sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft. Im Übrigen zielt eine solche Rüge in der Sache nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern auf das Unterbleiben nach Auffassung der Klägerinnen gebotener, weitere Sachaufklärung (siehe hierzu Buchst. c). Die Rüge der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht habe nicht versucht, durch Vorhalte von vermeintlichen Widersprüchen diese aufzulösen, kann nur dann als eine Verletzung rechtlichen Gehörs Bedeutung erlangen, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Überraschungsentscheidung darstellt, weil ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf mit der Erforderlichkeit weiteren Vortrags zur Erläuterung nur scheinbarer, tatsächlich auflösbarer Widersprüche nicht rechnen musste. Auch dies ist hier auszuschließen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2018 und vom 14. Februar 2019 zahlreiche Vorhalte zu Widersprüchen und zu der festzustellenden Aussageentwicklung an die Klägerin zu 1 gerichtet, sie darüber belehrt, dass sie gehalten ist, im Asylverfahren vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, und auf Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin zu 1 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach diesem Verfahrensverlauf kann aber von vornherein keine Rede davon sein, dass ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter mit der Bewertung des Vorbringens der Klägerinnen als unglaubhaft und widersprüchlich nicht hätte rechnen müssen. Das Verwaltungsgericht ist im Übrigen aufgrund der Obliegenheit des Asylbewerbers, seine individuellen Asylgründe, d. h. die in seine persönliche Sphäre fallenden Erlebnisse und Erfahrungen, von sich aus so nachvollziehbar und in sich stimmig zu schildern, dass sie geeignet sind, das Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren zu tragen, zur Gewährung rechtlichen Gehörs ohnehin weder gehalten, den Asylbewerber durch gezielte Nachfragen zu einem nachvollziehbaren Vortrag hinzuführen, noch ihm durch Vorhaltungen von Widersprüchen und Ungereimtheiten, die nicht nur Einzelheiten betreffen, Gelegenheit zu Klarstellungsversuchen zu geben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. März 2011 - A 4 A 158/10 -, juris Rn. 9 m.w.N.). c) Soweit die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen der Sache nach eine mangelnde weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO rügen, kann darauf der Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht 27 28
13 gestützt werden, weil ein solcher Verfahrensfehler nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2016 - 5 A 493/15.A -, juris Rn. 5, und v. 17. Januar 2012 - A 5 A 9/10 -, juris Rn. 3). III. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulassungsverfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Möller
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