Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.04.2021 – 6 A 100/19.A
Az.: 6 A 100/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp ohne mündliche Verhandlung am 14. April 2021 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. November 2018 - 2 K 3868/17.A - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der Berufung die Flüchtlingsanerkennung. Der am 2. Mai 1997 in A......../Eritrea geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tigrinya an. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 12. November 2016 nach mehrmonatigen Aufenthalten in Äthiopien, dem Sudan und Libyen über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Dezember 2016 einen Asylantrag. Am 13. Dezember 2016 begründete er den Antrag in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wie folgt: Nach Beendigung der fünften Schulklasse, um seinem psychisch kranken Bruder zu helfen, sei er im August 2012 bei einer Razzia in der Mitte der Bezirkshauptstadt M....... mitgenommen worden, weil er sich nicht habe als Schüler ausweisen können. Er sei dann bzw. Ende 2012 für sechs Monate im Militärgefängnis inhaftiert gewesen. Nach einer viermonatigen Grundausbildung beim Militär habe er für zwei Monate Urlaub erhalten. Danach sei er nicht in seine Einheit zurückgekehrt, sondern bei seiner Familie geblieben und deshalb noch einmal ins Gefängnis gekommen. Von Januar 2013 bis April 2014 sei er Soldat gewesen. Während dieser Zeit habe er keinen Urlaub erhalten, auch nicht aus familiären Gründen, um seinen Eltern bei der Suche nach seinem 1 2 3
3 verschwundenen Bruder zu helfen. Er habe seine Militärzeit Ende 2015 beendet bzw. sich von April 2014 bis Ende 2015 vor seiner Einheit, die nach ihm gesucht habe, "im Land" versteckt gehalten und sich um seinen Bruder gekümmert. Wegen seiner Desertion sei seine Mutter in das Gefängnis gebracht worden. Sie habe seinen Aufenthalt verraten sollen. Da er sich nicht dem Militär habe stellen wollen, habe er das Land verlassen. Mit Bescheid vom 29. November 2017 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kläger als etwa 16-jähriger zum Nationaldienst einberufen bzw. zwangsweise rekrutiert worden sein solle. Das Einberufungsalter in Eritrea sei das 18. Lebensjahr und erfolge über die Schule oder die örtlichen Verwaltungen. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass bei landesweiten Razzien auch unter 18-jährige eingezogen würden, jedoch würde diese nach Beibringung von Nachweisen zu ihrem Alter wieder entlassen. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags spreche zudem die detailarme Darstellungsweise der Razzia und des Gefängnisaufenthalts. Auch zu seiner Flucht fehle es an erlebnisbasierten Sachvortrag. So habe er nur pauschal geschildert, er sei nach seinem Urlaub bei seiner Familie geblieben und nicht zum Militär zurückgekehrt. Diese Angaben stünden jedoch zu seinem späteren Vortrag, er habe sich von April 2014 bis Ende 2015 im Land versteckt, in Widerspruch. Trotz mehrmaliger Nachfragen habe er die Angaben zeitlich und örtlich nicht konkretisiert. Der Kläger hat am 14. Dezember 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben und zur Begründung eines Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, bei einer Rückkehr werde er entweder einer Verfolgung wegen Entziehung vom Militärdienst ausgesetzt sein oder aufgrund seines Alters zum Militärdienst eingezogen werden. Beides sei mit unmenschlichen Handlungen seitens der Staatsmacht verbunden. Die einen Tag nach seiner Einreise erfolgte Anhörung sei bewusst kurz gehalten worden. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass immer noch zwischen anhörender und entscheidender Person beim Bundesamt getrennt werde, obwohl sich die Zuwanderung entspannt habe und sowohl Anhörung und Entscheidung in Chemnitz erfolgt seien. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und die Klage mit Urteil vom 30. November 2018 - 2 K 3868/17.A - abgewiesen. Zur 4 5 6
4 Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid des Bundesamts sei formell und materiell rechtmäßig. Der Kläger sei kein Flüchtling. Er habe für den Fall der Rückkehr nach Eritrea seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung unterscheide sich in entscheidenden Punkten von demjenigen während seiner Anhörung beim Bundesamt am 13.12.2016, ohne dass der Kläger diese Abweichungen habe überzeugend erklären können. Überdies führe die vom Kläger geltend gemachte mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ohnehin nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Ausgestaltung des Nationaldienstes in Eritrea ließe sich den Erkenntnismitteln unter anderem entnehmen, dass Dienstpflichtige nach gängiger Praxis weitaus länger als die vorgesehenen 18 Monate, zum Teil über zehn Jahre, Dienst leisten müssten. Die Ankündigung eritreischer Behördenvertreter gegenüber ausländischen Delegationen, ab 2014 werde der Nationaldienst wieder auf 18 Monate beschränkt und bestehe nur noch aus einer militärischen Ausbildung, werde bisher nicht konsequent umgesetzt. Insbesondere im militärischen Teil des Nationaldienstes seien Misshandlungen verbreitet, die wohl geeignet seien, als schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen eingestuft zu werden. Auch die Bedingungen im zivilen Sektor seien äußerst prekär. Letztlich sei eine Vertiefung der aufgezeigten Problemfelder aber nicht erforderlich. Denn die Einberufung zum Nationaldienst und die dort vorherrschenden Bedingungen, denen die Dienstpflichtigen unterworfen seien, knüpften jedenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i. S. der § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3b, 3a Abs. 3 AsylG an. Bei der Einberufung zum Nationaldienst würden alle Gruppen der Gesellschaft im Wesentlichen gleichbehandelt. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, ethnischer oder sozialer Gruppierung etc. finde in der Praxis nicht statt. Daher sei den konkreten Bedingungen des eritreischen Nationaldienstes, bei dessen Ableistung es zweifelsohne zu einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG kommen könne, durch die Zuerkennung des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzes zur Genüge Rechnung getragen. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger infolge illegaler Ausreise aus Eritrea dem Nationaldienst entzogen habe. Unerheblich sei insofern regelmäßig, ob die Einberufung zum Nationaldienst - wie vom Kläger geschildert - bereits erfolgt sei oder die schutzsuchende Person bei der Ausreise lediglich bereits im nationaldienstfähigen Alter gewesen sei bzw. aus anderen Gründen faktisch mit der Einziehung habe 7 8 9
5 rechnen müssen, ein Einberufungsbefehl aber noch nicht ergangen sei. Denn ohne Hinzutreten besonderer Umstände liege kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmerkmal i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung im Sinne der § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, vor. Die Entziehung vom Nationaldienst für sich genommen führe nicht dazu, dass den betreffenden Personen von der eritreischen Regierung i. S. der § 3 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3b, 3a Abs. 3 AsylG eine dem Regime entgegenstehende politische Überzeugung unterstellt werde, die staatliche Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehe. Zutreffend sei zwar, dass die Entziehung vom Nationaldienst unter Strafe gestellt sei. Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 sehe für Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, eine Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe zwischen zwei und fünf Jahren vor. Abhängig vom konkreten Vergehen kämen nach allgemeinem Strafrecht auch bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe in Betracht. Die Strafen würden üblicherweise ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung verhängt; die Dauer werde willkürlich festgesetzt. Die Haftbedingungen in Eritrea seien grundsätzlich sehr schlecht. In den Haftanstalten komme es zu Folter, die Haft erfolge teilweise ohne Kontakt zur Außenwelt und ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Obschon die durch das eritreische Regime für den Fall der Wehrdienstentziehung regelmäßig verhängten Strafen damit ein Maß erreichten, das im Widerspruch zu elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen und Menschenrechten stehe und nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstab (BVerwG, Urt. v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41; BVerwG, Urt. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, juris Rn. 19) Indiz für eine hinter der Strafnorm stehende Verfolgung in einem asylerheblichen Merkmal sein könne, besitze die staatliche Bestrafung der Desertion keine flüchtlingsschutzrechtliche Relevanz, da sie nicht an ein persönliches Verfolgungsmerkmal i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfe. Denn die Missstände bestünden nicht nur dann, wenn es um die Ahndung von Straftaten im Zusammenhang mit der Nationaldienstverweigerung gehe; vielmehr durchzögen sie regelmäßig die gesamte eritreische Sanktionspraxis, die sowohl im Verfahrens- als auch im Vollstreckungsbereich rechtsstaatlichen Grund-sätzen widerspreche. Dafür, dass Personen, die Eritrea illegal verlassen und sich dadurch (faktisch) dem Nationaldienst entzogen hätten, von der eritreischen Regierung stets Regimegegnerschaft unterstellt würde, lägen nach den einbezogenen 10 11
6 Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte vor. Danach gehe die Regierung vielmehr davon aus, dass die Menschen das Land aus wirtschaftlichen Gründen verließen. Auch die illegale Ausreise und Asylantragstellung des Klägers in der Bundesrepublik vermittelten ihm keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gegen eine politische Verfolgung geflohener eritreischer Staatsangehöriger spreche bereits die ständige Praxis eritreischer Auslandsvertretungen, diesen nach Zahlung einer sog. Aufbausteuer und Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses ohne weitere Sanktionierung neue Personalpapiere auszustellen. Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 25. November 2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts drohe ausweislich einer in der erstinstanzlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung jedem eritreischen Staatsangehörigen, der illegal ausreise und sich damit dem Nationaldienst entziehe, bei einer Rückkehr in sein Heimatland die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG. Die davon betroffenen Personen seien ausreichend abgrenzbar und stellten eine Gruppe dar. Bei ihnen gehe der eritreische Staat stets von oppositioneller, regimefeindlicher Gesinnung aus. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. November 2018 - 2 K 3868/17.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 29. November 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt unter Verweis auf neuere Rechtsprechung die Auffassung, dass ältere Berichte, wonach Wehrdienstflüchtlinge von der eritreischen Regierung als politische Gegner und Verräter angesehen würden, der aktuellen Entwicklung nicht mehr entsprächen. Die Ansicht, dass sich aus Desertion und Wehrdienstentzug eine flüchtlingsrelevante Verfolgung ergebe, dürfte überholt sein. 12 13 14 15
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug.
Entscheidungsgründe Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2017 ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 1. Gemäß § 3a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AsylG gelten als Verfolgung i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Diese die Vorgaben aus Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU umsetzende Legaldefinition der Verfolgungshandlung wird in Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU durch die in § 3a Abs. 2 AsylG nicht abschließend aufgezählten Regelbeispiele von Verfolgungshandlungen ausgestaltet. Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 12 ff. und v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 - 19 A 1857/19.A -, juris Rn. 52 ff.) § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe). Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob 17 18 19 20 21
8 dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgungshandlung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgeht, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Die Furcht vor Verfolgung ist i. S. des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift vermittelt dem Ausländer eine Beweiserleichterung, indem sie den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft in Gestalt einer widerleglichen Vermutung für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst, sofern die früheren Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem geltend gemachten Verfolgungsgrund aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 2. März 2010 - C-175/08 u. a., Abdullah u. a./Bundesrepublik Deutschland -, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. 22 23 24
9 2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zugutekommt und ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea dort nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes im Sinne von § 3b AsylG droht. Das gilt selbst dann, wenn - was offen bleiben kann - dem Vortrag des Klägers entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts Glauben zu schenken wäre, wonach er bereits in der Vergangenheit Ende 2012 als Schulabbrecher nach einer Razzia zu Rekrutierungszwecken für ein halbes Jahr in einem Militärgefängnis inhaftiert gewesen sei, nach seiner Entlassung im Alter von 16 Jahren eine viermonatige Grundausbildung beim Militär absolviert habe und ihm im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea Ende 2015 erneut Inhaftierung gedroht habe, weil er sich dem an die Grundausbildung anschließenden Wehrdienst nach einem gewährten Urlaub zunächst durch versteckten Aufenthalt im Land und schließlich durch Flucht entzogen habe. Denn selbst wenn sich der Kläger Ende 2015 nicht allein im wehrdienstpflichten Alter von über 18 Jahren dem Nationaldienst entzogen hätte, sondern wenn er darüber hinaus Fahnenflucht begangen hätte und unterstellt wird, dass eine Strafvollstreckung wegen Entziehung vom Nationaldienst bzw. wegen Desertion in Eritrea zu einer Inhaftierung unter unmenschlichen Haftbedingungen und damit zu einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a AsylG führt (vgl. dazu VG Berlin, Urt. v. 1. September 2017 - 28 K 166.17 A - , juris Rn. 32; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 19), knüpft diese unabhängig davon, ob sie dem Kläger schon im Zeitpunkt der Ausreise gedroht hat, mehrere Jahre vor seiner Flucht schon einmal widerfahren ist und erneut bei hypothetischer Rückkehr droht, nicht an einen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG an. Entsprechendes gilt für eine ihm im Rückkehrfall ggf. nach Verbüßung einer Haftstrafe drohende Einziehung zum Nationaldienst oder zu dessen Fortsetzung, so dass offen bleiben kann, ob diese als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG a. a. O. Rn. 36; OVG NRW, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 30). Eine dem Kläger wegen Desertion oder Umgehung des eritreischen Nationaldienstes drohende Haft sowie die Einziehung zur Ableistung/Fortsetzung des Nationaldienstes in Eritrea erfolgen insbesondere nicht wegen des Verfolgungsgrundes einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Überzeugung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG (a) oder wegen einer ihm zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (b). 25 26
10 a) Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) und es genügt, dass ihm diese zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und meinungsbildend auf andere einwirkt. Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (vgl. zum sog. „Politmalus": BVerfG, Beschl. v. 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 22 jeweils m. w. N.). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst dann, wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen seiner politischen Überzeugung - oder auch eines sonstigen asylerheblichen Merkmals - treffen sollen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. m. w. N.). Ausgehend davon sprechen bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel gewichtigere Indizien gegen als für die Annahme, dass die einem Dienstpflichtigen in Eritrea wegen Desertion oder illegaler Ausreise im wehrdienstpflichtigem Alter drohende Inhaftierung und/oder die (anschließende) Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes an eine ihm zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft. Gegen die Anknüpfung an diesen Verfolgungsgrund spricht in erster Linie, dass die in Eritrea derzeit für die Desertion verhängten Haftstrafen hinter den gesetzlichen 27 28 29 30
11 Höchststrafen zurückbleiben und die Bedingungen im Strafvollzug für Deserteure und andere Strafgefangene gleich hart sind. Daneben sprechen dagegen die ökonomischen Interessen des eritreischen Staates im Umgang mit Rückkehrern. Zudem erstreckt sich nach eritreischer Rechtslage und deren Anwendungspraxis die Dienstpflicht zum Nationaldienst praktisch auf alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen ohne Ansehung ihrer individuellen Persönlichkeitsmerkmale (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 23 und 36). Im Einzelnen: Die Strafpraxis lässt nicht erkennen, dass der Staat Eritrea Deserteuren und Dienstverweigerern eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt und sie gerade im Hinblick darauf „als Verräter“ besonders bestraft. Nach Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (Eritrean Gazette No. 11 vom 23. Oktober 1995, englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 29. März 2021) werden - vorbehaltlich strengerer Strafen nach dem nach der Unabhängigkeit von Äthiopien als Übergangsstrafgesetzbuch übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1957 (im Folgenden: Strafgesetzbuch von 1991, englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/docid/ 49216a0a2.html, zuletzt abgerufen am 29. März 2021), das bis heute anwendbar ist, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 (englische Übersetzung abrufbar unter https://www.refworld.org/pdfid/55a51ccc4.pdf, zuletzt abgerufen am 29. März 2021) noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. Auswärtiges Amt - AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020 [Stand November 2020, aktualisiert am 25. Januar 2020], S. 14 und 19; Amnesty International - AI, Stellungnahme vom 28. Juli 2017 zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, S. 1) - alle Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und/oder Geldstrafe geahndet. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, unterliegt nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuchs von 1991 werden Dienstverweigerung und Desertion in Friedenszeiten mit bis zu fünf Jahren, in Kriegszeiten mit fünf Jahren bis lebenslang und in besonderen Fällen mit der Todesstrafe bestraft. Artikel 119 und 120 des in der Praxis noch nicht angewandten Strafgesetzbuchs von 2015 sehen die Todesstrafe für Desertion nicht mehr vor, sondern in Friedenszeiten Freiheitsstrafen von einem bis zu drei Jahren und in Kriegszeiten von sieben bis zu zehn Jahren. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren 31
12 Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 €) bestraft werden (European Asylum Support Office - EASO: Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, Herkunftsländer-Informationsbericht, September 2019, Eritrea-Bericht 2019, S. 56). Es wird berichtet, dass Deserteure, Dienstverweigerer sowie illegal im wehrdienstfähigen Dienstalter Ausreisende in der Praxis regelmäßig willkürlich und ohne Anklage inhaftiert werden; selbst die eritreische Regierung gebe an, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt werde, um die Gerichte zu entlasten (AI, Stellungnahme vom 2. August 2018 an VG Magdeburg, S. 4; EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 57). In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu 3 Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher (EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 44); andererseits kann die Strafe offenbar auch in einer bloßen Belehrung bestehen (AA, Lagebericht vom 9. November 2020, S. 24). Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz (EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 44). 33 In Auswertung der Erkenntnismittel gibt es Hinweise darauf, dass die Höchststrafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen in der Praxis derzeit milder ausfallen. Insbesondere sollen sich die Haftzeiten verkürzt haben, weil Flucht(versuche) zu einem Massenphänomen geworden sein und sich die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben sollen. Ein weiterer Grund für kürzere Haftdauern soll darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat (vgl. AI, Stellungnahme vom 2. August 2018 an VG Magdeburg; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 80; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 - 23 B 18.31593 -, juris Rn. 41; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 - 10 A 797/18.A -, juris Rn. 30).
13 Derartige Motive für die Strafzumessung und deren Spannbreite deuten ebenso wenig wie die zitierten Strafvorschriften, die ohne Anknüpfung an individuelle Persönlichkeitsmerkmale jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, darauf hin, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich im Land selbst oder durch Ausreise dem Nationaldienst entziehen, generell eine regimegegnerische Haltung zuschreibt (ebenso OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 82; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 41 ff.; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 30 ff.). Von einer hinter der Bestrafung stehenden politischen Motivation des eritreischen Staates ist auch nicht wegen der willkürlichen und außergerichtlichen Sanktionierungspraxis und wegen der menschenrechtswidrigen Bedingungen während der Haft auszugehen. Denn in beiden Punkten unterscheidet sich die Strafvollstreckungspraxis wegen der hier in Rede stehenden Delikte nicht von derjenigen anderer Delikte, sondern ist Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen an kein asylerhebliches Merkmal anknüpft (vgl. im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Urt. v. 1. Dezember 2020 - 4 Bf 205/18.A -, juris Rn. 61; OVG Saarland, Urt. v. 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris Rn. 33). So sind Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen auch sonst üblich; Militärgerichte, vor denen keine Rechtsanwälte zugelassen sind, können jedes Verfahren an sich ziehen (AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020, S. 15). Zudem sind die potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen treffenden Haftbedingungen gleichermaßen prekär und dürften angesichts häufig überbelegter Zellen, mangelnder hygienischen Bedingungen und einer unzureichend gewährleisteten Versorgung mit Trinkwasser und medizinischen Leistungen als insgesamt inhuman einzustufen sein. Auch Folter und Misshandlungen sollen gegenüber Inhaftierten sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt werden (vgl. AI, Stellungnahme an VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5; OVG Hamburg, Urt. v. 1. Dezember 2020 a. a. O. juris Rn. 61; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 82; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 41; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 30). Gegen die Annahme, dass der eritreische Staat einer möglicherweise hinter der Desertion oder Flucht stehenden politischen Überzeugung eine entscheidende Bedeutung beimisst, spricht nach Auffassung des Senats auch die dienstpflichtigen Rückkehrern eröffnete Möglichkeit, sich durch Zahlung einer sog. Aufbau/„Diaspora“- Steuer und Unterzeichnung einer sog. Reueerklärung faktisch vor Bestrafung zu schützen (EASO, Eritrea-Bericht 2019, S. 61 ff.; vgl. näher: OVG Hamburg, Urt. v. 1. 34 35
14 Dezember 2020 a. a. O. Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 91 ff.; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 41 und 46 bis 52; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 30 und 35). Zwar hat der Erklärende zu bedauern, seiner nationalen Pflicht nicht nachgekommen zu sein und gleichzeitig zu erklären, eine eventuell dafür verhängte Strafe zu akzeptieren. Der Text ist aber nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes eher als Ermahnung zu verstehen, da trotz möglicher Ausnahmen Dienstflucht nach drei Jahren nicht mehr geahndet wird (AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020, S. 27). Der einhelligen Wertung in der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung betroffener Personen ohne Rücksicht auf deren etwaige abweichende politische Überzeugung zugunsten seiner fiskalischen Interessen absieht (vgl. VG Berlin, Urt. v. 1. September 2017 - 28 K 166.17.A -, juris Rn. 44 und dazu BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 23), steht auch nicht entgegen, dass die Zahlung der Diasporasteuer und die Unterzeichnung der Reueerklärung nicht in jedem Einzelfall hinreichenden Schutz vor Bestrafung bieten. Denn aus dem Umstand, dass der Umgang mit Rückkehrern auf die Generierung von Staatseinnahmen und damit auf ein ökonomisches staatliches Interesse zielt, kann gleichwohl abgeleitet werden, dass wegen illegaler Ausreise und Entziehung vom Nationaldienst eine politisch bedingte Regimegegnerschaft nicht automatisch unterstellt wird (BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 52). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Tatsache, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft Eritreas auf dem Nationaldienst aufbaut. Der Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung und Förderung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die ggf. durchaus empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion allein dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Insofern dient die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung (OVG 36
15 NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 87 f. m. w. N.) Hinzu kommt, dass dem eritreischen Staat aufgrund der massenhaften Ausreise seiner Staatsangehörigen - Schätzungen zufolge sollen fünfzig Prozent außerhalb Eritreas leben (AA, Lagebericht vom 9. Dezember 2020, S. 29) - bewusst sein muss, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimekritischen Haltung verlässt. Bei einem solchen Massenexodus bestehen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die illegale Ausreise geeignet sein könnte, den Verdacht der eritreischen Institutionen auf eine regimefeindliche Haltung zu begründen (OVG Hamburg, Urt. v. 1. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 67; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 55; HessVGH, Urt. v. 30. Juli 2019 a. a. O. Rn. 41; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 30. Januar 2017 - D-7898/2015 -, S. 13 ff.; abrufbar unter: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung.html). Vor diesem Hintergrund ist es nach allem überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger bei hypothetischer Rückkehr in sein Heimatland im Falle einer Bestrafung wegen Desertion keine politische Verfolgung in Anknüpfung an seine politische Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) droht. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen hat, nicht vor. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, durch eine exilpolitische Betätigung ins Visier eritreischer Geheimdienste geraten zu sein. Für den Fall der dem Kläger im Anschluss an eine Bestrafung ggf. drohenden Einziehung zur Fortsetzung des Nationaldienstes gilt im Ergebnis das Gleiche. Denn nach eritreischem Recht (Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst) hat jeder eritreische Bürger im Alter von 18 bis 50 Jahren die Verpflichtung, den Nationaldienst auszuüben. Auch in der Anwendungspraxis betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea auch hinsichtlich der praktizierten Ausnahmen von den Altersgrenzen (Rekrutierung minderjähriger vorzeitiger Schulabgänger zwischen 14 und 17 Jahren - wie seinen Angaben zufolge 37 38
16 der Kläger) und von der Einziehung (ehemalige Unabhängigkeitskämpfer; schwangere Frauen und Mütter) keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale vor (vgl. hierzu näher OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 38 bis 69). Sind aber praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsbürger gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale betroffen, so fehlt es insbesondere an Anhaltspunkten, dass etwaige unmenschliche Behandlungen während des Nationaldienstes an eine dem Kläger zugeschriebene gegnerische Überzeugung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 36). b) Wegen der möglichen Bestrafung/Inhaftierung des Klägers als Deserteur und seiner möglichen Heranziehung zur (Fortsetzung) der Dienstleistung im Nationaldienst kann von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. des § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU ausgegangen werden. Eine etwaige vom Kläger insoweit zu erleidende Verfolgungshandlung knüpft nicht an diesen Verfolgungsgrund an und vermittelt ihm daher ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Deserteure und Dienstleistungsverpflichtete bilden unter eritreischen Staatsangehörigen keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn der vorgenannten Normen. Diese setzen in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union neben den in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU und § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG näher beschriebenen der Gruppe gemeinsamen Merkmalen, Hintergründen oder Glaubensüberzeugungen kumulativ voraus, dass die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12, C-200/12, C-201/12, Minister voor Immigratie en Asiel/X und Y sowie Z/Minister voor Immigratie en Asiel -, juris Rn. 45 und v. 25. Januar 2018 - C-473/16, F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal -, juris Rn. 30). Daran fehlt es hier. Die Gesamtheit der Deserteure oder der Dienstverpflichteten dürfte bereits zu inhomogen sein, um ein Gemeinhaben eines unveränderlichen gemeinsamen Hintergrundes oder eines die Identität prägenden Merkmals aufzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 33 zur Gesamtheit der nahestehenden Personen eines Deserteurs und Rn. 32: offengelassen für die Familien von Deserteuren). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gruppen i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und daher eine deutlich abgegrenzte Identität besäßen (vgl. BVerwG a. a. O. 40
17 Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 118 f.; BayVGH, Urt. v. 5. Februar 2020 a. a. O. Rn. 37 jeweils zur Gruppe der Dienstverpflichteten). Denn die Dienstverpflichtung trifft nach dem oben Ausgeführten praktisch ausnahmslos die gesamte erwachsene eritreische Bevölkerung gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale. Lässt sich aber die Personengruppe aller Dienstverpflichteten im Nationaldienst des Staates Eritrea von der eritreischen Gesellschaft gar nicht unterscheiden, fehlt es von vornherein an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Für die Gruppe der Deserteure kann vor dem Hintergrund der massenhaften Begehung des Delikts nichts anderes gelten. Die Strafgesetze, die die Desertion und die Entziehung vom Nationaldienst sanktionieren, treffen ebenfalls unterschiedslos alle eritreischen Staatsangehörigen. Dass diejenigen, die die diesbezüglichen Strafgesetze verletzen, von der eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und daher in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hätten, ist nicht erkennbar (so auch BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 a. a. O. Rn. 32 zur Gruppe der Familien eritreischer Deserteure). c) Dem Kläger droht flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter nicht wegen seiner illegalen Ausreise im wehrpflichtigen Alter und seiner Asylantragstellung in Deutschland. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet. Die oben (2. a) getroffenen generalisierenden Tatsachenfeststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung betreffen gerade Personen, die illegal ausgereist sind, um sich dem Nationaldienst zu entziehen, also beide Tatbestände verwirklicht haben, und die in vielen Fällen im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft (OVG NRW, Urt. v. 21. September 2020 a. a. O. Rn. 131 f. m. w. N.). Dies entspricht auch den Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylbewerbern aus Eritrea, die trotz ihrer behaupteten politischen Verfolgung besuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein (AA, Lagebericht v. 9. Dezember 2020, S. 22 ff.). 41
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. 42 43 44
19 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp