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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18.05.2021 – 2 C 7/20

Az.: 2 C 7/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

gegen

die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

wegen Unwirksamkeit von § 8 der Evaluationsordnung der Universität Leipzig vom 1.4.2019 hier: Normenkontrolle

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2021 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Antragsteller, Studiendekan der Juristenfakultät der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einzelne Bestimmungen in deren Evaluationsordnung. Mit Beschluss vom 12. März 2019 novellierte der Senat der Antragsgegnerin die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Evaluationsordnung vom 2. September 2015. Die neue Evaluationsordnung (im Weiteren: EvaO) trat mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin am 1. April 2019 in Kraft. Sie steht im Kontext mit den Bemühungen der Antragsgegnerin um eine Systemakkreditierung. Teil der Novellierung ist die Einführung verpflichtender Vorschriften zum Umgang mit Befragungs- und Evaluationsergebnissen in § 8 EvaO. Im Vorfeld der Beschlussfassung hatte die Juristenfakultät bei der Herstellung des Benehmens mit den Fakultäten die grundlegende Überarbeitung bzw. Streichung dieser Bestimmung gefordert, woraufhin das Rektorat, dem Rechnung tragend, einen modifizierten Entwurf vorlegte. Der Senat hat diesen Vorschlag jedoch verworfen und die ursprüngliche Entwurfsfassung verabschiedet. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „§ 8 (1) Im Rahmen der Lehrveranstaltungsevaluation sind folgende drei Merkmale verpflichtende Bestandteile der Befragung der Studierenden: 1. Die Ziele der Lehrveranstaltung sind transparent. 2. Der Aufbau der Lehrveranstaltung ermöglicht das Erreichen der Ziele. 1 2 3

3 3. Die Lehrveranstaltung hat meinen Lernfortschritt maßgeblich unterstützt. Weitere Merkmale können erhoben werden. (2) Für die Einordnung der Befragungsergebnisse der Lehrveranstaltungsevaluation werden aus allen Lehrveranstaltungsbefragungen der jeweiligen Fakultät die Einzelergebnisse zu den Pflichtmerkmalen herangezogen. Fällt das Urteil der Studierenden in einem Pflichtmerkmal einer Lehrveranstaltung schlechter aus, als dies in 90 % aller Befragungen dieser Art der letzten drei Jahre der Fall ist, so wird das als Abweichung eingestuft. Eine positive Abweichung ist gegeben, wenn das Urteil der Studierenden in einem Pflichtmerkmal einer Lehrveranstaltung besser ausfällt, als dies in 90 % aller Befragungen dieser Art der letzten drei Jahre der Fall ist. (3) Befragungsergebnisse einer Lehrveranstaltungsevaluation sind für die jeweilige Lehrperson bestimmt. 1. Die Stabsstelle QE verfasst zu den Befragungen der Lehrveranstaltungsevaluationen a) einen individuellen Ergebnisbericht (Report) mit der Einordnung der Ergebnisse zu den drei Pflichtmerkmalen in Bezug auf die Fakultätsverteilung für die Lehrperson b) einen Ergebnisbericht zu den Pflichtmerkmalen mit aggregierten Prozessdaten zu den Lehrveranstaltungsevaluationen der gesamten Fakultät für die Studiendekanin. 2. Die Lehrperson interpretiert die Befragungsergebnisse und leitet ggf. Handlungsbedarf ab. Liegen Abweichungen in Bezug auf die Merkmalsfragen vor, erfolgt eine gemeinsame Bewertung durch die Lehrperson mit der Studiendekanin, inwieweit diese Abweichungen auf Qualitätsprobleme hinweisen. Ist dies der Fall, werden Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen abgeleitet und dokumentiert, die auf eine Qualitätsverbesserung hinwirken. Diese gemeinsame Einordnung wird in der Regel durch die Lehrperson initiiert. Stellen die Abweichungen eine positive Abweichung dar, kann dies bei der Verteilung von Mitteln in der Fakultät berücksichtigt werden. 3. Die Studienkommission muss in die Einordnung und Bewertung der Ergebnisse sowie in die Entwicklung von Maßnahmen einbezogen werden. (4) Im Rahmen der internen Evaluation der Studiengänge … (5) Bei der internen Evaluation der Studiengänge … (6) Die Befragungsergebnisse einer internen Evaluation der Studiengänge …

4 (7) In allen Befragungen der Lehrveranstaltungsevaluationen und der internen Evaluationen der Studiengänge sind die Angaben zu a) Fachsemester, b) Abschluss und c) Studiengang verpflichtend zu erfragen. (8) Sollte eine Fakultät über ein alternatives Modell zur Schließung von Regelkreisen auf Ebene der Evaluation von Lehrveranstaltungen und der internen Evaluation von Studiengängen operieren wollen, so muss dies vom Rektorat in Bezug auf seine Steuerungswirkung als äquivalent eingeschätzt und genehmigt werden. Das Rektorat kann hierfür eine externe gutachterliche Einschätzung hinzuziehen. (9) Im Ergebnis einer externen Evaluation der Studiengänge … (10) Ergebnisse der Evaluationen sind in geeigneter Weise unter Berücksichtigung des Datenschutzes gemäß § 9 dieser Ordnung fakultätsintern zu veröffentlichen und summarisch einschließlich der Konsequenzen im Lehrbericht auszuweisen. Die Fakultäten können unter Beachtung des Datenschutzes die Gutachten der externen Evaluation der Studiengänge veröffentlichen, wenn das Einverständnis der Gutachterinnen vorliegt.“ Gegen § 8 EvaO wendet sich der Antragsteller mit seinem am 26. März 2020 gestellten Normenkontrollantrag. Zur Begründung trägt er vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig, er selbst sei antragsbefugt, weil er als derzeitiger Studiendekan die Bestimmung des § 8 EvaO anzuwenden habe. Der Antrag sei auch begründet, weil die streitgegenständliche Regelung gegen höherrangiges Recht verstoße. Sie sei von § 9 Abs. 5 SächsHSFG als einschlägiger Rechtsgrundlage nicht gedeckt und verletze die in Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 21 Satz 1 SächsVerf geschützte Freiheit der Lehre. Hierzu zähle das Recht, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung bestimmen zu können. Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehöre, seien zwar Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig. Diese beziehe sich jedoch nur auf den Rahmen der Lehre, nicht auf die Ausgestaltung der Lehrveranstaltung selbst. Träger der Lehrfreiheit seien jedenfalls alle Hochschullehrer, aber auch die weiteren wissenschaftlich Lehrenden. In den Schutzbereich des Grundrechts werde durch § 8 EvaO auf mehreren Ebenen eingegriffen. Dies gelte bereits für die Erhebung und Übermittlung der individualisierbaren Ergebnisse an den Studiendekan, die der Beeinflussung der Lehrperson diene. Insoweit sei auch ein mittelbarer oder faktischer Eingriff ausreichend, wenn dieser final erfolge. Die Finalität ergebe sich aus § 3 EvaO, der klarstelle, dass die Evaluation Lenkungsfunktion für die Lehre haben solle. Mit der 4 5 6

5 zwingenden Übermittlung der Daten an den Studiendekan (nicht nur wie bisher an die Lehrperson) wandele sich die Evaluation zu einem Überwachungsinstrument. Ein noch deutlicherer Eingriff liege in der Verpflichtung zur „gemeinsamen Bewertung“ einer eventuellen negativen Abweichung mit dem Studiendekan. Der jeweilige Dozent werde mit einem Rechtfertigungserfordernis belegt, das in einem amtswegigen Verfahren eingefordert werde; darin liege gleichzeitig ein hoheitlich herabsetzendes Werturteil. Evident sei der Grundrechtseingriff schließlich, soweit „Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen abgeleitet und dokumentiert [werden], die auf eine Qualitätsverbesserung hinwirken“. Die in § 8 EvaO liegenden Grundrechtseingriffe seien von der Rechtsgrundlage § 9 Abs. 5 SächsHSFG nicht gedeckt. Hiernach werde das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 durch den Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung geregelt. In den in Bezug genommenen Regeln sei nur von einer Bewertung der Lehre insgesamt, nicht von individuellen Lehrveranstaltungen einzelner Dozenten die Rede. Die Ermächtigung zu Eingriffen in die individuelle Lehre ergebe sich auch nicht aus dem Begriff der „Qualitätssicherung“ in § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG. Ein Qualitätssicherungskonzept müsse nicht zwingend in Grundrechtspositionen eingreifen. Auch das Hochschulfreiheitsgesetz selbst enthalte hierzu keine Aussage. Ein Gesetzesbegriff müsse zudem verfassungskonform ausgelegt werden. Art. 5 Abs. 3 GG sei ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, in das nur bei kollidierendem Verfassungsrecht im Wege der praktischen Konkordanz eingegriffen werden dürfe. Vorliegend fehle bereits ein Grundrechtskonflikt; das Grundrecht der Berufsfreiheit der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG könne einen Eingriff in die individuelle Lehre nicht rechtfertigen. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Knüpfung der Mittelvergabe für die Forschung an Evaluationsergebnisse (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 -, juris) ergebe sich nichts anderes. Es liege eine Sonderkonstellation vor, weil die zu verteilenden Mittel begrenzt seien und der Eingriff nicht den Forschungsgegenstand, sondern nur die Ausstattung betreffe. Dagegen betreffe § 8 EvaO den Kernbereich der Lehre. Selbst wenn man § 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 5 SächsHSFG als verfassungskonforme Rechtsgrundlage für Eingriffe in die individuelle Lehrfreiheit betrachte, stelle sich § 8 EvaO gleichwohl als rechtswidrig dar, weil das dort 7 8

6 vorgesehene Verfahren und die Rechtsfolgen die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht einhielten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 - a. a. O.) seien als Minimalvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen das Kriterium der Wissenschaftsadäquanz, die Beteiligung der Vertreter der Wissenschaft und die Berücksichtigung von Fachkulturen zu fordern. Die in § 8 Abs. 1 EvaO aufgestellten Pflichtmerkmale genügten nicht dem Kriterium der Wissenschaftsadäquanz. Die Vertreter der Wissenschaft seien nicht auf Fachbereichsebene vertreten gewesen. Die Kriterien seien für alle Lehrveranstaltungen gleich und berücksichtigten weder fachliche noch strukturelle Unterschiede. Die ersten beiden Pflichtmerkmale hätten nichts mit der Veranstaltungsrealität zu tun, sondern betrachteten nur das Konzept „in Papierform“. Die Fragen seien zudem schlecht quantifizierbar. Das dritte Pflichtmerkmal knüpfe an ein subjektives Merkmal, den individuellen Lernfortschritt der Studierenden an, der hinsichtlich der Lehrqualität wenig aussagekräftig sei. Das Kriterium der „negativen Abweichung“, das die Pflicht zur „gemeinsamen Bewertung“ auslöse, sei rein relativ und damit kein sinnvoller Indikator für die Qualität der Lehre; erforderlich sei zumindest ein absoluter Maßstab. Die Vorgabe, dass die Evaluation in der Lehrveranstaltungszeit durch den Dozenten selbst durchgeführt werde, führe zu einer drastischen Verzerrung der Ergebnisse, die dem Verfahren jede Aussagekraft nehme. Es sei mit Zufallsergebnissen zu rechnen, abhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der Erhebung. Die Regelung lasse offen, wie die gemeinsame Bewertung erfolge und wer die Letztentscheidung über das Vorliegen eines Qualitätsproblems treffe oder ob Einigkeit erforderlich sei. Die Bestimmung sei zu formalisiert, um den Besonderheiten der akademischen Lehre Rechnung zu tragen. Das aus der Elektrotechnik und Industrieproduktion stammende Konzept des „Regelkreises“ zur Kontrolle von Produktions- und Steuerungsprozessen sei auf die universitäre Lehre nicht übertragbar. Die Juristenfakultät habe keine Schwierigkeiten mit der Evaluation von individueller Lehre, soweit sie der Selbstreflexion der Lehrperson diene. Lenkende Eingriffe in die individuelle Lehre überschritten indes eine kritische Grenze. Das Konzept der „unternehmerischen Hochschule“ entspreche nicht zur Gänze dem Konzept des Grundgesetzes und der Sächsischen Verfassung. Der Antragsteller beantragt, § 8 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 10 der Evaluationsordnung der Universität Leipzig vom 1. April 2019 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, 9 10

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den Normenkontrollantrag abzuweisen. Sie verweist auf die Rechtsgrundlage des § 9 SächsHSFG. Im Rahmen der externen Evaluation nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsHSFG werde geprüft und ggfs. attestiert, ob und ggfs. dass das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule in der Lage sei, die Einhaltung definierter Standards in Lehre und Studium zu gewährleisten. Definiert würden diese Standards jeweils extern durch das jeweilige Landeshochschulgesetz und die Musterrechtsverordnung gemäß Art. 4 Absätze 1 bis 4 Studienakkreditierungsstaatsvertrag und intern durch die zusätzliche Festlegung eigener Qualitätsstandards der Hochschule. Die Wirksamkeit eines Qualitätsmanagementsystems konstituiere sich im Kontext der Systemakkreditierung über das Schließen von Regelkreisen. Jeder Regelkreis bestehe aus den Teilschritten Erheben - Bewerten - Entscheiden und solle zur Erreichung vorher definierter Ziele führen. Hierzu sei die Definition von Zielen (Qualitäten) und Kriterien erforderlich, über die der Grad der Zielerreichung feststellbar sei. Aus etwaigen Abweichungen vom definierten Ziel folge kein negatives Urteil, etwa über die Qualität einer bestimmten Lehrveranstaltung, sondern es würden mögliche Handlungsbedarfe formuliert, ggfs. Maßnahmen zur Zielerreichung eingeleitet und deren Wirksamkeit überprüft. Zentraler Bezugspunkt des Qualitätsmanagements sei der Studiengang, der von der Antragsgegnerin einem internen Monitoring anhand von Befragungsinstrumenten, Bestands- und Verlaufsstatistiken sowie Lehrberichten unterzogen werde. Alle sechs Jahre werde das interne Monitoring von Studiengängen durch eine Begutachtung von externer Seite ergänzt. Am Ende eines Qualitätszyklus stehe der Prozess der Zertifizierung des Studiengangs. Im Bericht des für die Systemakkreditierung ausgewählten Instituts vom 10. Juli 2018 sei der Antragsgegnerin ein adäquat angelegtes Qualitätsmanagement attestiert worden. Allerdings sei moniert worden, dass Lücken in der Konzeption und praktischen Umsetzung zu schließen seien; es müsse eindeutiger bestimmt werden, wann Daten/Ergebnisse als kritisch zu bewerten seien und daher einen unmittelbaren Gesprächs- und Handlungsbedarf anzeigten. Diesen Mangel habe die Antragsgegnerin durch die Überarbeitung der vormaligen Evaluationsordnung behoben. Die eingesetzten Befragungsinstrumente seien ausgehend von einem verbindlichen gemeinsamen Kern entwickelt worden, ein pragmatischer Mechanismus zur Einordnung von Ergebnissen sei etabliert und die Verantwortlichkeiten für die Bewertung etwaigen Gesprächs- und Handlungsbedarfs seien festgelegt worden. Das Verfahren diene nicht der abschließenden Beurteilung der evaluierten Veranstaltungen, sondern ziele auf die Eröffnung eines Diskurses zwischen Fachkollegen ab, ob Handlungsbedarf bestehe. Entsprechend obliege es 11

8 dem Fach und der Fakultät, jeweils einen verantwortlichen Umgang mit auffälligen Befragungsergebnissen zu finden. Evaluationsverfahren, die tatsächlich auf die Messung von Qualität abzielten und damit empirisch validierte Qualitätsurteile fällten, seien zwar möglich, indes stünde der personelle, methodische und technische Aufwand in keinem Verhältnis zum erwarteten Nutzen. Zweck der Evaluation sei vorliegend, studentische Rückmeldungen in die Planung, Durchführung und Weiterentwicklung einer Lehrveranstaltung einzubeziehen. Die Evaluationsordnung treffe Regelungen, die dem Erfordernis der Qualitätssicherung Rechnung trügen, zugleich aber auch eine individuelle Bewertung und Einordnung der Befragungsergebnisse vorsähen, um eventuelle Qualitätsprobleme in der Lehre zu erkennen und passgenaue Lösungen zur Verbesserung der individuellen Lehre anbieten zu können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag ist statthaft. Bei der angegriffenen Evaluationsordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle durch das sächsische Landesrecht vorgesehen ist (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 24 Abs. 1 SächsJG). Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. II. Die Antragsfrist des § 47 Abs 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt. Die Evaluationsordnung wurde am 1. April 2019 bekannt gemacht, der Normenkontrollantrag ging am 26. März 2020 beim Oberverwaltungsgericht ein. III. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in 12 13 14 15 16 17

9 absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde. Der Antragsteller ist in seiner Funktion als Studiendekan der Juristenfakultät antragsbefugt, denn er ist nach § 61 Nr. 2 VwGO als Organ(teil) bzw. Träger von Innenrechten der Hochschule beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 47 Rn. 38 und § 61 Rn. 9). Der Studiendekan zählt zu den Organisationseinheiten unterhalb der zentralen Ebene der Hochschule und ist gemäß § 91 SächsHSFG Beauftragter des Dekans für alle Studienangelegenheiten. Als solchem sind ihm durch die angegriffene Rechtsnorm Aufgaben zugewiesen: Nach § 4 Abs. 3 EvaO verantwortet die Studiendekanin die Evaluation an der Fakultät. Aus § 8 Abs. 3 EvaO ergibt sich die Aufgabe der Studiendekanin, im Falle von Abweichungen in Bezug auf die Merkmalsfragen eine gemeinsame Bewertung mit der Lehrperson durchzuführen, inwieweit die Abweichungen auf Qualitätsprobleme hinweisen, und ggfs. Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen abzuleiten und zu dokumentieren, die auf eine Qualitätsverbesserung hinwirken. Eine entsprechende Aufgabe der Studiendekanin sieht § 8 Abs. 6 EvaO im Rahmen der internen Evaluation der Studiengänge vor. Der Antragsteller hat als Studiendekan bei der Ausübung seiner Funktion die Be-stimmungen der Evaluationsordnung anzuwenden, woraus seine Antragsbefugnis resultiert (vgl. auch Senatsbeschl. v. 19. März 2021 - 2 B 66/21 -, juris Rn. 20). B. Der Antrag ist unbegründet, denn § 8 EvaO begegnet in formeller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken (I.), beruht auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (II.) und steht im Einklang mit höherrangigem Recht (III.). I. Die angegriffene Bestimmung ist Teil der am 1. April 2019 in Kraft getretenen Evaluationsordnung. Der Senat der Antragsgegnerin hat den Erlass dieser Satzung gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsHSFG in seiner Sitzung am 12. März 2019 beschlossen. Das gemäß § 9 Abs. 5 SächsHSFG erforderliche Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat wurde hergestellt. Die Evaluationsordnung ist in den Amtlichen Bekanntmachungen (Nr. 12, S. 1 bis 12) der Antragsgegnerin veröffentlicht worden und am 1. April 2019 in Kraft getreten. II. Die angegriffene Bestimmung beruht mit § 9 Abs. 5, § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage. 1) Gemäß § 9 Abs. 1 SächsHSFG sind die Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages regelmäßig zu bewerten. Die 18 19 20 21

10 Hochschule richtet hierzu ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Arbeit ein, das sie intern, in angemessenen Zeitabständen auch extern, evaluieren lässt. Die Ergebnisse der Bewertungen werden veröffentlicht. Nach § 9 Abs. 2 SächsHSFG ist die Qualität der Lehre in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, dabei sind auch die Studiengänge zu evaluieren. Das Verfahren ist mit dem Studentenrat abzustimmen. Neu eingerichtete oder wesentlich veränderte Studiengänge werden unter Einbeziehung unabhängiger Gutachter bewertet. Gemäß § 9 Abs. 3 SächsHSFG bewertet der Dekan unter Mitwirkung des Fakultätsrates mindestens alle 2 Jahre die Erfüllung aller Lehraufgaben der Fakultät und erstellt einen Lehrbericht, der dem Rektor vorgelegt wird. Sofern die Ordnung nach § 27 Abs. 2 die Bildung von Fachschaftsräten vorsieht, wirkt der zuständige Fachschaftsrat bei der Erstellung des Lehrberichtes mit. Andernfalls können Studenten der Fakultät mitwirken, die der Studentenrat benennt. Der Lehrbericht enthält insbesondere die zur Beurteilung der Lehr- und Studiensituation maßgeblichen Daten. Er beschreibt gegebenenfalls getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium. Bei der Bewertung der Qualität der Lehre sind die Studenten zu beteiligen. Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden. Gemäß § 9 Abs. 4 SächsHSFG wird die Qualität der Forschung intern und extern in angemessenen Zeitabständen evaluiert. Nach § 9 Abs. 5 SächsHSFG regelt das Nähere, insbesondere zur Unterrichtung der betroffenen Personen über Zweck und Inhalt von Befragungen und Evaluationen sowie die Verfahren zur Bewertung der Lehre nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und das Verfahren zur Evaluierung der Forschung nach Absatz 4 der Senat im Benehmen mit dem Rektorat, den Fakultätsräten und dem Studentenrat durch Ordnung. Gemäß § 9 Abs. 6 SächsHSFG soll die Evaluierung einen Leistungsvergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. a) Regelungsgehalt des § 9 SächsHSFG ist der gesetzliche Auftrag des Landesgesetzgebers an die Hochschulen, ein System der Qualitätssicherung zu etablieren. Dem bereits in § 88 SächsHG verankerten Ziel der Qualitätssicherung der Lehre wird durch diese Vorschrift erhöhte Bedeutung zugemessen und die Pflicht der Hochschulen zur Qualitätssicherung und -verbesserung festgeschrieben (SächsLT- Drs. 4/12712, Begründung, S. 10). Evaluation bedeutet in diesem Zusammenhang Erfolgskontrolle bzw. Qualitätskontrolle in Bezug auf die erbrachten Leistungen einer Hochschule und der einzelnen Wissenschaftler in Forschung und Lehre, wobei nach Effektivität und Effizienz gefragt wird (vgl. Brüggen, Handbuch des Sächsischen Hochschulrechts, 2011, Rn. 162 unter Verweis auf Seidler, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, 505). Hierzu stellt § 9 SächsHSFG nicht mehr auf die 22

11 Leistungserbringung nach rechtsförmlichen Parametern (wie die Einhaltung von Rechtsvorschriften), sondern auf den Erfolg der Leistungserbringung ab (Brüggen, a. a. O., Rn. 162). b) Die mit § 9 SächsHSFG geschaffene gesetzliche Grundlage für die Evaluation von Forschung und Lehre steht mit höherrangigem Recht in Einklang. aa) Die Vorgabe der Qualitätssicherung betrifft den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (wortidentisch: Art. 21 SächsVerf). Das Grundrecht schützt Hochschullehrende, Fakultäten und Fachbereiche sowie (öffentliche und private) Hochschulen, also Universitäten und Fachhochschulen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst auf Seiten der Lehrenden die forschungsbasierte Lehre als Prozess der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Das Grundrecht garantiert einen Freiraum, der wissenschaftlich Tätige vor jeder staatlichen Einwirkung auf Prozesse der Gewinnung und der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse schützt. Vom Schutz umfasst ist insbesondere die Selbstbestimmung über Inhalt, Ablauf und methodischen Ansatz der Lehrveranstaltung sowie das Recht auf die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 49 m. w. N.). Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschullehrer gehört, sind allerdings Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 -, juris). Auf Seiten der Hochschule umfasst der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Funktionsfähigkeit der Hochschulen, insbesondere die hochschulrechtliche Satzungsautonomie, also die akademische Selbstgesetzgebung und Selbstverwaltung (vgl. von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 5 Rn. 112 m. w. N.). Erforderlich ist hiernach, die Hochschulorganisation und damit auch die hochschulorganisatorische Willensbildung so zu regeln, dass in der Hochschule freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, juris Orientierungssatz 1.a). Dies ist wiederum Ausdruck der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten objektiven Gewährleistung funktionsfähiger Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3. September 2014 - 1 BvR 23 24 25 26

12 3353/13 -, NVwZ 2014, 1571). Die objektiv-wertentscheidende Dimension der Wissenschaftsfreiheit enthält einen Gewährleistungs- und Gestaltungsauftrag, eine „positive Ordnung der Wissenschaft“ zu schaffen, der in erster Linie den Gesetzgeber und abgeleitet im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen (sowie unter dem Schirm der akademischen Selbstverwaltung) die Satzungsgeber und die vollziehenden Hochschulorgane in die Pflicht nimmt, eine Wissenschaftsinfrastruktur zu schaffen, auf der freie Forschung und Lehre praktisch möglich ist (Gärditz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand März 2019, Art. 5 Abs. 3 Rn. 195, 197 m. w. N.). bb) Die von § 9 SächsHSFG angeordnete Lehrevaluation greift in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein. Zwar unterliegen betroffene Hochschullehrer unabhängig von der Art und Weise der jeweiligen Lehrevaluation keinen verbindlichen Vorgaben hinsichtlich Inhalt und Methode der von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass ein Grundrechtseingriff kein Handeln durch Gebot oder Verbot voraussetzt, sondern auch mittelbare, faktische Beeinträchtigungen der grundrechtlichen Schutzbereiche die Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs aufweisen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 273). Vor dem Hintergrund, dass Lehrevaluationen - je nach Ausgestaltung und Durchführung - auf eine Qualitätsüberprüfung und Weiterentwicklung der jeweiligen Lehrveranstaltung und dadurch auf eine Verbesserung des Lehrangebots insgesamt zielen, ist nicht auszuschließen, dass hierdurch ein faktischer Druck erzeugt wird, der Auswirkungen auf das Lehrverhalten von Hochschullehrern haben kann und soll, etwa in der Weise, dass sich diese in Art und Darbietung ihrer Lehre an den gesetzten Evaluationskriterien orientieren. Hinzu tritt, dass nach § 36 Abs. 3 SächsBesG i. V. m. § 3 Abs. 3 SächsHLeist-BezVO - Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in der Lehre, nachgewiesen durch Evaluationen - an die Ergebnisse studentischer Lehrveranstaltungsevaluationen mittelbar Konsequenzen geknüpft werden können. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die in § 9 SächsHSFG vorgesehenen Lehrevaluationen jedenfalls faktisch/mittelbar in die Lehrfreiheit eingreifen. Allerdings betrifft dieser Eingriff entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht den Wesensgehalt des Grundrechts (vgl. Art. 19 Abs. 2 GG), weil die betroffenen Hochschullehrer - ungeachtet möglicher subjektiv empfundener Einschränkungen - weiterhin grundsätzlich frei bleiben, selbst über Inhalt, Methode und Ablauf der Lehrveranstaltung zu bestimmen (ebenso VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - 9 S 838/18 -, juris Rn. 49 m. w. N.). 27

13 Zudem greift § 9 SächsHSFG in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Seiten der Universität ein, indem er ihr verpflichtend die Etablierung eines Qualitätssicherungssystems mit zwingenden inhaltlichen und prozeduralen Vorgaben aufgibt. cc) Der Eingriff in den Schutzbereich der betroffenen Grundrechtsträger erscheint verfassungsrechtlich gerechtfertigt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Eingriffe in die vorbehaltlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit zur Verfolgung eines Zieles mit Verfassungsrang gerechtfertigt sein. Die Qualitätssicherung in der Lehre stellt ein solches Ziel dar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 58 m. w. N.). Wissenschaft ist hiernach zwar ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung, weil eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann. Das Hochschulstudium steht jedoch auch in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist. In der wissenschaftlichen Lehre ist daher der Aufgabe der Berufsausbildung und den damit verbundenen Grundrechtspositionen der Studierenden Rechnung zu tragen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht insofern Vorgaben, die einen ordnungsgemäßen Lehrbetrieb mit einem transparenten Prüfungssystem sicherstellen, nicht entgegen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre, die wissenschaftlichen Standards genügen, dienen dazu, dass die Hochschulen ihren Aufgaben gerecht werden und kommen damit auch der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährten Freiheit von Forschung und Lehre zugute (so BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 58 m. w. N.). Die mit der Qualitätssicherung verbundenen Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit bedürfen nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber dazu, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/1 -, BVerfGE 139, 19, m. w. N.). Was wesentlich ist, ergibt sich aus den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere aus den dort verbürgten Grundrechten. Wann es aufgrund der 28 29 30 31

14 Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Akkreditierung von Studiengängen festgestellt, dass der Gesetzgeber zur Qualitätssicherung der Lehre nicht selbst detaillierte Vorgaben zu Lehrinhalten machen könne, weil dies die grundrechtlich geschützte Eigenrationalität der Wissenschaft missachten würde (BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 60 m. w. N.). Die Wissenschaftsfreiheit sei durch den Gesetzgeber in Systemen der Qualitätskontrolle jedenfalls prozedural und organisatorisch zu sichern. Der Gesetzgeber müsse daher bei wertenden grundrechtsrelevanten Entscheidungen regeln, wer diese zu treffen habe und wie das Verfahren ausgestaltet sei. Er müsse insofern auch für die Qualitätssicherung ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so ausgestaltet seien, dass Gefahren für die Freiheit der Lehre vermieden werden. Zur Vermeidung wissenschaftsinadäquater Steuerungspotentiale sei eine angemessene Beteiligung der Wissenschaft insbesondere an der Festlegung der Bewertungskriterien unabdingbar. Insoweit stehe es dem Gesetzgeber auch frei, der Hochschullehre eine externe, also nicht intern begleitende, von den Hochschulen oder den Fachbereichen oder Fakultäten selbst durchgeführte Qualitätssicherung vorzugeben (so BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 64 m. w. N.). Die Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre müsse zudem nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt sein, sondern könne die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den Studienerfolg bewerten. Es sei unbedenklich, die Qualitätssicherung des Hochschulstudiums mit Blick auf Erkenntnisse der Forschung und mit Blick auf eine Verwertbarkeit erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten am Arbeitsmarkt zur Förderung der in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit auszugestalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 2 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 65). (2) Ausgehend von diesen für eine Evaluation durch Externe etablierten Anforderungen, die auf die vorliegend verfahrensgegenständliche interne Lehrevaluation durch die Hochschule selbst übertragen werden können, begegnet die rechtliche Ausgestaltung des § 9 SächsHSFG, insbesondere die Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 5 SächsHSFG, keinen rechtlichen Bedenken. Die Regelung bringt die genannten grundrechtlich geschützten Rechtspositionen in 32 33

15 verfassungskonformer Weise in Ausgleich. Sie berücksichtigt in hinreichender Weise die aus Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot folgende Verpflichtung des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen, durch inhaltliche und zeitliche Mindestvorgaben: So benennt § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG mit der regelmäßigen Bewertung der Leistungen der Hochschulen in Forschung, Lehre und Weiterbildung, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages eindeutig die mit der Qualitätssicherung bzw. Evaluation verfolgten Ziele. Zugleich stellt die Bestimmung durch die Festlegung der jeweiligen Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule und die zu beachtenden Verfahrensweisen einschließlich Mitwirkungsrechten sicher, dass im Rahmen der Qualitätskontrolle die Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische und prozedurale Vorkehrungen hinreichend gesichert ist. § 9 SächsHSFG verzichtet dabei weitgehend auf eigenständige Vorgaben zum Evaluationsverfahren. Der Gesetzgeber hat keine Evaluationskriterien vorgesehen und sich hinsichtlich der Verfahrensregelung auf die Beteiligung von Studierenden bei der Bewertung der Lehre (§ 9 Abs. 3 Satz 6 und 7 SächsHSFG), die Berichtspflicht des Dekans (§ 9 Abs. 3 Satz 1 SächsHSFG) und die Veröffentlichung der Ergebnisse der Bewertungen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SächsHSFG) beschränkt. Die nähere Konkretisierung der Verfahren, Methoden, Kriterien und Form der Veröffentlichung ist der Regelung durch Satzung der Hochschule überlassen. Ebenso lässt der Gesetzgeber bis auf die Vorgabe der Mitwirkung des Studentenrats bei der Evaluation der Lehre (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsHSFG) die hochschulinternen Abläufe der Evaluation offen. Damit haben es die Hochschulen weitgehend selbst in der Hand, geeignete Evaluationskriterien und Verfahrensabläufe zu entwickeln. Hierzu finden sich an anderer Stelle im Hochschulfreiheitsgesetz weitere, ergänzende gesetzliche Vorgaben, auf die die Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 5 SächsHSFG bezogen werden kann und die eine hinreichende Beteiligung der Wissenschaft am Evaluationsprozess sicherstellen, welche eine strukturelle Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit ausschließt. So bestimmt das Gesetz je nach Gegenstandsbereich der Evaluation unterschiedliche Verantwortlichkeiten: Das Rektorat ist gemäß § 83 Abs. 3 Nr. 12 SächsHSFG zuständig für Maßnahmen zur Sicherung der Qualität in Forschung und Lehre. Es bereitet nach § 83 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG Entscheidungen des Senates und des Hochschulrates vor. Der Senat entscheidet gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 11 SächsHSFG über die Aufstellung von Grundsätzen über die Evaluation der Lehre. Berücksichtigt man, dass nach § 9 Abs. 5 34

16 SächsHSFG der Senat über den Erlass der Evaluationsordnung entscheidet und dass nach § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsHSFG für den Senat die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, so zu bemessen ist, dass die Hochschullehrer über die Mehrheit von einem Sitz verfügen, geht von der operativen Kompetenz des Rektorats keine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit aus (vgl. VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 - a. a. O. Rn. 71). Der Fakultätsrat ist gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 8 SächsHSFG zuständig für Evaluationsverfahren nach § 9 SächsHSFG. Die Studienkommission führt gemäß § 91 Abs. 4 SächsHSFG die Befragungen der Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 SächsHSFG im Zusammenwirken mit der Fachschaft durch. Die allgemeine Beteiligung der Studierenden an der Evaluation der Lehre ist von § 9 Abs. 3 Satz 6 SächsHSFG vorgeschrieben. Hinsichtlich des Umgangs der Hochschulen mit Evaluationsergebnissen sieht das Gesetz mit § 9 Abs. 1 Satz 3 eine als Sollvorschrift ausgestaltete Veröffentlichungspflicht vor, um dem Transparenzgebot öffentlicher Einrichtungen und dort erbrachter Leistungen Rechnung zu tragen. Hinzu tritt die Bewertungspflicht des Dekans unter Mitwirkung des Fakultätsrates und Erstellung des Lehrberichts, der dem Rektor vorzulegen ist. In Bezug auf die an Evaluationsergebnisse anknüpfenden Folgemaßnahmen ist weiterhin in § 9 Abs. 3 Satz 5 SächsHSFG vorgesehen, dass der Dekan die gegebenenfalls getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Lehre und Studium beschreibt. Vor dem Hintergrund der dargelegten, umfassenden Beteiligung der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer an der hochschulinternen Entscheidungsfindung auf Ebene des Senats sowie der Fakultäten im Bereich der (Lehr)Evaluation ist die verfassungsrechtlich geforderte Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstands in ausreichendem Maße gewährleistet. Zu einer weitergehenden Formalisierung der Anforderungen an Kriterien und Verfahren der Evaluation ist der Gesetzgeber weder verpflichtet noch vor dem Hintergrund der Wissenschaftsfreiheit berechtigt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2016 zur Akkreditierung von Studiengängen (- 1 BvL 8/10 -, a.a.O.). Denn hier steht nach der gesetzgeberischen Konzeption anders als in dem dort zugrundeliegenden Sachverhalt kein Einfluss privater Akteure auf die Ausgestaltung der Evaluation von Forschung und Lehre in Rede. Die Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 5 SächsHSFG umfasst schließlich auch die Ermächtigung zum Erlass von Regelungen betreffend die Evaluation einzelner Lehrveranstaltungen. Denn ohne die Betrachtung von einzelnen Veranstaltungen kann das Gesamtlehrangebot nicht sinnvoll bewertet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 19. Dezember 2019 a. a. O. Rn. 77 f.). 35

17 2) Auch die weitere Ermächtigungsgrundlage § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsHSFG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Nach dieser Bestimmung darf die Hochschule personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und Angehörigen, ihrer Studienbewerber, Prüfungskandidaten, Gasthörer und ehemaligen Mitglieder verarbeiten, soweit dies für … 3. die Evaluation von Forschung und Lehre nach § 9, …erforderlich ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 6 SächsHSFG darf die Hochschule Daten, die ihr aus den unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 10 genannten Gründen übermittelt werden, verarbeiten, soweit das zum Erreichen des Zweckes der Übermittlung erforderlich ist. Gemäß § 14 Abs. 2 SächsHSFG sind Mitglieder und Angehörige der Hochschule verpflichtet, ihre personenbezogenen Daten anzugeben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Befragung von Studenten nach § 9 Abs. 3 Satz 7 SächsHSFG hat so zu erfolgen, dass Antworten und Auswertungen keine Rückschlüsse auf die Identität der befragten Person zulassen. Gemäß § 14 Abs. 3 SächsHSFG bestimmt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung, welche Daten verarbeitet werden dürfen. Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates und der Fakultäten Art und Gewichtung der zu verarbeitenden Daten nach Satz 1, welche Organe, Gremien, Kommissionen und Amtsträger der Hochschule welche Daten nach Satz 1 verarbeiten sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten durch Ordnung. a) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistet den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten, unabhängig von deren qualitativer Aussagekraft (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1; stRspr; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, a. a. O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 174). Dabei geht der Schutzbereich über die automatisierte Datenverarbeitung hinaus und erfasst generell die staatliche Erhebung und Verarbeitung personenbezogener, auch manuell registrierter Daten. Über den durch die Kriterien der Unmittelbarkeit und Finalität geprägten klassischen Eingriffsbegriff hinaus schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in diesem weiten Sinne vor jeder Form der Erhebung, schlichter Kenntnisnahme, Speicherung, Verwendung, Weitergabe oder Veröffentlichung von persönlichen - d. h. individualisierten oder individualisierbaren - Informationen (Di Fabio, a. a. O., Art. 2 Abs. 1 Rn. 176). Auf der Grundlage der Angaben der Studierenden in Evaluationsbögen werden Informationen zur Bewertung der jeweiligen Veranstaltung und gegebenenfalls der lehrenden Person erfasst und zur Auswertung der Evaluationsbögen weitergegeben. 36 37 38

18 Da sie sich auf eine identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Person beziehen, fallen diese Informationen in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus werden die - zur Mitwirkung verpflichteten (vgl. § 9 Abs. 3 SächsHSFG) - Studierenden bei der Durchführung von Lehrveranstaltungsevaluationen ebenfalls in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen: Wenngleich Evaluationsbögen typischerweise nur anonymisierte Angaben zu der besuchten Veranstaltung der evaluierenden Studierenden erfassen, sind dennoch Rückschlüsse auf die Person des oder der Evaluierenden durch Heranziehung beispielsweise von Immatrikulationslisten in Kombination mit handschriftlichen bzw. persönlichen Anmerkungen der Studierenden denkbar und etwa bei kleineren Studiengängen auch nicht fernliegend. b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht schrankenlos gewährleistet. Grundsätzlich muss der Einzelne Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Diese Beschränkungen bedürfen nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben. Angesichts der Gefährdungen durch die Nutzung der automatischen Datenverarbeitung hat der Gesetzgeber auch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 - a. a. O.). Der Verwendungszweck muss bereichsspezifisch und präzise bestimmt und die Angaben müssen für den Zweck geeignet und erforderlich sein; die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt. Als weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten wesentlich. c) Diesen Vorgaben werden die in § 14 SächsHSFG getroffenen Regelungen einschließlich der in § 14 Abs. 3 Satz 2 SächsHSFG enthaltenen Satzungsermächtigung gerecht. Insbesondere wird aus dem Gesamtgefüge der Bestimmung deutlich, dass die Satzungsermächtigung sich gerade auch auf Regelungen betreffend die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Evaluationen bezieht und damit als spezielle datenschutzrechtliche Ermächtigung vor den allgemeinen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen heranzuziehen ist. 39 40

19 III. Die zur Überprüfung gestellten Regelungen in § 8 EvaO stehen ihrerseits im Einklang mit der maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage und den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere entsprechen sie auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 1) Die auf die Evaluation von Lehrveranstaltungen bezogenen Regelungen in § 8 EvaO sind hinreichend bestimmt. a) Das in der Evaluationsordnung geregelte Verfahren zur Lehrveranstaltungsevaluation muss den allgemeinen rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen (vgl. VGH BW, Urt. v. Senatsurteil vom 19. Dezember 2019 - 9 S 838/18 - a. a. O. Rn. 86 m. w. N.), insbesondere aber auch eine hinreichende Beteiligung der Hochschullehrerinnen und -lehrer am Evaluationsprozess sicherstellen. Die Evaluationsordnung muss die maßgeblichen inhaltlichen Kriterien enthalten und klar regeln, welche Organe innerhalb der Hochschule auf Fakultätsebene letztlich für die Durchführung der Lehrveranstaltungsevaluation und damit insbesondere für die Festlegung der Evaluationskriterien zuständig sein sollen. b) Die Regelungen in § 8 EvaO, die durch weitere Bestimmungen der Evaluationsordnung zu Zuständigkeiten und Verfahren ergänzt werden, genügen diesem Maßstab. aa) In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EvaO werden drei Evaluationskriterien zwingend vorgegeben; nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EvaO können weitere Merkmale erhoben werden. In das weitere Evaluierungsverfahren (Einordnung der Befragung in das vorgegebene Raster und ggfs. Schlussfolgerungen) werden indes nur die Pflichtmerkmale einbezogen. Diese richten sich an die an der Lehrveranstaltung teilnehmenden Studierenden und stellen adressatenbezogen die Frage, ob eine Veranstaltung für den Studienfortschritt der Teilnehmer Nutzen erbringt. Es erfolgt damit keine wissenschaftsadäquate, sondern eine an den Belangen der Studierenden orientierte Bewertung der Lehre. Dies begegnet indes - wie bereits unter II.1.b.cc(1) dargelegt - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 - a. a. O. Rn. 65): Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur externen Evaluation bei der Akkreditierung von Studiengängen, die sich auf die hochschulinterne Evaluierung von Lehrveranstaltungen übertragen lassen, muss die Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Lehre nicht auf wissenschaftlich-fachliche Kriterien beschränkt sein, sondern kann die Studienorganisation, die Studienanforderungen und den 41 42 43 44 45

20 Studienerfolg in den Blick nehmen. Dies trifft auf die in § 8 Abs. 1 EvaO genannten Kriterien zu. Die Rüge des Antragstellers, die in § 8 Abs. 1 EvaO gewählten Kriterien seien nicht wissenschaftsadäquat, geht deshalb ins Leere. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2004 (1 BvR 911/00 - a. a. O. Orientierungssatz 4c), denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf die Evaluation von Lehre, sondern von Forschung als Voraussetzung für die Mittelvergabe, für die naturgemäß inhaltlich andere Qualitätsanforderungen gelten. bb) Die Zuständigkeiten der für die Evaluation verantwortlichen Organe und die Beteiligung der Hochschullehrer sind außer in § 8 EvaO maßgeblich in § 4 und ergänzend in § 5 EvaO geregelt. Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen wird hinreichend klar, wer im Rahmen des Evaluierungsprozesses auf welcher Ebene zuständig ist: So hat der Senat die Zuständigkeit für die Aufstellung der Grundsätze für die Evaluierung der Lehre und legt fest, worin die Kriterien der Evaluation bestehen und in welchen Fällen die Befragungsergebnisse als kritisch zu bewerten sind und etwaigen Handlungsbedarf anzeigen (§ 4 Abs. 2 EvaO). Damit werden die maßgeblichen inhaltlichen und prozessualen Weichenstellungen für die Evaluation durch das Organ getroffen, in dem - wie oben unter II.1.b.cc(2) dargelegt - die Hochschullehrer gemäß § 81 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG über die Mehrheit der Sitze verfügen, was deren hinreichende Beteiligung am Evaluationsprozess sicherstellt. In den weiteren Absätzen des § 4 EvaO werden ergänzende Zuständigkeiten des Rektorates, der Studiendekanin, der Studienkommission, der Lehrperson u. a. im Rahmen der Durchführung der Evaluierung festgelegt. § 5 Abs. 3 und 5 EvaO enthalten für diesen Bereich weitere Zuständigkeitsregelungen betreffend die Fakultät und die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson. cc) Das Verfahren der Evaluation von Lehrveranstaltungen ist - neben § 8 - in § 5 EvaO geregelt. Es erscheint hinreichend bestimmt, die Abläufe und die Aufgabenverteilung sind klar geregelt. 2) Die im Rahmen von § 8 EvaO für die Evaluation von Lehrveranstaltungen getroffenen Regelungen sind grundsätzlich geeignet, den mit der Evaluierung verfolgten Zweck der Qualitätsverbesserung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EvaO) zu erreichen. a) Dies betrifft zum einen die in § 8 Abs. 1 Satz 1 EvaO festgelegten Pflichtkriterien für die Befragung. Sie erscheinen hinreichend geeignet, den Nutzen der jeweiligen 46 47 48 49

21 Lehrveranstaltung für die teilnehmenden Studierenden zu erfassen und zu bemessen. Die allgemeine Ausrichtung der Fragen, die der Anwendbarkeit auf eine Vielzahl von Veranstaltungen an unterschiedlichen Fakultäten geschuldet ist, steht dem nicht entgegen. Auch die Bezugnahme auf den Lernfortschritt der Teilnehmer im dritten Kriterium begegnet keinen Bedenken. Dass für den Lernfortschritt neben der Qualität einer Lehrveranstaltung weitere - individuelle - Faktoren maßgeblich sind, liegt auf der Hand, lässt indes die grundsätzliche Eignung der Frage nicht entfallen. Ob möglicherweise weitere, noch besser geeignete Kriterien denkbar wären, hat der entscheidende Senat nicht zu prüfen. Zudem hat der Satzungsgeber keine Beschränkung auf die Pflichtfragen vorgenommen, sondern mit § 8 Abs. 1 Satz 2 EvaO den Kriterienkatalog für weitere Fragen geöffnet. Dies eröffnet der Lehrperson (vgl. § 4 Abs. 5 EvaO) die Möglichkeit, spezifische Fragen in Bezug auf eine bestimmte Lehrveranstaltung vorzusehen, um fachlichen oder strukturellen Besonderheiten gerecht zu werden, soweit sie dies für sinnvoll hält. b) Die Befragung der Studierenden erscheint ebenfalls grundsätzlich geeignet, um die Qualität einer Lehrveranstaltung zu bestimmen. Diese sind als Adressaten der Lehrveranstaltung befähigt, über deren Nutzen Auskunft zu geben. Die Art und Weise der Durchführung - durch den jeweiligen Dozenten im Rahmen der Lehrveranstaltung, vgl. § 5 Abs. 4 und 5 EvaO - begegnet keinen Bedenken. Eine zeitlich engere Eingrenzung zur Vermeidung von Zufallsergebnissen ist nicht geboten und auch kaum möglich. Durch die im Rahmen der Veranstaltung vorgesehene gemeinsame Besprechung und Auswertung des Ergebnisses mit den Studierenden wird sichergestellt, dass etwaige Besonderheiten zeitnah zur Sprache kommen, durch die Lehrperson zur Kenntnis genommen und eingeordnet werden können. c) Die Einordnung des Befragungsergebnisses anhand des Vergleichswertes von 90 % aller Befragungen der letzten drei Jahre der jeweiligen Fakultät gemäß § 8 Abs. 2 EvaO begegnet keinen Eignungszweifeln. Sie ermöglicht ein vergleichsweise sicheres Erkennen von evidenten Abweichungen der Befragungsergebnisse, die Anlass zu weiteren Ermittlungen geben. Weshalb ein relativer Maßstab anstelle eines absoluten kein sinnvoller Indikator für die Bewertung der Lehrqualität einer Veranstaltung sein können sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem begründet die Feststellung einer Abweichung nach dem genannten Maßstab lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines Qualitätsproblems, das nachfolgend näher zu verifizieren ist (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EvaO). Soweit der Antragsteller einen absoluten Maßstab für aussagekräftiger hält, 50 51

22 bedarf dies keiner Entscheidung, denn auch hier gilt, dass sich die gerichtliche Überprüfung auf die Zulässigkeit der vorgelegten Bestimmung beschränkt. d) Schließlich bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des in § 8 Abs. 3 Nr. 2 EvaO vorgesehenen Prozederes zum Umgang mit den Befragungsergebnissen, insbesondere für den Fall der Abweichung des Ergebnisses in Bezug auf die Merkmalsfragen. Die angeordnete gemeinsame Bewertung durch die Lehrperson mit der Studiendekanin, inwieweit eine festgestellte Abweichung auf Qualitätsprobleme hinweist, und bejahendenfalls die Ableitung und Dokumentierung von Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, die regelmäßig durch die Lehrperson initiiert werden soll, stellt sicher, dass eine (negative) Abweichung in der Bewertung bemerkt, verifiziert und analysiert wird und - soweit nötig und möglich - unter maßgeblicher Einbeziehung der Lehrperson lösungsorientiert Maßnahmen zur Verbesserung erarbeitet bzw. aufgezeigt werden (können). Insbesondere erscheint diese Vorgehensweise besser geeignet zur angestrebten Qualitätsverbesserung als die bisher angewendete Regelung, wonach die Befragungsergebnisse einer Lehrveranstaltungsevaluation ausschließlich zur Kenntnis der jeweiligen Lehrperson gelangten, die hiermit nach eigenem Ermessen verfahren konnte. Denn diese Verfahrensweise bot keine Gewähr dafür, dass die betreffende Lehrperson sich mit dem Evaluationsergebnis in geeigneter Weise auseinandersetzt. 3) Die genannten Regelungen sind auch erforderlich, weil ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks der Qualitätsverbesserung der Lehrveranstaltungen nicht ersichtlich ist. Dies gilt sowohl für das bisher praktizierte Modell, bei dem die Befragungsergebnisse ausschließlich bei der Lehrperson verblieben und eine Thematisierung etwaiger Qualitätsprobleme dieser allein überlassen blieb, als auch für Gesprächsangebote auf freiwilliger Basis. Denn beide Mittel sind aus den vorstehend dargelegten Gründen zur Erreichung des angestrebten Zweckes nicht gleichermaßen geeignet wie die in § 8 Abs. 3 EvaO vorgesehene Verfahrensweise. 4) Das in § 8 EvaO vorgesehene Verfahren erweist sich schließlich als verhältnismäßig zur Erreichung des gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EvaO angestrebten Zwecks. Der mit der Regelung angestrebte Zweck der Qualitätsverbesserung der Lehre entspricht dem gesetzlichen Auftrag in § 9 SächsHSFG. Die hierzu für die Evaluation von Lehrveranstaltungen getroffenen Regelungen in § 8 EvaO tragen dem rechtlich 52 53 54 55

23 schützenswerten Interesse an einer effektiven Umsetzung des gesetzlichen Auftrags Rechnung. Sie stehen im Einklang mit dem im Rahmen der praktischen Konkordanz abzuwägenden Grundrecht der Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG einerseits und dem Grundrecht der Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG andererseits und berücksichtigen im Rahmen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG in angemessener Weise die geschützten Rechtspositionen von Lehrenden und Universität. Insbesondere wird durch das in § 8 Abs. 3 EvaO vorgesehene Verfahren - das eine Parallele zu der in § 8 Abs. 6 EvaO normierten internen Evaluierung der Studiengänge darstellt - die Lehrfreiheit der Dozenten nahezu nicht beeinträchtigt. Für die vom Antragsteller geäußerte Befürchtung, es könne sich um ein Überwachungsinstrument mit dem Ziel einer unzulässigen Lenkung von außen handeln, finden sich in der Regelung keine Anhaltspunkte. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 EvaO besteht ausschließlich die Verpflichtung der Lehrperson, nach Auswertung des Evaluationsergebnisses im Falle einer signifikanten Abweichung eine gemeinsame Bewertung mit der Studiendekanin vorzunehmen und im Falle von Qualitätsproblemen Handlungsmöglichkeiten abzuleiten und zu dokumentieren, wobei die Initiative von der Lehrperson ausgehen soll. Der Studiendekan ist ebenfalls Hochschullehrer und vom Fakultätsrat gewählter Beauftragter des Dekans für alle Studienangelegenheiten (§ 91 Abs. 1 Satz 4 SächsHSFG), der seine Funktion zeitlich befristet wahrnimmt. Er steht weder in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zur jeweiligen Lehrperson noch ist er gegenüber dieser weisungs- oder entscheidungsbefugt. Die Bestimmungen der Evaluationsordnung sehen weder eine Pflicht zur Umsetzung abgeleiteter Maßnahmen noch eine Sanktion für den Fall ihrer Nichtumsetzung durch die Lehrperson vor. Kommt es - im Falle inhaltlicher Differenzen - nicht zu der vorgesehenen gemeinsamen Bewertung und folglich nicht zur Ableitung von Maßnahmen, zieht dies für die Lehrperson keine negative Rechtsfolge nach sich; insbesondere dienstrechtliche Konsequenzen sind hiernach auszuschließen. Die Anknüpfung von Rechtsfolgen an ein Evaluationsergebnis ist ausschließlich in positiver Weise im Rahmen von § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 EvaO möglich, wonach das Ergebnis einer positiven Abweichung bei der Verteilung von Mitteln in der Fakultät berücksichtigt werden kann. Die Verpflichtung der Lehrperson nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 bis 4 EvaO erschöpft sich somit darin, bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Gespräch mit der Studiendekanin über mögliche Maßnahmen zu führen und, soweit gemeinsam Handlungsmöglichkeiten abgeleitet werden, diese zu dokumentieren. Die Dokumentation dient der Sicherung des Gesprächsergebnisses mittels Verschriftlichung und als Grundlage für die Umsetzung abgeleiteter Maßnahmen, wie die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt haben; genannt wurde beispielhaft die

24 Überarbeitung der Homepage der Fakultät oder eine Änderung der Studienordnung durch die jeweils verantwortlichen Organe. Der Senat vermag in der beanstandeten Bestimmung deshalb allenfalls eine leichte Berührung des nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Grundrechts der Lehrfreiheit zu sehen, die durch den gesetzlichen Auftrag und das Interesse der Studierenden an der Sicherung der Lehrqualität gerechtfertigt ist. Soweit § 8 Abs. 10 EvaO die fakultätsinterne Veröffentlichung von Evaluationsergebnissen unter Berücksichtigung des Datenschutzes gemäß § 9 EvaO und ihre summarische Ausweisung einschließlich der Konsequenzen im Lehrbericht regelt, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Lehrfreiheit. Solche werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel 56 57 58

25 bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg Hahn Henke

gez.: Schmidt-Rottmann Wiesbaum

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke

gez.: Schmidt-Rottmann Wiesbaum

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