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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.02.2021 – 3 B 22/21

Az.: 3 B 22/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Antrag nach § 80 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 25. Februar 2021 beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Januar 2021 - 6 L 923/20 - wird, soweit hierin die Anträge der An- tragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt werden, zurück- gewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen zwei Allgemeinverfü- gungen des Antragsgegners, indem sie festgestellt wissen will, dass ihr Widerspruch gegen die beiden Allgemeinverfügungen aufschiebende Wirkung hat. Das Verwal- tungsgericht hat die Anträge abgelehnt, da sie schon nicht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO entsprächen. Die für die Zulässigkeit der Anträge erforderliche la- dungsfähige Anschrift der Antragstellerin sei nicht angegeben worden und dies sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Zwar habe sie geltend gemacht, dass zu ihren Gunsten eine Auskunftssperre wegen Bedrohungen auch ihrer Person einge- richtet worden sei. Die Einrichtung der Auskunftssperre durch eine Behörde entbinde das Verwaltungsgericht jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung der Umstände, die die fehlende Angabe der Anschrift im Verwaltungsprozess ausnahmsweise recht- fertigen könnten. Dies sei hier nicht der Fall, denn von der Wohnanschrift erhielten 1 2

3 nur die Beteiligten des Verwaltungsprozesses und das Gericht Kenntnis. Dass von die- sen durch die Kenntnis der Wohnanschrift eine Gefahr im beschriebenen Sinn ausge- hen könne, habe die Antragstellerin weder dargelegt noch sei dies ersichtlich. Für nicht am Prozess Beteilige, die die Antragstellerin bedrohen könnten, sei eine Akten- einsicht nur dann möglich, wenn sie gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse glaubhaft machen könnten. Eine Gefährdung halte die Kammer für derart gering, dass der Antragstellerin die Angabe ihrer Anschrift zumut- bar sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu ihrer Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 25. Januar 2021 vor, dass ihre Mutter politisch tätig sei. Infolge dieses Engagements gebe es eine Menge Leute, die sehr gerne wissen wollten, wo ihre Mutter wohne. Ihre Mutter werde bedroht. Die Auskunftssperre des Ordnungsamts der Antragsgegnerin trage dieser Bedrohungssituation Rechnung. Die Adresse würde auch im Rubrum der Entscheidung stehen und Ausfertigungen und Abschriften von Ge- richtsentscheidungen liefen wesentlich weiter als die Gerichtsakte. Viele Personen würden sich auf diese Entscheidung berufen und sie lesen wollen. Es werde auch ge- nerell in Streit gestellt, ob die Abgabe einer Wohnanschrift überhaupt notwendiger Bestandteil einer Klageschrift zum Verwaltungsgericht sei. Das Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin zu Recht abgelehnt, weil die Mindestvoraussetzungen, die gemäß § 82 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren des einstweili- gen Rechtsschutzes für die eingereichten Antragsschriftsätze einzuhalten sind, nicht erfüllt sind. Hiernach muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen. Außer dem Na- men des Antragstellers ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 Abs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift, nämlich die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben. Nicht ausreichend ist die Angabe der Anschrift des ge- setzlichen Vertreters oder des Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu näher Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 4 m. w. N.). Dies ist vorliegend - was unstrittig ist - nicht geschehen. 3 4 5

4 Dass ausnahmsweise hier schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Wohnsitz- bezeichnung der Antragstellerin entgegenstehen könnten, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. Denn es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Wohnanschrift Unbeteiligten nur dann bekannt werden würde, wenn diese ein Akten- einsichtsrecht geltend machen könnten. Da gemäß § 100 Abs. 1 VwGO die Aktenein- sicht nur den Beteiligten offensteht und Dritte gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO nur bei einem - hier nicht ersichtlichen - rechtlichen Interesse Ak- teneinsicht nehmen könnten, besteht keine realistische Gefahr einer unbefugten Wei- tergabe der Wohnanschrift. Dass - wie die Antragstellerin befürchtet - nicht anonymi- sierte Beschlussausfertigungen an die Öffentlichkeit gelangen könnten, kann bei An- wendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beteiligten vermieden werden. Auf die Mitteilung der Wohnanschrift der Antragstellerin konnte daher nicht verzichtet wer- den. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 114, 117 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.3 und Nr. 1.5 Streitwertkata- log für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu § 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände er- hoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: v. Welck

Kober

Nagel

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