Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.06.2021 – 6 A 139/19.A
Az.: 6 A 139/19.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. des 2. der 3. des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landesozialgericht Guericke am 10. Juni 2021 beschlossen: Auf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2018 - 1 K 3409/16.A - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Die Berufung ist wegen des dargelegten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt, dass es ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Zeugin R. M. zur Beobachtung des Klägers zu 1 durch die russischen Sicherheitsbehörden zu vernehmen, mit einer prozessrechtswidrigen Begründung abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung solcher Anträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; SächsOVG, Beschl v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. Rspr.). Hier hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handele. In der Klagebegründung war zu dem dort bereits angekündigten Beweisantrag vorgetragen worden, der Kläger zu 1 sei Teil der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung im In- und Ausland. Hierzu habe er heimlich Artikel geschrieben und im Internet verbreitet, tschetschenische Oppositionelle in Russland finanziell unterstützt und in Kontakt zu prominenten Vertretern der Bewegung gestanden, darunter der in Deutschland als Flüchtling anerkannten Exilpolitikerin R. M., 1 2 3
3 denen er vertrauliche Nachrichten, Informationen und Dokumente übermittelt habe. Im Sommer 2016 habe er von R. M. die Information erhalten, dass die Sicherheitsbehörden Informationen über seine oppositionellen Aktivitäten sammeln würden und er zur Vorsicht seine Ausreise organisieren solle. Dazu wurde auf eine von R. M. als „Vertreterin der Regierung I......... für Polen“ mitunterzeichnete Stellungnahme der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft vom 6. Oktober 2016 (AS 69) sowie auf eine weitere undatierte Stellungnahme/Bestätigung von R. M. (AS 95) verwiesen, in denen unter anderem der klägerische Vortrag zu dem fluchtauslösenden Verfolgungsgeschehen im August 2016 (Verhör des Klägers zu 1 unter Drohungen gegen seine Familie in einem Vorort von Moskau durch vier russisch sprechende Männer, Mordversuch am Kläger zu 1, Verschwinden der Tochter) sowie eine Gefährdung der Kläger auf polnischem Gebiet durch „K......-Leute“ bestätigt wurde. Nach Stellung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung und auf die Aufforderung des Gerichts, diesen „näher zu begründen“, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, R. M. pflege eine enge Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1, weswegen zu vermuten sei, dass sie über die Beobachtung durch russische Sicherheitsbehörden etwas sagen könne. Im Urteil führt das Gericht aus, der Beweiswert der Stellungnahmen sei „gleich null“, es handele sich um Bestätigungsschreiben. Die in der undatierten Stellungnahme der R. M. getätigten Aussagen stimmten bereits teilweise nicht mit dem Vortrag der Kläger überein. R. M. bestätige darin, dass sie den Kläger seit 1994 kenne und er als Freiheitskämpfer und Befürworter der Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik aktiv an der Befreiung des tschetschenischen Volkes von russischen Besatzungskräften teilgenommen habe. Solche Aktivitäten ließen sich dem Vortrag des Klägers zu 1 nicht entnehmen. Er nehme zwar stellenweise auch den Ausdruck „Freiheitskämpfer“ in den Mund, habe nach eigener Darstellung jedoch nie gekämpft. Ende 1999 sei er bereits nach Moskau gezogen und habe dort gearbeitet. Die grobe weitere Schilderung in dem Schreiben von R. M. stelle sich als eine plakative Aneinanderreihung von Tatsachenbehauptungen dar, deren Quelle nicht erwähnt würden, die R. M. jedoch nicht aus eigenem Erleben haben könne, da sie offensichtlich nicht zugegen gewesen sei. Ihre Zeugenvernehmung komme daher mangels Beweiswertes nicht in Betracht. Eine enge Zusammenarbeit zwischen ihr, die eine Cousine der Klägerin zu 2 sein solle, und dem Kläger zu 1 werde nach dem Inhalt des Schreibens für nachvollziehbar gehalten. Wegen der darauf gestützten Vermutung, dass sie etwas über die Beobachtung des Klägers zu 1 durch russische Sicherheitsbehörden sagen könne, erhebe das Gericht aber keinen Ausforschungsbeweis. Es wäre Aufgabe der Kläger bzw. ihres Prozessbevollmächtigten gewesen, die Fragen vorher „abzuklären, ob Frau
4 M… etwas über Geheimdienstaktivitäten aussagen kann, was sie konkret aussagen kann und aufgrund welcher Umstände ihr diese Erkenntnis zugewachsen ist“. Dann könne das Gericht beurteilen, ob es die geschilderten Umstände für streitentscheidend halte. Auf bloße Vermutungen hin und ohne konkrete Darlegung von Tatsachen, die bekundet werden sollten, erfolge keine Zeugenvernehmung. Diese Begründung findet im Prozessrecht objektiv keine Stütze. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nur vor in Bezug auf Tatsachenbehauptungen, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen" aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, juris Rn. 4). Eine Behauptung kann nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten wird, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die gegenteilige Erklärung sprechen. Einer Behauptung, die ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden ist und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten wird, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7). An diesem Maßstab gemessen findet die Ablehnung des Beweisantrags als unzulässiger Ausforschungsantrag im Prozessrecht keine Stütze. Die unter Beweis gestellte Tatsache der Beobachtung des Klägers zu 1 durch russische Kräfte (in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 ist von Denunziation und Verweigerung der „Zusammenarbeit mit dem F..“ als Auslöser der Verfolgung die Rede) war nach dessen Vortrag Inhalt einer „Information, dass die Sicherheitsbehörden Informationen über seine oppositionellen Aktivitäten sammeln würden“, die er von der als Zeugin angebotenen R. M. noch vor der behaupteten Bedrohung und Verfolgung am 26. August 2016 erhalten haben will. Ausweislich der Stellungnahmen ist R. M. Vertreterin der Exilregierung der „Tschetschenischen Republik I..........“ für Polen und verfügt über - freilich - nicht näher bezeichnete „Quellen“, die in Erfahrung gebracht haben, dass nach den Klägern durch K......-Leute bereits in Polen gesucht worden sei. Das Verwaltungsgericht hat einen Ausforschungsbeweis insoweit nicht deshalb 4 5
5 angenommen, weil es völlig aus der Luft gegriffen sei, dass R. M. Erkenntnisse über russische/tschetschenische Geheimdienst-aktivitäten haben könnte, sondern weil die Kläger zu ihren möglichen Quellen nichts vorgetragen hatten und weil ihr Prozessbevollmächtigter die Vermutung geäußert hatte, dass sich die Kenntnisse der R. M. aus der engen Zusammenarbeit mit dem Kläger zu 1 ergeben könnten. Dafür, dass sie in ihrer Funktion als herausgehobene Vertreterin der Exilregierung über entsprechende Quellen nicht verfügen könne, hatte das Gericht aber weder aufgrund eigener Feststellungen noch aufgrund des Vortrags der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte. Die Vermutung des Prozessbevollmächtigten bezog sich überdies bereits nicht auf die Information, die R. M. dem Kläger zu 1 zu seiner Beobachtung durch Sicherheitskräfte selbst gegeben haben soll, sondern auf den weiteren Inhalt der Stellungnahmen, die vom Gericht im Sinne von „Gefälligkeitsschreiben“ dahin gewertet wurden, dass sie die Schilderung der Kläger zu den fluchtauslösenden Geschehnissen im August 2016 bestätigten, ohne dass R. M. als eine der unterzeichnenden Personen daran teilgenommen und eine „Schilderung aus eigenem Erleben oder aufgrund sonstiger Erkenntnisquellen“ hätte geben können. Sollte das Gericht damit der Aussage von R. M. als einer Zeugin vom Hörensagen von vorneherein jeglichen Beweiswert abgesprochen haben, so läge darin eine unzulässige Vorwegnahme der Würdigung des Beweisergebnisses. Ein Zeuge vom Hörensagen ist kein von vornherein ungeeignetes Beweismittel, wenn auch an die Beweiswürdigung bei einem Zeugen vom Hörensagen besondere Anforderungen zu stellen sind und seine Aussage regelmäßig einer Entscheidung nur dann zugrunde gelegt werden können, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. März 2002 a. a. O.) Das Gericht durfte den Beweisantrag im Urteil ferner nicht deshalb als nicht entscheidungserheblich behandeln, weil es ohne nähere Angaben dazu, ob und was R. M. konkret aussagen könne, die Entscheidungserheblichkeit nicht beurteilen könne. Die Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots unter Berufung auf den Beweisablehnungsgrund der Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen findet im Prozessrecht nur dann eine Stütze, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO analog), weil es nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht darauf ankommt (BVerwG, Beschl. v. 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2021 - 19 A 177/21.A -, juris Rn. 7). Dass es im Rahmen der Würdigung des Klagevortrags als unglaubhaft auf die unter Beweis gestellte Tatsache 6
6 der Beobachtung durch Sicherheitskräfte - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - entscheidend ankommt, bedarf keiner näheren Begründung. Die Entscheidungserheblichkeit lässt sich aber auch nicht deshalb verneinen, weil das Gericht ausgeführt hat, dass seiner Ansicht nach eine Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Kläger nicht in Betracht kommen würden. Denn die dafür gegebene Begründung (UA S. 6) beruht unter anderem tragend auf der Erwägung, dass sie „keine Bedrohung durch den russischen Staat/russische Stellen behauptet“ hätten, welche von den Klägern mit der Gehörsrüge gerade angegriffen wird. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke