Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 03.03.2021 – 3 B 15/21
Az.: 3 B 15/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. 2. des 3. der 4. des
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
prozessbevollmächtigt:
2 wegen
SächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Ober- verwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und Dr. Helmert
am 3. März 2021 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1 zu 2/5, die Antragsteller zu 2, 3 und 4 jeweils zu 1/5.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. Gründe A. Die Antragsteller verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung die in § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 der Säch- sischen Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) geregelte Quarantäne- und Testpflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten sowie die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO zu Testungen für Grenzpendler und Grenzgänger, die aus einem Risikogebiet einreisen, das kein Virus- varianten-Gebiet ist, außer Vollzug zu setzen. Die Antragstellerin zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft und Arbeitgeberin der An- tragsteller zu 2 und 3. Der Antragsteller zu 2 ist Rechtsanwalt, lebt in H., Tschechien, und hat in Tschechien ein zweijähriges Kind. Er pendelte vor der Einstufung Tsche- chiens als Virusvarianten-Gebiet arbeitstäglich zu seinem Arbeitsort in L. bzw. D.. Die 1 2
3 Antragstellerin zu 3 arbeitet als Teamassistentin. Sie lebt in Polen und pendelt arbeits- täglich nach L.. Der Antragsteller zu 4 ist im Freistaat Sachsen wohnhaft. Er hat zwei Kinder, von denen eines im Freistaat Sachsen und eines in Tschechien lebt. Er fährt regelmäßig nach P., Tschechien, um Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn zu haben und mit ihm Zeit verbringen zu können. Der Antragsgegner hat am 30. Oktober 2020 durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die am 31. Oktober 2020 im Säch- sischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 32/2020, S. 562 ff.) bekanntge- machte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung erlassen, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesell- schaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne- Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185). Diese Verordnung wurde am 6. Februar 2021 durch die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl. 5/2021, S. 190 ff.) bekanntgemachte Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuarVO) abgelöst, die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 238) geändert worden ist. Die Sächsische Corona-Quarantäne-Verordnung hat nunmehr - soweit hier von Inte- resse - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung (1) Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risi- kogebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem er- höhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Risikoge- biet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Ab- sonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Der Empfang von Besuchern, die nicht ihrem Hausstand angehören, ist während des Absonderungszeitraums nicht gestattet. Satz 1 und 2 gelten auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. (2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, zur Durchfüh- rung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn binnen zehn 3 4
4 Tagen oder 14 Tagen im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust bei ihnen auftreten. Das zuständige Gesundheitsamt ist unverzüglich hierüber zu informie- ren. (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. § 2 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne (1) Von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind auch bei Einreise aus einem Vi- rusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavi- rus-Einreiseverordnung 1. Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Sachsen einreisen; diese ha- ben das Gebiet des Freistaates Sachsen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, 2. bei Aufenthalten in Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer und bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtun- gen aus dem Ausland zurückkehren, 4. Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infekti- onsschutzgesetzes unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nicht- vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, 5. Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavi- rus SARS-CoV-2, 6. Beschäftigte, a) die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Ab- fallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizini- scher Einrichtungen tätig sind und
5 b) die täglich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 getestet werden, 7. Personen, die aus folgenden dringenden humanitären Gründen einreisen unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2: a) Verwandte ersten Grades bei einem Todesfall, b) zur Geburt des eigenen Kindes, c) zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgebe- rechtigten, d) zur zwingenden medizinischen Behandlung, e) im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative Aufenthaltsgesetz). Bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet gilt Satz 1 nur, wenn die betroffene Person über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer o- der französischer Sprache verfügt und sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegt. Die zu Grunde liegende Testung darf höchs- tens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein und muss die jeweils gel- tenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Satz 1 Nummer 6 gilt nur für Beschäftigte, wenn deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funkti- onsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Be- scheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Die Be- scheinigung ist bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen kommunalen Behörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeili- chen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzu- legen. Satz 1 bis 5 gilt auch für Selbstständige. Die Gründe nach Satz 1 Nummer 7 sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus trifti- gem Grund weniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Absatz 1 auf- gehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und de- ren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonsti- gen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat,
6 2. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßi- ger Testung, mindestens einmal wöchentlich, Personen, a) die im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwen- dig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet be- geben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zu- rückkehren (Grenzpendler), oder b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend not- wendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent- lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die in Buchstabe a und b genannten Personen müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüg- lich vorlegen; der zu Grunde liegende Test muss die jeweils geltenden Anforde- rungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; 3. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mit- glieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen, 4. Besatzungen von Binnenschiffen, sofern Vorkehrungen zur Kontaktvermei- dung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, er- griffen werden. (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ausgenommen 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräf- te, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
7 c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internatio- nalen Organisationen unabdingbar ist, 2. Personen, die einreisen aufgrund a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem glei- chen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder c) des Beistands oder der Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 zu sein, für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend not- wendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Freistaat Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten ha- ben, 4. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationa- ler Sportveranstaltungen oder Teilnahme daran durch das jeweilige Organisati- onskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, 5. die als Polizeivollzugsbeamte aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflich- tungen aus dem Ausland zurückkehren. Satz 1 gilt nur für Personen, welche die sich aus § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung ergebenden Pflichten er- füllt haben. (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 ferner ausgenommen 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
8 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO- Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190), des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) vom 19. Juni 1995 (BGBl. 1998 II S. 1338, 1340) und des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union über die Rechtsstellung des zum Militärstab der Europäischen Union abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- und Zivilpersonals, der Hauptquartiere und Truppen, die der Europäischen Union gegebenenfalls im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, einschließlich Übungen, zur Verfügung gestellt werden, sowie des Militär- und Zivilpersonals der Mit- gliedstaaten, das der Europäischen Union für derartige Aufgaben zur Verfügung gestellt wird (EU-Truppenstatut) vom 17. November 2003 (BGBl. 2005 II S. 19), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkeh- ren. (5) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestatten. (6) § 1 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer turnusgemä- ßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres mindestens dreiwöchi- gen Arbeitsaufnahme aus einem Risikogebiet in das Gebiet des Freistaates Sach- sen einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebli- che Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Aus- übung ihrer Tätigkeit erfolgt. Das zuständige Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wie Husten, Schnupfen, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. … § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 6. Februar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Säch- sische Corona-Quarantäne-Verordnung vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 185) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.“
9 Die Antragsteller zu 1 bis 3 haben am 20. Januar 2021 beim Sächsischen Oberverwal- tungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Test- regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO nachgesucht. Am 19. Februar 2021 haben sie ihr Antragsbegehren hinsichtlich der antragstellenden Be- teiligten um den Antragsteller zu 4 und hinsichtlich der angegriffenen Rechtsvor- schriften um die Bestimmungen der § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuar- VO erweitert. Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens tragen sie zuletzt zusam- mengefasst vor: Die Antragstellerin zu 1 werde in ihren Rechten aus Art. 12 und Art. 14 GG, die An- tragsteller zu 2 und 3 in ihren Rechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG verletzt. Die Antragstellerin zu 3 - und der Antragsteller zu 2 vor der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet - müssten mindestens einmal wöchentlich ei- nen Coronatest "über sich ergehen lassen", der körperlich, psychisch, zeitlich und fi- nanziell eine belastende Situation darstelle. Die Kosten müssten von den Getesteten selbst übernommen werden. Der Antragsteller zu 1 könne verpflichtet sein, diese als berufsbedingte Auslagen zu ersetzen. Die vom Antragsgegner gewährte Teilkosten- kompensation von 10 € werde den tatsächlichen Kosten nicht gerecht und durch das aufwändige Antragsverfahren wieder aufgezehrt. Grenzgänger arbeiteten überwiegend zu einem niedrigen Lohn; sie seien in Sachsen sozialversichert und zahlten dort Steu- ern, müssten aber allein mit reinen monatlichen Kosten der Testungen von 160 € rech- nen. Die vorzunehmenden Testungen begründeten in jedem Fall Einkommenseinbu- ßen, sei es durch ihre Kosten, sei es durch die Absonderungspflicht und das Tätig- keitsverbot im Fall der Nichttestung. Der zeitliche Aufwand für die Testungen bewir- ke zudem bei den ohnehin belasteten Berufspendlern eine nicht mehr ertragbare physi- sche und psychische Belastung. Im Betrieb der Antragstellerin zu 1 sei hingegen ein Schutz- und Sicherheitskonzept entwickelt worden, dass einen ausreichenden Schutz biete. Zudem hätten auch Tschechien und Polen Schutzmaßnahmen ergriffen. Die Standards hierfür seien in Europa sehr vereinheitlicht worden, sodass eine Differenzie- rung nach Wohnsitz oder Herkunft nicht gerechtfertigt sei. Die Antragsteller berufen sich weiter auf die Rechtsprechung des BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -. Die in der Verordnung angegebenen Rechtsgrundlage stellten keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Testpflicht dar, denn es handele sich um eine gesonderte Testpflicht, die ohne konkrete Hinweise auf eine bestehende Infektion er- 5 6
10 folge und deren Nichtbefolgung auch nicht zur Quarantäne führe. Die einzige An- knüpfung liege in der Einreise aus einem Risikogebiet, obwohl die Einstufung von Grenzgängern oder Grenzpendlern als per se ansteckungsverdächtige Personengruppe fernliegend sei und jegliche empirische Grundlagen für die Vermutung fehlten, dass diese Personengruppe für eine etwaige Verschlechterung der pandemischen Situation in Sachsen verantwortlich sei. Vielmehr hielten diese Personen die Empfehlungen und Vorkehrungen meist noch verantwortlicher ein, als die durchschnittliche Bevölkerung in Sachsen, weil offene Grenzen für sie existentiell seien und eine Quarantäne mangels Kompensationszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu krassen Eingriffen in die ökonomische Situation der Familien führe. Die Einführung solch gravierender Ein- schränkungen dürfe nicht auf eine pauschale Behauptung zurückgeführt werden. An- ders als vom Antragsgegner angenommen, sei die Infektionslage in Tschechien und Polen zudem nicht unklar und funktioniere die Nachverfolgung von Infektionsketten in beiden Staaten. Eine unzureichende verwaltungsinterne und länderübergreifende Kommunikation könne Nachteile für den Bürger nicht begründen. Keinesfalls könne das gesamte Staatsgebiet als Anknüpfungspunkt herangezogen werden; höchstens könne nach Bezirken differenziert werden. Zudem dürften diese Personen dann fak- tisch schlichtweg nicht einreisen. Aus der Tschechischen Republik und der Republik Polen einpendelnde Personen würden sich nicht in Deutschland in Quarantäne bege- ben, weil sie hier in der Regel nicht über eine Wohnstätte verfügten. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG komme als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht, weil die Schutz- maßnahmen nach dieser Regelung an eine bereits vorliegende Eigenschaft anknüpften, die streitgegenständliche Regelung aber erst der Feststellung dieser Eigenschaft diene. Die von der Testpflicht adressierte Personengruppe werde ungleich gegenüber nicht pendelnden Personen behandelt. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Rechte der Antragsteller zu 2 und 3 aus Art. 45 AEUV dar, weil eine Risikoerhöhung durch Grenzgänger/-pendler für Sachsen nicht erkennbar sei. Es sei insbesondere kei- ne Verknüpfung der Hochinzidenzgebiete in Sachsen oder im Bundesgebiet mit den Schwerpunktarbeitsorten der Pendler erkennbar. Deshalb sei die Maßnahme auch nicht geeignet. Das Verbot der Diskriminierung zwischen den Mitgliedsstaaten müsse auch für den Vergleich von rein nationalen Fallgestaltungen mit grenzüberschreiten- den Fällen gelten. Auch das "Einschleppen" von Infektionen von einem Bundesland zum anderen führe zur Steigerung der Gesamtzahl der Infektionen im Bundesgebiet, worauf der Antragsgegner abhebe. Eine Testpflicht, die ausschließlich von Berufs-
11 pendlern zu erfüllen sei, überschreite deshalb den Regelungsspielraum des Verord- nungsgebers. Mit der Testregelung könne das Ziel der Ansteckungseindämmung auch nicht erreicht werden, weil eine Testung auch am letzten Tag der Woche zulässig sei, wenn ein infizierter ausländischer Pendler längst zum Ansteckungsrisiko in seinem Arbeitsumfeld geworden sei. Zudem gewährleisteten Schnelltests keine hinreichende Ansteckungsaufdeckung. Geeignet und erforderlich seien andere, vom RKI empfohle- ne Maßnahmen, wie Hygienestandards. Hierzu zähle die Testpflicht nicht. Grenzgän- ger und -pendler bewegten sich praktisch nur auf dem Weg zur Arbeit und in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, wo verschiedenste Hygieneregeln einzuhalten seien. Treffen mit anderen in Deutschland lebenden Personen seien aufgrund der geltenden Anordnungen praktisch ausgeschlossen. Auch eine Ansteckung oder Verbreitung von Infektionen sei daher praktisch ausgeschlossen. Jedenfalls wäre der Verordnungsgeber gehalten, hinreichende Testinfrastruktur vorzuhalten, um den Eingriff in die Grund- freiheiten so gering wie möglich zu gestalten, woran es aber mangele. Auch werde der Empfehlung des EU-Rates vom 12. Oktober 2020 nicht Rechnung getragen. Ferner liege eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG vor, weil der Mangel an hinreichenden Testmöglichkeiten zu einem Tätigkeitsverbot für die Betroffenen führen werde, was auch die Antragstellerin zu 1 wichtiger Kapazitäten beraube. Die Testpflicht stelle ei- ne ungerechtfertigte subjektive Berufswahlregelung dar. Jedenfalls müsse der Staat, wenn er so in diese verfassungsrechtlich geschützte Position eingreife, auf anderen Ebenen durch staatliche Leistungen wie Entschädigungsleistungen für Quarantänen in Tschechien oder Polen für Ausgleich sorgen. Die Antragstellerin zu 1 sei darüber hin- aus in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil wesensmäßige Funktionsabläufe der betrieblichen Organisation erheblich erschwert würden. Denn Heimarbeit erscheine für die Antragsteller zu 2 und 3 nicht als tragbare Alternative, da eine Tätigkeit aus den Wohnsitzmitgliedstaaten zu schwerwiegenden steuerlichen Nachteilen für die Antragsteller führen würde. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG wegen der Ungleichbehandlung mit in Deutschland wohnen- den und arbeitenden Arbeitnehmern vor. Desgleichen sei eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG zu bejahen. Die Norm sei schließlich nicht hinreichend bestimmt, weil sie keine Regelung zur Kostentragung beinhalte, nicht erkennen lasse, wann das erste Testergebnis in einem Wochenturnus spätestens vorliegen müsse, nicht erkennbar sei, ob die Testergebnisse nur mitgeführt werden müssten oder meldepflichtig seien, wie
12 lange und wo sie aufbewahrt werden müssten und ob ausländische Tests übersetzt werden müssten. Durch die Regelung für Virusvarianten-Gebiete werde dieser Eingriff weiter unerträg- lich und unverhältnismäßig vertieft. Dem Antragsteller zu 2 werde seine arbeitsver- traglich geschuldete Tätigkeit völlig unmöglich gemacht. Die Tschechische Republik sei allein aufgrund der Beendigung des Notstandes als Virusvarianten-Gebiet einge- stuft worden; dies sei eher als politische denn als epidemiologische Entscheidung zu verstehen. Der Notstand sei jedoch nach dieser Einstufung beendet worden; am 19. Februar 2021 sei ergänzend beschlossen worden, dass FFP2/KN95-Masken an zahlreichen Orten Pflicht würden. Auch diese Maßnahmen stünden nicht im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 12. Oktober 2020. Die Regelung verletze auch Art. 8 EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention, weil durch die Quarantänepflicht für nichtprivilegierte tschechische Grenzgänger und -pendler entweder Familien zer- rissen oder ohne Arbeit und finanzielle Mittel gelassen würden. Ein finanzieller Aus- gleichsanspruch gegen den Arbeitgeber oder den Freistaat Sachsen sei nicht gegeben. Der Antragsteller zu 4 müsse sich zudem zwischen seinem in Deutschland lebenden und dem in Tschechien lebenden Kind entscheiden, obwohl der regelmäßige Umgang eines Kindes mit jedem Elternteil sowohl für das Wohl des Kindes bedeutsam sei, wie auch zu den wichtigsten Rechten der Eltern zähle. Der uneingeschränkte Umgang mit beiden Eltern sei ein zentrales Kinderrecht nach der UN-Kinderrechtskonvention; die Regelungen verletzten Art. 9 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention, die auch ein Recht des Kindes auf grenzüberschreitende Kontakte begründe. Eine Rechtfertigung des Eingriffs sei nicht gegeben, da gleich effektive Maßnahmen zur Verfügung stün- den. Aus diesen Gründen verstießen die Regelungen auch gegen Art. 6 GG. Es sei auch keine Lösung, über die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme die Ent- scheidung ohne Leitlinien einer unterbesetzten Behörde zu überlassen. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG vereinbar, dass unterschiedliche Regelungen für die Ein- reise z. B. aus Polen, aus Tschechien oder aus Frankreich gälten. Soweit Berufe als systemrelevant betrachtet würden, sei zu rechtfertigen, weshalb die Regelungen zur Systemrelevanz von z. B. Steuerberatern und Rechtsanwälten voneinander abwichen. Die Regelung sei wegen der Möglichkeit des Ausweichens über andere Grenzen nicht kontrollierbar. Die geltenden Restriktionen brächten die Wirtschaft zum Erliegen. Selbst eine tägliche Testung sei im Übrigen zum Infektionsschutz ungeeignet, weil sie 7
13 einen Zeitraum von mindestens 24 h offen lasse, in dem die betreffende Person bereits angesteckt sein und die Krankheit auf weitere Personen übertragen könne. Sie sei erst recht unter keinem Gesichtspunkt möglich und zumutbar. Die Öffnungsklausel des § 3 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO stehe in grobem Widerspruch zu den Ausführungen des Antragsgegners zur Infektiosität. Sie beantragen zuletzt sinngemäß, § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO vom 4. Februar 2021 (SächsCoronaQuar- VO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Februar 2021 (Sächs- GVBl. S. 238), soweit er für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten- Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonde- rungspflichten regelt, und § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO vorläufig außer Voll- zug zu setzen, und die Testpflicht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt hierzu mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 vor: Die verfahrensgegenständli- che Regelung finde ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG; die Verord- nungsermächtigung sei gemäß § 36 Abs. 6 letzter Satz IfSG auf das hier den Antrags- gegner vertretende Staatsministerium übertragen worden. Für die nunmehr in Kraft be- findliche Verordnung vom 4. Februar 2021 gelte dies unzweifelhaft insgesamt. Im Vorspruch dieser Verordnung sei § 36 Abs. 6 IfSG - dem Gebot des Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf entsprechend - zitiert. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien in der Person der Antragsteller zu 2 und 3 erfüllt. Sie reisten nach dem im Gesetz genannten Stichtag wiederholt in das Bundesgebiet ein, und zwar aus einem vom Bund auf der Grundlage des § 2 Nr. 17 IfSG insgesamt als Risikogebiet bzw. so- gar als Hochrisikogebiet eingestuften Staatsgebiet. Diese Einstufung begründe die An- nahme des § 36 Abs. 6 Satz 1 IfSG, dass die Antragsteller vor ihrer jeweiligen Einreise ins Bundesgebiet wahrscheinlich einem erhöhten Infektionsrisiko für die übertragbare Krankheit COVID-19 ausgesetzt gewesen seien. Die angegriffene Regelung besitze ih- re Rechtsgrundlage auch in § 32 Satz 1 i. V. m. § 29 IfSG. Personen, die wie die An- 8 9 10
14 tragsteller zu 2 und 3 aus einem Risikogebiet in das Bundesgebiet einreisten, seien an- steckungsverdächtig im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 7 IfSG. Dabei sei uner- heblich, ob und welche Ansteckungsgefahren im Bundesgebiet oder dem Teil, in wel- chem der Rückkehrer zurückkehren wolle, selbst herrschten. Dass diese Frage in der Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte offen gelassen wer- de, ändere daran nichts. Der Heranziehung könne auch nicht der Beschluss des Bayeri- schen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 (- 20 NE 20.2605 -, juris) entgegengehalten werden. Die dort beanstandete bayerische Rechtslage unterscheide sich von der sächsischen in einem entscheidenden Punkt, denn die dortige Testpflicht besitze isolierten Charakter und stehe nicht im Zusammenhang mit einer Beobachtung i. S. d § 29 IfSG. Demgegenüber sei die Testpflicht in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch- sCoronaQuarVO rechtlich als Voraussetzung ausgestaltet, wolle der aus dem Risiko- gebiet Einreisende den ihn treffenden Verpflichtungen, insbesondere der Absonde- rungspflicht, entgehen. Damit bestehe vorliegend genau der Zusammenhang, den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vermisst habe. Weiterhin sei auch § 32 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG Rechtsgrundlage. Eine Absonderungspflicht in diesem Sinne könne nach den genannten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes gegen- über Ansteckungsverdächtigen - wie den Antragstellern zu 2 und 3 - angeordnet wer- den. Angesichts des Bereitstehens spezialgesetzlicher Rechtsgrundlagen bedürfe es nicht erst noch des Rückgriffs auf § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG der in- fektionsschutzrechtlichen Generalklausel. Allerdings wäre der Rückgriff auch recht- lich möglich. Denn - sollten sich die vorbenannten spezialgesetzliche Rechtsgrundla- gen nicht als einschlägig erweisen -, könnten solche Rechtsgrundlagen keine Sperr- wirkung gegen den Rückgriff entfalten. Die Maßnahme selbst, die Verpflichtung zur Quarantäne bzw. zu deren Abwendung die Vornahme eines wöchentlichen Corona- tests, sei eine solche i. S. d. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Sie diene dazu, die Verbreitung der Erkrankung zu verhindern, soweit es um die aus dem Ausland eingeschleppten In- fektionen gehe. Dass sie nicht in der neuerdings eingefügten Aufzählung konkreter möglicher Maßnahmen in § 28a Abs. 1 IfSG ausdrücklich erwähnt sei, ändere daran nichts. Dass die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes der Inanspruchnahme der vorstehend genannten Rechtsgrundlage im Hinblick auf ihren § 3 Abs. 4 nicht ent- gegenstehe, habe der Senat bereits festgestellt.
15 Die vom Antragsgegner in Erfüllung seiner bundesrechtlichen Handlungspflicht zur Infektionsbekämpfung getroffene Anordnung einer zehntätigen häuslichen Quarantäne (außer bei Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet) mit den entsprechenden Neben- pflichten sei auch in der Sache zur Pandemiebekämpfung geeignet, erforderlich und im Lichte der Grundrechte des Betroffenen nicht unverhältnismäßig. Dies gelte auch für die Voraussetzungen, nach denen der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaQuarVO von diesen Verpflichtungen freigestellt werde. Die Quarantänezeit von zehn Tagen beruhe auf der Erkenntnis, dass nach ihrem Ende die Zeit zwischen einer sogar erst unmittelbar vor der Einreise erlangten Infektion und de- ren Erkennbarkeit überschritten sei, so dass dann nicht mehr von einer Infektionsge- fahr für dritte Personen auszugehen sei. Eine solchermaßen begrenzte Quarantäne sei zur Verhütung der Verbreitung des Corona-Virus im Freistaat Sachsen durch einrei- sende Personen erforderlich. Es bestehe auch ein rechtlich erheblicher Unterschied zwischen dem Verhältnis der Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland zueinander einerseits und denjenigen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten andererseits. Zum einen er- höhe das Einschleppen einer Infektion aus einem anderen Bundesland in den Freistaat Sachsen nicht die Gesamtzahl der im Bundesgebiet vorhandenen Infektionen. Dies sei beim Einschleppen aus einem auswärtigen Staat anders. Zum anderen seien die Aus- wirkungen einer Quarantänepflicht für die Allgemeinheit in den beiden Fallgestaltun- gen höchst unterschiedlich, da die Erstreckung dieser Pflicht auch auf die Fälle des Überschreitens der Bundesländergrenzen untereinander dazu führen würde, dass der innerdeutsche Reise- und sonstige Verkehr nahezu völlig zum Erliegen komme. Eben- so wenig liege in der Regelung ein Verstoß gegen unionsrechtliche Diskriminierungs- verbote, denn sie knüpfe nicht an die Staatsangehörigkeit der Einreisenden an, sondern betreffe unterschiedslos Deutsche ebenso wie Personen jeder anderen Staatsangehö- rigkeit. Auch im Übrigen sei sie mit rechtsrelevanten Vorgaben der Europäischen Union vereinbar. Die am 12. Oktober 2020 erlassene "Empfehlung des Rates der Eu- ropäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie" sei nicht verbindlich. Die Regelun- gen der Verordnung stünden mit dieser Empfehlung auch in Einklang. Die EU- Rechtmäßigkeit einer durch eine Testung ersetzten Quarantäneverpflichtung hänge insbesondere nicht davon ab, ob dem Einreisenden - würde er die Ersetzungsmöglich- 11 12
16 keit nicht in Anspruch nehmen - die Durchführung der Quarantäne im Aufnahmestaat (hier also im Freistaat Sachsen), etwa durch Verfügbarkeit einer Zweitwohnung, Hotelaufenthalt oder dergleichen, überhaupt möglich und zumutbar wäre. Denn ande- renfalls würden Personen, die über eine solche Möglichkeit nicht verfügen, besser ge- stellt - nämlich auch von der Testpflicht befreit - als solche, bei denen dies der Fall ist. Eine solche Besser- und Freistellung wäre aber im Lichte des infektionsschutzrechtli- chen Zwecks der Regelung, nämlich den Eintrag von COVID-19-Infektionen von au- ßerhalb des Bundesgebiets nach Sachsen nach Möglichkeit zu verhüten, in keiner Weise zu rechtfertigen. Sie betreffe die Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig in ihren Grundrechten. Die von den Antragstellern genannten Grundrechte seien durch Maßnahmen der hier angegriffenen Art einschränkbar. Die Maßnahmen dienten dem Schutzziel von Leben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl von Personen und seien daher von den Antragstellern hinzunehmen. Für täglich berufsbedingte Grenz- gänger sei die einzige Voraussetzung, von der Absonderungspflicht und den weiteren Pflichten des § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsCoronaQuarVO frei zu werden, die einmal wöchentliche Durchführung des in § 3 Abs. 2 Nr. 5 SächsCoronaQuarVO beschriebe- nen Tests mit negativem Ergebnis. Es handle sich dabei nicht um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Auch die allgemeine Handlungsfreiheit sei nur unwesent- lich berührt, da sich die Betroffenen nur für wenige Augenblicke still verhalten müss- ten, um die Testabnahme zu ermöglichen. Dasselbe gelte für das Grundrecht der Be- rufsausübungsfreiheit. Es werde nicht messbar beeinträchtigt. Dem stünden auch die von den Antragstellern geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten bei einer Testerlangung in ihren Heimatstaaten nicht entgegen, zumal für letztere der Antrags- gegner keine Verantwortung trage und Testmöglichkeiten im Freistaat Sachsen zur Verfügung stünden. Die fehlende strikte Anknüpfung des Testzeitpunkts an den erst- maligen wöchentlichen Einreisezeitpunkt sei für die Betroffenen nur vorteilhaft. So- weit sich hieraus eine geringere Wahrscheinlichkeit ergeben sollte, eine bereits längere Zeit vor der wöchentlich ersten Einreise eingetretene Infektion zügig nach dieser Ein- reise zu erkennen, würde dies kompensiert durch den Vorteil, dass bei einer späteren Testdurchführung auch Infektionen erkennbar werden, die erst unmittelbar vor einer wöchentlich späteren Einreise erfolgt sind, so dass sie bei einem zum Wochenbeginn oder kurz danach durchgeführten Test noch nicht hätten erkannt werden können. Auch eine Folgenabwägung gehe zu Lasten der Antragsteller aus.
17 Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2021 trägt der Antragsgegner zur Antragserweiterung Folgendes vor: Bezüglich der Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet sei ohne eigene Ermittlungspflichten des Antragsgegners an die Gebietseinstufungen - auch schon als Risikogebiete - anzuknüpfen, die sich aus den entsprechenden Be- kanntmachungen des Robert-Koch-Instituts ergäben. Diese Einstufungen, die Kraft ih- rer bundesrechtlichen Rechtsgrundlage in allen Teilen der Bundesrepublik Deutsch- land gleichermaßen zu beachten seien, beruhten auf einem Verfahren der Erkenntnis- gewinnung, in das auch Faktoren wie die von den Antragstellern erwähnten Infekti- onsschutzvorkehrungen in den betreffenden auswärtigen Staaten und möglicherweise dort regional unterschiedliche Infektionslagen mit eingeflossen seien. Auf die Ver- schärfung der Regelungen für die Personen, die aus Tschechien als Grenzgänger ins Bundesgebiet kommen, habe im Hinblick auf die erfolgte Einstufung ihres Heimat- staates als Virusvarianten-Gebiet nicht verzichtet werden können. Denn nur auf diese Weise werde im Maße des Möglichen verhindert, dass diese Virusvarianten - die in der Tschechischen Republik bereits einen hohen Anteil der gesamten Infektionen dar- stellten und zugleich deren nachhaltige Steigerung verursacht hätten - nicht auch noch von außen in das Gebiet des Freistaates Sachsen und damit in das Bundesgebiet hin- eingetragen würden. Maßnahmen wie die Einhaltung von Hygienekonzepten könnten insoweit nichts bewirken, da sie erst griffen, wenn die betreffende Person bereits ins Bundesgebiet gelangt sei. Auch bloße Testpflichten während des Aufenthalts im Bun- desgebiet - wie sie die Antragsteller ohnehin für rechtswidrig hielten - seien in einer solchen Lage aus diesen Gründen nicht mehr geeignet. Demgegenüber müssten die Er- schwernisse zurückstehen, die in der Nichtausübbarkeit des Berufs des Antragstellers zu 2 bei physischer Anwesenheit am Arbeitsplatz in L. bzw. in der Notwendigkeit für diesen lägen, einen befristeten Zweitwohnsitz im Bundesgebiet für die Dauer der ge- nannten Einstufung zu nehmen. Soweit nicht ohnehin der Ersatz der physischen An- wesenheit des Antragstellers zu 2 in L. durch eine "Home Office"-Tätigkeit an seinem tschechischen Wohnsitz möglich sein sollte, seien die Folgen dieser Einschränkung letztlich in dem arbeitsrechtlichen Verhältnis zwischen der Antragstellerin zu 1 und dem Antragsteller zu 2 zu klären. Auch kämen in dieser Gestaltung Ansprüche nach § 56 IfSG in Betracht. In der Nichtfreistellung der Antragsteller 2 und zu 4 von den nunmehr für Einreisende aus der Tschechischen Republik geltenden Einschränkungen liege auch keine Verletzung ihrer Grundrechte. Dies gelte zunächst im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Auch bei voller Würdigung der Bedeutung seiner Tätigkeit für den 13
18 Betrieb der Antragstellerin zu 1 besäßen dieser Betrieb und diese Tätigkeit nicht die "Systemrelevanz", wie sie den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 6 Sächs-CoronaQuarVO abschließend umschriebenen zu eigen sei. Dies gelte umso mehr, als - anders als in den dort geregelten Bereichen - vorliegend die Dienstleistung ihrer Art nach grund- sätzlich auch außerhalb physischer Präsenz im Bundesgebiet erbracht werden könne. Eine Gleichheitsverletzung im Hinblick auf seine Nichteinbeziehung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SächsCoronaQuarVO könne der Antragsteller zu 4 auch nicht mit Hin- weis auf seinen Wunsch, sich bei seinem in der Tschechischen Republik lebenden Kind besuchsweise aufhalten zu können, mit Erfolg geltend machen. Dieser Wunsch falle nicht in den abschließenden Katalog der Buchstaben a) bis d) und - mangels vor- getragener Gefahr für Leib und Leben - auch nicht unter den Buchstaben e) dieser Re- gelung. Angesichts der weitaus größeren Schwere der persönlichen Situation, die in al- len diesen Buchstaben vorausgesetzt sei, müsse der genannte Wunsch ihnen auch nicht von Verfassung wegen gleichgestellt werden. Auch liege für den Antragsteller zu 4 ebensowenig wie für den Antragsteller zu 2 eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 GG vor. Der Antragsteller zu 2 sei durch das Verbleiben in der Tschechischen Republik unter den Bedingungen einer "Home Office"-Tätigkeit, soweit diese möglich sei, in der Fortführung seiner familiären Lebensgemeinschaft nicht beschränkt. Soweit eine derartige Beschränkung im Ergebnis dadurch eintrete, dass er, um seiner Beschäf- tigung im Inland weiter nachgehen zu können, nach erfolgter Einreise und Quarantäne einstweilen im Bundesgebiet verbleibe, handele es sich um eine reflexhafte Belastung, die nicht aus der angegriffenen Verordnung, sondern aus der insoweit vom Antragstel- ler zu 2 getroffenen Entscheidung herrühre. Eine Verletzung des Grundrechts auf Fa- milie liege aber auch nicht für den Antragsteller zu 4 vor. Abgesehen von den Mög- lichkeiten mobilen Arbeitens, die er sich als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1 selbst einräumen könne, müsse er sich zwischen einem Aufenthalt in Deutschland - unter Fortführung seiner Berufstätigkeit - und einem (jedenfalls befristeten) familiären Aufenthalt in der Tschechischen Republik - mit den entsprechenden Nachteilen für seine Berufstätigkeit im Bundesgebiet - entscheiden. Jedoch sei die daraus entstehende Belastung für seine familiäre Beziehung zu seinem Kind in der Tschechischen Repub- lik bzw. - bei einer einstweiligen Nichtrückkehr ins Bundesgebiet - zu demjenigen im Bundesgebiet im Lichte der Zwecke der angegriffenen Regelung, eine Einschleppung des besonders gefährlichen mutierten Corona-Virus aus der Tschechischen Republik zu verhüten, in der derzeit gegebenen Lage bei der gebotenen Güterabwägung hinzu-
19 nehmen. Insoweit sei auch darauf hinzuweisen, dass die derzeit insoweit allein mögli- che Wahrnehmung persönlicher Beziehungen im Wege der Telekommunikation - z.B. über Videotelefonie oder ein vergleichbares technisches System - zwar die persönliche Begegnung nicht zu ersetzen vermöge, jedoch dennoch eine nicht unerhebliche Entlas- tung der durch die räumliche Trennung entstehenden Situation bewirken könne. Die nunmehr verschärfte Regelung für aus der Tschechischen Republik Einreisende widerspreche auch nicht der Nr. 19 der Empfehlung des Europäischen Rates vom 12. Oktober 2020. Der Antragsteller zu 2 übe im Bundesgebiet - wie bereits zur inner- staatlichen Rechtslage dargelegt - keine "systemrelevante" Funktion (Nr. 19 Buchst. a) aus. Auch die Buchstaben b) bis j) der Nr. 19 der Ratsempfehlung griffen nicht ein. Insbesondere gelte dies für den Antragsteller zu 4 auch in Bezug auf den Buchst. e). Denn sein Wunsch, Zeit mit seinem minderjährigen Kind in der Tschechischen Repub- lik zu verbringen, sei dennoch kein "zwingender" familiärer Grund im Sinne dieser Bestimmung. Nr. 7 der Kommissionsmitteilung vom 30. März 2020, wonach die Mit- gliedstaaten Grenzgängern den Grenzübertritt für ihre Arbeit gestatten sollten, wenn die Beschäftigung in dem betreffenden Sektor im Aufnahmemitgliedstaat weiter er- laubt ist, könne nicht so verstanden werden, dass nur bei einer Schließung der entspre- chenden Wirtschaftszweige im Bundesgebiet die Grenzgänger - zumal aus Virusvari- antengebieten - am Grenzübertritt gehindert bzw. ersatzweise längerfristigen Quaran- täneverpflichtungen unterworfen werden dürften. Aus denselben Erwägungen lägen auch die von den Antragstellern geltend gemachten - auf die persönliche Situation der Antragsteller zu 2 und zu 4 bezogenen - Verletzungen der Europäischen Menschen- rechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention nicht vor. B. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verord- nungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hier- über in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. 14 15
20 Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zu- lässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden Zulässigkeitsvo- raussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der Fall. Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Es erscheint möglich, dass die Antragstellerin zu 1 in Rechten aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsfreiheit) i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, die Antragsteller zu 2 und 3 in Rechten aus Art. 45 AEUV, Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 12 GG, und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgebot) sowie die Antragsteller zu 2 und 4 in Rechten aus Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie), Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzt sein könnten. Denn nach der Einstufung Tschechiens als Virusvarian- ten-Gebiet kann der in Tschechien lebende Antragsteller zu 2 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO nicht mehr zur Aus- übung seines Berufes in den Freistaat Sachsen einreisen, ohne sich dort für 14 Tage in Quarantäne begeben zu müssen. Das gleiche gilt für den Antragsteller zu 4 bei einer Wiedereinreise nach einem Besuch bei seinem in Tschechien lebenden Kind. Die in Polen lebende Antragstellerin zu 3 kann hingegen, da Polen als Risikogebiet eingestuft ist, als Grenzgängerin gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b SächsCoronaQuarVO die bei ihrer Einreise gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründete 10-tägige Quarantänepflicht - nur aber doch - durch eine regelmäßige, mindestens einmal wö- chentliche Testung abwenden. Sie kann geltend machen, durch diese Testregelung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Änderung und Erweiterung des Antrags durch die Erweiterung der Antragsteller- seite um den Antragsteller zu 4 und die Erweiterung des Antragsgegenstandes um die Rechtsvorschriften zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten- Gebieten ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil der Antragsgegner eingewilligt hat und das Gericht sie im Übrigen auch für sachdienlich hält. 16 17 18
21 Der zuletzt gestellte Antrag zielt entgegen seiner ausdrücklichen Formulierung bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels (§ 88 VwGO) nicht auf eine vorläufige Erweiterung der in § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaQuarVO geregelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, sondern auf eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO, soweit dieser für den Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) Absonderungspflichten regelt, und des hiermit verknüpften § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO. Denn eine eigene vorläufige Normergänzung, wie sie ein Erweitern von Ausnahmebestimmungen beinhalten würde, darf das Gericht im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO - wie auch in der Hauptsache (vgl. Hoppe, in: Eyer- mann, 15. Aufl., VwGO § 47 Rn. 88 m. w. N.) - nach herrschender Auffassung nicht treffen. Es ist vielmehr auf einen Ausspruch beschränkt, der die vorläufige Wirksam- keit der angegriffenen Vorschrift ganz oder teilweise hemmt (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Januar 2020, VwGO § 47 Rn. 181, 182; NdsOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 13 MN 52/21 -, juris Rn. 23 ff.). Mit dem ausdrücklich beantragten bloßen vorläufigen Außervollzugsetzen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaQuarVO wäre dem Rechtsschutzziel der Antragsteller ebenfalls nicht Rechnung getragen, weil dies die in § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO ge- regelte 14-tägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten und das Fehlen einer für die Antragsteller zu 2 und 4 einschlägigen Ausnahmeregelung hierzu unberührt lassen würde. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings unbegründet. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Verordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundes- verfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10 und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entschei- dungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollan- 19 20 21
22 trag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einst- weiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussicht- lich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der ange- griffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsachentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweili- ge Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nach- teilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich über- wiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz of- fener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 - , juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforde- rungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2/98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch- sCoronaQuarVO keinen Erfolg, da die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfah- rens als offen zu bewerten sind und die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht überwiegen. I. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens sind offen. 1. Der Senat hat bereits in seinen Beschlüssen vom 9. Dezember 2020 (- 3 B 417/20 -, juris Rn. 16 ff.) und 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen bezüg- 22 23 24
23 lich der Vereinbarkeit von Quarantäneverordnungen für Einreisende aus Risikogebie- ten mit höherrangigem Recht uneinheitlich ist oder diese als offen bewertet. Dies gilt zum einen für die Frage, ob Quarantäneregelungen wie die vorliegenden auf die Er- mächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (so OVG Schl.-H., Beschl. v. 7. April 2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9 ff.), oder nur auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 32 i. V. m. § 30 Abs. 1 IfSG gestützt werden können (so NdsOVG, Beschl. v. 11. Mai 2020, DVBl 2020, 827 [Rn. 33]; OVG NRW, Beschl. v. 5. Juni 2020 - 13 B 776/20.NE -, juris Rn. 28 ff.; ThürOVG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 13 EN 375/20 -, juris Rn. 62; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 32). Es gilt hieran anknüpfend weiter für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Einreise aus einem vom Robert-Koch-Institut als internationales Risikogebiet ausgewiesenen Land anzunehmen ist, dass eine Person ansteckungsverdächtig im Sinne des § 2 Nr. 7, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 75; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 27 ff. einerseits und BayVGH, Be- schl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris Rn. 42 ff. andererseits). Als offen, aber voraussichtlich rechtmäßig wird ferner die Frage beurteilt, ob der Verordnungs- geber die Risikogebiete durch dynamische Verweisung auf die durch das Bundesmi- nisterium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat eingestuften und durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Risikogebiete festlegen darf (OVG NRW, Beschl. v. 13. Juli 2020 - 13 B 968/20.NE -, juris Rn. 92 ff.). Offen ist ferner, ob im Rahmen einer Normenkontrolle diese Einstu- fung als Risikogebiet - oder nunmehr auch als Virusvarianten-Gebiet - Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist (NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33). Uneinheitlich ist die obergerichtliche Rechtsprechung weiter zu der Fra- ge, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthalts im Aus- land kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht (siehe OVG NRW, Be- schl. v. 20. November 2020 - 13 B 1770/20.NE -, juris Rn. 40 einerseits und NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 40 ff. sowie OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris Rn. 29 anderer- seits).
24 Eine abschließende Klärung dieser - revisiblen - Rechtsfragen ist erst in einem Haupt- sacheverfahren möglich, in dem auch der Instanzenzug zum Bundesverwaltungsge- richt eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sind danach offen (so auch HessVGH, Beschl. v. 12. November 2020 - 8 B 2765/20.N -, juris; OVG Schl.-H., Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 3 MR 51/20 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - OVG 11 S 122/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 20 NE 20.2749 -, juris). Auch unter Berücksichtigung der jüngst ergangenen Ent- scheidungen (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 7. Januar 2021 - 13 B 2046/20.NE -, juris) sieht der Senat keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung abzuwei- chen. 2. Auch auf der Grundlage der Erwägungen des Normenkontrollantrags ist ein Haupt- sacheverfahren gegen die angegriffenen Normen nicht als voraussichtlich erfolgreich zu bewerten. a) Dies gilt zum Ersten für die Regelungen des § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Säch- sCoronaQuarVO zur Absonderungspflicht für Einreisende aus Virusvarianten- Gebieten, die hier die Antragsteller zu 1, 2 und 4 bezüglich der Auswirkungen auf Einreisen aus Tschechien mittelbar und unmittelbar betreffen. § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO begründet für Personen, die aus dem Ausland in den Freistaat Sachsen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letz- ten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) aufgehalten haben, die Verpflichtung, sich unverzüglich nach der Ein- reise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern. Eine Verkürzungsmöglichkeit durch "Freitestung" besteht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 SächsCoronaQuarVO in diesem Fall nicht. Von dieser Quarantänepflicht nimmt § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nur einen engen Kreis von Personen unter der Voraussetzung des Vorliegens einer aktuel- len Negativtestung aus: Personen auf der Durchreise, Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren, oder Güter transportieren bei Aufenthalten in 25 26 27 28
25 Deutschland oder in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer, Polizei- vollzugsbeamte, die aus dem Einsatz aus dem Ausland zurückkehren, sowie - unter der Voraussetzung einer täglichen Testung - Beschäftigte in Einrichtungen des Ge- sundheits- und Pflegewesens, Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind, Beschäf- tigte, die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Ab- fallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Phar- mawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informa- tionstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrich- tungen tätig sind und deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist sowie Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen. Als dringende humanitäre Gründe betrachtet die Verordnung dabei u. a. die Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des eigenen Kindes, sowie von zwei Verwandte ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten. Für derartige landesrechtliche Regelungen zu Absonde- rungspflichten nach einer Einreise lässt § 3 Abs. 4 der Coronavirus- Einreiseverordnung neben den in den § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV bundesrechtlich geregelten isolierten Anmelde-, Test- und Nach- weispflichten bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten auch Raum. Diese Quarantänepflicht führt, wie die Antragsteller zutreffend darlegen, dazu, dass Berufspendlern, die nicht zu dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO privile- gierten Personenkreis gehören, die Möglichkeit eines grenzüberschreitenden Pendelns zu ihrem Arbeitsort genommen wird. Sofern sie ihre Tätigkeit nicht durchgängig in Heimarbeit ausüben können, sind sie darauf verwiesen, ihren Aufenthalt temporär in den Staat ihres Arbeitsortes zu verlegen, um nicht der Quarantänepflicht zu unterfallen und ihrer Arbeit nachgehen zu können. Für Berufspendler, deren Familien im Wohn- sitzstaat leben, wird so in vielen Fällen ein schwerwiegender Konflikt zwischen fami- liären Verpflichtungen und Zwängen einerseits und den beruflichen Belangen und Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, andererseits begründet. Dar- über hinaus erschwert die Quarantänepflicht auch erheblich die persönliche Pflege grenzüberschreitender familiärer Beziehungen oder macht solche persönlichen Kon- takte für den Regelfall, in dem die Betroffenen eine Quarantäne nicht in ihre sonstigen 29
26 Verpflichtungen integrieren können, sogar völlig unmöglich. Dies ist von besonderem Gewicht, soweit es die Beziehungen zwischen Kindern und Elternteilen betrifft. aa) Die Antragsteller rügen vor diesem Hintergrund die Freizügigkeitsrechte aus Art. 45 AEUV als verletzt. Der Senat erachtet jedoch auch insoweit die Erfolgsaus- sichten des Antrags lediglich als offen. Art. 45 AEUV gewährleistet innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Dabei erfasst die unmittelbar anwendbare Gewährleistung von Art. 45 Abs. 2 AEUV nicht nur innerstaatliche Rechtsvorschriften, welche unmittelbar oder verdeckt wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer differenzieren, sondern darüber hinaus un- terschiedslos anwendbare innerstaatliche Rechtsvorschriften, soweit sie die Freizügig- keit der Arbeitnehmer gezielt oder auch rein faktisch beschränken. Eine solche Be- schränkung liegt bereits dann vor, wenn der Rechtsunterworfene durch die Regelung davon abgehalten werden kann, von seinem Recht aus Art. 45 AEUV Gebrauch zu machen (Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 86 m. w. N. zur Rspr. des EuGH). Letzteres ist bei den vorliegenden Regelungen, die an die Einreise aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat eine Quarantänepflicht knüpfen und so ein grenzüberschreitendes Pendeln zwischen den Mitgliedstaaten von Arbeitnehmern zum Arbeitsplatz unmöglich machen, der Fall. Hingegen ist - anders als bei den Rei- sebeschränkungen, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 zugrunde lagen - weder eine unmittelbare noch eine verdeckte Differenzierung wegen der Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer erkennbar. Insbesondere unterscheiden sich die aus der Verordnung folgenden Reise- beschränkungen bezüglich "Ob", Art und Umfang weder nach Staatsangehörigkeit der Betroffenen noch nach ihrem Wohnsitz. Eine Maßnahme, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt, ist zulässig, wenn mit ihr ein berechtigter, mit dem Vertrag vereinbarer Zweck verfolgt wird und sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. In einem der- artigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme geeignet sein, die Ver- wirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH, Urt. v. 28. Februar 2013 - C-544/11-, ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 47; Urt. v. 30 31 32
27 9. September 2003 - C-285/01-, Slg. 2003, I-8219 Rn. 104; Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 86, 87 m. w. N.). Als ein derartiger zwingender Grund des Allge- meininteresses ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit anerkannt (Streinz/Franzen, 3. Aufl., AEUV Art. 45 Rn. 84 m. w. N.), dem die angegriffenen Regelungen dienen. Dass die Quarantäneverpflichtung für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten, insbe- sondere für Einreisende aus Tschechien, in der gegenwärtigen Pandemielage voraus- sichtlich nicht geeignet wäre, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zwecks zu gewährleisten, oder über das hinausginge, was zu seiner Erreichung erforderlich ist, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festzustellen. Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang gegen die Einstufung Tsche- chiens als Virusvarianten-Gebiet wenden, ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung der Obergerichte bereits offen, ob diese Einstufung überhaupt Gegenstand des Nor- menkontrolleilverfahrens sein kann, da sie nicht in der Sächsischen Corona- Quarantäne-Verordnung vorgenommen wird (vgl. NdsOVG, Beschl. vom 30. November 2020 - 13 MN 520/20 -, juris Rn. 33 m. w. N.). Für die Behauptung der Antragsteller, diese Einstufung sei lediglich politisch motiviert und habe keine sachli- che Grundlage, spricht im Übrigen angesichts eines Nachweises der Virusvariante B.1.1.7, der sog. britischen Mutation, in mehr als 50 Prozent der positiven Tests in Tschechien - Stand 19. Februar 2021 - (https://deutsch.radio.cz/corona-pandemie- britische-mutation-mehr-als-50-prozent-der-positiven-tests-8709872) und dort aktuell exponentiell steigender, überaus hoher Inzidenzwerte (Stand 2. März 2021: 7-Tage- Inzidenz der Neuinfektionen von 773,8; vgl. https://www.corona-in- zahlen.de/weltweit/tschechien/), nichts. Aus den gleichen Erwägungen ist auch recht- lich offen und der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob das Begehren der Antragsteller, Tschechien zumindest nicht insgesamt als Virusvarianten-Gebiet einzu- stufen, sondern nach Regionen zu differenzieren, Prüfungsgegenstand des Normen- kontrollverfahrens sein kann. Es ist für den Senat zudem auch weder anhand eigener Recherchen erkennbar noch wird dies von den Antragstellern substantiiert dargetan, dass sich in der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 in den Regionen Tschechiens und den dortigen Inzidenzwerten solch erhebliche Unterschiede zeigen, dass die ein- heitliche Einstufung Tschechiens als Virusvarianten-Gebiet nicht gerechtfertigt er- scheinen könnte. Dass grundsätzlich bei der Einstufung als Virusvarianten-Gebiet durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundes- 33
28 ministerium des Innern, für Bau und Heimat eine bloße Teileinstufung von Regionen durchaus in Betracht gezogen wird und erfolgt, zeigen im Übrigen die Teileinstufun- gen des Bundeslandes Tirol in Österreich mit weiteren trennscharfen Ausnahmen so- wie des Département Moselle in Frankreich. Auch die Frage, inwieweit Einreisebeschränkungen der hier in Rede stehenden Art (verpflichtende Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen) geeignet sind, den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie im Bundesgebiet bzw. im Frei- staat Sachsen positiv zu beeinflussen - oder dem Antragsgegner im Rahmen seiner normgeberischen Einschätzungsprärogative nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hierfür jedenfalls als geeignet erscheinen durften -, ist als offen zu beurteilen und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Es besteht allerdings ent- gegen der Auffassung der Antragsteller eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass diese Frage zu bejahen ist. Zur Wirksamkeit derartiger im Zuge der COVID-19- Pandemie weltweit für den Reiseverkehr ergriffener Maßnahmen wurden in den letz- ten Monaten international verschiedenste wissenschaftliche Studien erstellt. Auch wenn aus zeitlichen und ethischen Gründen in der akuten Pandemielage verschiedene verlässlichere wissenschaftliche Methoden zur Einschätzung der Auswirkungen derar- tiger Maßnahmen zwangsläufig nicht zur Verfügung standen und die in den Studien gezogenen Schlussfolgerungen deshalb auf einer unsicheren Grundlage stehen dürften (Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 pandemic: a rapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. Art. No.: CD013717. DOI: 10.1002/14651858.CD013717, abgerufen am 26. Februar 2021, S. 2 und 5), kommen die derzeit existierenden Studien - soweit dies im Rahmen des vorlie- genden Eilverfahrens recherchiert werden konnte - doch wohl überwiegend zu dem Ergebnis, dass eine Beschränkung des Reiseverkehrs in Form einer verpflichtenden Quarantäne in Kombination mit Tests wahrscheinlich effektiv ist, dass sie die Anzahl der importierten Fälle verringern kann und, vor allem, wenn sie zu Beginn eines Aus- bruchs eingesetzt wird - in Abhängigkeit von den weiteren ergriffenen lokalen Maß- nahmen zur Verhinderung von Virusübertragungen in der Bevölkerung oder etwa von der bestehenden Vernetzung zwischen den betreffenden Ländern -, die epidemische Entwicklung verzögern oder reduzieren kann (vgl. v. A. die Sammlung, Zusammen- fassung und schnelle Evidenzsynthese wissenschaftlicher Studien im Cochrane Rapid Review von Burns u. a., Travel‐related control measures to contain the COVID‐19 34
29 pandemic: a rapid review. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 9. Art. No.: CD013717. DOI: 10.1002/14651858.CD013717, abgerufen am 26. Februar 2021, S. 23; s. a. Koopmans, A Virus That Knows No Borders? Exposure to and Restrictions of International Travel and the Global Diffusion of COVID-19, Discussion Paper, Oktober 2020, https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2020/vi20-103.pdf). Es entspricht auch der Bewertung des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), dass ein Einreisescreening auf COVID-19, Qua- rantäneverpflichtungen oder Grenzschließungen zwar wahrscheinlich das Eindringen von SARS-CoV-2 nicht verhindern, aber wohl für eine kurze Zeit verzögern können (EASA und ECDC, Guidelines for COVID-19 testing and quarantine of air travellers, 2. Dezember 2020, S. 5, 7 und 10). Es trifft entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht zu, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) lediglich Hygienemaßnahmen empfiehlt. Das RKI rät im Gegenteil mit Blick auf besorgniserregende SARS-CoV-2- Virusvarianten wie B.1.1.7 vor allem auch dazu, Reisen derzeit unbedingt zu vermei- den (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; jsessionid=B2B4E10751939064EF5C2A606CADD274.internet091?nn=2444038). Anhand dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse spricht Vieles dafür, dass der Verord- nungsgeber die für Virusvarianten-Gebiete getroffenen Reisebeschränkungen für ge- eignet halten durfte und weiterhin darf, den Pandemieverlauf im Freistaat Sachsen und im Bundesgebiet positiv zu beeinflussen. Die Regelungen zielen im Zusammenspiel mit den Ausweisungskriterien für Virusvarianten-Gebiete auf Virusvarianten, die in einem ausländischen Staat verbreitet sind, nicht zugleich im Inland verbreitet auftre- ten, und von welchen anzunehmen ist, dass von diesen ein besonderes Risiko ausgeht, z. B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krank- heitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu. html). Die in Tschechien verbreitete Virusvariante B.1.1.7 ("britische Mutation") ist nach derzeitigem Kenntnisstand noch leichter von Mensch zu Mensch übertragbar als bisher zirkulierende Varianten und weist eine höhere Reproduktionszahl auf, so dass ihre Ausbreitung noch schwerer einzudämmen ist. Es gibt zudem bei begrenzter Da- 35
30 tenlage Hinweise darauf, dass sie mit einer erhöhten Fallsterblichkeit einhergehen könnte (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virusvariante.html; jsessionid=095126C94E37C6BFB0A14094C2896977.internet092?nn=2444038). Es besteht daher zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ein Einschleppen und Ausbreiten dieser Virusvariante möglichst weit- gehend zu verhindern oder aufzuschieben. Diese Virusvariante war bei Einführung der hier in Rede stehenden Reisebeschränkungen auch noch nicht nennenswert in Deutschland (4. Kalenderwoche: Anteil von 5,6 % der Proben, vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VO C_2021-02-17.pdf?__blob=publicationFile), wohl aber in erheblichem Maße in Tschechien verbreitet (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/europa/corona- tschechien-mutationen-101.html). An dieser Situation hat sich auch bislang nichts Grundlegendes geändert, wenngleich der Anteil dieser Virusvariante an den Positiv- testungen auch in Deutschland kontinuierlich zunimmt und derzeit bei 40 % in der RKI-Testzahlerfassung und bei 22 % der Gesamtgenomsequenzierungen liegt, wobei allerdings hinter diesen relativen Werten verglichen mit der Situation in Tschechien deutlich geringere Inzidenzwerte stehen (vgl. RKI, Bericht zu Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern [VOC] B.1.1.7). Ferner bieten die aktuell noch geltenden strengen Regelungen des Lockdowns im Frei- staat Sachsen wie auch in den anderen Bundesländern auch eine hinreichende Gewähr dafür, dass bereits eingeschleppte Mutationsfälle nicht ohne Weiteres und schnell zu seiner solch großen lokalen Verbreitung und Zirkulation der Virusvariante führen, dass daneben die weitere Bedeutung von über Einreisende eingeschleppten neuen In- fektionsketten zeitnah völlig zurücktritt. Unter diesen Umständen spricht nach dem oben dargestellten aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Vieles dafür, dass der Verordnungsgeber möglichst lückenlose Quarantäne- und Testpflichten für Einreisen- de aus Tschechien für geeignet halten durfte und darf, um die Ausbreitung der Virus- variante B.1.1.7 im Freistaat Sachsen und in Deutschland zumindest signifikant zu verzögern und abzuschwächen. Auch an einer bloßen Verzögerung der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 besteht dabei ein sehr großes öffentliches Interesse, weil zu erwarten ist, dass jede gewonnene Woche wegen der dann größeren Anzahl durchge- führter Impfungen und der sich verbessernden, der Effizienz der Hygienekonzepte zu- träglichen Witterungsbedingungen auch gleichbedeutend mit einer besseren Be-
31 herrschbarkeit der Pandemie ist und deshalb voraussichtlich gravierende Vorteile für das Ziel mit sich bringt, die Pandemie mit Mitteln bewältigen zu können, die gesamt- gesellschaftlich betrachtet die gegenläufigen Grundrechte, Interessen und Belange möglichst schonen. Der Eignung dieser Maßnahmen können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Einreise über andere Mitgliedstaaten - hier über Polen - bleibe für Einreisende aus Tschechien möglich. Die bloße theoretische Mög- lichkeit von Regelverstößen und das Fehlen einer lückenlosen Kontrollmöglichkeit lassen die allgemeine Eignung von Regelungen zum Erreichen des gewünschten Zwecks unberührt. Die Argumentation der Antragsteller erscheint auch insoweit nicht lebensnah, als im Rahmen der sozialen Kontakte von Einreisenden im Freistaat Sach- sen ein hohes Maß an sozialer Kontrolle gerade für Berufspendler besteht. Denn es ist nicht zu erwarten, dass es unbemerkt bleiben würde, dass in Tschechien lebende Kol- legen weiterhin im Freistaat Sachsen ihrer Arbeit nachgehen, obwohl öffentlichkeits- wirksam über für sie bestehende Quarantänepflichten berichtet wurde, zumal ein sol- ches Vorgehen auch Weiterungen für die Arbeitgeber nach sich ziehen kann. Der Senat vermag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht festzustellen, dass die Kombination aus Quarantäne- und Testpflichten über das hinausgeht, was zur Erreichung des bezweckten Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. Es trifft zwar zu, dass die vom Antragsgegner mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO wegen der Gewichtigkeit der Funktion des Reisenden oder der zwingenden Gründe seiner Reise gewährten engen Ausnahmen von der obligatori- schen Quarantänepflicht in einigen Aspekten hinter der Empfehlung des Rates der Eu- ropäischen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) – hier: hinter der Nr. 19 der Empfehlung - zurückbleiben. Diese Empfehlung wurde zwi- schenzeitlich vom Rat der Europäischen Union allerdings am 1. Februar 2021 ohnehin gerade mit Blick auf die Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten aktualisiert und modifiziert (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/coronavirus/covid-19- travel-and-transport/). Nach dieser nun - allerdings bislang nur englischsprachig - veröffentlichten (https://www.consilium.europa.eu/de/press/press- releases/2021/02/01/covid-19-council-updates-recommendation-on-measures- affecting-free-movement/) aktualisierten Empfehlung sollen die Mitgliedstaaten von 36
32 Personen, die aus Gebieten einreisen, die als "dunkelrot" eingestuft sind - wozu Tschechien gehört (https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates/weekly- maps-coordinated-restriction-free-movement) - verlangen, sich vor ihrer Einreise so- wohl einem Test auf eine COVID-19-Infektion als auch einer Quarantä- ne/Selbstisolation zu unterziehen, wie sie vom Health Security Committee empfohlen wird (https://ec.europa.eu/health/sites/health/files/preparedness_response/docs/hsc_quaranti ne-isolation_recomm_en.pdf). Die gleichen Maßnahmen sollen auch auf Gebiete mit einer hohen Verbreitung von risikobehafteten Virusvarianten angewendet werden (Nr. 17a der Empfehlungen). Nach Nr. 19a der Empfehlungen sollen auch Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis für die Reise aus einem "dunkelroten" Gebiet die Testanforderungen erfüllen und sich einer Quaran- täne oder Selbstisolation unterziehen, soweit dies keine unverhältnismäßigen Auswir- kungen auf die Ausübung ihrer Funktion oder die Erfüllung des Bedürfnisses hat. Von Transporteuren und Transportdienstleistungsanbietern sollten im Prinzip keine Tests auf eine COVID-19-Infektion verlangt werden. Wenn Mitgliedstaaten von ihnen Tests verlangen, sollten Antigen-Schnelltests genutzt werden und sollte dies nicht zu Trans- portunterbrechungen führen. Dieser Personenkreis soll ferner keinen Quarantäne- pflichten unterworfen werden. Nr. 19b der Empfehlungen sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten von Personen, die in Grenzregionen leben und täglich oder regelmäßig für Zwecke der Arbeit, geschäftliche Angelegenheiten, zur Ausbildungszwecken, aus familiären Gründen, Gründen medizinischer Versorgung oder Pflege die Grenze über- schreiten, nicht verlangen sollten, sich einem Test oder einer Quarantäne oder Selbst- isolation zu unterziehen, insbesondere nicht von Personen, die kritische Funktionen ausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Wenn in diesen Regionen Testanforderungen eingeführt werden, sollte die Häufigkeit von Tests bei solchen Per- sonen verhältnismäßig sein. Wenn die epidemiologische Situation auf beiden Sei- ten der Grenze vergleichbar ist, sollten keine Testanforderungen, die an die Einreise anknüpfen, geschaffen werden. Diese Empfehlungen sind zwar nicht verbindlich, sie sind aber vom Senat zu berück- sichtigen (BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris Rn. 33; EuGH, Urt. v. 13. Dezember 1989 - Rs C - 322/88 -). Es lässt sich allerdings schon 37
33 nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffe- nen Regelungen mit der aktualisierten Empfehlung nicht in Einklang stehen. Für Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem unverzichtbaren Bedürfnis für ihre Reise hat der Verordnungsgeber auch bei Einreisen aus Virusvarianten- Gebieten mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO - voraussichtlich hinreichende - Aus- nahmen von der Quarantänepflicht geschaffen. Soweit es die besonderen Empfehlun- gen der Nr. 19b für Grenzregionen anbelangt, hat der Rat der Europäischen Union schon selbst in seinen Empfehlungen einen Spielraum zum Ausdruck gebracht, den Verzicht auf Tests und Quarantäne auf solche Personen zu beschränken, die kritische Funktionen ausüben oder unverzichtbar für kritische Infrastruktur sind. Dem aber tra- gen die in § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO normierten Ausnahmetatbestände Rech- nung. Eine Vergleichbarkeit der epidemiologischen Situationen auf beiden Seiten der Grenze zwischen dem Freistaat Sachsen und Tschechien ist ebenfalls nicht gegeben. Es spricht zudem viel dafür, dass die von der Europäischen Kommission wohl vorge- schlagenen alternativen Maßnahmen (vgl. https://www.zdf.de/nachrichten/politik/corona-grenzkontrolle-tschechien-tirol-kritik- 100.html) einer Einhaltung der Hygiene-Regeln und eines konsequenten Impfens prognostisch bei Weitem nicht geeignet sind, in gleicher Weise die Ausbreitung der Virusvariante im Freistaat Sachsen und in Deutschland zu verzögern und abzuschwä- chen. Dass die bloße Einhaltung der für alle Gesellschaftsbereiche entwickelten Hygi- enekonzepte in der gelebten Wirklichkeit unter den Witterungsbedingungen der kälte- ren Jahreszeit schon für das herkömmliche SARS-Cov2-Virus nicht ausreichend ist, dessen Ausbreitung hinreichend zu begrenzen und ein exponentielles Ansteigen der Infektionen zu verhindern, sondern dass nur die mit größten Nachteilen für Wirtschaft und Gesellschaft verbundenen massiven Kontaktbeschränkungen eine Beherrschbar- keit der Infektionslage erreichen konnten, haben die Pandemieentwicklungen seit Herbst 2020 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachdrücklich gezeigt. Es spricht vor diesem Hintergrund nichts dafür, dass die noch deutlich infektiösere Vi- rusvariante B.1.1.7 bezüglich eingeschleppter Fälle, die bei einer Abschwächung der Quarantänebestimmungen zu erwarten sind, durch Hygiene-Regeln in ihrer Ausbrei- tung beherrschbar sein sollte. Vielmehr ist das Gegenteil zu vermuten. Der dahinge- hende Einwand der Antragsteller überzeugt daher nicht. Eine signifikante Verringe- rung der Gefährdung, die für die Bevölkerung in der gegenwärtigen Pandemielage 38
34 durch eingeschleppte Virusvarianten besteht, kann derzeit offenkundig auch nicht durch "konsequentes Impfen" erreicht werden, weil bekanntermaßen aktuell noch nicht einmal hinreichend Impfstoff zur Verfügung steht, um auch nur die Risikogrup- pen vollständig durchimpfen zu können. Angesichts dessen vermag der Senat derzeit ergreifbare mildere, gleich wirksame Mittel nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung weder dem Antragsvorbrin- gen zu entnehmen noch sonst zu erkennen. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Folgen der Reisebeschränkungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Gesundheits- schutzes stehen. Zwar hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einrei- sende, wie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Mög- lichkeiten grenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu versorgen, wie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer Kontakte in grenzüberschreitenden Familien. Der Antragsgegner hält das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG zwar für möglich. In der Rechtsan- wendung geklärt ist dies derzeit aber ersichtlich nicht. Die obligatorische Quarantäne- pflicht hat desgleichen auch erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf Unternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. Diese Belange sind von sehr großem Gewicht. Auf der anderen Seite ist es absehbar und entspricht den Erfahrungen mit den Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten wie Irland und Portu- gal (vgl. https://www.leopoldina.org/presse-1/nachrichten/darstellung-der- entwicklung-des-infektionsgeschehens-in-irland/ und https://de.wikipedia.org/wiki/COVID-19-Pandemie_in_Portugal), dass im Falle eines verstärkten Einschleppens der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 eine Be- herrschung der Pandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown- Bestimmungen zur Kontaktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. Lockerungen müssten auch in wichtigen sozialen und wirtschaftlichen Bereichen (et- wa den Kindertagesstätten und Schulen) zurückgenommen werden oder wären erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich, als bei einer Verzögerung der Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7, welche dem Verordnungsgeber durch die Quarantänerege- lungen nach dem oben Gesagten erreichbar erscheinen darf. Ob die derzeit diskutierte Öffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden soll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, 39
35 ist bislang nicht absehbar. Der Antragsgegner muss sich angesichts der Unumkehrbar- keit eines breiten Eintrags der Virusvariante B.1.1.7 nicht darauf verweisen lassen, zu- nächst diesen Weg zu beschreiten und insoweit das Risiko eines Fehlschlags einzuge- hen. Er darf vielmehr nach dem Vorsorgeprinzip verfahren. Ein Verzicht auf eine ver- pflichtende Quarantäne für Berufspendler und für familiäre Kontakte, der angesichts von derzeit allein geschätzten 5.000 Berufspendlern von Tschechien in den Freistaat Sachsen (https://www.dnn.de/Region/Mitteldeutschland/Pendler-aus-Tschechien-in- Sachsen-Sind-sie-wirklich-Pandemie-Treiber) substantielles Gewicht hätte, würde da- her prognostisch in der weiteren Pandemieentwicklung die hohe Wahrscheinlichkeit begründen, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesundheit und Leben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems Kontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden müssen, die an anderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lockdown bereits schwer getroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betätigung für weitere Zeit- räume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölkerung in der Wahrneh- mung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken würden. Dass unter diesen Umständen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die Gruppe der Berufspendler und sonstige Einreisende von unangemessenem Gewicht sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Belangen von herausgehobener Schutzwürdigkeit und Unaufschiebbarkeit wie der Sicherstellung des Güter- und Personenverkehrs und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und Pflegewesens, der Be- triebe der Nutztierhaltung, der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsor- gung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothekenwe- sens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, der In- formationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizinischer Einrichtungen hat der Verordnungsgeber mit der Regelung von Ausnahmen zur obli- gatorischen Quarantänepflicht für Einreisende Rechnung getragen. Entsprechendes gilt auch für die Beeinträchtigung grenzüberschreitender innerfamiliärer Kontakte zwischen Elternteilen und Kindern. Für besonders dringende Bedürfnisse eines per- sönlichen familiären Kontakts, namentlich für eine Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall und zur Geburt des eigenen Kindes sowie von zwei Ver- wandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten, hat der Verordnungsgeber Ausnahmen von der Quarantänepflicht vorgesehen. Dass er weiter-
36 gehende Ausnahmen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts von Eltern mit ihren Kindern nicht geschaffen hat, ist angesichts des verfolgten Zwecks der Maßnahme und der Tragweite einer Aufweichung der Quarantänepflicht voraussichtlich nicht zu bean- standen. Denn dass eine zeitweilige Unmöglichkeit direkten persönlichen Kontakts re- gelhaft zu irreversiblen Schäden für die Kinder oder zu völlig untragbaren Bedingun- gen für die Familien führen würde, ist nicht erkennbar, auch wenn die Folgen der Rei- sebeschränkungen für grenzüberschreitende Familien ohne Zweifel sehr schwer wie- gen. Vereinzelte mehrwöchige Unterbrechungen eines unmittelbaren persönlichen Kontaktes zu einem Elternteil sind vielmehr in Familienkonstellationen getrennt le- bender Elternteile nach der Lebenserfahrung nicht unüblich und kommen auch in Fa- milien, die zusammen leben, je nach Lebenssituation vor, ohne dass ersichtlich ist, dass hieraus - jenseits von konflikthaften Elternbeziehungen - typischerweise gravie- rende Probleme für die Kinder resultieren. Sofern die Reisebeschränkungen im Einzel- fall zu atypischen unzumutbaren Beeinträchtigungen für Kinder oder Familien führen, eröffnet die Verordnung mit § 2 Abs. 5 SächsCoronaQuarVO zudem die Möglichkeit der Gestattung einer weiteren Ausnahme bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Ange- sichts des hohen öffentlichen Interesses, das an einer Effizienz der getroffenen Reise- beschränkungen und an einer zumindest effektiven Verzögerung des Einschleppens der Virusvariante B.1.1.7 besteht, ist den Betroffenen auch der zeitliche Verzug, den die Notwendigkeit der Durchführung eines Gestattungsverfahrens nach § 2 Abs. 5 SächsCoronaQuarVO mit sich bringt, zuzumuten. bb) Aus den vorgenannten Gründen erweist es sich, soweit ein Grundrechtseingriff nicht schon aus anderen Gründen ausscheidet, auch lediglich als offen, ob die von den Antragstellern gerügte Verletzung von Art. 12 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), Art. 14 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 10 Abs. 2 der UN-Kinderrechtskonvention vorliegt, da auch diese Grundrech- te und sonstigen Rechte durch Regelungen und Maßnahmen zugunsten des öffentli- chen Gesundheitsschutzes einschränkbar und ausgestaltbar sind. cc) Auch die von den Antragstellern gerügte Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG lässt sich nicht bzw. nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit fest- stellen. 40 41
37 (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller knüpfen die angegriffenen Regelungen weder an die örtliche Herkunft eines Menschen nach Geburt oder Ansässigkeit (Hei- mat i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG, vgl. Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Stand August 2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 57) noch an die ständisch-soziale Abstammung und Verwur- zelung (Herkunft i. S. d. Art. 3 Abs. 3 GG; vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3, Rn. 60) sich voneinander unterscheidende Rechtsfolgen an. Soweit die Ausführungen der Antragsteller dahin gehen, dass insoweit eine mittelbare Diskriminierung vorliege, entspricht es bereits nicht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Litera- tur, dass Art. 3 Abs. 3 GG bezüglich der Merkmale Heimat und Herkunft Schutz auch vor mittelbarer Diskriminierung bietet (vgl. Langenfeld, a. a. O., Art. 3 Abs. 3 Rn. 38 m. w. N. zum Meinungsstreit). (2) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller ferner eine ungerechtfertigte Ungleichbehand- lung mit Personen, die aus Teilen des Bundesgebiets mit hohen Inzidenzwerten in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen, insoweit insbesondere mit Berufspendlern aus derartigen Hochinzidenzgebieten im Bundesgebiet. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we- sentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzie- rungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Gren- zen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen In- halt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unter- schiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. 65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektionsschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgesche- hens weniger streng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 42 43 44
38 11 S 22/20 -, juris Rn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 a. a. O. Rn. 49). Auch kann eine strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). Es ist für den Senat bereits nicht erkennbar, dass derzeit Regionen im Bundesgebiet existieren, in denen die Situation bezüglich der Verbreitung der Virusvariante B.1.1.7 und der Inzidenzwerte der Situation in Tschechien wesentlich gleich ist. Hierzu ver- hält sich das Antragsvorbringen auch nicht. Sachgründe, die eine Differenzierung vo- raussichtlich zu rechtfertigen vermögen, stellen zudem die sich auch in der Entwick- lung der Inzidenzzahlen augenfällig niederschlagenden erheblichen Unterschiede in der Effektivität der Eindämmungsmaßnahmen zwischen Tschechien und der Bundes- republik sowie dem Freistaat Sachsen dar, die prognostisch mit einem höheren Risiko eines Eintrags der Virusvariante B. 1.1.7 aus Tschechien als aus Teilen des Bundesge- biets einhergehen. Insbesondere ist nach Presseberichten derzeit ein hoher Anteil der tschechischen Bevölkerung nicht (mehr) bereit, grundlegende Regeln und Anforde- rungen der Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion zu befolgen. So sollen bei einer im Auftrag der Weltgesundheitsorganisation durchgeführten Umfrage 46 Prozent der Befragten angegeben haben, sie würden trotz Symptomen nicht zu Hause bleiben. Bis zu einem Drittel verweigere zudem grundlegende Hygienemaßnahmen (https://www.nzz.ch/international/coronavirus-in-tschechien-und-der-slowakei-geraet- ausser-kontrolle-ld.1603062). Weitere Umfragen sollen ergeben haben, dass nur ein Drittel der Tschechen sich testen lassen würden, wenn sie Corona-Symptome verspür- ten. In diesen Umfragen sollen die Menschen angegeben haben, mit sieben weiteren Personen regelmäßig ohne Mundschutz Kontakt zu haben. Dem Gesundheitsdienst wird aber im Schnitt nur etwa ein Kontakt mitgeteilt. Dies soll daran liegen, dass man seine Nächsten wegen der finanziellen Nachteile nicht in Quarantäne schicken wolle (https://www.zeit.de/2021/05/corona-tschechien-pandemie-grenzen-schliessen- einreiseregel-hochrisikogebiet). Unter solchen Umständen erscheint aber für Tsche- chien noch nicht einmal mehr hinreichend gewährleistet, dass selbst Personen, die an- gesichts des Entwickelns von Symptomen oder wegen des Kontakts zu einem Infizier- ten wissen, dass eine signifikante Wahrscheinlichkeit einer eigenen Infektion besteht, nicht mehr am Sozial- und Erwerbsleben mit persönlichen Kontakten teilnehmen. Schon ein solches verbreitetes Verhalten zieht ein entsprechend höheres Risiko eines Eintrags von Infektionen aus Tschechien nach sich. Der Antragsgegner hat in seiner 45
39 Erwiderung mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 zudem zutreffend auf die erhebli- chen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen - Be- rufspendler im Bundesgebiet auf der einen sowie Grenzgänger auf der anderen Seite - hingewiesen. (3) Auch eine gleichheitswidrige Ausgestaltung der Quarantänevorgaben des § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaQuarVO sowie der Ausnahmeregelungen hiervon vermag der Senat nicht festzustellen. Dass die Einreise aus Tschechien als Virusvarianten-Gebiet deutlich strengeren Reise- beschränkungen unterliegt als eine Einreise etwa aus Kontinentalfrankreich - ausge- nommen das Département Moselle - und Polen als "bloßen" Risikogebieten, findet seinen sachlichen Grund ohne Weiteres und evident in der Unumkehrbarkeit eines Einschleppens besorgniserregender SARS-CoV-2-Virusvarianten in das Landes- und Bundesgebiet und der aus einem solchen breiten Einschleppen resultierenden deutlich höheren Gefährdung für die weitere Pandemieentwicklung im Inland. Aus dem glei- chen Grund begründet es auch keinen Gleichbehandlungsverstoß, dass der Verord- nungsgeber mit § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO die Ausnahmetatbestände für eine Quarantänepflicht bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten deutlich enger gefasst hat als mit § 2 Abs. 1 bis 4 SächsCoronaQuarVO die entsprechenden Ausnahmetatbe- stände für Einreisen aus sonstigen Risikogebieten. Soweit es den Vergleich der von § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO erfassten mit den hiervon nicht erfassten Gruppen Einreisender anbelangt, rechtfertigt sich die vom Verordnungsgeber vorgenommene Abgrenzung daraus, dass die Aufrechterhaltung des Personen-, Waren- und Güterverkehrs, die Realisierbarkeit grenzüberschreitender polizeilicher Einsätze, die Gewährleistung des unbeeinträchtigten Betriebs von Ein- richtungen des Gesundheits- und Pflegewesens, die Sicherstellung der Versorgung der Nutztiere, die Funktionsfähigkeit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasser- entsorgung und Abfallwirtschaft, des Transport- und Verkehrswesens, des Apothe- kenwesens, der Pharmawirtschaft, des Bestattungswesens, der Ernährungswirtschaft, der Informationstechnik, des Telekommunikationswesens und der Labore medizini- scher Einrichtungen sowie die Verfolgung dringender humanitärer Gründe durch eine Einreise von Verwandten ersten Grades bei einem Todesfall, zur Geburt des eigenen 46 47 48
40 Kindes, von zwei Verwandten ersten oder zweiten Grades bei Ausfall sämtlicher Sor- geberechtigten, zur zwingenden medizinischen Behandlung, oder im Einzelfall zur Aufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben auch für den be- grenzten Zeitraum der Notwendigkeit der Reisebeschränkungen - sei es generell oder konkret aufgrund der gegenwärtigen Pandemielage - von einer herausgehobenen Be- deutung sind. Ein vergleichbares Gewicht (Systemrelevanz) kommt Rechtsanwälten und Steuerberatern in der gegenwärtigen Pandemielage nicht zu, zumal, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die dortigen Tätigkeiten auch weitgehend in Heim- arbeit leistbar sind. dd) Soweit sich die Antragsteller zu 1, 2 und 4 in diesem Zusammenhang dagegen wenden, dass die Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO mit dem Vorliegen von negativen Coronatestergebnissen verknüpft sind, sind die Antragsteller hiervon, da sie den Ausnahmetatbeständen des § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO nach ihrem Vorbringen nicht unterfallen, schon nicht betroffen. Die von ihnen erhobenen Einwände entsprechen auch offenkundig nicht dem Stand der wissenschaftlichen Er- kenntnisse. Die Durchführung von Tests ist nach der Einschätzung des RKI ein essen- tieller Bestandteil einer umfassenden Pandemie-Bekämpfungs-Strategie, weil das Tes- ten die Grundlage für eine Unterbrechung von Infektionsketten bietet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat- Teststrat.html). Dass auch bei einer Durchführung von Tests - je nach Testart mehr oder weniger hohe - Restrisiken dafür verbleiben, dass die negativ getestete Person gleichwohl infiziert und infektiös ist oder wird, ändert nichts daran, dass die Durch- führung von regelmäßigen Tests überhaupt geeignet ist, einen hohen Anteil infizierter und infektiöser Personen festzustellen, sodass anknüpfend hieran von diesen künftig drohende Infektionsketten durch die Anordnung von Quarantäne unterbrochen kön- nen. Die Durchführung regelmäßiger Coronatests stellt sich danach - gegenüber einem Unterbleiben derartiger Tests und der hieraus resultierenden Unkenntnis, dass am So- zialleben weiter teilnehmende Personen infiziert sind - unzweifelhaft als wirksameres Mittel der Pandemiebekämpfung dar. Für die Eignung einer Maßnahme genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52). 49
41 b) Der Antrag ist ebenso nicht voraussichtlich begründet, soweit sich die Antragsteller zu 1 und 3 gegen die Regelung zur Testung von Grenzgängern und Grenzpendlern gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO wenden, welche diese Antragsteller mit- telbar und unmittelbar bezüglich der Rechtsfolgen von Einreisen aus Polen betrifft. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (- 3 B 6/21 -, vgl. Presseerklärung vom 5. Februar 2021, zit. nach juris, Rn. 22 ff.) festgestellt, dass be- züglich der Testregelungen der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung für Grenzgänger und Grenzpendler an der polnischen Grenze die Erfolgsaussichten nur offen sind und keine eindeutige Feststellung eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht möglich ist. Hieran hält der Senat auch für die novellierte Sächsische Corona- Quarantäne-Verordnung in Ansehung des Vorbringens der Antragsteller und der zwi- schenzeitlich veröffentlichten, modifizierten Empfehlungen des Rates der Europäi- schen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizü- gigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2021 weiter fest. Die Coronavirus-Einreiseverordnung steht der Testregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs- CoronaQuarVO nicht entgegen, soweit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3 b CoronaEinrei- seV Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Personen festlegt, die aus ei- nem Risikogebiet in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Berufsausübung einreisen. Denn bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung handelt es sich nicht um eine eigenständige Testpflicht, sondern - worauf der Antragsgegner zutref- fend hingewiesen hat - um die vom sächsischen Verordnungsgeber vorgesehene Mög- lichkeit, die sonst von der Antragstellerin zu 3 zu befolgende Pflicht der Absonderung gemäß § 1 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO zu vermeiden. Die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sächs- CoronaQuarVO geregelten regelmäßigen, mindestens einmal wöchentlichen Tests sol- len es dem Betroffenen ermöglichen, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in be- stimmten Fällen die Absonderungspflicht vermeiden zu können, um insbesondere auch den beruflichen und sonstigen Belangen des Betroffenen und seines Arbeitgebers Rechnung zu tragen. An diesem rechtlich unselbstständigen Charakter der Testoblie- genheit ändert auch der Umstand nichts, dass die Gruppe der Grenzpendler und Grenzgänger sich typischerweise faktisch einer Quarantäne nicht unterziehen, sondern dann von einem Grenzübertritt ganz Abstand nehmen wird. Als der landesrechtlich 50 51 52
42 festgelegten Absonderungspflicht zuzuordnende Regelung unterfällt § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO daher § 3 Abs. 4 CoronaEinreiseV, wonach die nach Landes- recht angeordnete Verpflichtung zur Absonderung nach der Einreise aus einem Risi- kogebiet unberührt bleibt (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 28). Aus diesem Grund ist - worauf der Antragsgegner zutreffend abgestellt hat - die Rechtslage auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Bayrischen Verwaltungs- gerichtshof zugrunde gelegen hatte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. November 2020 - 20 NE 20.2605 -, juris), wo gemäß § 4 Abs. 1 der dortigen Regelung der Test als geson- derte Pflicht ausgewiesen war (Beschl. des Senats v. 4. Februar 2021 a. a. O. Rn. 29). Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung greifen nicht durch. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (Rn. 21 ff.) im Ergebnis in Bezug auf die dort geprüfte Absonderungspflicht von aus Spanien zurückkehrenden Touristen offen gelassen, ob die mit der Quarantänepflicht einhergehenden Maßnah- men geeignet, erforderlich und angemessen sind. Allerdings hat er ausgeführt, dass viel dafür spreche, dass diese Frage gerade bei den zu verzeichnenden hohen inländi- schen Infektionszahlen und der im Freistaat Sachsen schon drohenden Überlastung der Krankenhäuser zu bejahen sei. Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern angegriffene Möglichkeit, sich einer Absonderung durch einen wöchentlichen Test zu entziehen. Denn im Vergleich zu den in die Grundrechte des Betroffenen erheblich eingreifenden Regelungen einer mehrtä- gigen Absonderungspflicht stellt die Möglichkeit eines wöchentlichen Tests - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - eine nur unerhebliche Erschwernis dar. Weder zeitlich noch finanziell oder im Hinblick auf die körperliche Unversehrt- heit ist ein solcher Test für die Antragsteller mehr als eine Beschwerlichkeit. Soweit die Erreichbarkeit von Tests in Tschechien als schwierig geschildert wird, legen die Antragsteller schon nicht dar, weshalb derartige Tests nicht im Freistaat Sachsen oder - für die von dieser Regelung allein noch unmittelbar betroffene Antragstellerin zu 3 - in Polen ohne derartige Probleme durchführbar sein sollten. Die Maßnahme ist daher angemessen. 53 54 55 56
43 Es ist auch nicht evident, dass die Regelung der Empfehlung des Rates der Europäi- schen Union für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizü- gigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020 und vom 1. Februar 2021, insbesondere deren Nr. 19b, widerspricht. Die Empfehlung Nr. 19b geht offenkundig letztlich von einem Spielraum der Mitgliedstaaten aus, für Grenz- pendler und Grenzgänger - hier zur "Freitestung" von einer Quarantänepflicht - Test- anforderungen einzuführen. Die Häufigkeit der durch § 2 Abs. 2 Nr. 2 Säch- sCoronaQuarVO geforderten wöchentlichen Tests ist auch für Pendler in der Grenzre- gion nicht unverhältnismäßig. Ob die epidemiologische Situation auf beiden Seiten der Grenze vergleichbar ist und ob hieraus unter Berücksichtigung von Nr. 19b der Emp- fehlung des Rates unionsrechtliche Bedenken gegen die Testregelung für Grenzpend- ler und Grenzgänger resultieren, muss der Prüfung in einem Hauptsacheverfahren vor- behalten bleiben. Angesichts der aktuellen 7-Tage-Inzidenzen pro 100.000 Einwohner von 52,5 für den Landkreis Görlitz einerseits (Stand 2. März 2021; https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html#a-9004) und von 154,55 für die Woiwodschaft Niederschlesien andererseits (berechnet anhand der Infektionswerte vom 24. Februar bis 1. März 2021 in der von den Antragstellern benannten Internetquelle https://koronawirusunas.pl/wojewodztwo-dolnoslaskie) ist schon eine Vergleichbarkeit der Situation eher unwahrscheinlich. Ein vollständiges Absehen von der Testpflicht würde auch das Risiko einer Verbrei- tung der aus dem Heimatland mitgebrachten Infektion mit dem Coronavirus und eine Infizierung einer Vielzahl von weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers oder sonstigen persönlichen Kontakten im Bundesgebiet vergrößern. Da das Ergebnis eines wöchent- lichen Tests unabhängig von dem Zeitpunkt seiner Vornahme die Feststellung einer möglicherweise unbemerkt gebliebenen, wegen der dort hohen Inzidenz in ihrem Heimatland erworbenen Infektion der Antragstellerin zu 3 zulässt, ist die Maßnahme geeignet, eine aus dem Ausland eingebrachte Infektion zu identifizieren und die ent- sprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahme erscheint daher grundsätzlich geeignet, Infektionen festzustellen und die Verbreitung zu verhindern. Dabei ist zu be- rücksichtigen, dass die Anordnung einer Quarantäne und zu deren Vermeidung die Durchführung von Tests einen wesentlichen Baustein der Pandemiebekämpfungsstra- tegie darstellt (SächsOVG, Beschl. v. 9. Dezember 2020 - 3 B 417/20 -, juris 57 58
44 Rn. 21 f.). Eine mildere, aber gleichgeeignete Maßnahme ist nicht ersichtlich, so dass die Maßnahme auch erforderlich ist. Schließlich ist kein Gleichheitsverstoß sicher erkennbar. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2020 (a. a. O. Rn. 19 ff.) die Fra- ge offengelassen, ob Quarantäneregelungen für Einreisende aus Risikogebieten unver- hältnismäßig oder gleichheitswidrig sind, wenn in den Gebieten des jeweiligen Auf- enthalts im Ausland kein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande besteht. An dieser Einschätzung ist genauso festzuhalten wie an der Feststellung, dass eine Gleichbehandlung im Hinblick auf Pendler, die aus inländischen Gebieten mit einer hohen Inzidenz anreisen, und solchen, die aus einem Nachbarstaat mit ähnlich hoher Inzidenz einreisen, wegen der erheblichen, auch mengenmäßigen Unterschiede zwi- schen den beiden Personengruppen nicht zwingend geboten ist (vgl. Beschl. v. 4. Feb- ruar 2021 a. a. O. Rn. 37 ff.). Eine sachlich nicht gerechtfertigte, gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist auch im Hinblick auf die sonstigen Personengruppen, die gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 SächsCoronaQuarVO von der häuslichen Absonderung auch ohne eine Testung befreit sind, nicht feststellbar. Denn dabei handelt es sich um Personengruppen, deren Einrei- sezweck sich von dem der Antragstellerin zu 3 erheblich unterscheidet, etwa weil sie aufgrund der Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet oder mangels häufiger Kontakte zu anderen Personen nur eine verringerte Infektionsgefahr eingehen (etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1: Durchreisende, § 2 Abs. 1 Nr. 2: Personal im Personen-, Güter- und Warenver- kehr, § 2 Abs. 2 Nr. 1: Personen, die sich nur für einen begrenzten Zeitraum im Bun- desgebiet oder im Risikogebiet aufgehalten haben, § 2 Abs. 2 Nr. 4: Besatzungen von Binnenschiffen), weil sie aus sonstigen, näher festgelegten wichtigen Gründen ohne Zeitverzug oder besondere Beschwernisse einreisen können sollen (etwa § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a: kurze Besuche enger Verwandter) oder weil sie aus sonstigen, recht- lich zwingenden Gründen freigestellt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b: Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes; § 2 Abs. 4: Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte). Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung be- steht insbesondere auch im Vergleich zu den in § 2 Abs. 3 SächsCoronaQuarVO gere- 59 60 61 62
45 gelten Ausnahmefällen, die die Befreiung von der häuslichen Absonderung auch ohne eine Testung mit den Voraussetzungen von Testbefreiungen nach der Coronavirus- Einreiseverordnung verknüpfen. Auch dort zeichnen sich die Einreisegründe gegen- über dem hier in Rede stehenden Regelfall des Pendelns zum Zweck der Berufsaus- übung, des Studiums oder der Ausbildung durch eine höhere Gewichtigkeit (§ 2 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5) und/oder durch einen begrenzten Aufenthaltszeitraum (Nr. 3 und Nr. 5) aus. Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller ferner auf Bestimmtheitsmängel der Norm. Solche Mängel bestehen nicht. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaQuarVO ergibt sich unmittelbar, dass die betreffenden Einreisenden über das negative Testergebnis in schriftlicher oder elektronischer Form in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen müssen, dass sie dieses dem zuständigen Gesundheitsamt (nur) auf Verlangen unverzüglich vorzulegen haben und dass der zu Grunde liegende Test die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen muss. Da eine Ausnahme von der Absonderungspflicht eine regelmäßige, mindestens einmal wö- chentliche Testung voraussetzt, ist der Ausnahmetatbestand erfüllt, wenn am letzten Tag des Wochenturnus der Test für den Betroffenen durchgeführt wird. Aus der Norm ergibt sich ferner ohne Weiteres, dass es dem Betroffenen selbst obliegt, die Tester- gebnisse solange aufzubewahren, wie er hieraus Rechte herleiten will und der Not- wendigkeit ausgesetzt ist, über diese Rechte Nachweise zu führen. Entsprechendes gilt auch für die Art und Weise der Aufbewahrung der Testergebnisse. Eine Verpflichtung, die Kostentragung für den Test zu regeln, folgt aus dem Bestimmtheitsgebot nicht. Es entspricht allgemeinen Grundsätzen, ist Folge des Ineinandergreifens unterschiedlichs- ter Regelungsbereiche und begründet keinen Bestimmtheitsmangel einer Norm, dass derjenige, der nach einer Norm einen Nachweis oder einen Beleg beizubringen hat, originär zu deren Beschaffung verpflichtet ist und in eigener Verantwortung prüfen muss, inwieweit zwischen ihm und anderen bestehende Rechtsverhältnisse es ihm nachrangig erlauben, die Beschaffung dieses Nachweises oder Belegs oder deren Fi- nanzierung auf andere zu überwälzen. Für viele Rechtsgebiete, in denen Kostenver- antwortlichkeiten für Coronatests wurzeln können, wie etwa dem Arbeitsrecht, kommt dem Landesverordnungsgeber im Übrigen auch von vornherein keine Regelungskom- petenz zu. 63
46 Schließlich findet auch die von den Antragstellern hergestellte Verknüpfung zwischen der Einführung einer Testobliegenheit und der Regelung von Ersatzansprüchen für Quarantänemaßnahmen ausländischer Hoheitsträger im höherrangigen Recht keine Grundlage. II. Auch die angesichts der offenen Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor- zunehmende Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. 1. Soweit es die Quarantäneregelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten anbelangt, hat die Anordnung einer verpflichtenden Quarantäne für Einreisende zwar, wie ausgeführt, ganz erhebliche negative Auswirkungen sowohl auf die Möglichkeiten grenzüberschreitender Pendler, ihre Arbeit auszuüben und ihre Familien zu versorgen, wie auch auf die Möglichkeiten der Wahrnehmung persönlicher familiärer Kontakte in grenzüberschreitenden Familien. Sie hat desgleichen auch erhebliche negative wirt- schaftliche Folgen für Unternehmen, die Grenzpendler und Grenzgänger beschäftigen. Diese Belange sind von sehr großem Gewicht. Inwieweit Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG bestehen können, bewertet der Senat als derzeit offen. Werden die Quarantäneregelungen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt, erweisen sich aber in ei- nem Hauptsacheverfahren später als rechtswidrig, sind hierdurch herbeigeführte Schä- den und Nachteile zudem in vielen Aspekten voraussichtlich auch irreversibel. Würden die Quarantänebestimmungen hingegen vorläufig außer Vollzug gesetzt, ob- wohl sie sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, bestünde auf der anderen Seite die begründete Befürchtung, dass dies zu einem verstärkten Einschlep- pen der deutlich infektiöseren Virusvariante B.1.1.7 in das Gebiet des Freistaates Sachsen und des Bundes führen würde. Auch diese Entwicklung wäre unumkehrbar. Sie hätte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass eine Beherrschung der Pandemielage nur mit noch deutlich strengeren Lockdown-Bestimmungen zur Kon- taktbeschränkung erreichbar ist, als sie derzeit schon gelten. Ob die derzeit diskutierte Öffnungskonzeption, die auf eine breite Anwendung von Schnelltests gestützt werden soll, auch bei einer Ausbreitung der Virusvariante B.1.1.7 hinreichenden Schutz bietet, ist hingegen derzeit nicht absehbar. Ein vorläufiges Außervollzugsetzen der Quarantä- nebestimmungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten hätte deshalb voraus- sichtlich zur Folge, dass für das Erreichen eines hinreichenden Schutzes von Gesund- 64 65 66 67
47 heit und Leben der Bevölkerung und zur Vermeidung der Überlastung des Gesund- heitssystems Kontaktbeschränkungsmaßnahmen getroffen oder beibehalten werden müssen, die an anderer Stelle massive soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden nach sich ziehen und hierbei insbesondere anderen, ohnehin durch den Lock- down bereits schwer getroffenen Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Betäti- gung für weitere Zeiträume unmöglich machen oder erschweren sowie die Bevölke- rung in der Wahrnehmung persönlicher sozialer Kontakte weiter massiv einschränken würden. Gegenüber dem Ausmaß und der Breite dieser drohenden gesamtgesellschaft- lichen Schäden überwiegen die Folgen der zeitweiligen Reisebeschränkung für die be- grenzte Gruppe der Berufspendler und sonstigen Einreisenden aus Virusvarianten- Gebieten - hier insbesondere aus Tschechien - nicht. Belangen von herausgehobener Schutzwürdigkeit und Unaufschiebbarkeit hat der Verordnungsgeber durch Ausnah- metatbestände Rechnung getragen. Auf die o. g. Erwägungen zur Güterabwägung wird im Übrigen verwiesen. Zu dieser Folgenabwägung tritt hier bezüglich des Antragstellers zu 2 hinzu, dass in seinem individuellen Fall auch keine zwingenden Gründe für eine Unmöglichkeit ei- ner Tätigkeit in Heimarbeit und damit für eine Entbehrlichkeit des Grenzübertritts zur Berufsausübung dargetan sind. Steuerliche Nachteile zählen hierzu nicht. Ebenso hat der Antragsteller zu 4 ein herausgehobenes Gewicht der sich aus den zeit- weiligen Reisebeschränkungen ergebenden Nachteile für die Ausübung des Umgangs- rechts mit seinem in P. lebenden Sohn nicht vorgetragen. Der Antragsteller legt weder dar, wie alt sein Sohn ist und welche Möglichkeiten der sonstigen Kontaktaufnahme zu ihm bestehen, noch teilt er etwa mit, wie häufig der Umgang zwischen ihnen übli- cherweise stattfindet und ob eine aktuelle besondere Bedürfnislage für persönliche Be- suche besteht. Nach alledem überwiegen die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen- den Erwägungen die gegenläufigen Interessen nicht. 2. Entsprechendes gilt auch für die Interessenabwägung bezüglich der Regelungen zur Testung von Einreisenden aus sonstigen Risikogebieten. Angesichts der - wie be- schrieben - geringen Eingriffsintensität und der Tatsache, dass die Inzidenz im Frei- 68 69 70 71
48 staat Sachsen zum Stand 28. Februar 2021 77,8 Neuinfektionen auf 100.000 Einwoh- ner innerhalb von sieben Tagen beträgt (vgl. https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html) und damit auch derzeit noch über den nach § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 IfSG maßgeblichen Grenzwerten von 50 oder 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern liegt, muss die Folgenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausgehen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Februar 2021 - 3 B 6/21 -, Rn. 39 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Beteiligung am Rechtsstreit. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Der Eilantrag zielt inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, weshalb eine Reduzierung des Streitwerts für das Eilverfahren auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht angebracht ist. Für die Streitgegenstände der Antragstellerin zu 1 legt der Senat danach angesichts ihres wirt- schaftlich geprägten Interesses einen Wert von 10.000 €, für die Streitgegenstände der Antragsteller zu 2 bis 4 jeweils den Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde; diese Werte sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: v. Welck
Kober
Nagel
gez.:
Schmidt-Rottmann
Helmert
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