Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 21.04.2021 – 3 A 328/18.A

Az.: 3 A 328/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg

- Beklagte -

- Berufungsbeklagte -

wegen

AsylG hier: Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2021 am 21. April 2021 für Recht erkannt: Nach Zurücknahme der Klage der Kläger zu 2 bis 4 wird das Verfahren hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. No- vember 2017 - 7 K 3905/16.A - ist hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 unwirksam, soweit deren Klagen abgewiesen wurden. Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. November 2017 - 7 K 3905/16.A - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Ge- währung von subsidiärem Schutz, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungs- verboten hinsichtlich ihres Heimatlands Indien. 1. Der 1985 geborene Kläger zu 1 und die 1989 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern des 2013 geborenen Klägers zu 3 und der 2015 geborenen Klägerin zu 4. Alle Kläger sind indischer Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 1 gehört dem Volk und der Religi- onsgemeinschaft der Sikh an. Nach ihren Angaben sind sie Ende August 2016 mit Hilfe eines Schleusers mit dem Flugzeug von Indien ausgereist. Mit Zug und Bus sei man dann weitergereist. In welchem Land das Flugzeug gelandet und wie man in die Bun- desrepublik eingereist sei, konnten die Kläger nicht angeben. Sie hätten eigentlich nach England gewollt, aber dafür nicht genügend Geld gehabt. Zur Begründung ihrer am 14. September 2016 gestellten Asylanträge trug der Kläger zu 1 bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bun- desamt) am 15. September 2016 zusammengefasst vor: Er sei politischer Sekretär der Akali Dal-Partei und dabei für die Stadt A. zuständig gewesen. Für diese politische Arbeit habe er kein Geld bekommen. Er habe in einem Sikh-Tempel als Sänger gear- beitet und von den Spenden gelebt. Er sei bis zur 10. Klasse in die Schule gegangen 1 2 3

3 und habe nicht studiert. Sein Opa und sein Vater seien von der Polizei ermordet wor- den. Er habe noch einen Onkel väterlicherseits. Er sei in einer Einrichtung für gemein- nützige Zwecke großgezogen worden. Im Jahr 2011 habe er gegen etliche Gesetze in Indien in Punjab protestiert. Die Polizei habe die Teilnehmer und Führer bei den De- monstrationen ermittelt. Sie habe ihn dann zuhause, in F., für zwei Tage festgenom- men. Er sei kein Anführer der Demonstration gewesen, sondern nur mitmarschiert. Die Polizei habe ihn geschlagen und bei ihm Folter dritten Grades angewandt. Da seine Partei Macht ausgeübt habe, sei er schließlich freigelassen worden. Ihm gegenüber sei auch ein Hausarrest verhängt worden. Er sei dann nicht mehr politisch aktiv gewesen. Er hätte nach der Folter durch die Polizei Angst gehabt. Er sei auch nach dem 15. Juli 2011 nicht mehr in seinem Zuhause in F. gewesen. Seine Frau sei Christin. Ihre Familie wohne auch in F.. Sie seien Nachbarn gewesen. Er habe sie 2011 religiös in einem Sikh-Tempel geheiratet. Ihre Eltern hätten die Ehe nicht gebilligt. Sie seien dann nach A. gezogen. Während sie dort gelebt hätten, seien die Kläger zu 3 und 4 geboren worden. Er habe sich in A. nicht registrieren lassen. Die Polizei sei dort nicht noch einmal bei ihm daheim gewesen. Als er im Jahr 2015 nach A. gefahren sei, um allen die Geburt seiner Tochter mitzutei- len, habe sein Schwiegervater die Polizei gerufen. Sein Schwiegervater habe in F. ge- wohnt. Er habe ihn angezeigt, als er wieder in seinem Heimatdorf gewesen sei. Die Polizei habe ihn verhaftet. Sie habe ihm vorgeworfen, dass er Kontakt zum pakistani- schen Geheimdienst ISI habe und dass das Unruhe in P. bringe. Die Polizei habe ihn wieder dritten Grades gefoltert. Seine Oberschenkel seien davon immer noch schwarz und er hätte viele Spuren im Intimbereich. Ein Arzt habe gesagt, dass die Nerven in seinen Füßen beschädigt seien. Seine Frau habe der Polizei dann Schmiergelder ge- geben und er sei freigelassen worden. Hilfe vom Parteipräsident habe er nicht erhalten, da er eine Christin geheiratet habe. Er sei dann von P. nach U. gegangen. Im dortigen Sikhtempel habe man Angst vor Problemen gehabt und ihm empfohlen, ins Ausland zu gehen. Von dort habe man auch mit dem Schleuser gesprochen und das Geld für die Schleusung gegeben. Er gab ferner an, depressiv zu sein. Die Klägerin zu 2 gab im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 15. Sep- tember 2016 im Wesentlichen an, dass sie seit ihrer Geburt Christin sei. Sie heiße Simran Jit, ohne Nachnamen. Den bei Antragstellung angegebenen Nachnamen „Kir- chan“ habe man angegeben, da man Christ sei. Ihren Mann habe sie am 17. Feb- 4 5 6

4 ruar 2012 in einem Tempel der Sikh geheiratet. Ihre Eltern seien damit nicht einver- standen gewesen. Man habe dann F. verlassen und sei nach A. gezogen, nachdem ihr Mann demonstriert hätte und von der Polizei mitgenommen worden sei. Auch dort habe die Polizei ihren Mann mitgenommen und gefoltert. Sie hätte dann ihre Kette verkauft, um ihren Mann von der Polizei loszukaufen. Alle Leute seien gegen sie gewesen. Sie seien mit dem Tode bedroht worden. Danach sei ihre Tochter in A. zur Welt gekommen. Die Polizei sei in A. vier bis fünf Mal bei ihnen zuhause gewesen. Ihr Vater habe die Polizei geschickt. Die Polizei hätte gesagt, dass man ihnen die Kinder wegnehme. Ihre Eltern hätten versucht, ihre Kinder zu kidnappen. Sie wäre deswegen bei der Polizei gewesen, aber diese hätte ihr nicht geholfen. Schließlich sei man nach U. gegangen. 2. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte wie auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass keine Abschie- bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekannt- gabe dieser Entscheidung zu verlassen. Ihnen wurde angedroht, sie andernfalls nach Indien oder in einen anderen Staat abzuschieben, in denen sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsver- bot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt: Die Voraussetzungen für die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Sie seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 AsylG, denn sie hätten eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die unterschiedlichen An- gaben zu ihrem und den Nachnamen der Kinder legten nahe, dass ihre christliche Re- ligionszugehörigkeit nur vorgetäuscht werden solle. Zudem sei weder erklärt worden, warum sie sich als Christin in einem Sikh-Tempel aufgehalten habe, noch, warum von einer säkularen Eheschließung abgesehen worden sei. Da mithin die christliche Reli- gionszugehörigkeit der Klägerin zu 2 nicht festgestellt werden könne, seien auch die behaupteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit nicht so erlebt worden. Zudem müsse die zeitliche Verzögerung der Ausreise be- dacht werden. Diese soll ca. neun Monate nach der Verhaftung infolge der Anzeige des Schwiegervaters und ca. fünf Jahre nach der Verhaftung infolge der Teilnahme an der Demonstration erfolgt sein. Zudem sei der Kläger zu 1 nach seiner Verhaftung im Jahr 2011 nicht mehr politisch aktiv gewesen. Soweit er Folter geltend mache, stehe diese ebenso wenig wie die behauptete Verhaftung mit seiner Ausreise in Zusammen- hang. Weder die Verfolgungshandlungen noch deren zeitlicher Zusammenhang zur 7

5 Ausreise ließen die Schlussfolgerung zu, dass sie sich tatsächlich wie vorgetragen er- eignet hätten oder die Intensität der Verfolgung Asylrelevanz aufweise. Zudem hätten sich die Kläger in anderen Landesteilen Indiens niederlassen können, sofern sie sich durch den Vater der Klägerin zu 2 bedroht gefühlt hätten. Indien verfüge nicht über ein landesweit einsetzbares Melde- und Registrierungssystem. Auch ein einheitliches flä- chendeckendes Fahndungssystem mit systematischer Datenerhebung und systemati- schem Datenaustausch existiere nicht. Auch sei eine angemessene Sicherung des Le- bensunterhalts in den verfolgungsfreien Landesteilen möglich. Zudem gebe es in allen indischen Städten und Unionsstaaten Sikh-Gemeinden, die eine Eingliederung erheb- lich erleichtern würden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Die Kläger hätten nicht vorgebracht, dass ihnen in Indien ernsthafter Schaden drohe, und derartiges sei auch nicht erkennbar. Schließlich bestünden keine Abschiebungsverbote. Es drohe keine durch einen staat- lichen oder nichtstaatlichen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch die humanitären Bedingungen in Indien seien nicht so, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erwarten sei. Die vorgetragenen Leiden wegen Depressionen dürften keine fortbestehende Krankheit darstellen, zumin- dest hätten sich die Kläger diesbezüglich nicht medizinisch behandeln lassen. Hiergegen haben die Kläger am 19. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Chem- nitz Klage erhoben. Zur Begründung haben sie sich auf ihre Schilderungen gegenüber dem Bundesamt berufen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 27. November 2017 unter Vorlage eines seine fehlende Reise- und Verhandlungsfähigkeit bescheinigen- den Attests um Verlegung der mündlichen Verhandlung am 28. November 2017 gebe- ten. Dem ist das Verwaltungsgericht nicht nachgekommen. Es hat die Klage mit Urteil vom 28. November 2017 - 7 K 3905/16.A - abgewiesen. Es hat in vollem Umfang auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen, denen es folge. Zu Recht habe die Beklagte auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den behaup- teten Ereignissen und der Ausreise aus dem Heimatland hingewiesen. Zweifel an einer subjektiv ernsthaften Verfolgungsfurcht lasse zudem das Nichterscheinen der Kläger in der mündlichen Verhandlung aufkommen. Einem wirklich Verfolgten dürfte es ein Bedürfnis sein, sich persönlich für den Erfolg seines Schutzgesuchs einzusetzen, und 8 9 10 11

6 daher jede Gelegenheit zu nutzen, die Gründe für das Schutzgesuch selbst darzule- gen. Jedenfalls bestehe im Heimatland der Kläger eine innerstaatliche Schutzalterna- tive. Wegen der angeblichen privaten Anfeindungen seien die Kläger zunächst darauf zu verweisen, sich bei staatlichen Stellen im Heimatland um Schutz zu bemühen. Zu- dem sei die volle Bewegungsfreiheit im Land gewährleistet. Es gebe kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts mit Beschluss vom 15. August 2019 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmäch- tigten der Kläger am 29. August 2019 zugestellt. Mit ihrer am 2. Oktober 2019 eingegangenen Berufungsbegründung vertiefen die Klä- ger ihren Vortrag im Rahmen ihres Antrags auf Berufungszulassung. Ergänzend führen sie aus, dass sich Zweifel an ihrer Verfolgungsfurcht nicht aus ihrem Fernbleiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ableiten ließen, da sie nicht ver- pflichtet gewesen seien, der Verhandlung ohne ihren Prozessbevollmächtigten beizu- wohnen und sie von einer Stattgabe des Verlegungsantrags hätten ausgehen können. Zudem werde auf die Angabe der Kläger vor dem Bundesamt Bezug genommen, wobei jedoch folgende Korrekturen erforderlich seien: Der Kläger zu 1 sei in A., einer Stadt mit über einer Million Einwohnern, welche für die Sikhs zudem besondere Bedeutung habe, Parteisekretär der Shiromani Alkali Dal gewesen. Er gehöre dem Parteiflügel des Simrajit Singh Mann an, der sich friedlich für einen eigenständigen Staat der Sikhs, Khalistan, einsetze. Simrajit Singh Mann sei mehrfach Parlamentsmitglied, aber auch mehr als dreißig Mal in Untersuchungshaft gewesen, ohne dass es zu einer Verurtei- lung gekommen wäre. Die Partei des Simrajit Singh Mann sehe sich einer dauerhaften - zumeist extralegalen - Verfolgung durch die indischen Sicherheitsbehörden ausge- setzt. Dabei sei gerade die mittlere Funktionärsebene besonders gefährdet, weil Sim- rajit Singh Mann aufgrund seiner über Indien hinausgehenden Bekanntheit einen ge- wissen Schutz genieße. Der Kläger zu 1 sei als Sekretär seiner Partei den Sicherheits- behörden hinreichend bekannt gewesen, so dass dieser als Teilnehmer der Demonst- ration durch die Sicherheitsbehörden zu identifizieren gewesen sei. Dass die indischen Sicherheitsbehörden mit großer Brutalität gegen Anhänger der sog. Khalistan-Bewe- gung vorgegangen seien, sei seit der Entscheidung des EGMR in der Sache Chahal gegen UK vom 15. November 1996 weitgehend bekannt. Die vom Kläger zu 1 beschrie- benen Foltermethoden seien typisch für die indische Polizei. Dabei stammten die schwarzen Stellen an den Oberschenkeln des Klägers nicht allein davon, dass dessen 12 13

7 Beine gespreizt wurden, sondern auch davon, dass über seine gespreizten Beine eine schwere Holzrolle gerollt worden sei. Nach dem Vorfall im Jahr 2011 sei der Kläger zu 1 zwar nicht mehr politisch aktiv gewesen und mit seiner Familie nach A. umgesie- delt. Gleichwohl sei er von der Polizei in Gewahrsam genommen und misshandelt wor- den. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, für Khalistan zu arbeiten und heimlich mit dem pakistanischen Geheimdienst zusammenzuarbeiten. Dies führe der Kläger auch auf die Anschuldigungen seitens der Familie seiner Ehefrau zurück. Nach der letzten Ver- haftung hätten sich die Kläger zu 1 und 2 zur Flucht entschlossen und P. verlassen. Sie hätten sich in den Nachbarstaat U. begeben, wo sie in einem Sikh-Tempel vorüber- gehend Zuflucht gefunden hätten. Ihnen sei jedoch erklärt worden, dass sie auch dort nicht vor der Punjab-Polizei sicher seien. Dass diese Information vermutlich richtig sei, ergebe sich unter anderem aus der Entscheidung des EGMR in der Sache Chahal gegen UK. Seit der Entscheidung des EGMR sei auch keine durchgreifende Verände- rung der Verhältnisse feststellbar. Die Vorbereitung der Flucht habe dann einige Mo- nate gedauert. Für diesen Fluchtentschluss seien auch die Misshandlungen der Kläger ausschlaggebend gewesen. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Ausreise und Verfolgungshandlung sei gegeben. Auch wenn die Motivation der Familie der Klä- gerin zu 2 rein privater Natur gewesen sei, knüpften die polizeilichen Übergriffe an die Zugehörigkeit des Klägers zu 1 zur Khalistan-Bewegung an. Auch interner Schutz be- stehe nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob Sikhs, die von Sicherheitsbehörden als Anhä- nger der Khalistan-Bewegung gesucht würden, in anderen Landesteilen sicher seien. Zudem würden die Anti-Terrorismusgesetze (Terrorist and Disruptive Activities [Pre- vention] Act, Prevention of Terrorist Activities Act) von der Polizei angewandt. Nach dem indischen Gewaltbegriff werde auch das friedliche Demonstrieren für separatisti- sche Ziele als Gewalt im Sinne dieser Gesetze aufgefasst. Unabhängig davon könnten die Kläger die angeblich sicheren Landesteile aber auch nicht sicher erreichen. Eine zumutbare Fluchtalternative setze auch voraus, dass die Betroffenen dort staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten. Insoweit bestünden erhebliche Bedenken. Es gebe auch keine Berichte des UNHCR oder EASO, die von internen Schutzmöglichkeiten in Indien ausgingen. Jedenfalls könnten die in Frage kommenden Gebiete nicht gefahrlos erreicht werden. Im Rahmen der Besorgung des für die Abschiebung erforderlichen Passersatzpapiers würden die zuständigen Polizeidienststellen Kenntnis von der be- vorstehenden Abschiebung erhalten. Es würden an allen Eintrittsstellen des Landes sog. blacklists geführt, auf denen polizeilich gesuchte Personen registriert werden könnten und die zur sofortigen Inhaftierung bei Betreten des indischen Bodens führten.

8 Jeder Dienststellenleiter könne eine landesweite Fahndung und damit auch Registrie- rung auf diesen blacklists herbeiführen, so dass ein gefahrloses Erreichen der indischen Inlandsgebiete vom Ausland aus nicht möglich sei. Zudem könnten sich die Kläger auf Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen, da keine Gründe für die Vermutung, dass sich die Verfolgung des Klägers zu 1 im Fall einer Rückkehr nicht wiederhole, ersichtlich seien. Auch die übrigen Kläger seien gefährdet, da indische Sicherheitsbehörden Familienangehörige unter Druck setzten, um zu er- reichen, dass sich die eigentlich gesuchten Personen stellten. Die Kläger zu 2 bis 4 haben ihre Klagen in der mündlichen Verhandlung des Senats am 16. April 2021 zurückgenommen. Die Beklagte hat in die Klagerücknahmen einge- willigt. Der Kläger zu 1 beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. November 2017 - 7 K 3905/16.A - aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten, dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass seiner Abschie- bung nach Indien Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie zusammengefasst darauf, dass die Shiromani Akali Dal heute kaum noch politische Bedeutung habe, so dass sich alleine aus diesem Grund das angebliche staatliche Verfolgungsinteresse in Grenzen halten dürfte. Zudem sei in Indien höchstrichterlich geklärt, dass die politische Zielverfolgung der Partei nicht als Volksverhetzung gelte, so dass keine strafrechtlichen Maßnahmen drohten. Denn der Oberste Gerichtshof (Supreme Court) habe 1962 in der Rechtssache Kedarnath vs the State of Bihar AIR 1962 SC 955 entschieden, dass Volksverhetzung nur Handlungen seien, bei denen die Absicht oder Tendenz bestehe, Unordnung oder Störung von Recht und Ordnung oder Anstiftung zu Gewalt hervorzurufen. Das friedliche Fordern eines unabhängigen Khalistan sei keine Volksverhetzung in diesem Sinn (siehe auch IRB Canada, Antwort v. 15. Juni 2018, IND106096.E). Die vorgetragene Verfolgung des Anführers der Partei Simrajit Singh Mann sei auf den Kläger nicht übertragbar, da 14 15 16 17 18

9 er nicht Parteiführer, sondern nur einfaches Mitglied sei. Zudem habe auch der Partei- führer in der Vergangenheit Rechtsschutz und staatliche Hilfe erlangen können. Die Behörden würden sich zudem aktiv mit der Aufklärung von falschen Vorwürfen gegen den Parteiführer befassen. Da sich also schon gegen den Parteiführer, als Leitfigur, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung feststellen lasse, sei es vollkommen ab- wegig, dass jemand, der vor fast einem Jahrzehnt in einer niedrigen Position in der Partei tätig gewesen sei, einer Verfolgung ausgesetzt sein solle. Soweit der Kläger von einer Verhaftung im Jahr 2011 berichte, sei anzumerken, dass er vorgetragen habe, dass er aufgrund der Einflussnahme seiner Partei schließlich aus der Haft entlassen worden sei. Der Umstand, dass die Partei für die Haftentlassung sorgen konnte, spre- che schon gegen eine erfolgte Verfolgung aufgrund einer Parteizugehörigkeit. Zudem berichte der Kläger selbst, dass er seit 2011, also mithin nunmehr seit acht Jahren nicht mehr politisch aktiv sei. Er habe weitere fünf Jahre, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2016, unbehelligt in Indien leben können. Er habe auch selbst vorgetragen, dass er nach dem Umzug keine Probleme mehr gehabt habe, sondern erst, als er nach der Geburt seiner Tochter 2015 wieder in seinem Heimatort zurückgekehrt sei und ihn sein Schwiegervater aufgrund familiärer Differenzen bei der Polizei angezeigt habe. Ferner liege zwischen der letzten Verhaftung im Jahr 2015 und der Ausreise Ende 2016 fast ein Jahr, so dass schon bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausreise und der etwaigen Verfolgungshandlung fehle. Soweit klägerseits vorgetragen werde, dass keine inländische Fluchtalternative bestehe, stehe dies im Widerspruch mit dem vorgetragenen Sachverhalt. Danach habe der Kläger nach dem Umzug 2011 unbehel- ligt in einer anderen Stadt leben können. Gegen ein landesweites Verfolgungsinteresse spreche zudem, dass der Kläger zu 1 mit seiner Familie über den Flughafen Dehli un- gehindert ausreisen habe können. Das gelte auch hinsichtlich des Vortrags der Füh- rung sogenannter blacklists an Flughäfen. Soweit vorgetragen wurde, dass die Aus- reise über einen Flughafen mit gefälschten Papieren, die durch einen Schleuser be- schafft worden seien, erfolgte, so sei dieser Sachvortrag bereits vollkommen realitäts- fern. Durch die Terrorismusgefahr innerhalb Indiens seien die Ein- und Ausreisekon- trollen um ein Vielfaches strenger als in Europa. Beide Sicherheitskontrollen, in Europa und Indien, hätten allerdings gemeinsam, dass eine Reise mit gefälschten Papieren kaum möglich sei. Die Passkontrolle erfolge auch in Indien automatisiert durch ein Passlesegerät. Ein Überlisten dieser Lesegeräte könne zwar theoretisch durch sehr hochwertige Fälschungen erfolgen, dass solche Fälschungen allerdings durch einen Schleuser bewerkstelligt werden, sei äußert unwahrscheinlich.

10 Mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 hat der Senat den Klägern antragsgemäß Wie- dereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung ihrer Berufung gewährt. Der Senat hat am 16. April 2021 in der Sache mündlich verhandelt. Der Senat hat den Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung angehört. Er hat dabei unter anderem (er- gänzend) vorgebracht, dass er auch in Frankfurt an Protesten teilgenommen habe. Dies könne man in indischen Zeitungen nachlesen. Auch die indischen Sicherheitsbe- hörden hätten Kenntnis von diesen Demonstrationen. Es seien dort Fotos gemacht worden. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Asylverfahrensakten des Bundesamts sowie auf die in das Verfah- ren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 1. Hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 wird das Verfahren nach Rücknahme der Klage mit Einwilligung der Beklagten gemäß § 92 Abs. 3 i. V. m. § 125 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingestellt und das Urteil des Verwal- tungsgerichts Chemnitz insoweit für unwirksam erklärt. 2. Die zulässige Berufung des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beru- fungsverfahren weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 2. Dezem- ber 2016, Az.: 6922237 - 436 ist - soweit er streitgegenständlich ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1 daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 20 21 22 23 24

11 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist das Asylgesetz in der Fassung der Be- kanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt ge- ändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855). 2.1 Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationa- lität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Hand- lungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbeson- dere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953; EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumu- lierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschen- rechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Ver- folgungshandlungen. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüp- fung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen der mehreren Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einer- 25 26 27 28

12 seits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem feh- lenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objek- tiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er- kennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti- ven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherr- schen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschafts- macht vorhanden ist oder nicht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Her- kunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Wür- digung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzu- nehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland ver- bundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Men- schen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (sog. Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asyl- antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernst- haften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass 29 30

13 der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben drohen dem Kläger zu 1 bei seiner Rück- kehr nach Indien keine Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG wegen seiner politischen Überzeugung, seiner Religion oder seiner Zugehörigkeit zum Volk und zur Religionsgemeinschaft der Sikh (§ 3b Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5, Abs. 2 AsylG) durch die indischen Polizei- und Sicherheitsbehörden oder den Schwiegervater des Klägers als Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c Nr. 1 oder Nr. 3 AsylG. Auch ergibt sich keine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Indien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Auf der Grundlage der vom Kläger zu 1 vorgetragenen Sachverhalte und Ereignisse kann eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht fest- gestellt werden. Der Senat ist in der Gesamtschau nicht von der Richtigkeit und vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers zu 1 überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sein Sach- vortrag ist nicht glaubhaft und er nicht hinreichend glaubwürdig. Der Senat kann die vorgetragenen Sachverhalte deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung ma- chen. Eine Subsumtion des nicht überzeugenden und möglicherweise wahrheitswidri- gen Tatsachenvortrages unter §§ 3 ff. AsylG kommt nicht in Betracht. Es ist Sache des Klägers, Ereignisse und Umstände aus seiner persönlichen Sphäre, aus denen er die Gefahr einer Verfolgung ableitet, in schlüssiger Form, unter Angabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusammenhängend darzulegen und etwa- ige Widersprüche aufzulösen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 6 und 8; Schönenbroicher/Dickten, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Ja- nuar 2021, AsylG § 25 Rn. 5, 5.1 m. w. N.). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungs- gründen fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens un- terschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche ent- hält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbe- sondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, 31 32 33

14 ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Be- schl. v. 29. November 1990 - 2 BvR 1095/90 - juris Rn. 14 ff.; VGH BW, Urt. v. 1. August 1996 - A 12 S 2456/94 -, juris Rn. 35). Dem wird das Vorbringen des Klägers zu 1 nicht gerecht. Er hat keinen glaubhaften, in sich stimmigen Sachverhalte geschildert, auf deren Grundlage seine Flüchtlingseigen- schaft geprüft werden könnte. a) Dies fehlt insbesondere auch dann nicht, wenn der Senat zu seinem Gunsten die Schilderungen in Zusammenhang mit seiner Verhaftung im Jahr 2011, welche jedoch schon nach seiner Angabe nicht Auslöser für die im Jahr 2016 ergriffene Flucht war, als wahr unterstellt. Denn jedenfalls die Schilderungen des Klägers zu 1 zu den Ereig- nissen im Jahr 2015 sind ausgehend von dem dargelegten Konflikt, des behaupteten Einflusses der handelnden Akteure, und in Hinblick auf Art und Umfang seiner Schil- derungen, insbesondere deren Detailtiefe, nicht glaubhaft. Der Kläger zu 1 hat sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Senat den Konflikt mit seinem Schwiegervater als maßgeblichen Grund seiner Verhaftung im Jahr 2015 geschildert. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger zu 1 auch angegeben hat, dass ihm die Polizei „antinationales Verhalten“ vorgeworfen habe. Dies sei jedoch - nach seinen eigenen Schilderungen - nicht der Anlass für seine Verhaftung gewesen, sondern, dass der Schwiegervater die Polizei instrumentalisiert hätte. Als Grund für den Konflikt mit dem Schwiegervater hat er angegeben, dass dieser die Ehe zwischen ihm, einem Sikh, und seiner Tochter, einer Christin, nicht gebilligt habe. Dass die ver- schiedenen Glaubensrichtungen Ursache für einen möglichen Konflikt zum Schwieger- vater gewesen sind, vermochte der Kläger aber nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen. Er ist nach informatorischer Anhörung der Klägerin zu 2 vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass diese nicht christlicher Religionszugehörigkeit ist. Zwar vermochte die Klägerin zu 2 in groben Worten den christlichen Hintergrund des Weih- nachts- und Osterfests erläutern, aber die Umstände, dass diese weder etwas mit dem Begriff der Taufe anfangen konnte noch dass diese je etwas vom Vaterunser gehört hatte und auch kein anderes christliches Gebet kannte, sprechen eindeutig dagegen, dass sie entsprechend der Angabe des Klägers zu 1 in „einer sehr religiösen (christli- chen) Familie“ aufgewachsen ist und dem christlichen Glauben angehört. Hinzu kom- men ihre unterschiedlichen Angaben zum Nachnamen der Kläger zu 2 bis 4, worauf das Bundesamt schon in seinem Bescheid vom 2. Dezember 2016 hingewiesen hatte. 34 35 36

15 Auch die Behauptung des Klägers zu 1, dass sein Schwiegervater im Jahr 2015 seine Verhaftung durch die Polizei bewirkt hat, erscheint dem Senat unter Zugrundelegung der von den Klägern geschilderten Ereignisse nicht glaubhaft. Ausgehend davon, dass Christen im Jahr 2011 im Bezirk F. nur 0,28 % der Bevölkerung bildeten (vgl. https://www.census2011.co.in/data/religion/district/593-fatehgarh-sahib.html), was sich im Jahr 2015 nicht wesentlich geändert haben dürfte, und dass es sich beim Vater der Klägerin zu 2 um einen „durchschnittlichen Landwirt“ gehandelt hat, erscheint es völlig unplausibel, dass ein zu einer religiösen Minderheit gehörender durchschnittli- cher Mann in der Lage ist, die noch dazu ca. 80 km von seinem Wohnort (F.) entfernte Polizei in A. erfolgreich dazu zu bewegen, seinen Schwiegersohn verhaften zu lassen. Diesen Einfluss vermochte auch der Kläger zu 1 auf entsprechende Nachfrage des Senats in keiner Weise zu erläutern oder bot auch nur eine Erklärung für diesen an. Schließlich blieben auch die Schilderungen des Klägers zu 1 - trotz Nachfragen - hin- sichtlich der Verhaftung im Jahr 2015 weitgehend pauschal und vermittelten dem Senat nicht den Eindruck, dass der Kläger zu 1 etwas tatsächlich Erlebtes wiedergibt. So waren seine Darlegungen weitgehend zusammenhangslos und beschränkten sich überwiegend auf die Wiedergabe von Schlagwörtern. Zwar beschrieb er einzelne Fol- termethoden sodann näher, aber das Randgeschehen blieb inhaltsleer und vage. Hinzu kommt der Versuch des Klägers zu 1, dem Senat das Fortbestehen einer für ihn bestehenden Gefährdung nach einer Rückkehr in sein Heimatland zu vermitteln, indem er auf die Frage, warum er bei einer Rückkehr die Gefahr einer neuen Festnahme sehe, antwortete, dass er für seine Partei weiterhin Programmveranstaltungen gemacht habe und deshalb eine nächste Verhaftung möglich gewesen sei. Erst auf Nachfrage, wie sich das zu seiner Angabe verhält, dass er seit dem Jahr 2011 nicht mehr politisch aktiv gewesen sei, erläuterte er, dass er eine bloße Vermutung geäußert habe hinsichtlich dessen, was hätte passieren können, wenn er das gemacht hätte. Unabhängig von den vorstehend aufgezeigten völlig unplausiblen Geschehensabläu- fen erschien der Kläger zu 1 dem Senat auch deswegen nicht glaubwürdig, weil sein Aussageverhalten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch den Senat in weiten Teilen äußerst vage und unsubstantiiert blieb. Bezeichnend ist auch, dass er keine der zahlreichen Nachfragen des Senats - auch nicht nach entsprechendem Hin- weis seines Prozessbevollmächtigten - beantwortete, sondern immer ausweichende Angaben machte oder Umstände schilderte, die zu der zu beantwortenden Frage in 37 38 39 40

16 keinerlei Zusammenhang standen. Unter wertender Betrachtung sowohl seines Aus- sageverhaltens als auch der sich aufdrängenden Unstimmigkeiten seiner Angaben ergab sich daher für den Senat insgesamt das Bild einer unglaubhaften Schilderung der aufgeführten Verfolgungsumstände und der Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 1. b) Soweit der Kläger zu 1 im Rahmen seiner Berufungsbegründungsschrift zur Darle- gung seines Verfolgungsschicksals auf seine Zugehörigkeit zum Parteiflügel des Sim- rajit Singh Mann und der Khalistan-Bewegung verweist, so ergibt sich auch daraus keine relevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dagegen, dass der Kläger zu 1 sein Heimatland aus begründeter Furcht vor einer Ver- folgung aufgrund der vorgenannten politischen Aktivitäten verließ, spricht schon, dass er die im Rahmen der Anhörung vor dem Senat schon nicht erwähnte. Zwar führte er aus, dass ihm die Polizei antinationales Verhalten vorgeworfen habe, aber die Ursache für seine Verhaftung sah er nicht in seinen politischen Aktivitäten, sondern in den Hand- lungen des Schwiegervaters. Hinzu kommt, dass er - jedenfalls in Indien - bereits seit 2011 nicht mehr politisch aktiv gewesen ist sowie, dass seine Partei nach seiner ersten Verhaftung im Jahr 2011 seine Freilassung bewirken konnte, was deutlich gegen eine staatlich motivierte Verfolgung seiner Partei spricht. Unabhängig von diesen tatsächli- chen Umständen, die eine Furcht vor Verfolgung wegen politischen Aktivitäten bereits als ausgeschlossen erscheinen lassen, bieten auch die dem Senat zur Verfügung ste- henden Erkenntnismittel keinen Anhaltspunkt für eine Verfolgung von (ehemaligen) Parteimitgliedern des „Simrajit Singh Mann“ und der friedlichen Khalistan-Bewegung. So lässt sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 kein Hinweis darauf entnehmen, dass es hinsichtlich des Parteiflügels des Simrajit Singh Mann zu politisch motivierten Verfolgungshandlungen kommt. Vielmehr heißt es (S. 6), dass sich die politische Opposition „frei betätigen“ kann. Die behauptete extralegale Verfolgung durch die indischen Sicherheitsbehörden kann daher nicht nachvollzogen werden. Auch soweit der Kläger auf die Entscheidung des EGMR vom 15. November 1996 (- 22424/93 -, NVwZ 1997, 1093) verweist, folgt daraus keine andere Bewertung. Die über vierzehn Jahre alte Entscheidung ist hinsichtlich ihrer Situationsanalyse der Sikhs in Indien überhaupt nicht auf die heutigen Verhältnisse übertragbar. Auch der EGMR führt in seiner Entscheidung bereits Folgenendes aus: „Obgleich die Situation in Indien und im Punjab unterschiedlich beurteilt wurde (vgl. unten Tz. 87-91), so herrscht doch Einigkeit, daß Gewalt und Instabilität in dieser Region im Jahre 1992 einen Höhepunkt erreichten und seitdem nachgelassen haben.“ (Rn. 83). Auch dem Jahresreport von Amnesty International aus dem Jahr 2019 lässt sich kein Hinweis 41 42

17 entnehmen, dass Anhänger des Parteiflügels des Simrajit Singh Mann in Indien mit Repressionen irgendwelcher Art zu rechnen haben. Schließlich gibt es in der neueren veröffentlichten Rechtsprechung keine Hinweise auf die vom Kläger geschilderte Ver- folgungssituation. Zudem hat der Kläger über die genannte Entscheidung des EGMR hinaus auch keine Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte, andere Gerichtsentscheidungen oder anderweitige Erkenntnisse vorgelegt, welche die von ihm vertretene These seiner politischen Verfolgung stützen würden. c) Dass dem somit nicht vorverfolgt aus Indien ausgereisten Kläger zu 1 aufgrund sei- ner in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragenen Teilnahme an drei bis vier Demonstrationen in Deutschland für das Anliegen der Anerkennung von Punjab als eigenständigem Staat bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG relevante Verfolgung droht, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger dem Se- nat zum Beweis seiner Teilnahme an den vorgenannten Demonstrationen in der münd- lichen Verhandlung Fotos übergab, stammen diese entweder aus Indien, ist der Kläger nicht eindeutig auf diesen zu erkennen oder es ist nicht zu erkennen, wofür demons- triert wurde, ob also insbesondere für die Anerkennung von Punjab als eigenständigen Staat demonstriert wurde. Das einzig aufgrund eines hochgehaltenen Schildes erkenn- bare Anliegen der Demonstranten „Leben für Freiheit“ lässt zudem keine klare Deu- tungsmöglichkeit zu. Unabhängig davon hat der Kläger angegeben, bei den Demonst- rationen nur als bloßer Teilnehmer anwesend gewesen zu sein. Er hat auch nicht vor- getragen und es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Demonst- ranten um Aktivisten handeln würde, welche etwa eine in Indien verbotene terroristi- sche Vereinigung unterstützen würden oder ihr Ziel mit radikalen Mitteln zu verfolgen suchen. Auch bei seinen politischen Aktivitäten in Indien hat sich der Kläger zu 1 - seinen Angaben nach - keiner entsprechenden Mittel bedient, so dass es auch aus diesem Grund fernliegend erscheint, dass er sich nunmehr radikalen Gruppierungen, denen in Indien staatliche Verfolgung drohen kann (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O. S. 14 f.), angeschlossen hat. Der Senat war insoweit auch nicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Denn wie ausgeführt ist es zunächst Sache des Klägers, Ereignisse und Umstände aus seiner persönlichen Sphäre, aus denen er die Gefahr einer Verfolgung ableitet, in schlüssiger Form, unter Angabe genauer Einzelheiten, widerspruchsfrei und zusam- menhängend darzulegen. Dazu gehört auch eine hinreichend spezifische Darlegung exilpolitischer Aktivitäten, aus denen sich deren Art und Umfang sowie das verfolgte politische Ziel und die zur Erreichung dieses Ziels eingesetzten oder einzusetzenden 43 44

18 Mittel ergeben sowie - im Fall des Anschlusses an bestimmte Gruppen - deren Be- zeichnung oder nähere Eingrenzung. Die Angaben des Klägers zu 1 blieben jedoch auch insoweit eher vage und boten daher auch in Ansehung des verfassungsrechtli- chen Gewichts der Sachaufklärungspflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3. März 2021 - 2 BvR 1400/20 -, juris Rn. 29) keinen Anlass für eine vertiefte Aufklärung des von ihm vorgetragenen Sachverhalts. Vor diesem Hintergrund kann der Senat auch dahinste- hen lassen, ob der vorgetragene Sachverhalt nach § 28 Abs. 1 bzw. Abs. 1a AsylG überhaupt als berücksichtigungsfähiger Nachfluchttatbestand anzuerkennen wäre. d) Der Kläger zu 1 gehört als Sikh schließlich auch nicht einer bestimmten sozialen Gruppe an, deren Mitgliedern in Indien nach der allgemeinen Erkenntnislage, unab- hängig vom individuellen Vorfluchtschicksal, eine Verfolgung (im Sinne einer soge- nannten Gruppenverfolgung) drohen könnte. Dies hat er auch nicht behauptet. Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln kann auch nicht entnommen werden, dass Sikh, welche im Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, nach der Rückkehr in ihre Heimat allein wegen dieser Tatsache verfolgt werden würden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amts a. a. O. S. 22). e) Schließlich würde dem Kläger zu 1 selbst bei Wahrunterstellung seines Verfolgungs- schicksals in Indien entsprechend § 3e Abs. 1 AsylG eine inländische Schutzalternative zur Verfügung stehen. Insoweit hat der Senat zuletzt am 28. Mai 2020 (- 3 A 665/19.A -, juris Rn. 31) Folgen- des entschieden: „Nach der Auskunftslage und der Rechtsprechung besteht in Indien selbst für po- lizeilich in einem Bundesstaat gesuchte Personen eine inländische Fluchtalterna- tive. Das Land verfügt nämlich nach wie vor nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem bezüglich seiner Staatsbürger. Allenfalls hochrangige, der direkten Zugehörigkeit zu bewaffneten Terroristen oder Separatistengruppen ver- dächtigte oder solchen Gruppen tatsächlich angehörende Personen werden von den Behörden des betroffenen Bundesstaates in Zusammenarbeit mit anderen Si- cherheitskräften bei einem zentralstaatlichen Fahndungsersuchen des Zentralen Ermittlungsbüros landesweit gesucht und sind den Behörden an den großen inter- nationalen Flughäfen bekannt. Hierauf haben die Kläger mit Hinweis auf soge- nannte blacklists, die an den Flughäfen vorliegen sollen, abgestellt. Dass nach wie vor kein staatliches Meldewesen oder Registriersystem existiert, hat das Auswär- tige Amt in seinem letzten Lagebericht vom 19. Juli 2019 (Stand: Mai 2019, S. 16) bestätigt. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. August 2018 an das VG Freiburg. Hiernach existieren nach wie vor kein Melderegister und keine flächendeckenden Register in Indien und es gibt trotz der oft nur ansatzweisen Einführung von Datenbanken und Registern sowie der weitgehenden Einführung von Personalausweisen keine örtliche Zuordnung der 45 46 47

19 Inhaber dieser Ausweise, da Ortsnamen nicht mit Umzug fortgeschrieben werden und eine Meldepflicht nicht existiert und es keine Sicherheits- oder Identitätsaus- künfte bei der Heimatpolizeibehörde gibt, sowie der Indian Supreme Court aus verfassungsrechtlich abgeleiteten Datenschutzgründen die Fortführung und An- wendung im Aufbau befindlicher Register untersagt hat (vgl. hierzu VG Düsseldorf, U. v. 6. September 2016 - 14 K 767/15.A -, AuAS 2016, S. 250; VG Magdeburg, Urt. v. 28. September 2017 - 5 A 387/17 -, juris S. 4 des Urteilsabdrucks; VG Freiburg, Urt. v. 30. August 2018 - A 9 K 45/17 -, juris Rn. 34 ff.).“ Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens fest. Denn auch in seinem letzten Lagebericht vom 23. September 2020 (S. 16) hat das Auswärtige Amt bestätigt, dass es nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrie- rungssystem gibt. Auch der Umstand, dass der Kläger mehrere Jahre unbehelligt in A. leben konnte, spricht dafür, dass ihm eine inländische Schutzalternative offensteht. Schließlich kann der Kläger zur Verschleierung seiner Identität auf ein sehr einfaches, öffentliches Namensänderungsverfahren zurückgreifen (vgl. Lagebericht des Auswär- tigen Amts vom 3. März 2014, S. 22). Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegrün- dung darauf verweist, dass es keine Berichte des UNHCR oder EASO gebe, die von internen Schutzmöglichkeiten in Indien ausgingen, stehen diese von ihm nicht näher konkretisierten Berichte, bei denen bereits unklar ist, ob sich mit der aufgeworfenen Frage interner Schutzmöglichkeiten überhaupt beschäftigt wurde, in Widerspruch zum genannten Lagebericht (S. 16) des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020, wel- cher sogar im Fall einer laufenden strafrechtlichen Verfolgung davon ausgeht, dass ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich ist, ohne dass die eigene Identität verborgen werden muss. Aus diesem Grund überzeugt auch der Vortrag des Klägers nicht, dass ihm keine zumutbare Fluchtalternative zur Verfü- gung stehe, da er staatliche Hilfe auch in anderen Landesteilen nicht in Anspruch neh- men könne. Hinzu kommt, dass die UNHCR für 2019 - wohl mangels Anlass - für Indien überhaupt keinen „situations report“ verfasst hat und Indien im Global Report für das Jahr 2019 keine Rolle spielt. Entsprechendes gilt für die EASO - auch für das Jahr 2020. Anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel lässt sich auch nicht im Ansatz der Eindruck gewinnen, dass Sikhs noch dazu landesweit von Sicherheitsbehörden als Anhänger der Khalistan-Bewegung gesucht würden. Wie ausgeführt, hat diese Gruppe inzwischen nicht mehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen, so dass auch kein Grund für eine landesweite Suche durch Sicherheitsbehörden besteht. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung vorträgt, dass er nicht si- cher in Indien einreisen könnte, überzeugt auch das nicht. Zum einem hat er über einen 48 49 50

20 Flughafen unbehelligt ausreisen können, so dass er nicht auf einer der sog. blacklist gestanden haben kann. Sollte eine Festnahme seitens der indischen Sicherheitsbehör- den beabsichtigt gewesen sein, hätte eine Festnahme bei seiner Ausreise schon auf- grund des zeitlichen Zusammenhangs viel nähergelegen als bei seiner Rückkehr nach Indien nach fast fünf Jahren und zehn Jahre nach Aufgabe seiner politischen Aktivitä- ten. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1 nach seinen Angaben bisher nicht erkennungs- dienstlich behandelt oder auf Grundlage eines Haftbefehls inhaftiert wurde, was eben- falls dagegenspricht, dass er auf Listen indischer Sicherheitsbehörden geführt wird. Schließlich spricht auch nichts dafür, dass die Familie der Klägerin zu 2 einflussreich genug ist, um seitens der indischen Sicherheitsbehörden über die Abschiebung des Klägers informiert zu werden und seine Aufnahme auf eine „blacklist“ zu bewirken. Dass es dem Kläger gelingen kann, sich nach seiner Rückkehr eine ausreichende Exis- tenzgrundlage aufzubauen, hat er bereits nach seinem Umzug nach A. unter Beweis gestellt. Er stellt dies im Rahmen seines Vortrags auch selbst nicht in Abrede. Auch dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 23. September 2020 (S. 20) lässt sich nicht entnehmen, dass Indien über eine Versorgungslage verfügt, die eine Existenzsi- cherung nicht erwarten lassen würde. Auch dem Global Report des UNHCR 2019 und den sonstigen Veröffentlichungen des UNHCR lässt sich nichts Gegenteiliges entneh- men. Zwar hat der Kläger zu 1 vor dem Bundesamt vorgetragen, depressiv zu sein, aber bereits damals angegeben, keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu ha- ben. Da er in seinem Klageverfahren eine entsprechende Erkrankung nicht erwähnt hat, ist auch nicht erkennbar, inwieweit diese einer Rückkehr nach Indien entgegenste- hen sollte. 2.2 Der Kläger zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stich- haltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelte die Verhängung oder Voll- streckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Un- versehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internatio- nalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Nach § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr 51 52 53

21 eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungs- weise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebe- nen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (vgl. VGH BW, Urt. v. 29. November 2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 21 m. w. N.; NdsOVG Urt. v. 24. September 2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 53.; Kluth, in: ders./Heusch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Januar 2021, AsylG § 4 Rn. 32; Keßler, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylG § 4 Rn. 4). Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Indien ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die Ausführungen unter Nr. 2.1 entspre- chend. Das Vorbringen des Klägers zu seinem angeblichen Vorfluchtschicksal ist nicht glaubhaft und damit nicht stichhaltig im vorgenannten Sinne. Hiervon ausgehend ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch nicht beachtlich wahrscheinlich. 2.3 Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Abschiebung bei Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) unzuläs- sig sein könnte. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestra- fung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 36). Ausgehend vom Vorbringen des Klägers ist keine Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung festzustellen. Insoweit gelten die Ausführungen un- ter Nr. 2.1 und 2.2 entsprechend. 2.4 Der Kläger zu 1 hat zuletzt auch keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaats- bezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 bis 5 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine er- hebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche kon- krete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder 54 55 56 57

22 schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich ver- schlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Ziel- staat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine aus- reichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in ei- nem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Entsprechend den Ausführungen unter Nr. 2.1 und 2.2 kann keine konkrete, individuell drohende Gefahr für Leib und Leben des Klägers festgestellt werden, weil sein Vor- bringen nicht glaubhaft ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 Auf- enthG. Die Depression - sofern diese überhaupt noch besteht - wird schon vom Kläger selbst nicht als behandlungsbedürftig eingeschätzt. Der Kläger ist ferner im Übrigen gesund und auch nicht etwa an Covid-19 erkrankt. Auch die sogenannte Covid-19-Pandemie, also der weltweite Ausbruch der Atemwegs- erkrankung Covid-19 durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, führt nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevöl- kerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausge- setzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungers- nöten, Naturkatastrophen, Epidemien oder infolge einer Pandemie begründet Gefah- ren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG und führt grundsätzlich - so auch hier - nicht zu einem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Lan- des (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Koch, in: Kluth/Heu- sch, BeckOK AuslR, 28. Ed., Stand: 1. Juli 2020, AufenthG § 60 Rn. 44). Diese Diffe- renzierung ist durch den Erwägungsgrund Nr. 35 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) auch gemeinschaftsrechtlich abgesi- chert. Danach stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Soweit von der Rechtsprechung bei extremen Gefahrenlagen und hoher Gefahrenwahrscheinlichkeit im Zielstaat (so- wie fehlender Entscheidung zu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) Ausnahmen von der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angenommen werden (vgl. dazu Möl- ler/Stiegeler, in: Hofmann a. a. O. AufenthG § 60 Rn. 36 m. w. N.; Koch a. a. O. Rn. 25), 58 59

23 ist eine solche extreme Gefahrenlage für Indien - zum Entscheidungszeitpunkt des Se- nats - weder dargelegt noch sonst anhand des weltweiten Pandemie-Verlaufs ersicht- lich. Im Übrigen steht es dem Kläger frei, sich vor den Gefahren des Coronavirus durch das Tragen einer FFP2-Maske sowie durch das Halten von Abstand zu schützen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der junge und gesunde Kläger ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung nach einer Infektion mit dem Coronavirus und dessen Mutationen hat. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe hierfür vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver- kehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be- zeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt- ronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 60 61

24 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum