Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.03.2021 – 9 A 176/18.PL
Az.: 9 A 176/18.PL
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Personalvertretungssache
1. des Herrn 2. des Herrn 3. der Frau 4. des Herrn
prozessbevollmächtigt zu 1. bis 4.:
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer - beteiligt
1. der Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium des Innern vertreten durch die Vorsitzende Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden prozessbevollmächtigt:
2. Sächsischer Staatsminister des Innern Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
2 wegen
Anfechtung der Wahl zum Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern hier: Beschwerde
hat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp sowie die ehrenamtliche Richterin Krumbiegel und den ehrenamtlichen Richter Spieker
am 18. März 2021 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2017 - 9 K 941/16 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Antragsteller und die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Jahr 2016 durchgeführten Wahl zum Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium des Innern Die Antragsteller waren - für die Gruppe der Arbeitnehmer (§ 5 Satz 1, § 17 SächsPersVG) - Bewerber einer gewerkschaftsunabhängigen Vorschlagsliste bei der 2016 durchgeführten Wahl zu dem nach § 54 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 1 SächsPersVG mit elf Beschäftigten zu besetzenden Hauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium des Innern (im Folgenden Hauptpersonalrat). Der Beteiligte zu 1 ist der auf Grund dieser Wahl zusammengekommene Hauptpersonalrat. Der Beteiligte zu 2 ist der für den Beteiligten zu 2 zuständige Dienststellenleiter. 1 2
3 Der Antragsteller zu 1 (Listenvertreter) reichte beim Wahlvorstand am 12. April 2016, dem letzten Tag der Anmeldefrist, gegen 16:00 Uhr die Vorschlagsliste mit der Bezeichnung „Ohne Motivation läuft nichts!“ ein. Die Vorschlagsliste enthielt 22 Kandidaten. Der Hauptwahlvorstand schrieb die örtlichen Wahlvorstände noch am selben Tag um 18:17 Uhr per E-Mail unter anderem mit der Bitte um Prüfung an, ob die Bewerber wählbar sind. Diese Anfrage wurde von den örtlichen Wahlvorständen im Laufe des folgenden Tages gegenüber dem Hauptwahlvorstand per E-Mail beantwortet. Nach Auswertung der Antworten stellte der Hauptwahlvorstand fest, dass die auf Listenplatz 9 dieser Liste geführte Bewerberin nicht wählbar sei, und unterrichtete den Listenvertreter mit Schreiben vom 14. April 2016 darüber mit dem Hinweis, dass hierdurch die gesamte Vorschlagsliste ungültig sei. Die Einräumung einer Nachfrist wurde mit der Begründung, dass dieses Verfahren unzulässig sei, abgelehnt. Der Listenvertreter beantragte beim Verwaltungsgericht am 22. April 2016 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 29. April 2016 - 9 L 282/16 - unter Verweis auf das hierfür vorgesehene Anfechtungsverfahren ab. Die Wahl zum Hauptpersonalrat wurde am 10. Mai 2016 im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern durchgeführt, ohne dass die Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Ohne Motivation läuft nichts!“ berücksichtigt wurde. Das Wahlergebnis wurde vom Hauptwahlvorstand am 11. Mai 2016 ausgefertigt und durch öffentlichen Aushang am 13. Mai 2016 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht am 26. Mai 2016 einen form- und fristgerechten Antrag auf Anfechtung der Wahl gestellt. Zur Begründung der Wahlanfechtung haben die Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, der Grund für die späte Einreichung ihrer Vorschlagsliste habe darin gelegen, entsprechend den Vorgaben der Sächsischen Personalvertretungswahlenverordnung und dem Wahlausschreiben das erforderliche Quorum für die Anzahl der Kandidaten - für die Gruppe der Arbeitnehmer 22 Kandidaten für elf Plätze - zu erfüllen. Nachdem alle zugelassenen Vorschlagslisten bekannt gemacht worden seien, habe man festgestellt, dass nur eine Liste dieses Quorum 3 4 5 6 7
4 erfüllt habe. Der Hauptwahlvorstand habe das Recht der Antragsteller sowie aller anderen auf der Vorschlagsliste „Ohne Motivation läuft nichts!“ aufgeführten Bewerber auf Wählbarkeit verletzt. § 10 Abs. 3 bis 5 SächsPersVWVO sei nicht abschließend zu verstehen. Den Antragstellern hätte nach § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO eine Nachfrist eingeräumt werden müssen, den Fehler in der Vorschlagsliste „Ohne Motivation läuft nichts!“ zu beseitigen. Insoweit bestehe eine Regelungslücke. Auch hätte der Hauptwahlvorstand die fehlerhaft nominierte Bewerberin auf Listenplatz 9 selber streichen können und die Vorschlagsliste im Übrigen zulassen müssen. Der Hauptwahlvorstand habe zudem gegen die Wahlvorschriften verstoßen, indem er Vorschlagslisten mit wesentlich weniger Kandidaten als vorgeschrieben akzeptiert habe. Dem ist der Beteiligte zu 1 entgegengetreten. § 10 SächsPersVWVO lege fest, wie mit eingegangenen Wahlvorschlägen zu verfahren und diese zu prüfen seien. Das Gesetz unterscheide dabei zwischen unheilbaren (§ 10 Abs. 2 SächsPersVWVO) und heilbaren Mängeln (§ 10 Abs. 5 SächsPersVWVO). Letztere seien abschließend, während erstere nur beispielhaft benannt seien. Wahlvorschläge mit unheilbaren Mängeln seien zwingend zurückzugeben. Sei die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge noch nicht abgelaufen, könne der Mangel behoben und der Vorschlag erneut eingereicht werden. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine Nachbesserung, sondern um einen neuen Vorschlag. Da die Vorschlagsliste erst am letzten Tag der Frist vorgelegt worden sei, sei diese Verfahrensweise von vornherein nicht möglich gewesen. Die Streichung der Bewerberin auf Listenplatz neun oder deren Ersetzung aus anderen auf der Liste enthaltenen Bewerber sei nicht möglich gewesen, da hierbei in unzulässiger Weise in den Wahlvorschlag eingegriffen worden wäre. Der Wahlvorstand habe auch nicht gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe des Wahlvorschlages verstoßen. Der Beteiligte zu 2 ist dem Antrag ebenfalls entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, es sei höchstrichterlich geklärt, dass die Aufnahme nicht wählbarer Bewerber in eine Vorschlagsliste zwangsläufig zu deren Ungültigkeit insgesamt führe. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Der Hauptwahlvorstand habe die Vorschlagsliste "Ohne Motivation läuft nichts!" zu Recht als ungültig erachtet und an die Einreicher zurückgegeben, da die Bewerberin auf 8 9 10
5 Listenplatz 9 nicht wählbar gewesen sei. Der Wahlvorstand sei nicht verpflichtet gewesen, den Unterstützern der Liste die Möglichkeit zu eröffnen, den Mangel zu beseitigen. Diese Verfahrensweise sei nur dann geboten, wenn eine Neueinreichung noch möglich sei, nicht jedoch, wenn die Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bereits abgelaufen sei. Die Streichung von - nicht wählbaren - Bewerbern auf der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand sei angesichts der Rechtsqualität eines Wahlvorschlags ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon nach § 10 Abs. 3 SächsVWVO sei nicht gegeben. Eine Berichtigung sei nur durch die Ersteller der Urkunde möglich. Eine Streichung durch den Hauptwahlvorstand liefe auch § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsPersVWVO zuwider, wonach die Vorschlagsliste nach Unterzeichnung nicht geändert werden dürfe. Eine Streichung hätte eine unzulässige Änderung des Inhalts der Vorschlagsliste zur Folge. Eine Heilungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 5 SächsVWVO sei hier nicht eröffnet gewesen, da es sich um eine abschließende Aufzählung des Gesetzgebers handele. Dass der Hauptwahlvorstand andere Wahlvorschläge als gültig zugelassen habe, obwohl diese weniger Bewerber enthalten hätten, als dies in § 8 SächsPersVWVO vorgesehen sei, führe ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Wahl. Den hierbei handele es sich um eine Soll- und damit um eine reine Ordnungsvorschrift, deren Nichteinhaltung nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl führe. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise ergebe sich auch aus § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO, der ausdrücklich nur auf § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO, nicht jedoch auf § 8 Abs. 1 SächsPersVWVO Bezug nehme. Die Antragsteller haben gegen den ihnen am 4. Januar 2018 zugestellten Beschluss am 2. Februar 2018 Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat die Frist zur Begründung der Beschwerde auf Antrag der Antragsteller vom 28. Januar 2028 antragsgemäß bis zum 23. März 2018 verlängert. Mit am 23. März 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten haben die Antragsteller ihre Beschwerde begründet. Die Antragsteller halten die Wahl zum Hauptpersonalrat wegen Verstoßes gegen das Wahlverfahren, der sich auf das Ergebnis der Wahl auswirken konnte, weiterhin für ungültig und tragen mit ihrer Beschwerde ergänzend vor, die ehrenamtlichen Richter hätten nicht mit der gebotenen Neutralität geurteilt. Ferner sei ihnen im Nachgang zur mündlichen Anhörung bekannt geworden, dass die Vorsitzende Richterin der Kammer 11 12
6 im Zuständigkeitsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und der Landesdirektion Sachsen Vorsitzende der ständigen Einigungsstelle sei, damit dienstlichen Kontakt sowohl zu Entscheidungsträgern der Dienststelle als auch zu Mitgliedern des Hauptpersonalrats habe, sodass die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Dessen ungeachtet sei die zulässige Beschwerde aber auch begründet. Wäre die nicht wählbare Kandidatin vom Hauptwahlvorstand gestrichen worden, wären immer noch 21 wählbare Bewerber auf ihrer Vorschlagsliste verblieben. Die Streichung der nicht wählbaren Bewerberin von der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand sei hier zulässig gewesen, weil sich deren Nichtwählbarkeit erst nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge herausgestellt habe und der eindeutige Wille für den Hauptwahlvorstand erkennbar gewesen sei, dass der Listenvertreter die Zulassung der Liste unter Streichung der betroffenen Bewerberin begehre. Eine Änderung nach Einreichung entsprechend § 10 Abs. 5 SächsVWVO sei schon deswegen zulässig, weil es sich bei § 8 Abs. 1 SächsVWVO nur um eine Sollvorschrift handele. Könne danach auch eine Wahlvorschlagsliste mit weniger Bewerbern als gesetzlich vorgesehen berücksichtigt werden, hätte ihnen eine "Mängelbehebungsfrist" von drei Tagen eingeräumt werden müssen. Dies folge auch aus dem Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zur unzulässigen Streichung von Bewerbern auf Listenplätzen der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags (SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV- 19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris). Im Übrigen sei die Vorschlagsliste dem Hauptwahlvorstand vor Ablauf persönlich übergeben worden. Sie sei nicht sofort, wie dies nach Sinn und Zweck des Gesetzes erforderlich sei, sondern erst 24 Stunden später geprüft worden. Hier hätte die Vorschlagsliste sofort geprüft werden müssen, da sie erst am letzten Tag eingereicht worden sei. Der Listenvertreter habe nach Rückgabe der Vorschlagsliste unverzüglich einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Die vom Gericht vorgenommene Differenzierung zwischen heilbaren und unheilbaren Mängeln des Wahlvorschlags sei nicht vertretbar. Dass die Streichung eines nicht wählbaren Bewerbers durch den Hauptwahlvorstand zulässig sei, sei in der Rechtsprechung anerkannt. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung sei hingegen eine Einzelmeinung. Auffällig sei auch, dass einige der zugelassenen Vorschlagslisten deutlich weniger Bewerber als notwendig enthalten hätten. Nur um diesem Erfordernis zu genügen, hätten sie die Frist zur Abgabe der Wahlvorschlagsliste bis zum letzten Tag ausgeschöpft.
7 Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Dezember 2017 - 9 K 941/16 - zu ändern und festzustellen, dass die Wahl zum Hauptpersonalrat im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Mai 2016 ungültig ist. Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, eine Regelungslücke - wie von den Antragstellern angenommen - bestehe nicht. Das Sächsische Personalvertretungsgesetz unterscheide zwischen heilbaren und nicht heilbaren Mängeln. Die Aufnahme einer nicht wählbaren Bewerberin in die Vorschlagsliste führe zu deren Ungültigkeit. Der Hauptwahlvorstand sei auch nicht berechtigt gewesen, die nicht wählbare Bewerberin von der Vorschlagsliste zu streichen, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts zutreffend festgestellt habe. Dem Hauptwahlvorstand könne angesichts des zeitlichen Ablaufs auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Vorschlagsliste nicht unverzüglich an den Listenvertreter zurückgegeben, damit gegebenenfalls rechtzeitig noch eine neue Vorschlagsliste hätte eingereicht werden können. Der Wahlvorschlag sei erst am letzten Tag um 16:00 Uhr beim Wahlvorstand eingereicht worden. Bei Rückfragen zur Wählbarkeit eines Bewerbers sei eine Unterrichtung des Listenvertreters innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einreichung des Wahlvorschlags noch als unverzüglich anzusehen. Der in der mündlichen Anhörung vom 18. März 2021 nicht vertretene Beteiligte zu 2 ist dem Antrag schriftsätzlich entgegengetreten. Zur Begründung führt er aus, eine Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der Personalvertretungskammer wegen deren gelegentlichen und anlassbezogenen dienstlichen Kontakte mit einzelnen Vertretern der Beteiligten in dieser Funktion sei nicht zu erkennen. Abgesehen davon gehe ein etwaiges Ablehnungsrecht mit dem Abschluss der Instanz verloren, weswegen diese Rüge unbeachtlich sei. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die in § 25 Abs. 1 SächsPersVG geregelten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung nicht vorlägen. Die Kandidatin auf Listenplatz 9 der Liste 13 14 15 16
8 "Ohne Motivation läuft nichts!" sei in Ermangelung einer am Wahltag mindestens sechs Monate andauernden Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zwar wahlberechtigt (§ 13 SächsPersVG, § 2 Abs. 1 SächsPersVWVO), aber nicht wählbar gewesen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG). Hierbei handele es sich um einen gravierenden Fehler i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVG, der die Ungültigkeit der gesamten Vorschlagsliste zur Folge habe. Der Hauptwahlvorstand sei - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - weder verpflichtet noch auch nur berechtigt gewesen, die Rückgabe der Vorschlagsliste durch eigenständige Streichung der nicht wählbaren Bewerberin oder durch Einräumung einer Frist zu Mängelbeseitigung seitens der Einreicher abzuwenden. Eine Übertragung der von den Antragstellern angeführten Rechtsprechung auf das sächsische Personalvertretungsrecht verbiete sich außerdem deswegen, weil das Sächsische Personalvertretungsgesetz mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 2) und im Nachgang auch die Sächsische Personalvertretungswahlenordnung geändert worden sei. In Kenntnis der Rechtsprechung des baden-württembergischen Verwaltungsgerichthofs habe der sächsische Gesetzgeber jedoch an der unheilbaren Ungültigkeit von Wahlvorschlägen mit nicht sämtlich wählbaren Bewerbern festgehalten. Eine planungswidrige Regelungslücke könne daher nicht angenommen werden. Auch ein Verstoß gegen die aus § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO folgenden Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe des ungültigen Wahlvorschlags sei schon angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Die von vier Wahlberechtigten eingelegte Beschwerde ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, welcher den Antragstellern am 4. Januar 2018 in vollständiger Form zugestellt worden ist, gewahrt. Nach § 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. § 87 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 17 18
9 2 ArbGG läuft die Frist für die Begründung der Beschwerde ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses und beträgt zwei Monate. Die Frist zur Begründung der Beschwerde kann vom Vorsitzenden nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. Auf innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist und damit rechtzeitigen Antrag der Antragsteller vom 28. Februar 2018 hat ihnen der Vorsitzende antragsgemäß Fristverlängerung bis zum 23. März gewährt. Die Beschwerdebegründung wurde dem Senat am 23. März 2018 vorgelegt. 2. Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. 2.1 Dass die mitwirkende Vorsitzende der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts ihre Tätigkeit als Vorsitzende einer Ständigen Einigungsstelle im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vor der Beschlussfassung nicht offengelegt hat, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragsteller keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Regelmäßig ausgeschlossen ist ein als Einigungsstellenvorsitzender tätiger Richter von der Mitwirkung gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG, § 80 Abs. 2, § 49, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 41 Nr. 6 ZPO, soweit er in dieser Eigenschaft in einem dem Rechtsstreit vorausgegangenen Einigungsstellenverfahren beteiligt war, also der Schiedsspruch der Einigungsstelle Streitgegenstand ist (Germelmann/Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 49 Rn. 13; Benecke, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 4). Dies ist hier nicht der Fall. Allein die Tatsache, dass sich für einen mitwirkenden Richter in bei der Tätigkeit als Vorsitzender einer Ständigen Einigungsstelle gelegentlich Kontakte mit Vertretern der Dienststelle und Mitgliedern der Einigungsstelle ergeben, begründet im Regelfall noch keine Besorgnis der Befangenheit, zumal der Vorsitzende seine Tätigkeit nach § 85 Abs. 1 Satz 3 SächsPersVG unparteiisch auszuüben hat. Konkrete sonstige Gründe, die im Streitfall eine andere Sicht rechtfertigen könnten, haben die Antragsteller nicht benannt und sind hier auch nicht ersichtlich. Im Übrigen können Gründe, die eine Besorgnis der Befangenheit eines mitwirkenden Richters betreffen (§ 88 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 80 Abs. 2, § 49, § 46 Abs. 2 ArbGG, 19 20 21
10 § 41 ff. ZPO), nach dem Abschluss der Instanz mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr geltend gemacht werden. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2018 - I ZR 195/15 - , juris Rn. 4; Germelmann/Künzel a. a. O. Rn. 33a). Die fehlerhafte Behandlung eines Befangenheitsantrags sowie das Vorliegen etwaiger nachträglich bekanntgewordener Ausschlussgründe gegen einen an der Entscheidung mitwirkenden Richter sind vielmehr mit dem gegen die gerichtliche Entscheidung gegebenen Rechtsmittel geltend zu machen (zu § 146 Abs. 4 VwGO: Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 17). Solche Rügen rechtfertigen für sich genommen weder eine Änderung des angefochtenen Beschlusses noch eine Zurückverweisung (Germelmann/Künzel a. a. O. Rn. 33a). Vielmehr hat das zweitinstanzliche Gericht im Rechtsmittelverfahren selbst in der Sache zu entscheiden. 2.2 Die Wahlanfechtung der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Nach § 25 Abs. 1 SächsPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen und eine Berichtigung nicht vorgenommen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Hauptwahlvorstand die ihm durch den Listenvertreter der Antragsteller am 12. April 2016 eingereichte Vorschlagsliste mit der Bezeichnung "Ohne Motivation läuft nichts!" nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO als ungültig zurückgeben musste. Nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO hat der Wahlvorstand Vorschlagslisten, die ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben. Ungültig sind Vorschlagslisten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsPersVWVO insbesondere, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von 22 23 24
11 Unterschriften aufweisen (§ 19 Abs. 4 Satz 2 und Absatz 5 bis 7 SächsPersVG) oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind (§ 7 Satz 1 SächsPersVWVO). Hingegen hat der Wahlvorstand nach § 10 Abs. 5 Satz 1 SächsPersVWVO Vorschlagslisten, die den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO nicht entsprechen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SächsPersVWVO), ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVWVO) oder infolge von unbeachtlichen Unterschriften gemäß § 10 Abs. 4 SächsPersVWVO nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen (§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SächsPersVWVO), gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 5 Satz 2 SächsPersVWVO ungültig. Hiernach hat der Wahlvorstand die bei ihm eingegangenen Vorschlagslisten unverzüglich auf ihre Gültigkeit hin zu prüfen. Aus § 10 Abs. 2 und Abs. 5 SächsPersVWVO folgt, dass der Wahlvorstand hierbei zwischen solchen Mängeln zu unterscheiden hat, die zwingend zur Ungültigkeit führen (§ 10 Abs. 2 SächsPersVWVO), und solchen, die nach einem in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO geregelten Verfahren noch heilbar sind, und diese Heilung - unter der Voraussetzung, dass die Vorschlagsliste dem Wahlvorstand vor Ablauf der für ihre Einreichung geltenden Frist (§ 7 Satz 1 SächsPersVWVO) vorgelegt wurde - anders als in den Fällen nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO auch danach noch möglich ist. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Literatur ist eine Vorschlagsliste, die einen nicht wählbaren Bewerber enthält, unheilbar ungültig (BVerwG, Beschl. v. 14. Febru- ar 1969 - VII P 5.68 -, juris; Beschl. v. 27. Mai 1960 - VII P 13.59 -, juris; Beschl. v. 13. März 1978 - VII P 1.72 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Oktober 1980 - BsBP 4/80 -, PersV 1982, 157; Kleffner, in: Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Stand: Dezember 2014, § 10 SächsPersVWVO Rn. 16; Fischer/Goeres, in: Fürst, GKÖD, § 10 BPersVW Rn. 9; Olbertz, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG; 14. Aufl. 2018, § 10 BPersVWO Rn. 4). Da die auf der Vorschlagsliste unter Nr. 9 benannte Bewerberin am Wahltag - unstreitig - nicht seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des 25 26
12 Innern angehörte, war sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG nicht wählbar. Dies hatte zur Folge, dass die Vorschlagsliste nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO insgesamt unheilbar ungültig war. Zwar ist dieser Fall in dieser Vorschrift nicht aufgeführt. Wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt, handelt es sich hierbei freilich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere der Zusammenschau der in § 10 Abs. 2 und 5 SächsPersVWVO bezeichneten Mängel folgt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Unheilbarkeit der Mängel und damit von der Ungültigkeit der Vorschlagsliste ausgeht, wenn keiner der in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO bezeichneten Mängel vorliegt. Denn die in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO enthaltene Aufzählung ist abschließend. Nur hinsichtlich dieser Mängel lässt der Gesetzgeber eine - ggf. nachträgliche - Heilung zu. Anders als die Antragsteller meinen und entgegen der von ihnen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 20. Ap- ril 1993 - PB 15 S161/93 -, juris Rn. 32 ff.) und des Verwaltungsgerichts Mainz (Beschl. v. 19. Juni 2012 - 2 K 473/11 -, juris) war der Hauptwahlvorstand nicht verpflichtet, sondern vielmehr gehindert, den Namen der auf Listenplatz Nr. 9 angeführten Bewerberin zu streichen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Vorschlagsliste nach § 14 SächsPersVG eine einheitliche Urkunde dar, die den Nachweis über die abgegebene Erklärung erbringt und der damit für das Wahlverfahren und für die Wahl erhebliche Bedeutung zukommt, weswegen grundsätzlich der Wahlvorstand selbst keine Korrekturen vornehmen darf, um diesen gültig zu machen (BVerwG, Beschl. v. 10. April 1978 - 6 P 27.78 -, juris Rn. 15; BAG, Beschl. v. 15. De- zember 1972 - 1 ABR 8/72 -, juris; zu § 10 BPersVWO: Fischer/Goeres a. a. O. Rn. 12). Die Funktion und Bedeutung der Vorschlagsliste schließen Änderungen durch den Wahlvorstand grundsätzlich aus. Dies gilt selbst dann, wenn eine Streichung im mutmaßlichen Interesse der Unterzeichner der Vorschlagsliste sein sollte. Eine inhaltliche Änderung der Vorschlagsliste hätte zur Folge, dass andere Kandidaten zur Wahl gestellt würden als ursprünglich vorgesehen. Mängel i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO können grundsätzlich nur durch eine geänderte neue Vorschlagsliste, also durch eine neue Urkunde beseitigt werden (Kleffner, a. a. O. Rn. 16n). Für dieses Verständnis des Begriffs Vorschlagsliste spricht auch § 8 Abs. 2 Satz 4 SächsPersVWVO, wonach die Vorschlagsliste nach Unterzeichnung nicht geändert 27 28
13 werden darf. Auch daraus folgt unmissverständlich, dass dem Wahlvorstand Änderungen der Vorschlagsliste verwehrt sind, insbesondere Wahlbewerber aus einer Vorschlagsliste zu streichen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach § 10 Abs. 3 SächsPersVWVO vor. Danach hat der Wahlvorstand einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten benannt ist, schriftlich aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, auf welcher Vorschlagsliste er benannt bleiben will. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, wird er nach § 10 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVWVO von sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Dieser Sonderfall einer Mehrfachbewerbung, in dem der Hauptwahlvorstand ausnahmsweise berechtigt gewesen wäre, auf die Mitteilung der Bewerberin auf Listenplatz 9 hin auf der Vorschlagsliste zu streichen, lag hier überhaupt nicht vor. Im Übrigen wäre das Verfahren nach § 10 Abs. 3 SächsPersVWVO selbst dann nicht eröffnet gewesen, wenn die auf Listenplatz Nr. 9 benannte Bewerberin auf mehreren Vorschlagslisten benannt worden wäre, da in diesem Fall wegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG sämtliche betroffene Vorschlagslisten nach § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO ungültig gewesen wären. Beruht die Unzulässigkeit einer Streichung von Namen auf einer Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand auf deren Rechtscharakter, verfängt das für die Zulässigkeit einer solchen Streichung angeführte Argument der Antragsteller, dass § 8 SächsPersVWVO, wonach die Vorschlagsliste mindestens doppelt so viel wählbare Wahlberechtigte enthalten soll, wie bei einer Gruppenwahl Gruppenvertreter und bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind, als Sollvorschrift ausgestaltet sei, von vornherein nicht. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens kann im Streitfall auch nicht in einer verspäteten - da nicht unverzüglichen - Rückgabe der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand gesehen werden. Der Sinn der Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe eines ungültigen Wahlvorschlags gemäß § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO ist darin zu sehen, dass eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der Einreichung angemessene Zeitspanne für die Behebung des festgestellten Mangels und die Neueinreichung des Wahlvorschlags verbleiben soll (BVerwG, Beschl. v. 14. Fe- bruar 1969, ZBR 1969, 250 [251]; BAG, Beschl. v. 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 -, juris Rn. 25; HessVGH, Beschl. v. 24. Oktober 2002 - 21 TK 3290/00 -, juris Rn. 46). 29 30
14 Die Sächsische Personalvertretungswahlenordnung enthält keine Regelungen dazu, wie "unverzüglich" i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO zu verstehen sein soll. Die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB versteht hierunter Handeln ohne schuldhaftes Zögern. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift besteht eine Pflicht zur möglichst raschen Prüfung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Fristablauf beim Wahlvorstand eingereicht, tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben werden kann. Dies entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit etwa vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können (BAG a. a. O.; Beschl. v. 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 -, juris). Ob die Prüfung und Rückgabe an die Einreicher noch als unverzüglich anzusehen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch der Prüfungsaufwand des Wahlvorstands zu berücksichtigen ist, da sich die Prüfung grundsätzlich auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag zu erstrecken hat. Wird der Wahlvorschlag dem Wahlvorstand jedoch erst am letzten Tag der Frist zum Ende der üblichen Dienstzeit vorgelegt, kann eine Prüfung vor Ablauf der Frist im Regelfall nicht mehr erwartet werden, da die Verpflichtung des Wahlvorstands auf die Dienstzeit beschränkt ist (BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1980 - 6 P 4.80 -, juris Rn. 17). Für die Einreicher ist es daher ratsam, ihren Wahlvorschlag so rechtzeitig einzureichen, dass dem Wahlvorstand eine Prüfung im Rahmen der üblichen Dienstzeiten noch möglich ist. Zwar muss der Wahlvorstand Vorsorge treffen, dass im Außendienst, an anderen Orten oder im Wechselschichtdienst tätige Mitglieder rechtzeitig erreicht werden können, um über die Zulassung künftig eingehender Wahlvorschläge unverzüglich entscheiden zu können. Dies gilt vor allem gegen Ende der Einreichungsfrist. Die erforderliche Zeit, in der der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag "unverzüglich", also ohne vermeidbare Verzögerung, behandeln und bei Beanstandungen zurückgeben muss, bemisst sich danach, wie lange es dauert, bis der Wahlvorstand bei entsprechender Vorsorge zusammentreten und die Sach- und Rechtslage bei seinen Voraussetzungen aufklären und beurteilen kann (BayVGH, Beschl. v. 19. Februar 1992 - 18 P 91.3315 -, juris Rn. 19 ff.). 31 32
15 Hiernach stellt sich die zwei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist (12. April 2016) erfolgte begründete Rückgabe der Vorschlagsliste durch den Hauptwahlvorstand vom 14. April 2016 zweifelsfrei als unverzüglich i. S. v. § 10 Abs. 2 SächsPersVWVO dar. Gegen ein schuldhaftes Zögern des Hauptwahlvorstands spricht zunächst, dass die Vorschlagsliste der Antragsteller bei ihm erst am Nachmittag des 12. April 2016 gegen 16:00 Uhr eingereicht wurde. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass der Wahlvorschlag der Antragsteller Bewerber aus insgesamt vier Behörden umfasste, der Hauptwahlvorstand wegen der dezentralen Führung der Wählerverzeichnisse (§ 41 i. V. m. § 33 Abs. 2 SächsPersVWVO) nicht unmittelbar über sämtliche Informationen zur Prüfung der Wählbarkeit der aufgeführten Bewerber, namentlich nicht über deren Wahlberechtigung, verfügte und zur ordnungsgemäßen Prüfung daher zur Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber (vgl. § 43 SächsPersVWVO) hier die Beteiligung der örtlichen Wahlvorstände erforderlich war. Durch die vom Beteiligten zu 1 vorgelegte Kopie der Mail eines Mitglieds des Hauptwahlvorstands vom 12. April 2016 ist belegt, dass der Hauptwahlvorstand kurze Zeit nach Eingang der Vorschlagsliste mit deren Prüfung begonnen hatte und zur Vorbereitung seiner Feststellung - betreffend deren Gültigkeit - die örtlichen Wahlvorstände um 18:17 Uhr des selben Tags mit der Bitte um Prüfung der Wählbarkeit der Bewerber angeschrieben hatte. Hier musste der Hauptwahlvorstand angesichts des Dienstendes mit einer Beschlussfassung und Antwort der örtlichen Wahlvorstände am selben Tag nicht mehr rechnen und zudem war er angesichts dessen auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine mögliche Antwort der örtlichen Wahlvorstände abzuwarten, um am selben Tag noch über die Gültigkeit des Wahlvorschlags befinden zu können. Wegen des Dienstendes erscheint es im Übrigen auch sehr unwahrscheinlich, dass durch die Einreicher bei einer Rückgabe am Tag der Einreichung noch eine neue Vorschlagsliste hätte erstellt werden können, wäre der unheilbare Mangel der Vorschlagsliste noch am selben Tag festgestellt und diese an die Antragsteller zurückgegeben worden. Auch das Argument der Antragsteller, die späte Einreichung sei allein darauf zurückzuführen gewesen, dass sie in Bezug auf die Mindestzahl an Bewerbern einen den Anforderungen des § 8 SächsPersVWVO genügenden Wahlvorschlag hätten einreichen wollen, verfängt nicht. Es steht in erster Linie in der Verantwortung der Einreicher, einen den gesetzlichen Bestimmungen genügenden gültigen Wahlvorschlag einzureichen und die nötige Zeit für die Vorbereitung einzuplanen. Da es sich bei dieser 33 34
16 Regelung in § 8 Abs. 2 SächsPersVWVO zur Mindestzahl an Bewerbern nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern lediglich um eine Sollvorschrift handelt, ist schließlich auch ihr weiteres Vorbringen, der Hauptwahlvorstand habe andere Vorschlagslisten zugelassen, obwohl dort die Mindestbewerberzahl nicht erreicht worden sei, von vornherein ungeeignet, einen beachtlichen Verstoß des Hauptwahlvorstands gegen Vorschriften zum Wahlverfahren zu begründen. Da die Aufzählung heilbarer Mängel in § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO abschließend und der in Rede stehende Mangel der Vorschlagsliste der Antragsteller hiervon nicht erfasst ist, können sie sich auch nicht darauf berufen, der Hauptwahlvorstand hätte ihnen die Liste mit der Gelegenheit zur Nachbesserung binnen drei Tagen zurückgeben müssen. Dass eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Regelungslücke vorliegen könnte, ist entgegen ihrer Ansicht nicht ersichtlich. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber angesichts der Bedeutung und des Rechtscharakters der Vorschlagsliste bewusst dagegen entschieden hat, solche als nach § 10 Abs. 5 SächsPersVWVO heilbar anzusehen, die einen oder mehrere nicht wählbare Bewerber enthalten. Soweit sich die Antragsteller zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg (Beschl. v. 20. April 1993 - PB 15 S 161/93 -, juris) berufen, steht dem entgegen, dass das Sächsische Personalvertretungsgesetz mit dem Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezem- ber 2015 (SächsGVBl. S. 679) umfassend novelliert wurde. Im Zuge dieser Novellierung wurde auch die Sächsische Personalvertretungswahlenordnung mit Verordnung vom 19. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 2) geändert. Dies geschah in Kenntnis dieser vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 13. März 1973 - VII P 1.72 -, juris Rn. 13) abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber § 10 Abs. 5 SächsPersVG entsprechend ergänzt hätte, hätte er gewollt, dass Vorschlagslisten nach dieser Vorschrift auch dann berichtigt werden sollen, wenn diese einen oder mehrere nicht wählbare Bewerber enthalten. Schließlich spricht auch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs zur unzulässigen Streichung von Bewerbern auf Listenplätzen der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags 35 36
17 (SächsVerfGH, Urt. v. 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19(HS), Vf. 81-IV-19 (HS) -, juris), wonach Wahlvorschriften bei einer nach demokratischen Grundsätzen aufgestellten Liste im Zweifel zulassungsfreundlich auszulegen sind (SächsVerfGH a. a. O. Rn. 91), nicht für die Auffassung der Antragsteller. Zu Unrecht leiten sie hieraus eine Verpflichtung des Hauptwahlvorstands ab, dem Listenvertreter im Falle der Aufnahme nicht wählbarer Bewerber in die Vorschlagsliste eine Frist zur Beseitigung des Fehlers in deren Vorschlagsliste zu setzen. Angesichts der vom Verordnungsgeber vorgenommenen eindeutigen Differenzierung zwischen heilbaren und unheilbaren Mängeln in § 10 Abs. 3 und 5 SächsPersVWVO bestehen im Streitfall keine Zweifel daran, dass der Hauptwahlvorstand gehindert war, den Antragstellern eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Der Hauptwahlvorstand war danach vielmehr eindeutig verpflichtet, die Vorschlagsliste an den Listenvertreter der Antragsteller als ungültig zurückzugeben. Mangels solcher Zweifel war eine für eine "wahlfreundliche" Anwendung dieser Vorschriften durch den Hauptwahlvorstand i. S. d. Auffassung der Antragsteller kein Raum. Eine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist.
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m.§§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 bis 5 ArbGG).
Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich 37 38
18 oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 46c ArbGG und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet werden.
gez.:
v. Welck
Groschupp
gez.:
Krumbiegel
Spieker