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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.03.2021 – 6 A 9/18.A

Az.: 6 A 9/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp

am 1. März 2021 beschlossen:

Auf den Zulassungsantrag des Klägers zu 1 wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. August 2017 - 3 K 1308/17.A - zugelassen, soweit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten, für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Soweit die Berufung zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Im Übrigen tragen die Kläger die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Es ist begründet, soweit der Kläger zu 1 begehrt, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt (1). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (2). 1. Soweit das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG für den Kläger zu 1 abgewiesen hat, ist die Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger zu 1 rügt zu Recht, dass das Verwaltungsgericht die mit den nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 31. August 2017 und 28. September 2017 vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Städtischen Klinikums D...... vom 30. August 2017 und 20. September 2017 nicht gewürdigt habe. Sie betreffen eine depressive Symptomatik des Klägers zu 1 (mittelgradige depressive Episode F 32.1, Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1) und finden im angefochtenen Urteil keine Erwähnung, obwohl sie vom Verwaltungsgericht, das sich im Rahmen der Erörterung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 1 2

3 Abs. 5 oder 7 AufenthG ausführlich mit allen bis zur mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Schreiben befasst, im Hinblick auf eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2019 - 1 B 84.19 -, juris Rn. 5). Da die Gehörsrüge, soweit es um den Streitgegenstand des nationalen Abschiebungsschutzes des Klägers zu 1 geht, bereits aus diesem Grund Erfolg hat, kann offen bleiben, ob der Terminverlegungsantrag vom 25. August 2017 insoweit ohne Verstoß gegen das rechtliche Gehör abgelehnt werden durfte. 2. Im Übrigen hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. Die unter Nr. 1 behandelte Gehörsrüge hat keinen Einfluss auf die Klageabweisung hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigte, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG, bei denen es sich um rechtlich vom nationalen Abschiebungsschutz für den Kläger zu 1 teilbare Streitgegenstände handelt. Gleiches gilt für das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten für die Klägerin zu 2, da in der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass auch bei familiärer Lebensgemeinschaft für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen ist, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 14 B 20.304 -, juris Rn. 66). Hierzu wird jeweils auch kein anderer durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht. Denn die in der mündlichen Verhandlung am 28. August 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger machen insoweit ohne Erfolg als Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) allein geltend, das Verwaltungsgericht habe ihrem Terminverlegungsantrag stattgeben müssen. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 u. a. -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris, Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: OVG 3 4 5 6

4 NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.). Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7). insbesondere bedarf es der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können. Denn das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 a. a. O. Rn. 7; Beschl. v. 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2). Die Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass gewichtige Gründe, die ihre persönliche Anwesenheit zur Erörterung der übrigen Streitgegenstände erfordert hätten, von ihnen zur Begründung des Terminverlegungsantrags dargelegt worden sind. Der Verlegungsantrag wurde gestellt, weil sich der Kläger zu 1 vom 25. August 2017 bis auf weiteres in stationärer Behandlung des Städtischen Klinikums D...... befand. Zur Begründung für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit wurde mitgeteilt, auf die Aussage des Klägers zu 1 "zur Sachverhaltsaufklärung" könne nicht verzichtet werden; die Klägerin zu 2 könne die Aussage des Klägers zu 1 nicht ersetzen; es komme entscheidend auf "beide Aussagen" an. Im Übrigen wurde zur "gesundheitlichen Lage" auf ein nicht bei den Akten befindliches Schreiben vom 24. August 2017 und darauf verwiesen, dass sich der Kläger zu 1 wegen verspäteter Aushändigung der Krankenkarte nicht früher habe in Behandlung begeben können. Das Verwaltungsgericht gab in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2020, an dem für die Kläger ihr Prozessbevollmächtigter teilnahm, bekannt, dass es den Verlegungsantrag abgelehnt habe, weil das Verfahren nach Aktenlage in Bezug auf den Sachvortrag der Kläger "ausgeschrieben" erscheine, wobei berücksichtigt werde, dass die Frist des § 74 AsylG und die gerichtlich gesetzte Frist für eher rechtlichen Vortrag und ergänzenden Vortrag zum Gesundheitszustand ausgenutzt worden sei. 7 8

5 Zudem halte das Gericht das persönliche Erscheinen nicht zwingend für eine Entscheidung für erforderlich und habe dieses daher auch nicht angeordnet. Ausweislich des Protokolls stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach der tatsächlichen und rechtlichen Erörterung und "nachdem keine weiteren Ausführungen gewünscht werden" den Antrag aus der Klageschrift. Im Zulassungsantrag tragen die Kläger vor, die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sei ihnen verwehrt worden. Sie hätten "hinreichend dargelegt, dass es notwendig ist, die Aussage des Klägers zu 1 anzuhören". Aus dem nicht bei den Akten befindlichen und auch auf Hinweis des Senats nicht vorgelegten Schriftsatz vom 24. August 2017 sei hervorgegangen, dass der Kläger zu 1 erheblich behandlungsbedürftig sei. Dies sei auch durch die nachgereichten ärztlichen Stellungnahmen vom 30. August und 20. September 2017 glaubhaft gemacht worden. Ein ausreichender Grund liege darin, dass die Erkrankung eines Beteiligten so schwer sei, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden könne, was bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der Fall sei. Es sei dargelegt worden, dass in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt worden sei, "auch über den gesundheitlichen Zustand des Klägers zu 1 zu reden". Für die Klägerin zu 2 werde mit der beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 12. Dezember 2017 vorgetragen, dass ihr "der Zugang zur mündlichen Verhandlung erheblich erschwert und damit verwehrt" worden sei. Verhinderungsgründe seien für beide Kläger vor und nach der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Ausgehend von diesem Vortrag bedurfte es hinsichtlich der hier in Rede stehenden Streitgegenstände keiner Terminverlegung. Im Zulassungsantrag wird insoweit nicht dargelegt, dass den Anforderungen an die Substantiierung der für die Notwendigkeit der persönlichen Anwesenheit des Klägers zu 1 sprechenden Gründe Genüge getan wurde. Es fehlt in der Begründung des Verlegungsantrags und im Zulassungsvorbringen an jeglichen substantiierten Angaben dazu, was der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung zu den Begehren der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie zum nationalen Abschiebungsschutz der Klägerin zu 2 konkret hätte vortragen wollen. Es genügt dabei offensichtlich nicht - wie hier geschehen - lediglich pauschal darauf zu verweisen, dass er auch "zur Sachverhaltsaufklärung" hätte vortragen wollen. Für die Klägerin zu 2 gilt, dass aus dem Verhandlungsprotokoll schon nicht ersichtlich ist, dass ihr Prozessbevollmächtigter, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung nicht 9

6 erschienen ist, deswegen eine Terminverlegung beantragt hat. Auch ergibt sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht, was von ihr hätte vorgetragen werden sollen. Im Übrigen verhält sich der Zulassungsantrag für beide Kläger nicht zur Frage, wieso der von ihnen mandatierte Prozessbevollmächtigte, der den Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. August 2020 wahrgenommen hat, nicht selbst entsprechend vortragen konnte. Die Kostenentscheidung beruht - soweit der Antrag abgelehnt wurde - auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 80 AsylG). Belehrung zum Berufungsverfahren Im Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische 10 11

7 Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp