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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 17.05.2021 – 6 A 536/18.A

Az.: 6 A 536/18.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. des 4. des 5. des 6. des 7. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 17. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger zu 3, 5, 6 und 7, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. März 2018 – 6 A 536/18.A – zuzulassen, wird verworfen. Der Antrag der Kläger zu 1, 2 und 4, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe 1. Der Antrag der Kläger zu 3, 5, 6 und 7 ist unzulässig, weil er nicht den Begründungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen grundsätzlicher Bedeutung und die gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs betreffen ausschließlich die Erkrankungen der Kläger zu 1 und 4 sowie die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit durch die Kläger zu 1 und 2, mithin allein deren Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich der Kläger zu 3, 5, 6 und 7 werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht. § 26 AsylG gewährt Familienasyl und abgeleiteten Schutz nur für international Schutzberechtigte, erstreckt aber nicht individuelle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auf weitere Personen, sodass die Kläger zu 3, 5, 6 und 7 auch nichts aus Zulassungsgründen, die hinsichtlich der übrigen Kläger geltend gemacht werden, ableiten könnten. 2. Der Antrag der Kläger zu 1, 2 und 4 ist zulässig, aber unbegründet. a) Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit 1 2 3 4

3 der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage und die Erläuterung ihrer Klärungsbedürftigkeit voraus. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden z. B. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli 2020 – 2 A 859/19.A –, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 – 1 A 2636/18.A –, juris m. w. N.). aa) Die erste von den Klägern aufgeworfene Frage, ob psychische Erkrankungen in Tschetschenien behandelbar sind, wäre für die Russische Föderation insgesamt aufzuwerfen, weil die Kläger ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der gesamten Russischen Föderation erstreben. Die so verstandene Frage hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. April 2018 – 2 A 811/13.A – (juris Rn. 25 ff.) geklärt: „25 b) Unabhängig davon und selbständig tragend liegen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin auch dann nicht vor, wenn davon auszugehen wäre, dass sie an einer behandlungsbedürftigen PTBS leidet. Die Erkrankung ist in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar; die Behandlung ist für die Klägerin auch erreichbar. 26 Ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft Moskau vom 31. Januar 2018 besteht in der Russischen Föderation nach dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden Föderalen Gesetz über die Krankenversicherungspflicht vom 29. November 2010 eine Krankenversicherungspflicht. Die Klägerin und ihr Sohn gehören gemäß Art. 10 Abs. 5 dieses Gesetzes zum pflichtversicherten Personenkreis. Nach Rückkehr in die Russische Föderation kann die Klägerin die Aufnahme in die Krankenversicherung für sich und ihren Sohn bei den Sozialbehörden ihres Wohnorts bzw. bei einer Krankenversicherung beantragen; die Aufnahme ist kostenfrei. Im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung (OMS) besteht Zugang zu 5

4 kostenlosen medizinischen Dienstleistungen aufgrund eines staatlichen, jährlich neu festgesetzten Programms (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM], Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, S. 8, 9; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Stand: 24. April 2017, S. 90 ff.). Für psychisch erkrankte Personen sind verschiedene Formen kostenloser psychiatrischer Hilfen, wie u. a. psychiatrische Behandlungen, dringende psychiatrische Hilfe, konsultative Diagnostik, psychoprophylaktische Hilfe und alle Arten psychiatrischer Gutachten gesetzlich vorgesehen (vgl. IOM a. a. O., S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, Auskunft vom 24. Juni 2015, S. 9, 10). Landesweit besteht ein funktionierendes Netz von psychoneurologischen Fürsorge- und Betreuungsstellen für diese Personen (vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Moskau vom 31. Januar 2018 an den Senat). Nach den Erkenntnissen der Botschaft ist die Behandlung psychischer Erkrankungen in der Herkunftsregion der Klägerin ebenso wie in anderen Großstädten der Russischen Föderation sichergestellt. Soweit die Bedingungen und die Behandlung psychisch erkrankter Personen sowie die Qualität der kostenlosen staatlichen Gesundheitsversorgung als problematisch beschrieben werden (vgl. SFH, Russische Föderation: Behandlung von PTBS, Auskunft vom 20. April 2009 und Auskunft vom 24. Juni 2015 a. a. O., S. 1 ff.), gewährleistet § 60 Abs. 7 Satz 1 bis 4 AufenthG indes keine bestmögliche Gesundheitsversorgung. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Abschiebungsschutz besteht vielmehr lediglich insoweit, als sich im Falle der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmern würde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. 27 Nach diesem Maßstab ist der Senat aufgrund der Erkenntnislage nicht nur davon überzeugt, dass die bei der Klägerin diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS in der Russischen Föderation behandelbar ist, sondern auch davon, dass die Behandlung für die Klägerin erreich- und finanzierbar ist. Die ihr nach den ärztlichen Bescheinigungen verschriebenen Medikamente sind nach den Erkenntnissen der Botschaft in der Auskunft vom 31. Januar 2018 erhältlich. Zu den anfallenden Kosten konnte die Botschaft nichts sagen, da diese vom Einzelfall abhängen. 28 Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in der Russischen Föderation in ambulanten Kliniken, städtischen und regionalen Krankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben. In 24- Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken, deren Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung und lokalen/regionalen Budgets gedeckt werden, werden Medikamente an Pflichtversicherte kostenlos abgegeben, ebenso im Rahmen der Notfallversorgung innerhalb und außerhalb einer Klinik. Im Allgemeinen gilt jedoch, dass russische Staatsbürger - unabhängig davon, ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind - für die Kosten benötigter Medikamente selbst aufkommen müssen. Ausnahmen hiervon gelten für Personen, die an

5 bestimmten, in einer Liste der Gesundheitsverwaltung genannten Erkrankungen leiden und deshalb kostenlos Medikamente erhalten (vgl. IOM a. a. O, S. 9). Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Regionen Russlands ergänzende finanzielle Hilfen, etwa für alleinstehende Mütter, die zusätzliche regionale/lokale Leistungen wie Preisnachlässe z. B. für bestimmte Waren, Konsumgüter oder pharmazeutische Erzeugnisse umfassen (vgl. IOM a. a. O., S. 23).“ Danach sind psychische Erkrankungen in der russischen Föderation behandelbar; die Kosten für Medikamente müssen vom Patienten in der Regel selbst aufgebracht werden. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung, der der 6. Senat folgt, aufgrund neuerer Erkenntnisse für den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats infrage zu stellen. Die von den Klägern angeführten Erkenntnismittel sind älteren Datums und zum Teil in der Entscheidung des 2. Senats berücksichtigt (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Russland: Stationäre psychiatrische Behandlungen, Auskunft vom 24. Juni 2015). Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. bb) Auch die Fragen, ob es Tschetschenen, die nach jahrelanger Abwesenheit in die Russische Föderation zurückkehren, möglich ist, die für eine Krankenbehandlung notwendige Registrierung vorzunehmen, ob dies – soweit möglich – in einem angemessenen Zeitraum erfolgen kann, sodass zeitnah Zugang zu einer Krankenbehandlung besteht, und ob diese ohne eine anfängliche Registrierung Arbeit und Unterkunft finden können, bedürfen nicht (mehr) der Klärung in einem Berufungsverfahren. Wie sich aus den nachfolgend aufgeführten Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 – 1 A 4.17 – (juris Rn. 133 und 135 f.) ergibt, sind diese Fragen inzwischen dahingehend geklärt, dass es auch Personen aus dem Nordkaukasus möglich ist, in angemessener Zeit eine Wohnung zu finden – auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen – und sich registrieren zu lassen: „133 Entgegen seiner Annahme ist der Kläger nicht gezwungen, sich für die zu einer Registrierung erforderliche Ausstellung eines Inlandspasses nach Dagestan an seinen letzten Wohnort zu begeben. Sowohl Inlands- wie Auslandspässe können in der Russischen Föderation in jedem FMS- Büro beantragt und abgeholt werden. Beantragt eine Person den Pass beispielsweise in Moskau, erscheint das FMS-Büro Moskau als ausstellende Behörde, ohne dass es darauf ankommt, wo die Person mit ihrem Wohnsitz registriert ist (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false 6 7 8

6 accusations, Januar 2015, S. 66). Der gegenteiligen Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (A. Schuster, Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, Auskunft vom 25. Juli 2014, S. 8, 10) folgt der Senat auch weiterhin nicht. Denn seine Annahme, dass eine Beantragung und Ausstellung des Inlandspasses auch außerhalb des letzten Wohnortes möglich ist, wird durch eine im Klageverfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amts vom 21. Februar 2018 bestätigt. Das Auswärtige Amt teilt darin mit, dass ein russischer Staatsangehöriger nach der Passverordnung der Russischen Föderation vom 8. Juli 1997 einen Inlandspass auch außerhalb der Region seines letzten Wohnorts beantragen könne; lediglich die Bearbeitungszeit verlängere sich dann von sonst 10 auf 30 Tage. Durchgreifende Gründe, an der Verlässlichkeit dieser Auskunft zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. 134 (…) 135 Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen. Zwar haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, einen Vermieter zu finden (vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). In Moskau ist es besonders schwierig, eine Unterkunft zu finden, weil freie Wohnungen selten und die Mieten hoch sind. Die schon allgemein bestehenden Schwierigkeiten sind für Tschetschenen/Kaukasier infolge ihres allgemein schlechten Ansehens noch größer (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 83). Letzten Endes gelingt es aber auch Tschetschenen immer, eine Bleibe zu finden, weil es keine obdachlosen Tschetschenen etwa in Moskau gibt; üblicherweise gelingt dies mit der Hilfe von Freunden oder Verwandten (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 84). Dem Kläger dürfte dies zumindest außerhalb von P. auch ohne Freunde oder Verwandte möglich sein, zumal nicht alle Vermieter nur an ethnische Russen vermieten. 136 Die Registrierung ist jedenfalls nach einem Aufenthalt von drei Monaten obligatorisch. Bei Abschiebung war davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch möglich sein würde. Auch wenn es Fälle von geforderten Bestechungsgeldern oder Diskriminierungen durch Behördenvertreter gibt, ist letzten Endes jeder in der Lage, eine Registrierung zu erhalten, auch ohne ein Bestechungsgeld zu zahlen. Bei fehlender Bereitschaft zur Zahlung eines Bestechungsgeldes dauert die Registrierung nur länger, ungefähr drei Wochen, sie wird am Ende aber vorgenommen. Seitens einer tschetschenischen sozialen und kulturellen Vereinigung wird berichtet, die Registrierung sei deutlich einfacher geworden als noch vor zwei Jahren. Das FMS habe ein Service-Center in Moskau eingerichtet, bei dem man alle notwendigen Informationen erhalte und die geforderten Dokumente (etwa eine Kopie des Inlandspasses) einreichen und die Registrierungsunterlagen ausfüllen könne. Es sei nicht mehr notwendig, zur Polizei oder zur Hausverwaltung zu gehen, und das administrative Verfahren sei vereinfacht worden, einschließlich der Möglichkeit, es elektronisch durchzuführen. Das Verfahren sei nunmehr in ein paar Tagen abschließend durchzuführen (zu Vorstehendem: Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the

7 situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 75 f.). Der Annahme im Zeitpunkt der Abschiebung, dass dem Kläger eine Registrierung und damit die Begründung eines legalen Aufenthalts in der russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus möglich sein würde, steht auch nicht die Aussage des Auswärtiges Amtes entgegen, wonach der legale Zuzug von Tschetschenen an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert werde (Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes, Stand: Juni 2017, S. 21). Ungeachtet dessen, dass die dort erwähnten Zuzugserschwernisse nicht überall, sondern nur ‚an vielen Orten‘ bestehen sollen, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Auswärtigen Amtes erläutert, dass diese Aussage im Lagebericht explizit nur Tschetschenen betreffe. Zudem sei sie zeitlich überholt; der künftige Lagebericht für das Jahr 2018 werde diese Einschränkung nicht mehr enthalten. Angesichts dieser Erläuterungen drängte sich dem Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht auf.“ Zu diesen Feststellungen, die sich nicht nur auf Personen aus Dagestan, sondern dem gesamten Nordkaukasus beziehen, und die sich der Senat zu eigen macht, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 21. Mai 2018 (Stand April 2018) die oben genannte Einschränkung (auch für Tschetschenen) nicht mehr enthält, ebenso wenig wie der aktuelle Lagebericht vom 2. Februar 2021 (Stand Oktober 2020). Die im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 (– 3 L 200/06 –, juris), auf das sich die Kläger berufen, für den damaligen Zeitpunkt getroffenen Feststellungen, denen zufolge Tschetschenen wegen Registrierungsschwierigkeiten keinen zumutbaren internen Schutz auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens fänden, weil sie zu einem Leben gezwungen würden, in dem die Gefahr der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes und des zwangsweisen Verbringens nach Tschetschenien bestehe, treffen deshalb für den gegenwärtigen und für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr zu. Weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. cc) Die Frage, ob es private Zuzahlungen verhindern, dass eine Behandlung einer psychischen Erkrankung, bei der regelmäßig Medikamente verordnet werden, für die solche Zuzahlungen zu leisten sind, durchgeführt werden kann, hängt vom Einzelfall, wie der konkreten Erkrankung, der konkret verschriebenen Medikamente und der wirtschaftlichen Situation des Patienten und seiner Angehörigen, ab und lässt sich deshalb nicht verallgemeinernd in einem Berufungsverfahren klären. Richtig ist, dass viele Leistungen von Patienten selbst bezahlt werden müssen, obwohl die medizinische Versorgung für die russischen Staatsangehörigen kostenfrei sein sollte (vgl. Lagebericht des AA vom 2. Februar 2021 [Stand Oktober 2020]). 9 10

8 b) Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Das Gericht hat keine Überraschungsentscheidung getroffen. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 – 1 B 12.13 –, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Besch. vom 21. Januar 2021 – 6 A 46/21.A –, juris Rn. 4; st. Rspr.). Soweit die Kläger zu 1 und zu 4 vortragen, das Gericht hätte sie darauf hinweisen müssen, wenn die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Atteste nicht ausreichten, um ihre psychischen Erkrankungen zu belegen, begründet dies keinen Gehörsverstoß. Eine Hinweispflicht bestand schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht es ausdrücklich offengelassen hat, ob die Stellungnahmen und Atteste den Anforderungen des § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG entsprechen. Es ist in der Folge – bei Unterstellung der dort genannten psychischen Erkrankungen des Klägers zu 1 und 4 – davon ausgegangen, dass ihnen aufgrund ihrer Erkrankungen bei Rückkehr nicht alsbald eine erhebliche Gesundheitsgefährdung drohe. Ihre Erkrankungen könnten in der Russischen Föderation behandelt werden. Es hat damit das Bestehen der Erkrankungen bei seinen folgenden Ausführungen als wahr unterstellt. Soweit die Kläger beanstanden, dass es überraschend sei, dass das Verwaltungsgericht sowohl den Kläger zu 1 als auch die Klägerin zu 2 auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verweise, weil der Kläger zu 1 antriebsgemindert und depressiv sei und die Klägerin zu 2 sich in der traditionellen Rolle der Frau um die Kinder kümmern müsse, trifft dies nicht zu. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 2 hatten bei ihrer Anhörung angegeben, vor ihrer Ausreise berufstätig gewesen zu sein, der Kläger zu 1 auf Baustellen und die Klägerin zu 2 als Pflegerin in einem Kindergarten. Von daher kann es für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht überraschend sein, wenn das Verwaltungsgericht davon 11 12 13 14

9 ausgeht, dass den Klägern zu 1 und 2 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Erwerbstätigkeit wieder möglich sein würde. Dass die rezidivierende depressive Störung des Klägers zu 1 ihn an einer Erwerbstätigkeit dauerhaft (d. h. auch außerhalb ausgeprägt depressiver Phasen) hindert, ergibt sich nicht aus den vorgelegten Stellungnahmen oder dem sonstigen Sachvortrag. Warum die Klägerin, die sich bereits vor ihrer Ausreise nicht auf die traditionelle Rolle der Frau beschränkte, dies nach einer Rückkehr in die Russische Föderation tun müsse, erschließt sich nicht. Auch angesichts des Alters des inzwischen bereits volljährigen Klägers zu 3 und der zwischen zehn und 16 Jahre alten Kläger zu 4 bis 7 ist es nicht fernliegend, davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2 zumindest in Teilzeit eine Erwerbstätigkeit zur Existenzsicherung aufnehmen könne. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wir das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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