Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 08.06.2021 – 6 A 771/19.A

Az.: 6 A 771/19.A

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1. des 2. der 3. der 4. des 5. des 6. des 7. des 8. des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 8. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2019 - 1 K 1466/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen des vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich wäre (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 3; v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - , juris Rn. 8; st. Rspr). Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 8; v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 1 2

3 BN 3.17 -, juris Rn. 23 m. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger im Hinblick auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, weil die Verfolgung des Klägers zu 1 zuletzt 2005 nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise 2017 ins Bundesgebiet stehe. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben 1999 bis 2002 im Tschetschenienkrieg gekämpft und sich 2005 den Behörden gestellt habe, erneut die Verfolgung drohe. In dem von den Klägern angegriffenen Bescheid, auf den das Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Übrigen Bezug nimmt, wird ausgeführt, dass der Kläger zu 1 mehrere Jahre nach den Ereignissen unverfolgt im Heimatland gelebt habe und somit kein Zusammenhang zwischen Ausreise und Verfolgung bestehe. Wegen der Amnestien drohe ihm auch keine Strafverfolgung mehr wegen Straftaten im Krieg. Soweit er eine Bedrohung durch die Exfrau seines Onkels fürchtet führt das Verwaltungsgericht aus, darin liege - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Geschehnisse - keine Verfolgung aus Gründen des § 3b Abs. 1 AsylG. Auch subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG könnten die Kläger nicht beanspruchen. Hinsichtlich der vermeintlichen Bedrohungssituation für den Kläger zu 1 wegen der Exfrau seines Onkels habe das Gericht bereits durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags. Es sei weder nachvollziehbar dargelegt, wie die Frau maßgeblichen Einfluss auf eine bedeutsame Anzahl von Mitarbeitern der inländischen Sicherheits- oder Militäreinheiten ausüben können solle, um einen ernsthaften Schaden für den Kläger zu 1 herbeiführen zu können noch, dass der Kläger zu 1 nicht Schutz durch Polizei oder Staatsanwaltschaft erlangen könne. Darüber hinaus bleibe dem Kläger zu 1 die Zuerkennung subsidiären Schutzes jedenfalls deswegen verwehrt, weil er auf internen Schutz nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3e Abs. 1 AsylG zu verweisen sei. Die Kläger werfen die Fragen auf, ob (1) vor dem Hintergrund der bestehenden Erkenntnismittelliste, insbesondere der Feststellungen der Menschenrechtsorganisation Memorial sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe den Personen und auch Familienangehörigen, denen die Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen wird, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien eine Gefahr für Leib und 3 4

4 Leben und entsprechende Repressalien drohen sowie (2) die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den vorgenannten Personenkreis besteht. Diese Fragen sind jedoch nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht ist nach seinen Feststellungen hinsichtlich der begehrten Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes davon ausgegangen, dass die Kläger zu 2 bis 8 weder früher verfolgt noch von einer Verfolgung bei Rückkehr bedroht seien. Im Hinblick auf den zeitlichen Abstand bis zur Einreise ins Bundesgebiet 2017 sei auch beim Kläger zu 1 nicht davon auszugehen, dass ihm eine Verfolgung bei der Rückkehr drohe. Somit geht das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass dem Kläger zu 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch die Unterstützung des Terrorismus vorgeworfen wird und ihm deshalb eine Verfolgung drohen könnte. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger zu 1 im Jahr 2005 geendet haben und er danach keine weitere Verfolgung wegen seiner Teilnahme am Tschetschenienkrieg oder Terrorismusverdachts zu befürchten hat. Eine etwaige Verfolgung durch die Exfrau des Onkels knüpfe nicht an die Gründe des § 3b Abs. 1 AsylG an. Auch im Hinblick auf den begehrten subsidiären Schutz sind die Fragen nicht entscheidungserheblich. Eine Verfolgung durch die Exfrau eines Onkels hat das Gericht als nicht glaubhaft angesehen („durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags“, UA S. 9). Bereits diese Feststellung trägt insoweit das Urteil selbstständig. Soweit das Gericht daneben („Darüber hinaus“, UA S. 9) feststellt, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes dem Kläger zu 1 auch deshalb verwehrt bleibe, weil er auf internen Schutz verwiesen werden könne, handelt es sich um eine weitere, das Urteil tragende Begründung, die aber wegen der anderen Begründung nicht entscheidungserheblich ist. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AslyG. Mit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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