Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.05.2021 – 6 A 496/18.A
Az.: 6 A 496/18.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Februar 2018 - 1 K 4013/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in ihrer Abwesenheit, aber in Anwesenheit ihrer Prozessbevollmächtigten über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Wird eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, ist ihre Anwesenheit im Termin zur mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich, weil ihre Rechte in dem erforderlichen Umfang durch den Prozessbevollmächtigten wahrgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 - 10 B 74.07 -, juris Rn. 8; v. 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 u. a. -, juris Rn. 5; vgl. hierzu und zum Folgenden: SächsOVG, Beschl. v. 1. März 2021 - 6 A 9/18 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v 2. Februar 2021 - 18 A 3338/20 -, juris Rn. 5 - 12 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 15. April 2020 - 4 ZB 20.30838 -, juris Rn. 4 f.). Wenn ein Kläger sein persönliches Erscheinen vor Gericht trotz anwaltlicher Vertretung für unerlässlich hält, muss er unter substantiierter Darlegung der für die Notwendigkeit seiner Anwesenheit sprechenden Gründe die 1 2 3 4
3 Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung oder die Anordnung seines persönlichen Erscheinens vor Gericht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beantragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. August 1982 - 9 C 1.81 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 27. April 2020 - 14 ZB 19.31488 -, juris Rn. 7). Insbesondere bedarf es der substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die entsprechenden tatsächlichen Aspekte bzw. Umstände nicht vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten vorgetragen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2002 a. a. O. Rn. 7; Beschl. v. 4. August 1998 - 7 B 127.98 -, juris Rn. 2). Diese Grundsätze gelten auch im Asylprozess, in dem ebenfalls ein erheblicher Grund für eine Vertagung nicht bereits dann - quasi automatisch - anzunehmen ist, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Februar 2020 - 1 B 313.01 -, juris Rn. 5). Im Streitfall hatte die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2018 durch ihre Prozessbevollmächtigte vertreten war, mit einem weniger als eine halbe Stunde vor der mündlichen Verhandlung gefaxten, dem Gericht erst im Termin bekannt gewordenen Schriftsatz beantragt, das Verfahren wegen einer psychischen Erkrankung und dadurch bedingter Verhandlungsunfähigkeit ruhend zu stellen. Der Ruhensantrag sowie die zu Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Terminverlegung und auf Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre Verhandlungsunfähigkeit mussten das Verwaltungsgericht nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Denn die Klägerin hatte dem Gericht keinerlei Gründe unterbreitet, die ihre persönliche Anwesenheit zur Erörterung des Streitstoffs erfordert hätten. Dass die vorgelegte Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie V....... V........., die nicht einmal eine Diagnose einer Erkrankung nach dem ICD 10 enthält, nicht ausreichend substantiiert war, um das Gericht auf ihrer Grundlage in die Lage zu versetzen, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit selbst zu beurteilen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschl. v. 20. April 2017 - 2 B 69.16 -, juris Rn. 9), was das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ist insoweit nicht mehr entscheidend. 5
4 Die Darlegung substantiierter Gründe für eine persönliche Anhörung der Klägerin war auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil sich dem Verwaltungsgericht deren Erforderlichkeit zur Vermeidung eines Gehörsverstoßes hätte aufdrängen müssen. Zwar kann in der Unterlassung der persönlichen Anhörung des schutzsuchenden Ausländers je nach den Umständen des Einzelfalles ein Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegen, wenn es für die Entscheidung nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf den persönlichen Eindruck von dem Ausländer ankommt, etwa weil das Gericht auf seine Glaubwürdigkeit oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben abstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. August 2007 a. a. O. und v. 10. Mai 2002 - 1 B 392.01 -, juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Die Frage, ob im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls das Unterbleiben der persönlichen Anhörung der Klägerin einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht darstellt, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn jedenfalls führt ein etwaiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO für sich genommen nicht zur Zulassung der Berufung, weil Aufklärungsmängel nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG abschließend in Bezug genommenen Verfahrensfehlern gehören (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 9 A 3758/19 -, juris Rn. 19 ff.; BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2018 - 20 ZB 18.30844 -, juris Rn. 4). Im Streitfall sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder mit dem Zulassungsantrag vorgetragen, dass hier in der Unterlassung der persönlichen Anhörung ein mit einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht verbundener Gehörsverstoß in Form der Überraschungsentscheidung läge. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht zu Beginn der rechtlichen Erörterung darauf hingewiesen, dass es „Schwierigkeiten mit der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin“ und dem ihres Ehemannes in dem anschließend zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren habe; die Schwierigkeiten resultierten aus einem Vergleich der beiden Anhörungen miteinander, die das Bundesamt noch nicht vorgenommen habe. Daraufhin rügte die Prozessbevollmächtigte, der Klägerin würde „das rechtliche Gehör abgeschnitten“, wenn sie dazu nicht gehört würde. Im Zulassungsantrag beanstandet die Klägerin zudem, nach Auffassung des Gerichts hätten sich zwischen den Anhörungen erhebliche Widersprüche und offene Fragen ergeben, mit denen es ihren Ehemann in der mündlichen Verhandlung nicht konfrontiert habe, sondern die erst im Urteil 6 7 8
5 geäußert würden; sie hätte ohnehin keine Möglichkeit gehabt, diese Fragen - gegebenenfalls von sich aus - durch eigenen ergänzenden Vortrag zu beantworten. Diese Einwände treffen nicht zu bzw. reichen zur Darlegung eines Gehörsverstoßes nicht aus. Der Hinweis des Gerichts zu Beginn der rechtlichen Erörterung diente ersichtlich dazu, das Augenmerk auf Unterschiede im Sachvortrag der Klägerin und ihres Ehemannes vor dem Bundesamt und auf deren Abgleich zu lenken. In der nach der Verbindung noch über zwei Stunden geführten mündlichen Verhandlung hatte der Ehemann sodann ausgiebig Gelegenheit, seinen Verfolgungsvortrag zu plausibilisieren, wobei das Gericht ihn auch konkret zu einzelnen Unstimmigkeiten (zu dem bei der Polizei arbeitenden Cousin der Klägerin, zur Anzahl der Personen bei der Entführung) anhörte. Auch die Prozessbevollmächtigte nahm die Gelegenheit wahr, sich zu dem (scheinbaren) Widerspruch betreffend den Cousin zu äußern und etwa ergänzend protokollieren zu lassen, der Ehemann habe auch erklärt, dass die Klägerin unter Angstzuständen leide, es ihr schlecht gegangen sei und sie zudem nicht gut russisch (die Sprache der Anhörung vor dem Bundesamt) spreche. Auch wenn nicht bereits das Bundesamt die mit erheblichem zeitlichen Abstand erfolgten Anhörungen des Ehemannes und der Klägerin verglichen hatte, konnte es die anwaltlich vertretene Klägerin unter diesen Umständen nicht überraschen, vielmehr musste ihr bewusst sein - und ausweislich der Interventionen ihrer Prozessbevollmächtigten war es dieser auch tatsächlich bewusst -, dass es für die Entscheidung des Gerichts auf einen Abgleich der jeweiligen Anhörungen im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvortrags ankommen würde. Wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Urteil aufgezeigten Unterschiede nicht überzeugend mit der Krankheit der Klägerin und der russischen Kommunikation mit dem Dolmetscher zu erklären seien, ist dies eine Frage der Bewertung ihres Vortrags, mithin der Würdigung der gesamten Umstände des Falls durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem Bereich des materiellen Rechts zuzuordnen und führt nicht zur Annahme eines Gehörsverstoßes (vgl. näher SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21.A -, juris Rn. 3). Ein Gehörsverstoß folgt ferner nicht aus einer Verletzung der gerichtlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Mögliche Verstöße gegen diese Pflichten gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgeführt sind. Weil sich die tatsächliche und rechtliche 9 10
6 Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Für eine unzulässige Überraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der Antragsbegründung keine Anhaltspunkte. Abgesehen von alldem muss ein Antragsteller, der geltend macht, er habe sich zu bestimmten Fragen nicht äußern können, schlüssig und substantiiert darlegen, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Juni 2016 - 4 B 45.15 -, juris Rn. 76 und v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Hier ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht ansatzweise, was die Klägerin bei Vorhalt einzelner vom Gericht im Urteil aufgeworfener Fragen noch ergänzend vorgetragen hätte. 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Vor-aussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungs-verfahren erheblich sein würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund 11 12 13
7 hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A 249/20.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus zwei selbstständig tragenden Gründen abgelehnt. Es hat primär angenommen, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen insgesamt unglaubhaft sei und hilfsweise, dass selbst bei dessen Wahrunterstellung für die Klägerin eine inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens in C........../ D....... bestanden hätte, wo ihr Ehemann bereits von 2012 bis 2014 mit Wohnsitz gemeldet gewesen und sie selbst im Krankenhaus behandelt worden sei. Sämtliche von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nach einer (die behauptete Verfolgung ihres Ehemannes voraussetzenden) Sippenverfolgung naher Angehöriger, nach einer inländischen Fluchtalternative und nach den bei Rückkehr bestehenden Registrierungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens beziehen sich allein auf die zweite das Urteil tragende Erwägung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative und sind nicht entscheidungserheblich, da gegen die erste das Urteil tragende Begründung mangelnder Verfolgung kein durchgreifender Zulassungsgrund geltend gemacht worden ist (vgl. oben 1). Soweit die Fragen 5 bis 7 an eine bei Rückkehr bestehende Registrierungsmöglichkeit in Tschetschenien anknüpfen, fehlt es ebenfalls an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn das Zulassungsvorbringen verhält sich unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Januar 2017 lediglich zu erheblichen Problemen im Rahmen der Registrierung und tatsächlichen Wohnsitznahme von Kaukasiern in der Russischen Föderation (außerhalb Tschetscheniens) aufgrund fremdenfeindlicher Stimmungen in der Bevölkerung und deren Unterstützung durch die Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass tschetschenische Volkszugehörige bei Rückkehr nach Tschetschenien an der Registrierung gehindert würden, lassen sich ihm nicht ansatzweise entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). 14 15 16 17
8 gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp