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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.05.2021 – 6 A 478/18.A

Az.: 6 A 478/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Mai 2021

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Februar 2018 - 1 K 3772/17.A - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist abzulehnen, weil er seine Bedürftigkeit nicht durch Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und zudem, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2. Januar 2018 nur anwaltlich vertretene Kläger die Ablehnung seines dort gestellten Vertagungsantrags als Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 1 2 3 4

3 Satz 4 VwGO verlangt insoweit, dass der Antragsteller substantiiert aufzeigt, was er bei einer Vertagung noch hätte vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. zu § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 14. November 2016 - 5 C 10.15 D -, juris Rn. 69). Der Antragsbegründung lässt sich dazu nichts entnehmen. Im Übrigen hat der Kläger das mit dem Vertagungsantrag verfolgte Ziel, an der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen, letztlich erreicht, weil der Einzelrichter nach knapp halbstündiger Protokollierung des Vertagungsantrags und mehrstündiger Unterbrechung der Verhandlung am 2. Januar 2018 beschlossen hat, die Sitzung, wie mit den Beteiligten abgestimmt, am 22. Februar 2018 fortzusetzen und die Vorführung des Klägers aus der Justizvollzugsanstalt zu veranlassen, um ihm die persönliche Teilnahme zu ermöglichen. Ein Verstoß gegen § 138 Nr. 2 VwGO liegt nicht deshalb vor, weil der Kläger seiner Ansicht nach glaubhaft gemacht hat, dass die Verweigerung der beantragten Vertagung zu Beginn der Sitzung vom 2. Januar 2018 die Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters begründe. Ein Verstoß gegen die genannte Vorschrift setzt nach ihrem eindeutigen Wortlaut ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 6 A 303/18.A -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - 9 A 3150/17.A -, juris Rn. 3 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 138 Rn. 7 f.). Daran fehlt es hier, da das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 12. Januar 2018 durch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts ohne Mitwirkung des Einzelrichters zurückgewiesen worden ist. Der vom Kläger des Weiteren gerügte Verstoß gegen das für einen abgelehnten Richter geltende Handlungsverbot gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 ZPO stellt keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO dar. Gleiches gilt für die vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, sofern eine solche - wie hier - nicht in Gestalt eines der in § 138 VwGO aufgelisteten, vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensverstoßes gerügt wird und vorliegt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 6). Im Ergebnis jeweils aus den gleichen Gründen vermag der Kläger die Zulassung der Verfahrensberufung auch nicht deswegen zu erreichen, weil der Einzelrichter in der zweiten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2018 seine Anträge, ihm die Handfesseln abzunehmen, es der Gerichtsdolmetscherin zu gestatten, an einer Sitzungsunterbrechung zum Zwecke der Verständigung mit seinem 5 6 7

4 Prozessbevollmächtigten teilzunehmen und die mündliche Verhandlung erneut zu vertagen, abgelehnt und die mündliche Verhandlung trotz Stellung eines hierauf gestützten und von der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 8. März 2018 zurückgewiesenen Befangenheitsgesuchs fortgesetzt hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. In diesem Sinn legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen dar, „(1) ob ehemalige tschentschenische Freiheitskämpfer nach wie vor in der Russischen Föderation unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung von russischen Sicherheitskräften verfolgt werden? (2) ob es für ehemalige tschetschenische Freiheitskämpfer in der Russischen Födera- tion gegen den militrärischen Geheimdienst eine Fluchtalternative gibt? (3) ob auch die Söhne eines Oberst der Tschetschenischen Republik lchkeria (Man soll den Wolf nicht wecken.), der sowohl am Ersten als auch am Zweiten Tschetschenienkrieg teilnahm, wegen Unterstützung von Freiheitskämpfern eine Haftstrafe absaß und im Anschluss erneut von der Terrorbekämpfungsorganisation gesucht wurde, unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung von russischen Sicherheitskräften verfolgt werden? (4) ob gegen die Verfolgung durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Födera- tion FSB in der Russischen Föderation eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht? (5) ob eine Ausreise von Tschetschenien über mehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch Sicherheitskräfte in die Bundesrepublik Deutschland gegen eine Verfolgung spricht? (6) ob ein Umzug der Rückkehrer in eine andere Region der Russischen Föderation wegen der Meldepflicht nicht hilft, weil sie dadurch in der gesamten Russischen Föderation auffindbar sind? (7) ob in Tschetschenien Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zuge- schnittenes repressives Regime etabliert hat? 8 9

5 (8) ob Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien an der Tages- ordnung sind? (9) ob ein Klima der Angst und Einschüchterung in Tschetschenien herrscht? (10) ob solche Tschetschenen bei ihrer Rückkehr, wenn auch nicht zwangsläufig nach Tschetschenien, zu befürchten haben, dass sie von den Unterstützern Kadyrows gefunden, geschlagen, misshandelt und gefoltert werden würden? (11) ob Russland auf die Anerkennung und Rückführung von tschetschenischen Asylbewerbern Einfluss nimrnt? (12) ob der russische Geheimdienst FSB mit den Geheimdiensten anderer GUS- länder zusammenarbeitet, insbesondere in der Ukraine, aber auch in Polen und der Slowakai, um Asylverfahren zu unterminieren? (13) ob Tschetschenen dadurch von fairen Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Institution Flüchtlingsstatus offenbar ausgeschlossen werden? (14) Mitarbeiter der polnischen Behörden den Inhalt der Interviews tschetschenischer Flüchtlinge an den russischen Geheimdienst oder an Kadyrows Leuten weitergeben? (15) ob der russische Geheimdienst und auch Verbündete des tschetschenischen Präsidenten Kadyrow Druck auf die tschetschenischen Flüchtlinge in Polen ausüben? (16) ob, wenn der Arm des russischen Geheimdienstes FSB und der Arm Kadyrows bis nach Polen reicht, für Rückkehrer jedenfalls in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative besteht.“ Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme von Tatsachen begründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsfeststellung dazu unterblieben ist, weil das Verwaltungsgericht die Grundsatz-frage anders als der Antragsteller beantwortet und die Beweisaufnahme deshalb als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N. und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris Rn. 9 zum Revisionsrecht). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat dem Verfolgungsvortrag des Klägers, dass sein Vater als Oberst in den Tschetschenienkriegen gekämpft und nach Verbüßung einer wegen Unterstützung von Freiheitskämpfern verhängten Haftstrafe als ehemaliger tschetschenischer Freiheitskämpfer erneut von Sicherheitskräften gesucht worden sei 10 11

6 und er - der Kläger - aus diesem Grund 2013 von diesen befragt und gefoltert worden sei, keinen Glauben geschenkt. Zwar ist die diesbezügliche Passage in den Entscheidungsgründen („Eine glaubhafte Schilderung seines Verfolgungsschicksals vermochte er dem Gericht nicht zu geben. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er tatsächlich 2013 von Sicherheitskräften gefoltert und befragt wurde (vergleiche seine zahlreichen durch seinen Bevollmächtigten ersichtlich mit Verschleppungsabsicht gestellten Beweisanträge), bleibt er jede nachvollziehbare Begründung darüber, wie er über mehrere Grenzen hinweg ohne Behelligung durch Sicherheitskräfte nach Deutschland ausreisen konnte, schuldig.“) für sich genommen unverständlich. Eine Begründung für die Überzeugungsbildung des Einzelrichters findet sich indes in noch hinreichender Form in dessen Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheids vom 19. April 2017. In diesem führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, dass der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Das Verfolgungsschicksal als solches könne aufgrund von Substantiierungsdefiziten in seinem Sachvortrag nicht nachvollzogen werden. Dieser bleibe weithin oberflächlich, stereotyp und pauschal und vermittele nicht den Eindruck eines subjektiven Erfahrungsberichts. Dieses Ergebnis hat das Bundesamt unter Auseinandersetzung mit dem Klägervorbringen begründet und dabei auch den Umstand, dass der Kläger ebenso wie seine Eltern nach Erhalt von Reisepässen im Jahr 2014 legal hätten ausreisen können, als Indiz gegen eine glaubhafte Gefahr vor einer konkreten Verfolgung gewertet. Gegen diese das Urteil tragende Begründung mangelnder Glaubhaftmachung einer (Vor-)Verfolgung des Klägers wird kein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht. Denn die insoweit allein aufgeworfene fünfte Frage rechtfertigt die Zulassung der Grundsatzberufung nicht, weil sie - soweit klärungsfähig - in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt ist, dass die Ausstellung von Reisepapieren und die problemlose Ausreise des Inhabers über mehrere Grenzen hinweg in der Regel den Schluss zulässt, dass ihn weder russische noch tschetschenische Stellen separatistischer oder sonst regimefeindlicher Einstellungen verdächtigen und ein Verfolgungsinteresse an ihm haben. Ob und unter welchen Voraussetzungen etwas anderes anzunehmen ist, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung, weil dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb nicht über den Entscheidungsfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden kann (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6 A 870/18 -, juris Rn. 7; v. 7. Mai 2019 - 2 A 1162/18.A -, juris Rn. 3 ff. m. w. N). 12

7 Hat sich das Verwaltungsgericht die Gründe, mit denen im angegriffenen Bescheid die Glaubhaftmachung eines selbstständigen Verfolgungsschicksals des Klägers verneint wurde, zu eigen gemacht und damit eine Vorverfolgung des Klägers durch folternde Sicherheitskräfte sowie stichhaltige Gründe für eine Rückkehrgefährdung verneint, so stellen sich die dritte und die zehnte Frage, soweit sie an eine eigene Vorverfolgung anknüpfen, selbst dann nicht, wenn sie nicht in Wahrheit allein auf den Einzelfall des Klägers bezogen sind, sondern auf die selbstständige Verfolgung naher Familienangehöriger ehemaliger tschetschenischer Freiheitskämpfer mit hohem Militärrang „unter dem Deckmantel der Terrorbekämpfung“. Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 gestellten Beweisanträge, die Eltern des Klägers zur Teilnahme seines Vaters an den Tschetschenienkriegen, zu dessen Haftstrafe wegen Unterstützung von Freiheitskämpfern, seiner Rückkehr ungefähr im Jahr 2009 und der erneuten Fahndung nach ihm ungefähr in den Jahren 2011 oder 2012 (Nrn. 12 bis 15) sowie zu seiner eigenen Verfolgung und zur Bedrohung der gesamten Familie durch Sicherheitskräfte (Nrn. 17 - 26) aus mehreren Gründen (ungeeignete Beweismittel, Wahrunterstellung, Verschleppungsabsicht) abgelehnt hat. Denn der Kläger hat dies nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und insbesondere nicht als Gehörsverstoß geltend gemacht, dass die Ablehnung der Beweisanträge im Prozessrecht keine Stütze fände. Sollte die dritte Frage in Verbindung mit den beiden ersten Fragen sinngemäß auf eine abgeleitete Sippenverfolgung naher Familienangehöriger durch tschetschenische Sicherheitskräfte gerichtet sein, so wird das Zulassungsvorbringen den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht gerecht, weil der Kläger nicht ansatzweise erläutert, woraus sich Anhaltspunkte für eine Sippenhaft ergeben sollen. Für nahe Angehörige eines von politischer Verfolgung bedrohten Ausländers ist anerkannt, dass für sie eine widerlegliche Vermutung dafür streitet, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit stellvertretend für diesen in dessen Verfolgung nach Art einer Geisel oder im Wege der Sippenhaft einbezogen zu werden, sofern Fälle festgestellt worden sind, in denen der Verfolgerstaat sich Repressalien dieser Art gegenüber nahen Angehörigen bedient hat (vgl. zur Sippenhaft des Ehegatten: BVerwG, Urt. v. 31. März 1992 - 9 C 140.90 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Hierzu trägt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts vor. Auch rügt er weder als Gehörsverstoß, dass das Verwaltungsgericht erstinstanzlichen Vortrag zum Phänomen der Sippenverfolgung in Tschetschenien oder der Russischen Föderation nicht beachtet habe; noch hat das 13 14

8 Verwaltungsgericht die hierauf gegebenenfalls bezogenen Beweisanträge Nrn. 12 – 15 und 17 - 26 als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich darauf gestützt hat, dass dem Kläger in der Russischen Föderation interner Schutz im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Seite stehe (, wozu die Beklagte im angegriffenen Bescheid entgegen der Behauptung im Urteil keine Feststellungen getroffen hat), handelt es sich um eine Mehrfachbegründung. Eine Berufungszulassung käme insoweit nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder der vom Verwaltungsgericht angeführten selbstständigen Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, juris Rn. 3 st. Rspr.). Im Streitfall hat der Kläger aus den vorstehenden Gründen jedenfalls gegen die Verneinung seiner Verfolgung einschließlich einer von seinem Vater abgeleiteten Sippenverfolgung, keine durchgreifenden Zulassungsgründe geltend gemacht, so dass es auf die Fragen im Zusammenhang mit einer inländischen Fluchtalternative (Nrn. 2, 4, 6 und 16) nicht mehr ankommt. Entsprechendes gilt für die Fragen Nrn. 11 bis 15, die letztlich nur gestellt werden, um die sechzehnte, nach Auffassung des Klägers zu verneinende Frage nach einer inländischen Fluchtalternative in der Russischen Föderation vorzubereiten. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der siebten bis neunten Frage fehlt es im Zulassungsantrag an jeglichen Ausführungen insbesondere dazu, in welchem Zusammenhang sie im Streitfall, in dem ein glaubhafter Verfolgungsvortrag verneint wurde, von Bedeutung sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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