Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.06.2021 – 6 A 270/21.A
Az.: 6 A 270/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke
am 1. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2020 - 7 K 3383/17.A - zuzulassen, wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, da der Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe konkret benennt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des im Jahr 1999 geborenen, somalischen Klägers unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 22. September 2017 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung. Das von ihm geschilderte Verfolgungsgeschehen weise gravierende Widersprüche auf. So führt das Verwaltungsgericht neben anderen Ungereimtheiten zum Beispiel an, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, sein Bruder sei bei einem Anschlag getötet worden, wobei seine Leiche nicht mehr habe aufgefunden werden können. Dies stehe 1 2 3
3 „als plötzlicher Tod in unerklärlich absurdem Widerspruch zu den Angaben, er habe dem Kläger im Krankhaus vor dem Tod noch sein Handy und Geld gegeben“. Sein Vorbingen sei zudem arm an Details, welche den Vortrag von wirklich Erlebtem kennzeichneten und sei daher nicht glaubhaft. Er habe auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ein landesweiter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt sei in Somalia nach den neueren Lageberichten (2019 und 2020) nicht (mehr) gegeben. Es bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen im Norden des Landes sowie in Mogadishu und Kismayo. Dem Kläger sei es als jungem, arbeitsfähigen Mann zumutbar, dort für sein Auskommen zu sorgen. Der Kläger gehöre als junger Mann auch nicht zur Risikogruppe in Bezug auf das Coronavirus. Dagegen trägt der Kläger vor, die Berufung sei zuzulassen, da sowohl Zulassungsgründe nach § 124 VwGO als auch nach § 78 Abs. 3 AsylG vorlägen. Damit genügt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe sind schon deswegen ungeeignet die Zulassung der Berufung zu erreichen, weil die Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Verfahren auf die Geltendmachung der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe beschränkt ist. Indem er pauschal auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG verweist, ohne einen dieser Zulassungsgründe konkret darzulegen, auf den sich sein Vorbringen beziehen soll, genügt er wiederum nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Denn es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sein Vorbringen einem dieser Zulassungsgründe zuzuordnen. Das Willkürverbot, das der Kläger bezeichnet, gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO genannten Zulassungsgründe. Der Zulassungsantrag ist damit schon unzulässig und deswegen zu verwerfen. Sollte der Kläger mit seiner Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei unter Verletzung des Willkürverbots zustande gekommen, etwa den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen wollen, indem es seine Aussagen überraschend als „gelogen“ gewürdigt habe, läge dieser Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die hinterfragten Sachverhalte schon sechs Jahre zurücklägen und er als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Dass er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von früheren Aussagen abgewichen sei, sei seinem damaligen Alter geschuldet. Er habe das Kerngeschehen jedenfalls aus 4 5 6
4 Sicht eines Jugendlichen - er meint wohl: im Rahmen der Anhörung - widerspruchsfrei geschildert. Grundsätzlich sind Mängel in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dem materiellen Recht zuzuordnen und stellen somit keine Verfahrensfehler i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO dar (BVerwG, Beschl. v. 12. März 2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist von vornherein nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhaltes einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden, wie es der Kläger tut. Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Hier hatte bereits das Bundesamt in seinem angegriffenen Bescheid ausführlich begründet, warum es nicht davon ausgeht, dass der Kläger einen detailreichen und erlebnisbasierten Verfolgungsbericht abgegeben habe. Auch angesichts der erheblichen Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung, von denen einer oben beispielhaft angegeben ist, musste der Kläger deshalb damit rechnen, dass das Gericht ihm seinen Vortrag nicht glaubt. Entgegen seiner Auffassung war die Sachverhalts- und Beweiswürdigung auch nicht willkürlich. Es ist angesichts des oben beispielhaft angeführten Widerspruchs nicht erkennbar, dass die Würdigung seines Vorbringens als widersprüchlich völlig lebensfremd ist. Auch musste sich für das Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, dass dieser Widerspruch oder andere festgestellte Ungereimtheiten in seinem Vorbringen allein auf das Alter des Klägers zurückzuführen sind. Vielmehr ist auch von einem Jugendlichen zu erwarten, dass er zum Kerngeschehen seiner Verfolgung widerspruchsfreie Angaben macht. Es kann deshalb offenbleiben, ob und ggf. unter welchen Umständen ein Verstoß gegen das Willkürverbot unter dem Gesichtspunkt 7 8 9 10
5 einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, weil in einer willkürlichen Entscheidung zugleich eine Überraschungsentscheidung gesehen werden kann (in diesem Sinne: vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. Januar 2020 - 11 ZB 19.33226 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 31. Juli 2019 – 1 LA 155/19 -, juris). Auch soweit der Kläger ohne Benennung eines Zulassungsgrundes rügt, das Verwaltungsgericht habe angesichts der humanitären Verhältnisse und der Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus zu Unrecht festgestellt, dass kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG gegeben sei, macht der Kläger ersichtlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend, die in asylrechtlichen Verfahren keine Zulassung der Berufung rechtfertigen können. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke
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