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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.06.2021 – 2 B 43/21.NC

Az.: 2 B 43/21.NC

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Humanmedizin, 5. FS, WS 2020/21; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 23. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2021 - 2 L 778/20.NC - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt einen Studienplatz im Fach Medizin im 1. Klinischen Semester (5. Fachsemester), hilfsweise in einem niedrigeren Semester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2020/2021 an der Universität Leipzig. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die in der Sächsischen Zulassungszahlenverordnung 2020/2021 vorgesehene Auffüllgrenze von 319 Studienplätzen (Anlage 2 zu § 2 Abs. 1, 2 SächsZZVO 2020/2021) keinen Bedenken begegnet. Die auffüllrelevante Belegung betrage 321 Studenten (275 im 1. Klinischen Semester, 46 im weiter zu berücksichtigenden 2. Klinischen Semester). Die ermittelte Kapazität von 319 Studienplätzen sei nicht zu beanstanden. Die hilfsweise begehrte Zulassung in einem niedrigeren Semester komme nicht in Betracht; ihr stehe im 2. und 4. Fachsemester das bei der Antragsgegnerin geltende Studienjahrprinzip entgegen und im 1. und 3. Fachsemester scheitere sie an der Ausschöpfung der festgesetzten Zulassungszahl bzw. Auffüllgrenze, die ihrerseits keinen Bedenken begegne. Eine hilfsweise begehrte innerkapazitäre Zulassung bleibe ebenfalls ohne Erfolg, weil der Antragsteller keinen fristgerechten innerkapazitären Zulassungsantrag gestellt oder gegen einen ergangenen Ablehnungsbescheid keine Klage erhoben habe. Eine etwaige fehlerhafte Durchführung des Auswahlverfahrens begründe keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, es seien tatsächlich nicht 321, sondern nur 320 Studienplätze vergeben, weil fehlerhaft ein Beurlaubter mitgezählt worden sei. Zudem sei der Stichtag für die tatsächliche Belegung nicht auf den 17., sondern auf den 23. November 2020 festzulegen; bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte

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3 Höherstufungen oder Exmatrikulationen seien zu berücksichtigen. Ein Nachholen von Lehrveranstaltungen sei bis vier Wochen nach Vorlesungsbeginn (26. Oktober 2020) möglich. Die Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten sei unvollständig; es fehle eine Aufstellung der einzelnen Kliniken und der nur tagsüber belegten Betten. Fraglich sei, ob die MKG-Chirurgie in der angegebenen Anzahl enthalten sei. Es sei nicht feststellbar, ob Abteilungen fehlten, die „normalerweise“ an einem Universitätsklinikum vorhanden und an externe Kliniken verlagert worden seien. Die Mitternachtszählung sei nicht mehr zeitgemäß, wie auch die abweichende Handhabung in Bayern, Hamburg und Hannover zeige. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung bedürfe der Überprüfung. Der Berechnungsparameter 15,5 % sei anzuzweifeln, weil der Verordnungsgeber diesen seit Jahrzehnten nicht überprüft habe; es werde auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg und des Niedersächsischen OVG verwiesen. Zu bemängeln sei, dass auf die Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser kein Zuschlag von 50 % für die poliklinischen Neuzugänge gemacht worden sei. Denn die hohe Zahl der poliklinischen Neuzugänge gebe dies her. Hierzu werde auf die Berechnung in der Antragsschrift sowie auf die Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, des Bayerischen VGH und des VG Düsseldorf verwiesen. Im einstweiligen Anordnungsverfahren habe eine umfassende Aufklärung der universitären Ausbildungskapazität durch die Gerichte zu erfolgen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat eine Auskunft ihres Kapazitätsbeauftragten zur Aufgliederung der tagesbelegten Betten und zur Miterfassung der Betten der MKG-Chirurgie vom 21. April 2021 vorgelegt. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch in Hochschulzulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2009, SächsVBl. 2009, 290, 291), führen nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. 1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Belegungsstand von 321 Studenten im gemäß § 2 Abs. 3 SächsZZVO 2020/2021 zu berücksichtigenden 1. und 2. Klinischen Semester ausgegangen. Das dem 1. Klinischen Semester „vorausgehende Fachsemester“ im Sinne der genannten Vorschrift ist das 2. Klinische Semester (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 22. April 2013 - NC 2 B 232/13 - und vom 10. September 2014 - NC 2 B 137/14 - sowie vom 7. Juli 2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris). Im

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4 1. Klinischen Semester waren laut Belegungsliste - Stand 17. November 2020 - 275 Studenten immatrikuliert; ein Beurlaubter (in der Liste mit entsprechendem Status bezeichnet) blieb zutreffend unberücksichtigt. Im 2. Klinischen Semester betrug der maßgebliche Belegungsstand 46; in diesen wurden 30 Beurlaubte zutreffend nicht einbezogen. Damit überschreitet der Belegungsstand die festgesetzte Auffüllgrenze von 319 Studienplätzen. Gegen den Stichtag 17. November 2020, der drei Wochen nach Vorlesungsbeginn am 26. Oktober 2020 lag, sind auch nach dem Beschwerdevorbringen rechtliche Einwände nicht ersichtlich (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris Rn. 6 und v. 2. August 2010 - NC 2 B 350/09 -, juris Rn. 11). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Wintersemester 2020/2012 die Mehrzahl der Veranstaltungen online abgehalten wurde. Es ist schon nicht ersichtlich, dass hierdurch die Veranstaltungen ohne Weiteres nachholbar wären, wie der Antragsteller meint. Letztlich bedarf dies indes keiner Entscheidung, weil das Kapazitätsrecht mit pauschalierenden und abstrahierenden Vorgaben arbeitet, was eine Orientierung am Vorlesungsbeginn nahelegt - die auch in der Rechtsprechung ganz überwiegend akzeptiert wird. 2. Im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO mit Hilfe der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten wurden die Klinikbereiche der Antragsgegnerin („Departments“) in der Kapazitätsberechnung vollständig erfasst. Entgegen dem Beschwerdevorbringen besteht keine Verpflichtung zu einer weiter ausdifferenzierten Ausweisung nach Fachabteilungen. Die maßgebliche Rechtsvorschrift § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO spricht lediglich von den „tagesbelegten Betten des Klinikums“. Auszugehen ist von der Gesamtzahl der Betten nach den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Standorts, weshalb es nicht darauf ankommt, ob möglicherweise Abteilungen „fehlen“, die an anderen Universitätskliniken vorhanden sind. Die Reihung nach Departments (Blatt 13 der Kapazitätsberechnung) übernimmt weitgehend die Darstellungsweise der Einrichtungen in der Anlage zu § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums Leipzig an der Universität Leipzig in der ab 19. September 2014 geltenden Fassung (SächsABl. S. 1174 f.). Hierbei fungieren als organisatorische Gliederungseinheiten die dort unter den fortlaufenden Großbuchstaben genannten Departments (beginnend mit dem Department A. Diagnostik), denen die einzelnen Einrichtungen zugeordnet sind. An dieser Struktur orientiert sich die Zusammenstellung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten in der Kapazitätsberechnung bereits seit dem Wintersemester

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5 2017/2018 (vgl. dazu VG Leipzig, Beschl. v. 5. Februar 2018 - 2 L 1083/17.NC u. a. - n. v.). Zweifel an der Vollständigkeit der genannten Zahlen sind für den Senat - auch im Vergleich mit den in den Vorjahren angegebenen Zahlen - nicht ersichtlich. Für eine gesonderte Ausweisung der Anzahl der nur tagsüber belegten Betten bestand kein Anlass, weil diese bei der Betrachtung außen vor bleiben (vgl. dazu sogleich unter 3.). Soweit die Beschwerde die Einbeziehung der Betten der MKG-Chirurgie bezweifelt, hat die Antragsgegnerin diese Zweifel mit der Vorlage der Auskunft des Kapazitätsbeauftragten vom 21. April 2021 entkräftet. Hiernach ist die zum Department Kopf-/Zahnmedizin gehörende bettenführende MKG-Chirurgie in der Belegung - überobligatorisch - miterfasst, wenngleich deren Patienten ausbildungsrechtlich nur für das Zahnmedizinstudium Bedeutung hätten, für das Medizinstudium indes ohne Relevanz seien. Aufgrund dessen bedarf die Frage, ob die Betten der MKG-Chirurgie kapazitätsrechtlich einzubeziehen sind, vorliegend keiner Entscheidung. 3. Auch die Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten aufgrund der Mitternachtszählung begegnet keinen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Zahl der tagesbelegten Betten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO anhand der zu einer bestimmten Uhrzeit belegten Betten zu ermitteln ist (Beschlussabdruck S. 4 bis 6). Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Obergerichte (vgl. zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 8. April 2019 - 13 C 19/19 -, juris Rn. 13 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 17. Juni 2019 - 10 B 2741/18.FM.W8, juris Rn. 16; BayVGH, Beschl. v. 8. Oktober 2018 - 7 CE 18.10011 -, juris Rn. 8; VGH BW, Beschl. v. 18. September 2018 - NC 9 S 866/18 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 2.18 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Urt. v. 25. Juni 2019 - 2 LC 164/16 -, juris Rn. 24; OVG LSA, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 3 M 273/20 -, juris Rn. 3; a. A. allein OVG Hamburg, Beschl. v. 23. Januar 2017 - 3 Nc 27/16 -, juris Rn. 19 und v. 30. Juli 2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 20 ff.) und des erkennenden Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC -, juris). Die Erfassung von teilstationär in Tageskliniken sowie von tagsüber behandelten Patienten als poliklinische Neuzugänge begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerde keinen Bedenken. § 17 KapVO unterscheidet nur zwischen zwei Kategorien von Patienten, nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der

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6 Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Stunden aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Stunden zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit Grenzen gesetzt sind, ergibt die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und poliklinischen Neuzugängen andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. September 2015 - OVG 5 NC 13.14 -, juris Rn. 11). Soweit die Beschwerde zur Unterstützung ihrer Auffassung ohne nähere Erläuterung auf die Verfahrensweise im Modellstudiengang der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) abstellt, muss dem nicht weiter nachgegangen werden. Die dortige Handhabung folgt den gesonderten Bestimmungenen der niedersächsischen Kapazitätsverordnung, die neue Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang enthält. Für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. 4. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass gegen die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO vorgegebene Prozentzahl von 15,5 % der tagesbelegten Betten durchgreifende Bedenken bestehen. Sie gibt insbesondere keinen Anlass zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber die ihn insoweit treffende Obliegenheit, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, verletzt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 -, juris Rn. 80 ff. zur Kontrolle kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen sowie Rn. 96 zu einer dem Normgeber eingeräumten Anpassungsfrist). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein- Westfalen hat hierzu mit Beschluss vom 5. Juni 2019 - 13 C 3/19 -, juris Rn. 14 ausgeführt: „Ob und in welchem Umfang eine Anpassung der Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten zusammensetzt, erforderlich ist, weil sie nicht mehr hinreichend aktuell sind, ist gegenwärtig noch offen. Derzeit erfolgt eine Überprüfung der limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen

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7 Ausbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin. Ein Abschlussbericht der Arbeitsgruppe „Modellstudiengänge“ liegt bislang nicht vor. Ob und in welchem Umfang der Verordnungsgeber nach Auswertung der Ergebnisse eine Anhebung für erforderlich hält, bleibt abzuwarten.“ Diese zutreffende Einschätzung hat weiterhin Bestand. Die Annahme des Antragstellers, aus der seit vier Jahren andauernden Tätigkeit einer Arbeitsgruppe der Stiftung Hochschulstart ergebe sich ein bestehender Überprüfungsbedarf, dem nicht nachgegangen worden sei, ist bereits in sich widersprüchlich. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Antragsgegnerin ist der betreffende Abschlussbericht von der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge zwischenzeitlich am 18. Februar 2021 beschlossen und der Stiftung für Hochschulzulassung zugeleitet worden, u. a. mit der Empfehlung, für die Modellstudiengänge bei Beibehaltung der Mitternachtszählung den Parameter für die stationäre Belegung frühestens ab dem Wintersemester 2021/2022 von 15,5 % auf 16,22 % anzuheben; eine Anwendung auf die Regelstudiengänge sei vorerst nicht geplant, weil zuvor die Novellierung der Ärzteapprobationsordnung abgewartet werden solle. Der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung habe am 13. April 2021 hierzu beschlossen und Umsetzungsempfehlungen an die Verordnungsgeber der Länder erteilt. Der mit der Beschwerde erhobene Vorwurf, der Verordnungsgeber komme seiner Beobachtungspflicht nicht nach, geht vor diesem Hintergrund ins Leere. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob und welche Schlüsse der Verordnungsgeber aus den Umsetzungsempfehlungen der Stiftung aufgrund der Ergebnisse der Arbeitsgruppe Modellstudiengänge für die Regelstudiengänge ziehen wird. Bis zum Abschluss der Prüfung, ob und wie die genannten Ergebnisse zu übertragen sind, sieht sich der Senat nicht veranlasst, von einer Unwirksamkeit der Regelung auszugehen, zumal die Beschwerde selbst keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Prozentsatzes aufzeigt. Für den Senat besteht auch kein Anlass zu weiteren Ermittlungen zum aktuellen Stand der Überprüfung durch den sächsischen Verordnungsgeber, denn es ist auszuschließen, dass eine Änderung des betreffenden Parameters für die Regelstudiengänge mit Rückwirkung für vergangene Zeiträume erfolgen würde. Aus dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - 5 NC 20.19 -, juris kann die Beschwerde zu ihren Gunsten schon deshalb nichts herleiten, weil sich diese Entscheidung auf § 17a KapVO BE und damit auf den für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Charité Berlin festgesetzten Prozentwert von 17,1 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bezieht. Für den Prozentsatz nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der sächsischen Kapazitätsverordnung ist sie ohne Relevanz. 14 15

8 5. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Ermittlung des außeruniversitären Lehrangebots nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO führen nicht zum Erfolg. Es besteht kein Anlass, die Ausbildungskapazität der außeruniversitären Krankenhäuser um einen Zuschlag von 50 % für die poliklinischen Neueingänge zu erhöhen. Der Senat hat zur Ermittlung der „entsprechenden“ Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO mit Beschluss vom 19. Mai 2017 - 2 B 65/17.NC - a. a. O. Rn. 15 ausgeführt: „Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten der Lehrkrankenhäuser, wie sie der Antragsteller offenbar für geboten hält, bietet § 17 KapVO keine Handhabe. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung sind ausdrücklich „15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen“. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß oder auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapVO. Die „entsprechende“ Erhöhung ist gemäß dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 (beruhend auf der Vorlage vom 29. November 1978) die Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des jeweiligen Universitätsklinikums, d. h. der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO festgestellten Zahl, um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit klinisch- praktische Medizin (vgl. Bahro/Berlin, a. a. O. § 17 KapVO, Rn. 10). Für eine Einbeziehung der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge der Lehrkrankenhäuser ist demzufolge kein Raum; für eine Beiziehung der Vereinbarungen mit den Lehrkrankenhäusern bestand aus diesem Grund kein Anlass.“ An diesen Ausführungen wird festgehalten. Die von der Beschwerde herangezogene Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist aus diesen Erwägungen abzulehnen (vgl. zutreffend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris Rn. 21). 6. Die allgemeinen Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Ausbildungskapazität im einstweiligen Anordnungsverfahren legen keinen Bezug zum konkreten Verfahren dar und bedürfen daher keiner Erörterung. Soweit die erstinstanzlich gestellten Hilfsanträge auf innerkapazitäre oder außerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester mit der Beschwerde aufrecht erhalten werden, bleiben sie ohne Erfolg. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 7 f.), mit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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9 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1, 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 18. Mai 2015 - 2 B 314/15.NC -, a. a. O. Rn. 18 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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