Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.06.2021 – 3 A 153/20.A
Az.: 3 A 153/20.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum
am 2. Juni 2021 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 22. Oktober 2019 - 2 K 650/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe Das Zulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die vom Klä- ger geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (hierzu unter Nr. 1.) sowie einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (2.) liegen nicht vor. Der 1973 in Pakistan geborene Kläger reiste am 2. November 2018 mit einem Schen- gen-Visum für 90 Tage zum Zweck einer Eheschließung mit dem Flugzeug in die Bun- desrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines am 4. März 2019 gestellten Asyl- antrags gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 12. März 2019 an, bei einem Aufenthalt in London 1999 er- kannt zu haben, dass er homosexuell sei. In Pakistan habe er seine Homosexualität aus Angst nicht gelebt. 2008 habe er über das Internet seinen späteren Lebensgefähr- ten, einen deutschen Staatsangehörigen, kennengelernt. 2009 sei er zu ihm in die Ver- einigten Arabischen Emirate gezogen, wo sie zusammengelebt hätten. 2018 sei sein Lebensgefährte gestorben. 1999 und 2011 habe er auf Druck seiner Familie eine Frau geheiratet. Seine Familie wisse nicht, dass er homosexuell sei. In Pakistan werde er als Homosexueller nicht akzeptiert. Mit Bescheid vom 21. März 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Ab- schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor- lägen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von dreißig 1 2 3
3 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach un- anfechtbarem Abschluss des Klageverfahrens zu verlassen. Andernfalls wurde ihm seine Abschiebung nach Pakistan oder einen anderen Staat angedroht, in den er ein- reise dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Androhung von Strafen gegenüber Ho- mosexuellen noch kein für die Asylgewährung ausreichender Eingriff in deren Grund- rechte darstelle. Zwar sei Homosexualität in Pakistan verboten, für eine Verurteilung sei jedoch der Beweis des Geschlechtsakts zwingend erforderlich. Strafverfahren ge- gen Homosexuelle, die einvernehmliche Beziehungen unterhielten, seien nicht be- kannt. Homosexualität werde im privaten Bereich toleriert. Zwar gehöre er als Homo- sexueller einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Er habe aber weder eine staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfol- gung noch eine nichtstaatliche Verfolgung vorgetragen. Aufgrund seines Bachelorab- schlusses und seiner guten wirtschaftlichen Lage gehöre er der oberen Mittelschicht an. Ihm sei es deshalb möglich, bei einer Rückkehr weiterhin Männer über das Internet kennenzulernen und auch eine langfristige Beziehung aufzubauen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die pakistanischen Behörden bei seinem zu er- wartenden Verhalten auf ihn aufmerksam würden. Das Verwaltungsgericht hat seine hiergegen gerichtete Klage mit dem hier angegriffe- nen Urteil vom 22. Oktober 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen homosexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen und Gleichaltrigen eine Strafver- folgung praktisch nicht stattfinde. Eine staatliche oder staatlich geduldete Gruppenver- folgung Homosexueller könne in Pakistan nicht angenommen werden. Vielmehr seien die zweifelsfrei existierenden Diskriminierungsmaßnahmen, insbesondere die Anwen- dung von Strafrechtsnormen, ineffizient. Den Ausführungen in dem angefochtenen Be- scheid sei nichts hinzuzufügen. Entgegen der Auffassung des Klägers führe auch der Wunsch, Homosexualität nicht geheimhalten zu müssen, nicht zu einem Flüchtlings- schutz. Ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen über seine sexuelle Präferenz mit Außenstehenden zu teilen, sei nicht ersichtlich. Es entspreche auch der in wohl allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich mit seinen Neigungen nicht zu exponieren. Von daher werde dem Kläger nichts Ungewöhnliches abverlangt, wenn er in der ihm zumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt lebe, dass er die behauptete sexuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offen- bare. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei 4
4 anerkannt, dass im Zusammenhang mit religiösen Anschauungen die Rechte derer si- cherzustellen seien, die diesen Religionen angehörten, und sich deswegen nicht in ei- ner Weise zu entäußern, die aus religiöser Sicht anstößig und beleidigend sei. Vom Kläger könne deshalb verlangt werden, das gesellschaftliche Klima in seinem Heimat- land in sein Verhalten einstellen zu müssen und bei öffentlichen Bekundungen darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Staatsreligion in homosexuellen Handlungen eine schwere Verfehlung sehe. 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht gegeben. Eine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der über- geordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier im Ergebnis. Der Kläger trägt hierzu vor, die Berufung sei wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und einer Entschei- dung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche und auf dieser Abweichung beruhe. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 - ausgeführt, dass die Frage, ob homosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht seien, weder höchstrichterlich ge- klärt sei noch in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde. Dieser Beschluss be- ruhe deshalb auf dem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz: „Die Frage, ob ho- mosexuelle Männer in Pakistan von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung be- droht sind, ist weder höchstrichterlich geklärt noch wird sie in der Rechtsprechung ein- heitlich beurteilt.“ Hiervon weiche das angefochtene Urteil jedenfalls konkludent ab, denn es stelle den Tatsachensatz auf: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung Homosexueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ Eine Divergenz ist hiermit offenkundig nicht dargetan. Denn mit seiner angeführten Einschätzung behauptet das Verwaltungsgericht schon nicht einmal, dass seine Wür- digung in der Rechtsprechung einheitlich beurteilt werde oder höchstrichterlich geklärt sei. Die dem widersprechende Behauptung des Klägers teilt der Senat nicht. 5 6 7 8 9
5 Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung unter der Rn. 26 den Tatsachensatz aufstelle: „Unstreitig existiert in Pa- kistan staatliche und nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuel- len.“ Auch von diesem Tatsachensatz weiche das Verwaltungsgericht ab, da es be- hauptete: „Eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung Homose- xueller kann in Pakistan nicht angenommen werden.“ Auch diese Behauptung geht fehl, denn das Bundesverfassungsgericht hat unter der zitierten Randnummer offengelassen, ob die staatliche und nichtstaatliche Verfolgung und Diskriminierung von Homosexuellen in Pakistan eine - für die Annahme einer Grup- penverfolgung - hinreichende Verfolgungsdichte erreiche; die Klärung habe in dem wie- deraufzunehmenden Asylverfahren stattzufinden. Die Annahme einer Gruppenverfol- gung von Homosexuellen in Pakistan lässt sich der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts folglich nicht entnehmen. Eine Divergenz sieht der Kläger auch zu den Ausführungen des Bundesverfassungs- gerichts in seinem Beschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -. Dort habe es unter der Rn. 19 den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Es wäre vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH schlechthin unvertretbar und würde die Willkürschwelle überschreiten, wenn einem homo- oder bisexuellen Asylsuchenden gem. § 3e AsylG asylrechtlicher Schutz unter Verweis auf die Möglichkeit, seine homosexuelle Orientie- rung im Herkunftsstaat geheim zu halten, versagt werden würde.“ Das angefochtene Urteil weiche von dem vorstehend dargestellten tragenden allgemeinen Rechtssatz ab, indem es auf Seite 4 erkläre, „ein schützenswertes Interesse des Klägers, das Wissen über seine sexuelle Präferenz mit Außenstehenden zu teilen“, sei „nicht ersichtlich“. Entgegen dem vom Bundesverfassungsgericht übernommenen Urteil des Europäi- schen Gerichtshofs verweigere das angefochtene Urteil dem Kläger asylrechtlichen Schutz unter Verweis auf eine angebliche Möglichkeit, seine homosexuelle Orientie- rung im Herkunftsstaat geheim zu halten. Auch das Verwaltungsgericht stelle insoweit einen seine Entscheidung tragenden allgemeinen Rechtssatz auf. Seine diesbezügli- chen Ausführungen setzten sich nicht mit der konkreten Situation des Klägers ausei- nander, sondern argumentierten im Gegenteil sogar ausdrücklich allgemein, insbeson- dere auch mit der Bezugnahme auf eine angeblich „wohl in allen Kulturen“ übliche Dis- kretion im Intimbereich. Einen abstrakten Rechtssatz in dem vom Kläger vermuteten Sinn vermag der Senat in den vorstehend in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht 10 11 12 13
6 zu erkennen. Auch wenn es seiner Auffassung keine nähere Begründung beigefügt hat, bezieht es seine Würdigung doch ausschließlich darauf, dass ein „schützenswer- tes Interesse des Klägers“ nicht ersichtlich sei. Lediglich ergänzend führt es aus, es entspreche „auch“ der wohl in allen Kulturen üblichen Diskretion im Intimbereich, sich mit seinen Neigungen nicht zu exponieren. Ein divergierender abstrakter Rechtssatz wird vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt. Letztlich sieht der Kläger eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013. Dieses habe unter Rn. 26 ausgeführt: „Kann Verfolgung somit schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächliche Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffe- nen (z. B. in Leben oder Freiheit) letztlich nicht an“. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit den allgemeinen Rechtssatz aufgestellt: „Kann religiöse Verfolgung oder Verfolgung wegen Homosexualität schon in dem Verbot als solchem liegen, kommt es auf das tatsächlich künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Ein- griffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z. B. in Leben und Freiheit) nicht an“. Zu diesem Rechtssatz lässt sich der angefochtenen Entscheidung keine divergierende Rechtsauffassung entnehmen. Wie der vom Kläger angeführten Entscheidung unter eben der Rn. 26 zu entnehmen ist, kann eine Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen, „wenn der Verstoß dagegen die tatsächliche Gefahr der dort genann- ten Sanktionen und Konsequenzen heraufbeschwört“. Genau dies hat hingegen das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung verneint, indem es auf Seite 4 der Gründe ausgeführt hat, dass die „Anwendung von Strafrechtsnormen ineffizient“ sei, und hier- bei ergänzend auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen. Dort wird (auf Seite 5) u. a. darauf verwiesen, dass dem Auswärtigen Amt keine Strafver- fahren in Pakistan gegen Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhielten, bekannt seien. Folglich geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es an einer tatsächlichen Gefahr von strafrechtlichen Sanktionen fehlt, was der behaup- teten Divergenz entgegensteht. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 3. März 2020 einen neuen Grund für eine Diver- genz in Gestalt einer Entscheidung des 6. Senats des erkennenden Gerichts anführt, kann er damit nicht gehört werden. Mit diesem neuen Vortrag ist er nach Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist infolge der Zustellung des angefochtenen Urteils am 8. Januar 2020 wegen Verfristung ausgeschlossen. Auf die Frage, wann der Bevollmäch- tigte des Klägers von dem angeführten Urteil Kenntnis erlangt hat, kommt es insoweit 14 15 16
7 nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - wie oben bereits dargestellt - keinen allgemeinen Rechtssatz zur dort angesprochenen Frage der Mitteilung der sexuellen Präferenz an Außenstehende aufgestellt, vielmehr seine Aussage - wie bereits oben dargelegt - auf ein schützenswertes Interesse des Klägers beschränkt. 2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Be- deutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan- trag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsachen- einschätzung bestehen. Der Kläger muss die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die Berufung zuzulassen ist, dartun und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläu- tern. Hierzu genügt es nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsge- richts im Hinblick auf die Gegebenheiten im Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein- schätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der 17 18 19
8 Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra- gen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2018 - 3 A 120/18.A -, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 10. Februar und 3. März 2020 nicht. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, „ob Homosexuelle in Pakistan wegen ihrer sexuellen Identität von landesweiter staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind?“ Zur Begründung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat er - zusammengefasst - folgendes ausgeführt: Die Frage habe eine über den Einzelfall hinausgehende grund- sätzliche Bedeutung. Zu ihr würden unterschiedliche Auffassungen vertreten und es liege noch keine ober- und höchstrichterliche Klärung vor. Das Verwaltungsgericht habe eine landesweite Verfolgung homosexueller Männer zum einen mit der Begrün- dung verneint, eine Art staatlicher oder staatlich geduldeter Gruppenverfolgung könne dort nicht angenommen werden, zum anderen sei es möglich, in der Anonymität einer Großstadt sich etwaiger Verfolgung oder Diskriminierung zu entziehen. Die vorstehende Tatsachenfrage werde in dem angefochtenen Urteil verneint, sie werde hingegen in der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung be- jaht. Dies ergebe sich aus den Ausführungen unter Rn. 25 in dem oben angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2019 sowie weiteren Quellen. Diese Entscheidungen bejahten die eingangs dargestellte Tatsachenfrage durchgängig. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Fehlens einer inländischen Fluchtalternative. Eine Zulassung der Berufung sei schon deshalb erforderlich, da sich sämtliche Entscheidungen und auch die hier angefochtene auf die selben Erkenntnis- mittel bezögen. Bereits aus der unterschiedlichen Bewertung der selben Erkenntnis- mittel zur Begründung einander widersprechender Ergebnisse ergebe sich eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschät- zungen in der Antragsschrift zutreffend seien. Dies ergebe sich aus Folgendem: Für seine Auffassung, nach allen vorliegenden Erkenntnissen fänden Strafverfolgungs- maßnahmen trotz formaler Strafbarkeit bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen oder Gleichaltrigen praktisch nicht statt, berufe sich das Ver- waltungsgericht auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse „Pakistan. Situation von Ho- mosexuellen“, 2015. Insoweit sei jedoch festzustellen, dass in diesem Bericht über- haupt nicht erklärt werde, es fände strafrechtliche Verfolgung einverständlicher Homo- sexualität unter Erwachsenen in Pakistan „praktisch nicht“ statt. Das Gegenteil sei der 20 21 22
9 Fall, wozu der Kläger näher ausführt. Zutreffend sei vielmehr die entgegenstehende Einschätzung der eine Gruppenverfolgung bejahenden Rechtsprechung. Dieses Er- gebnis werde auch gestützt durch weitere Erkenntnismittel, so insbesondere durch die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 17. März 2010 an das Verwaltungsgericht Stutt- gart und von amnesty international vom 2. Oktober 2012 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, in denen jeweils von Einzelfällen von Ermittlungs-/Strafverfahren nach Art. 377 des Strafgesetzbuchs berichtet werde. In der Auskunft von amnesty international vom 2. Oktober 2012 werde die Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe bestätigt, der Paragraf werde zwar „nur selten“ angewandt, er führe jedoch dazu, dass homose- xuelle Personen immer wieder Opfer von Erpressungsversuchen würden, insbeson- dere durch die Polizei. Auch in dem im angefochtenen Bescheid in Bezug genomme- nen Bericht USDOS vom 5. Dezember 2014 werde erklärt, es würden einverständliche homosexuelle Handlungen in Pakistan „nur selten“ strafrechtlich verfolgt. Bereits auf- grund der in Einzelfällen auch tatsächlich stattfindenden Strafverfolgung sei nach den Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - von einer landesweiten staatlichen Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan auszugehen. Es komme hinzu, dass auch die Erpressungen seitens der Po- lizeibehörden und anderer staatlicher Stellen und die Verweigerung staatlichen Schut- zes gegen Gewalt und Diskriminierung aufgrund von Homosexualität staatliche Verfol- gung darstellten. So werde auch in dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2019 erklärt, Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unter- hielten, könnten „leicht“ Opfer von Erpressungen seitens der Polizeibehörden werden, sofern ihre Beziehungen bekannt würden. Der vom Verwaltungsgericht verwendete Begriff der „Diskriminierungsmaßnahmen“ verharmlose die vorstehend dargestellten Erpressungen durch die Polizei, die staatlich geduldete Gewalt und die Untätigkeit der Polizei bei Anzeigen von Verbrechen gegen Homosexuelle. Es sei nicht erkennbar, nach welchem Maßstab und aus wessen Sicht die Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „ineffizient“ wären. Die Be- hauptung, eine Diskriminierungsmaßnahme sei ineffizient, sei ebenso absurd wie die Behauptung, ein Totschlag sei ineffizient. Es stelle auch keine einzige Erkenntnisquelle die Behauptung auf, die „Diskriminierungsmaßnahmen“ seien ineffizient. Die Entrech- tung, Stigmatisierung und Ausgrenzung Homosexueller und deren Herabwürdigung zu Objekten staatlicher und nichtstaatlicher Gewalt werde durch die in den Erkenntnismit- teln einhellig beschriebenen Maßnahmen letztlich „effizienter“ erreicht als dies der Fall wäre, wenn in noch größerem Umfang eine Strafverfolgung unter Inanspruchnahme 23
10 staatlicher Ressourcen stattfände. Diese Erkenntnisquellen widersprächen der Ein- schätzung des Verwaltungsgerichts, die Diskriminierungsmaßnahmen seien „ineffi- zient“, so dass es auch insoweit der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedürfe. Darüber hinaus beruhe das Urteil auch auf der Annahme, der Kläger könne „in der ihm zumutbaren Anonymität einer Großstadt dergestalt“ leben, „dass er die behauptete se- xuelle Orientierung nicht außerhalb der dazugehörigen Szene offenbart“. Abgesehen davon, dass diese Annahme rechtsirrig unterstelle, dem Kläger sei ein Geheimhalten seiner Homosexualität zumutbar, enthalte sie auch die Aussage, es gebe in den pakis- tanischen Großstädten für Homosexuelle eine inländische Fluchtalternative. Dies werde von der eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Pakistan bejahenden Recht- sprechung durchgehend verneint. Auch insoweit sei die Zulassung der Berufung erfor- derlich. Auch hierzu ergebe sich aus den Erkenntnisquellen, dass dem Verwaltungs- gericht zu widersprechen sei. Es lasse sich keiner Quelle entnehmen, dass eine An- wendung der Strafnormen in Großstädten nicht stattfände. Es gäbe auch keine An- haltspunkte, dass dort keine oder weniger Erpressungen durch die Polizei stattfänden, dass Homosexuelle dort nicht oder auch nur weniger Opfer nichtstaatlicher Gewalt wä- ren, oder die Polizei dort eher bereit wäre, Anzeigen von Verbrechen gegen Homose- xuelle entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Damit legt der Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakis- tan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte gege- ben sein soll. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erlaubt das Bestehen straf- rechtlicher Bestimmungen, die - wie Art. 377 PPC - spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2004/83/EG anzusehen sind (EuGH, Urt. v. 7. November 2013 - C-199/12 bis C-201/12 -, juris Rn. 41 ff.). Der bloße Umstand, dass homosexu- elle Handlungen unter Freiheitsstrafe gestellt sind, stellt als solcher jedoch noch keine Verfolgungshandlung in Gestalt einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83/EG oder des § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG dar. Es kommt für eine Grundrechtsverletzung und damit für die Verfolgungshandlung maßgeblich darauf an, ob eine solche Strafe in der Praxis auch tatsächlich verhängt wird (EuGH, a. a. O. Rn. 55 ff.). 24 25 26
11 Damit die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte gegeben ist, darf sich diese Strafandrohung nicht nur in wenigen Einzelfällen nieder- schlagen. Denn die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppenge- richteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs- programms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlun- gen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hin- sicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppen- angehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr ei- gener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er- kennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti- ven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine in- nerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ur- sprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi- ckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Ak- teure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9, und v. 17. März 2021 - 3 A 384/19.A -, juris Rn. 13). Die Ausführungen des Klägers zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staat- lichen Gruppenverfolgung von homosexuellen Menschen in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit er eine staatliche Verfolgung an Art. 377 PPC anzuknüpfen versucht, führt er selbst aus, dass die darin formulierte Strafandrohung im Fall der hier in Rede stehenden einvernehmlichen homosexuellen Handlungen unter Erwachsenen nur in Einzelfällen vollzogen werde. Dass es sich insoweit nicht nur um Einzelfälle handeln würde und diese in einem beachtlichen Umfang verfolgt würden, lässt sich weder dem 27 28
12 Vortrag des Klägers noch den von ihm angeführten Erkenntnismitteln entnehmen. Un- abhängig davon wurde in der jüngsten Rechtsprechung (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 a. a. O. Rn. 8 ff.) geklärt, dass homosexuelle Männer in Pakistan nach derzeitiger Erkenntnislage mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden rechtlich relevanten Gruppenverfolgung unterlie- gen. Auch in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung in Gestalt der Erpressung durch die Polizei sowie nichtstaatliche Akteure, welche dem pakistanischen Staat auf- grund seines unterlassenen Einschreitens zurechenbar sein soll, fehlt es an der Darle- gung der erforderlichen Verfolgungsdichte. Er behauptet hier zwar auch unter Benen- nung von Erkenntnismitteln asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen, allerdings lässt sich seinen Darlegungen nicht entnehmen, in welchem Umfang es zu solchen Handlungen kommt. Unabhängig davon hat auch insoweit die jüngst ergangene Recht- sprechung die erforderliche Verfolgungsdichte nicht tatsächlich feststellen können (OVG Rh.-Pf., a. a. O. Rn. 58). Soweit der Kläger darauf verweist, dass einige Verwaltungsgerichte die Flüchtlingsei- genschaft anerkennen würden, legt er - unabhängig davon, ob damit dem Darlegungs- erfordernis des § 78 Abs. 4 AsylG genügt werden kann - auch unter Verweis auf die angeführten Entscheidungen die erforderliche Verfolgungsdichte nicht dar. Dass diese Gerichte die von ihnen herangezogenen und nach Darstellung des Klägers mit dem vorliegenden Verfahren identischen Erkenntnismittel für die notwendige Verfolgungs- dichte ausreichen lassen haben, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, erweitert aber das vorhandene Erkenntnismaterial nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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