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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.03.2021 – 2 B 340/20

Az.: 2 B 340/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Antragsgegner -

- Beschwerdeführer -

wegen

berufsbegleitender Qualifizierung von Lehrkräften; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel

am 19. März 2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 13. Oktober 2020 - 7 L 582/20 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, den Antragsteller zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Seiteneinsteigern sowie berufsbegleitenden Weiterbildung von Lehrkräften an Grundschulen, Oberschulen, Gymnasien, Förderschulen und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen im Fach Deutsch, Phase 1: wissenschaftliche Ausbildung, zum Wintersemester 2020/2021 an der Universität Leipzig vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuzulassen. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie 1 2

3 grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris, jeweils Rn. 11 m. w. N.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190 ff.). Davon ist hier indes nicht auszugehen. a) Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierung von Seiteneinsteigern begehrte vorläufige Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung (LehrerQualiVO) vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125) im Fach Deutsch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Die einstweilige Anordnung vermittelt dem Antragsteller eine - im Ergebnis - endgültige Rechtsposition, weil sich die Vorwegnahme bis zu einer (obsiegenden oder klagabweisenden) rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren nicht mehr rückgängig machen lässt, wenn der Antragsteller die wissenschaftliche Ausbildung erfolgreich abschließt und ein Qualifizierungszeugnis erhält, das die unbefristete Lehrerlaubnis im geprüften Fach nachweist. Ein entsprechendes Klageverfahren wäre letztlich gegenstandslos. b) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf seine vorläufige Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung im Fach Deutsch an der Universität Leipzig im Wintersemester 2020/2021 weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 LehrerQualiVO kann zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen werden, wer eine Grundqualifikation gemäß § 2 Abs. 3 als Seiteneinsteiger nachweist und im Freistaat Sachsen als Lehrkraft unbefristet an einer Schule in (hier) öffentlicher Trägerschaft tätig ist. Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, das Landesamt für Schule und Bildung (§ 5 Abs. 1 Satz 5 LehrerQualiVO, § 59 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG). Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind gemäß § 5 Abs. 3 LehrerQualiVO auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Schülerzahl in der 3 4 5

4 jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen. Demgemäß hat der Antragsgegner die an der Universität Leipzig im Wintersemester 2020/2021 im Fach Deutsch insgesamt vorgehaltenen 46 Plätze verteilt, wobei 43 Plätze auf Bewerber öffentlicher Schulen entfielen. Da die Zahl der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden 64 Bewerber die Zahl der vorgehaltenen Plätze bei weitem überstieg, hat der Antragsgegner die Ausbildungsplätze nach den in § 5 Abs. 4 LehrerQualiVO vorgegebenen Auswahlkriterien vergeben; der Antragsteller erhielt keinen Platz. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Grundlage für die Ermittlung der Anzahl der Teilnehmerplätze ist die Vereinbarung vom 6./31. Juli 2017 zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und der Universität Leipzig zur Durchführung von berufsbegleitenden wissenschaftlichen Ausbildungen von Seiteneinsteigern und Lehrkräften für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. November 2021. Die Vereinbarung dient der Umsetzung der Zielvereinbarung zwischen den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, Kultus und Finanzen und der Universität Leipzig vom 24. März 2016 und des Maßnahmenpakets „Zukunftsfähige Schule“ der Sächsischen Staatsregierung vom 25. Oktober 2016. In der Vereinbarung hat sich die Universität Leipzig verpflichtet, im genannten Zeitraum die Voraussetzungen für die Aufnahme von insgesamt 36 Gruppen, davon 12 in der Grundschuldidaktik und 24 in bestimmten Fächern der weiterführenden Schulen und bestimmten Förderschwerpunkten, in die wissenschaftliche Ausbildung zu schaffen. Geregelt werden ferner die Größe der Ausbildungsgruppen, die in den Fächern der weiterführenden Schulen mindestens 13 und höchstens 23 Teilnehmer beträgt, der organisatorische Ablauf der Ausbildung und die Finanzierung. Mithin bestimmt die Vereinbarung die Anzahl der vorgehaltenen Teilnehmerplätze i. S. v. § 5 Abs. 4 LehrerQualiVO. Diese bilden die vorhandene Ausbildungskapazität, in deren Rahmen eine Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nach § 4 Abs. 1 LehrerQualiVO erfolgt und erfolgen kann. Dass die vertraglich vereinbarte Kapazität mit den beiden Ausbildungsgruppen im Fach Deutsch und insgesamt 46 Teilnehmerplätzen unzutreffend ermittelt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Soweit die Vereinbarung Abweichungen von den festgelegten Gruppengrößen zulässt, wenn dies erforderlich ist, bedarf es einer gesonderten Abstimmung zwischen den Vertragsparteien, an der es indessen fehlt und für deren ausnahmsweise bestehende Notwendigkeit 6

5 durchgreifende Gründe nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. Damit hat es sein Bewenden. Von daher scheidet auch eine „außerkapazitäre“ Zulassung aus. Unabhängig davon und selbständig tragend verweist der Antragsgegner zu Recht darauf, dass es grundsätzlich in seinem - einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglichen - Organisations- und Haushaltsermessen steht, wie viele Teilnehmer- und Ausbildungsplätze er für die berufsbegleitende Qualifizierung von Seiteneinsteigern und Lehrkräften nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung zur Verfügung stellt. Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 92 Abs. 2 SächsVerf gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Grundsatz beansprucht Geltung auch für die Zulassung zu einer - wie hier - Qualifizierungsmaßnahme, mit der der Antragsteller (letztlich) den Erwerb der Laufbahnbefähigung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen anstrebt (vgl. Senatsbeschl. v. 18. November 2014 - 2 B 452/13 -, juris Rn. 5). Insoweit vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 92 Abs. 2 SächsVerf ein Recht zur Bewerbung um ein vorhandenes öffentliches Amt und auf eine sachgerechte Entscheidung hierüber. Weitergehende Ansprüche auf die haushaltsmäßig unbegrenzte oder für alle Bewerber ausreichende Bereitstellung von Ausbildungsplätzen werden dadurch nicht begründet. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt vielmehr gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Rechte einzelner Bewerber werden hierdurch nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Oktober 2000 - 2 C 31.99 -, juris Rn. 11 m. w. N. zur Rspr. des BVerwG). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Ausbildungsplätze für die wissenschaftliche Ausbildung von Lehrkräften und Seiteneinsteigern in Fächern der weiterführenden Schulen auf Grundlage von zwischen dem Staatsministerium für Kultus und den lehrerausbildenden Universitäten, hier der Universität Leipzig, geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der hierfür vom Haushaltsgesetzgeber über einen bestimmten Zeitraum, hier von vier Jahren, zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel bereithält. Wie dargelegt, soll mit der wissenschaftlichen Ausbildung unbefristet im öffentlichen Schuldienst eingestellten Lehrkräften die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Qualifizierung unabhängig von den (grundständigen) Lehramtsstudiengängen eröffnet werden. Gegen die damit 7 8

6 einhergehende zeitliche und bedarfsbezogene Begrenzung der Ausbildungsplätze ist daher nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Hahn

Henke

Nagel

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